Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhaltspflicht

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / b) Haftungsobergrenze des neKV

Rz. 18 Zu beachten ist, dass F/neKM keinen höheren Unterhaltsanspruch gegen neKV haben kann als sie im Falle einer Ehe mit ihm hätte. Aber mit diesem Haftungsanteil von 460 EUR hat der Kindsvater offensichtlich nicht mehr zu leisten als im Falle einer Ehe mit der Kindsmutter. Wäre dies nicht offensichtlich, müsste der fiktive Ehegattenunterhalt in der üblichen Weise berechnet ...mehr

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§ 7 Unterhaltspflicht gegen... / 5. Leistungsfähigkeit

Rz. 22 Nach Abzug des Kindesunterhalts und des (Familien)Unterhalts für F2 blieben M nur 1.161 EUR (2.300 – 379 – 760 EUR). Sein Selbstbehalt gegenüber vjK (1.400 EUR) ist erwartungsgemäß wieder unterschritten. Rz. 23 Somit steht für vjK nur zur Verfügung, was nicht für den Selbstbehalt des M und für den (vorrangigen, allerdings auf den Mindestbedarf von 1.120 EUR herabgesetz...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / V. Hinweis

Rz. 82 Zur Erinnerung: Leitlinien des OLG Düsseldorf Stand 1.1.2022 21.2 Der notwendige Selbstbehalt gilt gegenüber minderjährigen unverheirateten und ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB). … Bei Deckung des Mindestunterhalts gilt auch gegenüber Ansprüchen minderjähriger Kinder und ihnen gleichgestellter volljähriger Kinder der angemessene Selb...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / 3. Ungedeckter Bedarf der F2 (Unterhaltshöhe)

Rz. 22 Der Bedarf der F2 beträgt abzüglich (des um den Erwerbstätigenbonus gekürzten) Eigeneinkommens 169 EUR (1.519 – 1.350 EUR). Nach Ermittlung des ungedeckten Bedarfs der F2 ist die Leistungsfähigkeit des M in Bezug auf den oben ermittelten Unterhaltsanspruch der F1 zu prüfen.mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F2

Rz. 19 Nach Abzug des Unterhalts für F1 beträgt das bereinigte Nettoeinkommen des M 2.604 EUR (4.000 – 1.396 EUR). Nach Abzug des Kindesunterhalts für K1 und K2 verblieben 1.809 EUR (2.604 – 397,50 – 397,50 EUR). Das bedarfsbestimmende Einkommen des M in Bezug auf F2 beträgt 1.809 EUR. Erwerbstätigenbonus M: 1.809 EUR × 10 % = 181 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen M: 1.809 – 181...mehr

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§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Privilegierte und nicht privilegierte Volljährige

Rz. 15 Im Fallbeispiel ist das volljährige Kind nicht privilegiert. Zum privilegierten volljährigen Kind (Achtzehn- bis Zwanzigjähriger in allgemeiner Schulausbildung, der bei einem Elternteil wohnt) vgl. Fälle 27 und 28 (siehe § 6 Rdn 1 ff., 15 ff.).mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / 2. Zum Kindesunterhalt

Rz. 27 Mit Rücksicht darauf, dass nur der Mindestbedarf von F2 sicherzustellen war und der Unterhalt der F1 relativ hoch war bzw. ist, erschien es nicht angezeigt, den Kindesunterhalt auf den Mindestunterhalt herabzusetzen (vgl. hierzu Fall 20, siehe § 4 Rdn 54).mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / b) Ehegattenunterhalt für F2 als sonstige Verpflichtung?

aa) Kein Nachrang der F2 Rz. 21 Eine nachrangige zweite Ehefrau könnte unberücksichtigt bleiben. Die neue Ehefrau muss also vorrangig oder zumindest gleichrangig sein. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 159/09 Allerdings muss es sich bei dem hinzugetretenen Unterhalt um eine dem Geschiedenenunterhalt zumindest gleichrangige Verpflichtung handeln (Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / II. Ehegattenunterhalt für F1

Rz. 35 Reihenfolge der Ermittlung der Partnerunterhaltsansprüche: Der Umstand, dass neKM und F im Fallbeispiel gleichrangig sind, hat erst bei der Frage der Leistungsfähigkeit des M Bedeutung. Es gibt keine zwingende Reihenfolge für die Ermittlung der Unterhaltsansprüche. Aber praktischerweise ist zunächst der Ehegattenunterhalt zu ermitteln (vgl. hierzu Fall 49, siehe § 15 Rd...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / 2. Bedarf der F1

Rz. 96 Die Dreiteilungsmethode auf Bedarfsebene wurde vom BVerfG abgelehnt. Der Bedarf von F1 ist unabhängig von F2 nach dem Halbteilungsgrundsatz zu ermitteln (vgl. Fälle 33 bis 36, siehe § 9 Rdn 1 ff., § 10 Rdn 1 ff.). a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M aa) Vorwegabzug des Kindesunterhalts? Rz. 97 Hier stellt sich zunächst die Frage, ob der Kindesunterhalt vorweg abzuzieh...mehr

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§ 9 Unterhaltspflicht gegen... / I. Vorbemerkung

Rz. 2 Die Fälle 33 bis 48 (siehe Rdn 1 ff.) befassen sich mit der Frage, wie konkurrierende Ansprüche von Partnerinnen (Ehefrau bzw. nichteheliche Kindsmutter) zum Ausgleich zu bringen sind.mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 30: M 3.000 EUR – F 1.100 EUR + vjK (19 J) + K (16 J) – privilegierter Volljähriger; Haftungsverteilung zwischen M und F –

Rz. 1 M und F leben seit kurzem getrennt. Ihre beiden Kinder vjK, 19 Jahre, und K, 16 Jahre, leben bei F und besuchen noch das Gymnasium. Das bereinigte Nettoeinkommen des M beträgt monatlich 3.000 EUR, das der F 1.100 EUR. F verlangt für sich und das minderjährige Kind K Unterhalt von M. Auch das volljährige Kind vjK verlangt Unterhalt von M. I. Kindesunterhalt Rz. 2 Hinweis...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / d) Halbteilungsgrundsatz

Rz. 16 Das bedarfsbestimmende Einkommen des M in Bezug auf F1 beträgt 2.700 EUR (3.000 – 300 EUR). Das bedarfsbestimmende Einkommen der F1 beträgt 450 EUR (500 – 50 EUR). Bedarfsermittlung nach der Halbteilungsmethode: Bedarf von F1 ist ½ aus 3.150 EUR (2.700 + 450 EUR) = 1.575 EURmehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / aa) Vorwegabzug des Kindesunterhalts?

(1) Kind aus erster Ehe Rz. 27 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar in Höhe des Zahlbetrages. (2) Kind aus der zweiten Beziehung Rz. 28 K2 wurde im vorliegenden Fallbeispiel – anders in den Fällen 46 und 47 (siehe Rdn 1, 13) – noch während der Ehe von M und F1 geboren. Der Kindesunterhalt für K2 hat also bereits die ehelichen Leben...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Zwischenergebnis Kindesunterhalt

Rz. 11 Somit ergibt sich folgender Unterhalt für die beiden Kinder: für K 477,50 EUR und für vjK 555 EUR. Hierbei handelt es sich allerdings, wie schon ausgeführt, bezüglich vjK nur um einen vorläufigen Wert, weil noch der Haftungsanteil der F zu berücksichtigen sein wird.mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / c) Halbteilung

Rz. 21 Bedarfsermittlung nach der Halbteilungsmethode Der Bedarf von F2 beträgt ½ aus 1.628 EUR (1.628 + 0 EUR) = 814 EUR M verblieben dann rechnerisch nur 995 EUR (4.000 – 1.396 – 397,50 – 397,50 – 814 EUR). Im Hinblick auf die begrenzte Leistungsfähigkeit des M ist evtl. der Unterhaltsanspruch der F1 zu kürzen.mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / a) Bedarfsbestimmende Einkommen des M in Bezug auf F1

Rz. 6 Nachdem es sich bei den 5.000 EUR bereits um das bereinigte Nettoeinkommen des M handelt, ist nur noch der Vorwegabzug des Kindesunterhalts zu prüfen. aa) Vorwegabzug Kindesunterhalt? (1) Kind aus erster Ehe Rz. 7 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar in Höhe des Zahlbetrages. (2) Kind aus der zweiten Beziehung Rz. 8 Hierbei ist...mehr

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§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 14: M 2.200 EUR + F 450 EUR – vjK (19 J) – Mindestbedarf der Ehefrau; Absenkung des Selbstbehalts –

Rz. 17 Das Ehepaar M und F, das zusammenlebt, hat ein gemeinsames Kind vjK. VjK ist 19 Jahre alt und studiert. VjK hat eine eigene Wohnung. Das Kindergeld wird nicht an einen Elternteil, sondern an vjK ausgezahlt. Das bereinigte Nettoeinkommen des M beträgt monatlich 2.200 EUR, das der F 450 EUR. F kann kein höheres Einkommen erzielen. VjK verlangt von seinen Eltern Unterhal...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / a) Pflege oder Erziehung

Rz. 23 Anspruchsvoraussetzung ist zunächst die Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes.[1]mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / Fall 39: M 1.900 EUR + F2 0 EUR – F1 500 EUR + K (6 J) – Vorrang der ersten Ehefrau; Mindestbedarf der ersten Ehefrau –

Rz. 32 Die Ehe von M und F1 wurde geschieden. Aus der Ehe ist das sechsjährige Kind K hervorgegangen, das von F1 betreut wird. M ist nunmehr mit F2 verheiratet. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 1.900 EUR. F1 hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 500 EUR; sie kann wegen der Betreuung des Kindes kein höheres Einkommen erzielen. Die neue Ehefrau F2 ...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Erwerbsobliegenheit im ersten Trennungsjahr

Rz. 103 Im Fallbeispiel wird davon ausgegangen, dass M und F kein höheres Einkommen erzielen können bzw. müssen. Hat F beispielsweise während der Ehe nicht gearbeitet, kann sie dies nach der Trennung zunächst beibehalten. SüdL 17. Erwerbsobliegenheit (…) 17.2. In der Regel besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach der Trennung keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitu...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / 1. Anspruchsgrundlage

Rz. 53 Es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur, wenn einer der Unterhaltstatbestände erfüllt ist (vgl. das Prüfungsschema "Ehegattenunterhalt" in Fall 16, § 3 Rdn 29 ff.). Im Fallbeispiel soll ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt bestehen.mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / (1) Kind aus erster Ehe

Rz. 54 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar der Zahlbetrag.mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / II. Bedürftigkeit

Rz. 3 § 1602 Bedürftigkeit (1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Minderjährige Kinder sind in der Regel bedürftig. Ausnahmen (z.B. das Kind hat ausreichende Einkünfte aus Kapital oder Immobilienvermögen) sind freilich zu bedenken. Bei volljährigen Kindern hat die Frage der Bedürftigkeit öfter Bedeutung (z.B. Ausbildungsvergütung).mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 4. Leistungsfähigkeit

Rz. 82 M bleiben 1.310 EUR (3.100– 391,50 – 326,50 – 1.072 EUR). Sein Selbstbehalt (gegenüber F 1.280 EUR) ist damit gewahrt. Das Verteilungsergebnis erscheint auch angemessen. Wollte man zur Wahrung des Bedarfskontrollbetrages (vgl. DT) den Kindesunterhalt (bis auf den Mindestunterhalt) herabsetzen, so sollten die hierdurch freiwerdenden Mittel nicht für eine Neuberechnung u...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / 3. Leistungsfähigkeit des M

Rz. 59 Setzt man diesen Mindestbedarf an, so verblieben M nach Abzug der errechneten Unterhaltsbeträge rechnerisch nur 239,50 EUR (2.000 – 450 – 286,50 – 1.024 EUR). Nach bloßem Abzug des in jedem Fall vorrangigen Kindesunterhalts (286,50 EUR) verbleiben M 1.713,50 EUR (2.000 – 286,50 EUR). a) Ehegattenmindestselbstbehalt Rz. 60 Der Ehegattenmindestselbstbehalt beträgt 1.280 EU...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / 4. Leistungsfähigkeit des M

Rz. 32 Der Ehegattenmindestselbstbehalt gegenüber F1 beträgt 1.280 EUR. Vgl. Nr. 21.4 der im Einzelfall anzuwendenden Leitlinien bzw. der SüdL. Es stehen nach Abzug des vorrangigen Kindesunterhalts also nur 147 EUR (2.000 – 286,50 – 286,50 – 1.280 EUR) für den Ehegattenunterhalt zur Verfügung.mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / V. Auflösung der Konkurrenz/Wechselwirkung im Verhältnis zwischen M, F1 und F2

Rz. 23 § 1581 ermöglicht eine Kürzung des zu leistenden Unterhalts in dem Umfang, als dies "mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht". 1. Dreiteilungsmethode als Kürzungsmethode Rz. 24 Vom BGH wurde es nicht beanstandet, diese Kürzung nach der Dreiteilungsmethode vorzunehmen (vgl. Fall 35,...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / (1) Kind aus erster Ehe

Rz. 7 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar in Höhe des Zahlbetrages.mehr

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§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / II. Bedarf

Rz. 19 Der Bedarf von vjK bestimmt sich nicht nach den Tabellenbeträgen der Düsseldorfer Tabelle (DT), weil vjK einen eigenen Hausstand hat. Rz. 20 Der Unterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt 860 EUR (vgl. Fall 13, siehe § 2 Rdn 1 ff.). Das an vjK ausgezahlte Kindergeld ist voll auf den Bedarf anzurechnen. Es verbl...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1

Rz. 42 F hat tatsächlich kein Einkommen und kann bzw. muss im Fallbeispiel auch keines erzielen. Im Fallbeispiel ist deshalb auch kein fiktives Einkommen anzusetzen.mehr

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Fallübersicht / § 3 Unterhaltspflicht gegenüber geschiedener/getrennt lebender Ehefrau

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Bedürftigkeit (ungedeckter Bedarf)

Rz. 14 Der vorgenannte Bedarf der F ist in Höhe von 990 EUR durch eigenes Einkommen gedeckt. Der Unterhaltsanspruch beträgt also 391 EUR (1.380,25 – 990 EUR). Erst jetzt kann der Haftungsanteil der F am Unterhalt für das volljährige Kind bestimmt werden.mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / 4. Leistungsfähigkeit des M

Rz. 105 Zum variablen eheangemessenen Selbstbehalt und zum fixen Ehegattenmindestselbstbehalt vgl. Fälle 18, 33 und 35 (siehe § 3 Rdn 94, § 9 Rdn 1, § 10 Rdn 1). a) Eheangemessener Selbstbehalt Rz. 106 Inwieweit der eheangemessene Selbstbehalt unterschritten ist, muss nicht im Detail ermittelt werden, da – offensichtlich – sogar der Ehegattenmindestselbstbehalt unterschritten ...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / 3. Ungedeckter Restbedarf (Unterhaltshöhe)

Rz. 49 Einen Teil ihres Bedarfs kann F1 mit Eigeneinkommen decken. M muss nur für den ungedeckten Restbedarf aufkommen. ungedeckter Restbedarf: ermittelter Bedarf abzüglich des um den Erwerbstätigenbonus gekürzten Eigeneinkommens = 1.350 – 450 EUR = 900 EURmehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / 1. Anspruchsgrundlage

Rz. 28 Im Fallbeispiel wird davon ausgegangen, dass F1 unterhaltsberechtigt ist. Zu den möglichen Anspruchsgrundlagen vgl. Fall 16 (siehe § 3 Rdn 31).mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1

Rz. 41 Das bereinigte Nettoeinkommen der F1 beträgt 500 EUR. Der Erwerbstätigenbonus der F1 beträgt 500 EUR × 10 % = 50 EUR. Somit beträgt das bedarfsbestimmende Einkommen von F1 450 EUR (500 – 50 EUR).mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / a) Vorrang des Kindesunterhalts

Rz. 45 Der Kindesunterhalt ist vorrangig und vorab zu befriedigen. Nach Abzug dieses Kindesunterhalts verbleiben M, wie oben schon festgestellt, noch 1.554,50 EUR. 1.900 EUR (Einkommen M) – 345,50 EUR (Zahlbetrag Kindesunterhalt) = 1.554,50 EUR.mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / III. Unterhaltsanspruch der neKM nach § 1615l

1. Anspruchsgrundlage Rz. 48 Vgl. hierzu die Fälle 23 und 24 (siehe § 5 Rdn 1, 22). 2. Bedarf der neKM Rz. 49 Da hier bereits der Unterhaltsanspruch der F1 zu einem Mangelfall geführt hat (vgl. oben), kann somit bei beiden Frauen – M und neKM – auf den Mindestbedarf abgestellt werden. Die Ermittlung des Bedarfs der einkommenslosen neKM (vgl. hierzu Fall 50, siehe Rdn 1) ist nic...mehr

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§ 9 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Ungedeckter Restbedarf der F1 (Unterhaltshöhe)

Rz. 22 Diesen ermittelten Bedarf kann F1 zum Teil mit Eigeneinkommen decken. M muss nur für den ungedeckten Restbedarf aufkommen. Ungedeckter Restbedarf der F1 = errechneter Bedarf der F1 abzüglich eigenes (um Erwerbsanreiz gekürztes) Einkommen: 1.710 EUR – 720 EUR = 990 EURmehr

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§ 9 Unterhaltspflicht gegen... / Literaturtipps

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F2

Rz. 28 Nach Abzug des Unterhalts für F1 beträgt das bereinigte Nettoeinkommen des M 1.875 EUR (3.000 – 1.125 EUR). Nach Abzug des Kindesunterhalts verblieben 1.548,50 EUR (1.875 – 326,50 EUR). Der Erwerbstätigenbonus des M ist mit 155 EUR (1.548,50 EUR × 10 %) in Abzug zu bringen. Das bedarfsbestimmende Einkommen von M beträgt somit 1.393,50 EUR (1.548,50 – 155 EUR).mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / 1. Anspruchsgrundlage

Rz. 30 Es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur, wenn einer der Unterhaltstatbestände erfüllt ist (vgl. das Prüfungsschema "Ehegattenunterhalt" in Fall 16, § 3 Rdn 28 ff.). Im Fallbeispiel besteht ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt (vgl. hierzu Fall 19, siehe § 4 Rdn 1).mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / a) Ehegattenmindestselbstbehalt

Rz. 51 Beim Selbstbehalt gegenüber einem Ehegatten ist zu beachten, dass der in den Leitlinien genannte Betrag von 1.280 EUR nur ein Mindestbetrag ist. Ansonsten entspricht der eigene angemessene Unterhalt i.S.v. § 1581 (eheangemessener Selbstbehalt) betragsmäßig dem eheangemessenen Unterhalt i.S.v. § 1578 Abs. 1 S. 1 (vgl. hierzu auch Fall 18, siehe § 3 Rdn 85).mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / (1) Kind aus erster Ehe

Rz. 31 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar der Zahlbetrag.mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Weiter zum Betreuungsunterhalt

a) Pflege oder Erziehung Rz. 23 Anspruchsvoraussetzung ist zunächst die Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes.[1] b) Altersunabhängigkeit Rz. 24 Das Kind muss nicht minderjährig sein; es kann auch ein volljähriges Kind sein. BGH, Urt. v.17.3.2010 – XII 204/08 Rn 11 Der Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB beschränkt sich nicht auf die Pflege und Erziehung eines gem...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1

Rz. 7 Bereinigtes Nettoeinkommen der F1: 500 EUR Weiter ist das Einkommen, soweit es aus Erwerbstätigkeit (und nicht bspw. Kapital oder aus Vermietung oder aus einer Altersversorgung) erzielt wird, um 1/10 zu kürzen (sog. Erwerbstätigenbonus). Erwerbstätigenbonus: 500 EUR × 10 % = 50 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen F1: 500 – 50 EUR = 450 EURmehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / aa) Vorrang der F1

Rz. 47 Die Mittel reichen bereits nicht für den Unterhalt von F1. Zudem ist M auch der F2 zum Unterhalt verpflichtet. Dies könnte eine Kürzung des Unterhalts der F1 erforderlich machen.mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / 3. Ungedeckter Restbedarf (Unterhaltshöhe)

Rz. 60 Unterhaltsanspruch der F1 (= ungedeckter Restbedarf): ermittelter Bedarf abzüglich das um den Erwerbstätigenbonus gekürzte Eigeneinkommen = 1.086 – 450 EUR = 636 EURmehr

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Fallübersicht / § 11 Unterhaltspflicht gegenüber (nachrangiger) neuer Ehefrau und (vorrangiger) geschiedener Ehefrau mit minderjährigem Kind (Kind aus erster Ehe)

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