Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhaltspflicht

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / (1) Kind aus erster Ehe

Rz. 4 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar in Höhe des Zahlbetrages.mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Hinweise

1. Begründung zum Gesetzentwurf Rz. 17 In der Begründung zum Gesetzentwurf wird zur Neufassung des § 1615l BGB ausgeführt: Zitat Die Änderung trägt – wie in § 1570 Abs. 1 – der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.2.2007 Rechnung (Az. 1 BvL 9/04; u.a. FamRZ 2007, 965 = NJW 2007, 1735). Die Dauer des Anspruchs wegen der Betreuung des Kindes richtet sich beim nichteh...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / aa) Vorwegabzug des Kindesunterhalts?

(1) Kind aus erster Ehe Rz. 54 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar der Zahlbetrag. (2) Kind aus zweiter Ehe Rz. 55 Es erfolgt kein Vorwegabzug des Kindesunterhalts aus zweiter Ehe. Denn das Kind K2 entstammt der zweiten Ehe (nach Rechtskraft der Scheidung der ersten Ehe geboren) und hat somit die ehelichen Lebensverhältnisse der e...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1

Rz. 57 Einkommen F1: 500 EUR Erwerbstätigenbonus: 500 EUR × 10 % = 50 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen F1: 500 – 50 EUR = 450 EURmehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / IV. Wieder: Ehegattenunterhalt für F1

Rz. 62 Für die nachrangige F1 sind deshalb keine Mittel vorhanden. Ein Unterhaltsanspruch der F1 besteht nicht.mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / a) Eheangemessener Selbstbehalt

Rz. 106 Inwieweit der eheangemessene Selbstbehalt unterschritten ist, muss nicht im Detail ermittelt werden, da – offensichtlich – sogar der Ehegattenmindestselbstbehalt unterschritten ist.mehr

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§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / V. Zahlungspflicht

Rz. 26 Die Zahlungspflicht des M gegenüber vjK beläuft sich auf 130 EUR.mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / I. Ehegattenunterhalt für F1

1. Anspruchsgrundlage F1 Rz. 45 Bei F1 soll im Fallbeispiel ein Anspruch auf Geschiedenenunterhalt (vgl. hierzu Fall 16, § 3 Rdn 31) bestehen. 2. Bedarf der F1 Rz. 46 Die Dreiteilungsmethode auf Bedarfsebene wurde vom BVerfG abgelehnt (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1). Der Unterhalt ist für beide Frauen getrennt nach dem Halbteilungsgrundsatz zu ermitteln (vgl. Fälle 33 und 35, si...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / II. Ehegattenunterhalt für F1

1. Anspruchsgrundlage Rz. 30 Es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur, wenn einer der Unterhaltstatbestände erfüllt ist (vgl. das Prüfungsschema "Ehegattenunterhalt" in Fall 16, § 3 Rdn 28 ff.). Im Fallbeispiel besteht ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt (vgl. hierzu Fall 19, siehe § 4 Rdn 1). 2. Bedarf der F1 a) Bedarfsbestimmendes Eink...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / 4. Leistungsfähigkeit

Rz. 50 Bei Zahlung von 900 EUR Ehegattenunterhalt verbleiben M 1.600 EUR (2.500 – 900 EUR). a) Ehegattenmindestselbstbehalt Rz. 51 Beim Selbstbehalt gegenüber einem Ehegatten ist zu beachten, dass der in den Leitlinien genannte Betrag von 1.280 EUR nur ein Mindestbetrag ist. Ansonsten entspricht der eigene angemessene Unterhalt i.S.v. § 1581 (eheangemessener Selbstbehalt) betr...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Bedürftigkeit (ungedeckter Bedarf)

Rz. 61 Da neKM kein Eigeneinkommen hat, entspricht der Bedarf von 1.200 EUR der Unterhaltshöhe.mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / aa) Vorwegabzug des Kindesunterhalts?

(1) Kind aus erster Ehe Rz. 31 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar der Zahlbetrag. (2) Kind aus zweiter Ehe Rz. 32 Das Kind K2 stammt aus der zweiten Ehe und ist somit nach Rechtskraft der Scheidung der ersten Ehe geboren. Der Unterhalt für das Kind hat somit die ehelichen Lebensverhältnisse der ersten Ehe nicht geprägt. Der Unter...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / 2. Bedarf der F1

a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F1 aa) Vorwegabzug Kindesunterhalt? Rz. 29 Nachdem es sich bei den 3.000 EUR bereits um das bereinigte Nettoeinkommen des M handelt, ist nur noch der Vorwegabzug des Kindesunterhalts zu prüfen. Hierbei ist zu beachten, dass der Unterhalt für das Kind aus der zweiten Beziehung des M mit neKM nur abgezogen werden kann, wenn neK ...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / c) Halbteilung

Rz. 42 Der Bedarf der F1 beträgt ½ aus 1.849,50 EUR (1.399,50 + 450 EUR), also 925 EUR.mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / 1. Anspruchsgrundlage

Rz. 48 Vgl. hierzu die Fälle 23 und 24 (siehe § 5 Rdn 1, 22).mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / VI. Bedürftigkeit/Unterhaltshöhe

Rz. 17 Da das Kind noch kein eigenes Einkommen hat, entspricht der Bedarf der Höhe des geschuldeten Unterhalts.[7]mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / III. Zahlungspflichten

Rz. 101 M hat folgenden Unterhalt zu leisten: für K1 345,50 EUR, für K2 286,50 EUR und für F 188 EUR.mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / II. Ehegattenunterhalt für F1

1. Anspruchsgrundlage Rz. 3 Es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur, wenn einer der Unterhaltstatbestände erfüllt ist (vgl. das Prüfungsschema "Ehegattenunterhalt" in Fall 16, siehe § 3 Rdn 31). Im Fallbeispiel besteht ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt. 2. Bedarf der F1 a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F1 aa) Vorwega...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / II. Anspruchsgrundlage

1. Unterhalt für Zeiten des Residenzmodells Rz. 138 Insoweit ist der Unterhalt unproblematisch; er bestimmt sich nach den bekannten Grundsätzen (s. Fall 1 Rdn 1 ff.). 2. Unterhalt für die Zeiten des Wechselmodells Rz. 139 Anspruchsgrundlage für den Anspruch des Kindes ist § 1601 BGB; dies ist unproblematisch. Es handelt sich um einen Anspruch des Kindes, nicht um einen (Ausgleic...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / V. Hinweise

1. Unterhalt aus Unterhalt Rz. 20 Im Fallbeispiel wurde für die Bestimmung der Unterhaltspflicht der F gegenüber vjK auch deren Anspruch auf Ehegattenunterhalt berücksichtigt. Denn für Kindesunterhalt ist auch Unterhalt einzusetzen.[3] 2. Kein Unterhalt aus Unterhalt Rz. 21 Ginge man auch bei dieser Fallkonstellation vom Grundsatz aus, dass "kein Unterhalt aus Unterhalt"[4] ges...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F2

Rz. 29 F2 hat wegen Betreuung des Kindes kein Einkommen. Ihr bedarfsbestimmendes Einkommen liegt also bei 0 EUR.mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / 2. Bedarf der F1

a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F1 aa) Vorwegabzug Kindesunterhalt? Rz. 5 Nachdem es sich bei den 3.000 EUR bereits um das bereinigte Nettoeinkommen des M handelt, ist nur noch der Vorwegabzug des Kindesunterhalts zu prüfen. Hierbei ist zu beachten, dass der Unterhalt für das Kind aus der zweiten Beziehung des M mit neKM nur abgezogen werden kann, wenn neK n...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Wahrung des notwendigen Selbstbehalts

Rz. 121 Der notwendige Selbstbehalt von F (1.160 EUR) bleibt gewahrt. Ihr verbleiben nach Zahlung des Unterhalts 1.996,50 EUR (2.500 – 503,50 EUR).mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / 2. Bedarf der F1

a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F1 aa) Vorwegabzug des Kindesunterhalts? (1) Kind aus erster Ehe Rz. 31 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar der Zahlbetrag. (2) Kind aus zweiter Ehe Rz. 32 Das Kind K2 stammt aus der zweiten Ehe und ist somit nach Rechtskraft der Scheidung der ersten Ehe geboren. Der Unterhalt für ...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / III. Zahlungspflichten

Rz. 63 M hat folgenden Unterhalt zu leisten: für K 366,50 EUR und für neKM 1.200 EUR.mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Weiter im Fall: Berechnung des Ehegattenunterhalts

1. Anspruchsgrundlage Rz. 44 Es soll, wie ausgeführt, ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt bestehen. 2. Bedarf Rz. 45 Die oben bereits ermittelten 414,50 EUR Kindesunterhalt (also der Zahlbetrag, nicht der Tabellenbetrag) sind vom Einkommen des M abzuziehen. Hinweis Der Vorwegabzug erfolgt jedoch nur bezüglich des Kindesunterhalts, der die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt ha...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / 3. Ungedeckter Restbedarf der F1 (Unterhaltshöhe)

Rz. 33 Nachdem F kein Eigeneinkommen hat, entspricht der eben ermittelte Bedarf von 960 EUR auch der Höhe des Unterhalts von F1.mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / bb) Nachrang der F2

(1) Grundsatz Rz. 48 F2 ist im Fallbeispiel nachrangig. Ein etwaiger Unterhaltsanspruch wirkt sich grds. nicht auf den Unterhalt der vorrangigen F1 aus. § 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / VIII. Zahlungspflicht

Rz. 19 M hat K1 somit 436,50 EUR (546 – 109,50) zu zahlen.mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / 2. Bedarf der F1

a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F1 aa) Vorwegabzug des Kindesunterhalts? (1) Kind aus erster Ehe Rz. 4 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar der Zahlbetrag. (2) Kind aus zweiter Ehe Rz. 5 Das Kind K2 ist aus der zweiten Ehe und somit nach Rechtskraft der Scheidung der ersten Ehe geboren. Der Unterhalt für das Kind ...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / Literaturtipps

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / III. Ehegattenunterhalt für F1

1. Anspruchsgrundlage Rz. 4 Im Fallbeispiel wird davon ausgegangen, dass F1 unterhaltsberechtigt ist. Zu den möglichen Anspruchsgrundlagen vgl. Fall 16 (siehe § 3 Rdn 31). 2. Bedarf der F1 a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F1 aa) Vorwegabzug Kindesunterhalt? Rz. 5 Nachdem es sich bei den 3.000 EUR bereits um das bereinigte Nettoeinkommen des M handelt, ist nur n...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / II. Bedarf

1. Eheliche Lebensverhältnisse Rz. 62 Der Bedarf bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. § 1578 Maß des Unterhalts (1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. 2. Rechtskraft der Scheidung als Stichtag Rz. 63 Es gilt der Grundsatz der gleichen Teilhabe (Halbteilungsgrundsatz). Für die Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse i...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / II. Ehegattenunterhalt für F1

1. Anspruchsgrundlage Rz. 5 Bei F1 soll im Fallbeispiel ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt (vgl. hierzu Fall 19, siehe § 4 Rdn 1) bestehen. 2. Bedarf Rz. 6 Die Dreiteilungsmethode kommt nicht zur Anwendung (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1). Der Unterhalt ist für beide Frauen getrennt nach dem Halbteilungsgrundsatz zu ermitteln. Die Rangfrage, also die Frage, ob ein Partner vorra...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / 1. Anspruchsgrundlage

Rz. 16 Vgl. hierzu die Fälle 23 und 24 (siehe § 5 Rdn 1, 22).mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / 1. Anspruchsgrundlage

Rz. 58 Im Fallbeispiel ist ein Anspruch auf Trennungsunterhalt (vgl. hierzu Fall 15, siehe § 3 Rdn 1) gegeben.mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / I. Kindesunterhalt

1. Bedarf Rz. 65 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe § 1 Rdn 1 ff.) verwiesen. Rz. 66 M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.500 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 1 (bis 1.900 EUR) zur Anwendung. Es sind 2 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Die Frage einer Höherstufung...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1

Rz. 34 F1 ist im Fallbeispiel ohne Einkommen. Sie soll im Fallbeispiel auch keine Erwerbsobliegenheit treffen. Einkommen F1: 0 EURmehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / III. Zahlungspflichten

Rz. 72 M hat folgenden Unterhalt zu leisten: für K 286,50 EUR und für neKM 0 EUR.mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / I. Kindesunterhalt

1. Unterhalt für das volljährige Kind Rz. 27 Vgl. hierzu zunächst die Fälle 27 bis 29 (§ 6 Rdn 1, 15, § 7 Rdn 1). Rz. 28 VjK ist bereits volljährig. Aber der Unterhaltsbedarf bestimmt sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT), weil er bei seiner Mutter lebt. (siehe hierzu Nr. 13.1 der im Einzelfall anzuwendenden Leitlinien bzw. der SüdL, Anhang Nr. 3). Aufgrund der Volljährigkeit...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Zahlungspflicht des G1

Rz. 162 K kann von G1, dem Großvater väterlicherseits 62 EUR verlangen. (Von G2, dem Großvater mütterlicherseits könnte K 124 EUR verlangen)mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / II. Ehegattenunterhalt für F1

1. Anspruchsgrundlage Rz. 59 Bei F1 soll im Fallbeispiel ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt (vgl. hierzu Fall 19, siehe § 4 Rdn 1) bestehen. 2. Bedarf Rz. 60 Die Dreiteilungsmethode kommt nicht zur Anwendung (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1). Der Unterhalt ist für beide Frauen getrennt nach dem Halbteilungsgrundsatz zu ermitteln (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1). Die Rangfrage, als...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Zahlungspflichten

Rz. 81 M hat für K1 423,50 EUR (= 100 % des Mindestunterhalts der Altersstufe 3 abzüglich hälftiges Kindergeld) und für K2 423,50 EUR (= 100 % des Mindestunterhalts der Altersstufe 3 abzüglich hälftiges Kindergeld) Kindesunterhalt zu leisten.mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / 1. Bedarf

Rz. 55 Der Bedarf von F1 und neKM muss nicht ermittelt werden, da solche Ansprüche offensichtlich an der Leistungsunfähigkeit des M scheitern.mehr

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§ 9 Unterhaltspflicht gegen... / II. Ehegattenunterhalt für F1

Rz. 49 Der eben bestimmte Kindesunterhalt (nicht Tabellenbetrag) ist nunmehr vom Einkommen des M abzuziehen. 1.500 EUR (Einkommen M) – 286,50 EUR (Zahlbetrag Kindesunterhalt) = 1.213,50 EUR 1. Bedarf Rz. 50 Die Ermittlung des Bedarfs ist entbehrlich, da M bezüglich des Ehegattenunterhalts (offensichtlich) leistungsunfähig ist. 2. Leistungsfähigkeit Rz. 51 Bereits nach Abzug des K...mehr

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(1) Kind aus erster Ehe Rz. 4 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar der Zahlbetrag. (2) Kind aus zweiter Ehe Rz. 5 Das Kind K2 ist aus der zweiten Ehe und somit nach Rechtskraft der Scheidung der ersten Ehe geboren. Der Unterhalt für das Kind hat somit die ehelichen Lebensverhältnisse der ersten Ehe nicht geprägt. Der Unterhalt für ...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Notwendiger Selbstbehalt

Rz. 26 M bleiben nach Zahlung mehr als 1.160 EUR, nämlich 1.431,50 EUR (1800 – 368,50 EUR). Sein notwendiger Selbstbehalt ist gewahrt.mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1

Rz. 7 Bereinigtes Nettoeinkommen der F1: 500 EUR Erwerbstätigenbonus: 500 EUR × 10 % = 50 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen F1: 500 – 50 EUR = 450 EURmehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / 1. Anspruchsgrundlage

Rz. 37 Vgl. hierzu die Fälle 23 und 24 (siehe § 5 Rdn 1, 22).mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / 1. Anspruchsgrundlage

Rz. 44 Bei F1 soll im Fallbeispiel ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen.mehr