Fachbeiträge & Kommentare zu Unwirksamkeit

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 13 Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen

Rz. 82 Zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarungen sind unwirksam. Nach Abs. 1 dürfen Erhöhungen der Betriebskosten nur auf den Mieter umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist. Die Vertragsparteien können also den Mietvertrag um eine entsprechende Bestimmung ergänzen, allerdings nur nach dem 1.9.2001 (Langenberg, NZM 2001, 783 [794]). Daher ist eine Ve...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 7... / 2.7.5 Urlaub in der Kündigungsfrist

Rz. 73 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitnehmer oder Arbeitgeber kann zu verschiedenen urlaubsrechtlichen Problemen führen. Hat der Arbeitnehmer noch offene Urlaubsansprüche, kann der Arbeitgeber grundsätzlich den Zeitraum der Kündigungsfrist zur Urlaubsgewährung nutzen. Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass die tatsächliche Urlaubsgewährung Vorrang vor der ...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 7... / 4.1 Abgeltungsverbot

Rz. 190 Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses darf der gesetzliche Urlaubsanspruch nicht finanziell abgegolten werden. Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis darauf, dass der Urlaub "ausbezahlt" wird, so liegt hierin eine gegen §§ 7 Abs. 4 BUrlG, 13 Abs. 1 BUrlG verstoßende Vereinbarung, die nach § 134 BGB zur Unwirksamkeit führt. D...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 7... / 2.5.1 Freistellungserklärung im Zusammenhang mit Kündigung

Rz. 32 Im Zusammenhang mit einer Kündigung wird der Arbeitnehmer bei Tätigkeiten mit Kundenkontakten häufig von der Arbeitsleistung freigestellt. Losgelöst von der Problematik der Zulässigkeit einer solchen Freistellung führt die Freistellung für die Dauer der Kündigungsfrist regelmäßig nicht zu einer Erfüllung der Urlaubsansprüche.[2] Offene Urlaubsansprüche hat der Arbeitg...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3 Rechtsfolgen

Rz. 14 Der überlebende Ehegatte, Lebenspartner, das Kind, der andere Familienangehörige oder Haushaltsangehörige tritt kraft Gesetzes in das Mietverhältnis – nicht aber in Verträge des Mieters mit den Versorgungsunternehmen oder sonstige selbständige Sondervereinbarungen (z. B. über Hausmeister-, Reinigungs- oder sonstige Dienste) – mit dem verstorbenen Mieter ein, mit dem e...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 2.5.5 Abrundung von Teilurlaubstagen (§§ 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 BUrlG)

Rz. 61 Beispiel Ein Tarifvertrag beinhaltet u. a. folgende Regelungen: Die Arbeitszeit beträgt 37,5 Stunden in der Woche und ist auf 5 Arbeitstage in der Woche zu verteilen. Urlaubsansprüche von weniger als einem halben Tag werden auf volle Tage abgerundet. Ein Arbeitnehmer arbeitet in der 5-Tage-Woche. Er ist seit dem Jahr 2020 beschäftigt und scheidet zum 28.2.2024 aus. Der A...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 13 BUrlG enthält eine Kollisionsregelung für den Fall, dass Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) mit kollektiven Normen aus Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen oder mit Regelungen aus Arbeitsverträgen zusammentreffen. Die Bestimmungen des BUrlG sind grundsätzlich unabdingbar. Auch durch Tarifvertrag darf von den Regelungen der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 BUrlG ...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 5.2.8.1 Kündigung

Rz. 84 Das bedeutet für die (Beendigungs-)Kündigung, dass die auf einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Willenserklärung in der unterschriebenen Urkunde enthalten sein muss. Das Kündigungsschreiben braucht das Wort "Kündigung" nicht zu enthalten.[1] Maßgeblich ist, ob bei Auslegung der Erklärung vom objektiven Empfängerhorizont (§ 133 BGB) erkennbar wird,...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3 Beendigung durch Kündigung

Rz. 18 Das Schriftformerfordernis erstreckt sich zum einen auf die einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung und zum anderen auf die beiderseitige einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag. Rz. 19 Unerheblich ist, ob die Kündigung durch den Arbeitgeber oder durch den Arbeitnehmer erklärt wird. § 623 BGB gilt auch für Kündi...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.1.2 Abwicklungsvertrag

Rz. 32 Davon abzugrenzen ist der sog. Abwicklungsvertrag, bei dem das Arbeitsverhältnis aufgrund eines anderen Beendigungsgrunds – meist einer Kündigung – endet und die Parteien die anderweitige Beendigung kraft Einigung unstreitig stellen.[1] Ferner werden im Abwicklungsvertrag üblicherweise die Abwicklungsmodalitäten, d. h. die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der ...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.2.8 Gebot fairen Verhandelns

Rz. 71a In extremen Ausnahmefällen, in denen der Arbeitnehmer in unfairer Weise zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags gedrängt wird, kommt ein Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns vor. Im Fall eines Verstoßes gegen das Gebot fairen Verhandelns ist der Aufhebungsvertrag nach der Rechtsprechung des BAG unwirksam. Der Arbeitnehmer ist dann im Wege der Naturalrestitution ...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.2.6 Sonstige Regelungen

Rz. 69 Üblicherweise enthält ein Aufhebungsvertrag noch Regelungen zur Abwicklung des Arbeitsverhältnisses im Übrigen, z. B. in Bezug auf ein Zeugnis (§ 109 GewO [1], die Unverfallbarkeit der Anwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung (vgl. §§ 1b Abs. 1, 30f BetrAVG)[2], die Übertragung einer Lebensversicherung[3], besondere Leistungen bei "Rentennähe", wie z.B. Ausgle...mehr

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Weilbach, GrEStG § 14 Entstehung der Steuer in besonderen Fällen

Entstehung der Steuer Rz. 1 Nach § 38 AO entstehen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Dies bedeutet für den Grunderwerbsteueranspruch, dass mit der Verwirklichung eines Erwerbstatbestands nach § 1 GrEStG grundsätzlich die Steuer hierfür entsteht. Der Abschluss z. B. eines Grundstückk...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.2.4.8 Ansprüche auf Mindestlohn

Rz. 66a In jedem Lohn steckt auch der allgemeine gesetzliche Mindestlohn nach dem MiLoG bzw. der ggf. einschlägige branchenspezifische Mindestlohn auf Grundlage von §§ 7, 7a, 11 AEntG bzw. § 3a AÜG.[1] Soweit der Arbeitnehmer in Auflösungsvereinbarungen – z. B. im Rahmen von Erledigungs- bzw. Ausgleichsklauseln – auf Entgeltansprüche verzichtet, ist daher die den Schutz des ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 7.1.2.2 Heutige Rechtslage

Rz. 178 Da eine nicht ordnungsgemäße Durchführung des Konsultationsverfahrens sowie eine unterlassene bzw. nicht ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige nach bisheriger Rechtsprechung des BAG grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Kündigung führt (vgl. Rz 153 ff.), muss der Arbeitnehmer dies nach den §§ 4, 7 KSchG innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung durch eine Künd...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.6.2.1 Frühere Rechtsprechung vor "Junk"

Rz. 155 Nach früherer Rechtsprechung des BAG vor dem EuGH-Urteil in Sachen "Junk" führte ein Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Anzeigepflicht nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung[1] (vgl. auch Rz. 15, 34, 172). Vielmehr unterlag der Arbeitgeber einer Entlassungssperre, solange keine wirksame Massenentlassungsanzeige erstattet war, d. h. der Arbeitgeber blieb während der ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.2 Kündigungsschutzrechtliche Folgen

Rz. 117 Die Konsultationsverfahren (§ 17 Abs. 2 KSchG) und die Anzeigeverfahren (§ 17 Abs. 1 und 3 KSchG) sind jeweils getrennt durchzuführende Verfahren und hinsichtlich ihrer Folgen für die Wirksamkeit der im Rahmen einer Massenentlassung erklärten Kündigung oder der sonst als Entlassung i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 2 KSchG zu wertenden Handlung des Arbeitgebers getrennt vone...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.6.2.2 Heutige Rechtslage

Rz. 156 Ob in sog. Neufällen nach der Junk-Entscheidung des EuGH v. 27.1.2005 auch noch von einer bloßen Entlassungssperre ausgegangen werden kann, war anfangs umstritten (vgl. Rz. 16 ff., 40 ff.). Dies wurde teilweise bejaht[1], überwiegend jedoch abgelehnt[2]. Im Hinblick auf den Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 MERL ("Die … Massenentlassungen werden frühestens 30 Tage nach Eing...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.7.3 Stellungnahme

Rz. 169 Vor diesem Hintergrund bleibt abzuwarten, ob es zu der vom 6. Senat avisierten Änderung der Rechtsprechung kommt. Zu begrüßen ist jedenfalls, dass das BAG in Erinnerung gerufen hat, dass der Gesetzgeber eigentlich schon seit der Junk-Entscheidung des EuGH im Jahr 2005 (Rz. 16) in der Pflicht steht, die §§ 17 ff. KSchG dem Unionsrecht anzupassen, dies aber bislang unt...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.7.2 Auffassung des 2. Senats und EuGH-Vorlage

Rz. 163 Im Beschluss vom 1.2.2024 schloss sich der 2. Senat des BAG der Auffassung des 6. Senats, dass das Fehlen oder die Fehlerhaftigkeit der erforderlichen Massenentlassungsanzeige keinerlei rechtlichen Einfluss auf die Beendigung des gekündigten Arbeitsverhältnisses hat, nicht an, sondern vertrat ein anderes Rechtsfolgenverständnis und legte zur Absicherung seiner Auffas...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.3 Zwingender Charakter und Verzicht auf Kündigungsschutz

Rz. 9 Die §§ 17 ff. KSchG enthalten zwingendes Recht[1], auch i. S. v. Art. 8 Abs. 1, 3 Abs. 3 Rom-I-VO (Art. 30 Abs. 1, 27 Abs. 3 EGBGB a. F.)[2]. Die Massenentlassungsvorschriften werden sogar als international zwingende Vorschriften i. S. d. Art. 9 Abs. 1 Rom-I-VO (Art. 34 EGBGB a. F.) angesehen.[3] Hinsichtlich der Frage, ob die §§ 17 ff. KSchG abbedungen werden können, ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.5.2 Muss-Angaben (Abs. 3 Satz 4)

Rz. 142 § 17 Abs. 3 Satz 4 KSchG regelt – in Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 UAbs. 4 MERL – die Muss-/Pflicht-Angaben, welche zwingend in der Anzeige zu machen sind. Rz. 143 Fehlt eine dieser Angaben oder enthält die Anzeige objektiv falsche Angaben, führt dies nach bisheriger BAG-Rechtsprechung (zur beabsichtigten Rechtsprechungsänderung Rz. 159 ff.) grundsätzlich zur Unwirksamk...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.4.1 Fehlende Zustimmung nach § 103 BetrVG

Rz. 117 Fehlt die Zustimmung des Betriebsrats und ist sie nicht durch Beschluss des Arbeitsgerichts ersetzt, so ist die Kündigung unwirksam (vgl. Rz. 79). Dieser Mangel kann jederzeit geltend gemacht werden (§ 13 Abs. 3 KSchG). Eine zeitliche Grenze zieht nur das Rechtsinstitut der Verwirkung. Hinweis Der Arbeitnehmer kann nicht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und die ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.6 Rechtsfolgen bei Verstößen im Anzeigeverfahren nach bisheriger Rechtsprechung

Rz. 150 Der Arbeitgeber verstößt gegen die Anzeigepflicht, wenn die Anzeige entgegen § 17 Abs. 1 KSchG gänzlich unterlassen wird, nicht rechtzeitig vor der Entlassung erstattet wird, nicht schriftlich (§ 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG) erstattet wird, bei der unzuständigen Agentur für Arbeit erstattet wird, der Arbeitsagentur ohne die Abschrift der ordnungsgemäßen Mitteilung an den Betri...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.2.2 Gemeinschaftsbetrieb

Rz. 54 Ein Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen liegt vor, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Die beteiligten ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.5.3 Soll-Angaben (Abs. 3 Satz 5)

Rz. 147 Nach § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG sollen in der Anzeige ferner im Einvernehmen mit dem Betriebsrat Angaben zu Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden, um die Arbeitsvermittlung zu erleichtern (insoweit hat die Norm einen rein sozialrechtlichen Regelungsgehalt). Dabei handelt es sich allerdings nur um freiwillige So...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.4 Vorherige Zuleitungspflicht (Abs. 3 Satz 1)

Rz. 128 Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 KSchG hat der Arbeitgeber gleichzeitig mit der schriftlichen Unterrichtung des Betriebsrats nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG der Agentur für Arbeit eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten. Nach dem Halbsatz 2 muss die Mitteilung an den Betriebsrat zumindest die in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 KSchG vorgeschriebene...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3 Gesetzessystematik und praktisches Vorgehen

Rz. 33 Bei der Planung eines Personalabbaus in erheblichem Umfang ist neben der Kenntnis der betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungsrechte (§§ 92 Abs. 1, 106 ff., 111 ff., 102 BetrVG) wichtig, dass der Arbeitgeber die Systematik und Funktionsweise der Vorschriften über die Massenentlassungsanzeige versteht und beachtet. Die Mitwirkungsrechte nach dem BetrVG stehen nebe...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.2.1 Unionrechtskonforme Auslegung des Betriebsbegriffs

Rz. 51 Vielmehr ist im Rahmen der §§ 17 ff. KSchG ausschließlich der autonome unionsrechtliche Betriebsbegriff ausschlaggebend; der Betriebsbegriff in § 17 KSchG ist entsprechend unionrechtskonform auszulegen. Zwar sind Konstellationen denkbar, in denen der nationale und der europarechtliche Betriebsbegriff übereinstimmen, wie dies z. B. häufig der Fall sein wird, wenn der A...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.2.2 Form der Unterrichtung

Rz. 97 Die Unterrichtung des Betriebsrats kann mündlich oder schriftlich vorgenommen werden. Letzteres ist aus Beweisgründen ohnehin sinnvoll. Die Unterrichtung des Betriebsrats über die in § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 bis 6 KSchG genannten Gegenstände muss schriftlich erfolgen. Insoweit ist die Textform (§ 126b BGB) ausreichend; das Unionsrecht gibt keine strengeren ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.7.1 Auffassung des 6. Senats

Rz. 160 Im Beschluss vom 14.12.2023 führte der 6. Senat – auf derselben Linie wie die Äußerungen seiner Vorsitzenden in der Lit.[1] – zusammengefasst Folgendes aus: Die MERL (anders als ihr Entwurf) und §§ 17 ff. KSchG enthielten keine ausdrückliche Sanktionsregelungen für Fehler im Massenentlassungsverfahren. Durch Art. 6 MERL werde lediglich den Mitgliedstaaten auferlegt, ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.2.3 Individualrechtlicher Schutzzweck

Rz. 8 Im Übrigen bezwecken die Massenentlassungsvorschriften auch den Schutz der Arbeitnehmer.[1] Dies ergibt sich aus dem Erwägungsgrund (2) der MERL, den "Schutz der Arbeitnehmer bei Massenentlassungen zu verstärken". Soweit Vorschriften verletzt werden, die zumindest auch individualschützenden Charakter haben, droht im Falle der Nichteinhaltung dieser Normen die Unwirksam...mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 1.5 Verhältnis zum sonstigen Kündigungsrecht

Neben dem Kündigungsschutz nach § 5 PflegeZG gelten die allgemeinen Kündigungsvorschriften. Der besondere Kündigungsschutz für bestimmte Personengruppen[1] steht selbstständig neben dem PflegeZG und ist daher parallel zu beachten. Gegebenenfalls muss eine Zustimmung unterschiedlicher Behörden vorliegen. Bei Vorliegen der erforderlichen behördlichen Zustimmung müssen Arbeitneh...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.4 Beförderung oder Versendung i. S. d. § 6b UStG – Lieferungen in Konsignationslager (§ 18a Abs. 6 Nr. 3 UStG)

Rz. 77 Seit dem 1.1.2020 gilt gem. § 18a Abs. 6 Nr. 3 UStG als innergemeinschaftliche Warenlieferung i. S. d. § 18a Abs. 1 S. 1 UStG auch eine Beförderung oder Versendung i. S. d. § 6b UStG (Rz. 5); das sind die seit dem 1.1.2020 geltenden Sonderregelungen für grenzüberschreitende Lieferungen in Konsignationslager. Mit dem JStG 2020 vom 21.12.2020[1] wurde dieser Gesetzeswor...mehr

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Arbeitskampfrecht / 17.1 Mitbestimmung bei arbeitskampfbezogenen personellen Einzelmaßnahmen

Als arbeitskampfbezogene personelle Einzelmaßnahmen, bei denen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats[1] nach § 99 BetrVG modifiziert sein kann, kommen insbesondere in Betracht Versetzungen für die Dauer des Arbeitskampfes, um die Arbeitsplätze von streikenden Arbeitnehmern anderweit durch Arbeitswillige oder nicht zum Streik aufgerufene Beschäftigte zu besetzen, Neueinstell...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2.4 Anrechnung auf Urlaub

Rz. 12 Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, die Zeit des Annahmeverzugs nachträglich, d. h. nach verlorenem Kündigungsschutzprozess auf den dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaub anzurechnen. Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt und besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, hat er die während des Kündigungsrechtsstreits entstandenen ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.1 Fälligkeit

Rz. 28 (Nachzahlungs-)Ansprüche des Arbeitnehmers aus § 615 BGB im Anschluss an eine unwirksame Kündigung des Arbeitgebers werden wie die Vergütungsansprüche im ungekündigten Arbeitsverhältnis fällig. Der Eintritt und die Fortdauer des Annahmeverzugs des Arbeitgebers hängen zwar davon ab, dass die Kündigung unwirksam ist und auch nicht nach § 7 KSchG wirksam wird. Wenn das K...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.6 Sonstige Fälle

Rz. 15 Eine Kündigung ist nicht deshalb treuwidrig, weil dafür keine Gründe mitgeteilt werden.[1] Dieses Ergebnis lässt sich auch aus dem Umkehrschluss zu § 626 Abs. 2 Satz 3 BGB, § 17 Abs. 2 Satz 2 MuSchG und § 22 Abs. 3 BBiG herleiten. Denn nur in diesen gesetzlich normierten Fällen besteht eine Pflicht, mit der Kündigung auch die Gründe mitzuteilen (im Fall des § 626 Abs....mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, InsO § 127 Klage des Arbeitnehmers

Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift bezieht sich auf den Fall des § 126 InsO, also auf die Situation, dass ein Interessenausgleich in der Insolvenz nicht zustande kommt, da entweder kein Betriebsrat existiert oder die Verhandlungen des Arbeitgebers mit dem zuständigen Betriebsrat scheitern. Rz. 2 Findet vor diesem Hintergrund ein Verfahren nach § 126 InsO statt, so wird dabei led...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2.1 Leistungswille des Arbeitnehmers

Rz. 7 Der Arbeitgeber kommt nur dann in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer auch nach Zugang der fristlosen Kündigung bzw. nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist leistungswillig, d. h. arbeitswillig ist. Der subjektive Leistungswille des Arbeitnehmers ist nach ständiger Rechtsprechung eine von dem Leistungsangebot und dessen Entbehrlichkeit unabhängige Voraussetzung, ...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 7 Darlegungs- und Beweislast

Rz. 28 Nach allgemeiner Ansicht hat der Arbeitnehmer die Umstände darzulegen und ggf. zu beweisen, aus denen sich die Unwirksamkeit der Kündigung nach § 138 BGB ergibt[1]; § 1 Abs. 3 Satz 4 KSchG gilt nicht. Zunächst gehört hierzu vor allem, dass der Arbeitnehmer hinreichend konkrete Tatsachen darlegt, die die Bewertung der Kündigung als sittenwidrig zulassen. Rz. 29 Es ist n...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 6 Rechtsfolgen

Rz. 51 In materiell-rechtlicher Hinsicht hat der Verstoß der Kündigung gegen § 242 BGB ihre Unwirksamkeit zur Folge. Rz. 52 Eine nach § 242 BGB unwirksame Kündigung ist eine solche i. S. v. § 13 Abs. 3 KSchG, die bereits aus anderen als den in § 1 Abs. 2 und 3 KSchG bezeichneten Gründen rechtsunwirksam ist. Folge ist, dass die Vorschriften der §§ 1 bis 14 KSchG – mit Ausnahme...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.1 Fortbestehendes Arbeitsverhältnis

Rz. 4 Voraussetzung für die Anrechnungsvorschrift des § 11 KSchG ist die Feststellung des Arbeitsgerichts, dass das Arbeitsverhältnis durch die vom Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage angegriffene Arbeitgeberkündigung nicht aufgelöst wurde, sondern fortbesteht. Sie gilt aber auch für den Fall, dass der Arbeitgeber die angegriffene Kündigung "zurücknimmt", bevor es z...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.4 Anrechnung öffentlich-rechtlicher Leistungen

Rz. 26 Nach § 11 Nr. 3 KSchG muss sich der Arbeitnehmer anrechnen lassen, was ihm an öffentlich-rechtlichen Leistungen infolge Arbeitslosigkeit aus der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Sicherung des Lebensunterhalts nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch, sog. Bürgergeld, oder der Sozialhilfe für die Zwischenzeit gezahlt worden ist. Diese Beträge hat der Arbe...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 4 Bei der Abgrenzung der Sittenwidrigkeit zur Sozialwidrigkeit nach § 1 KSchG gilt im Grundsatz, dass nicht jede Kündigung, die im Fall der Anwendbarkeit des KSchG i. S. d. § 1 KSchG als sozial ungerechtfertigt beurteilt werden müsste, deshalb schon sittenwidrig ist. Das trifft selbst für eine willkürliche, d. h. für eine ohne erkennbaren sinnvollen Grund ausgesprochene ...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 5 Einzelfälle

Rz. 8 Fälle, in denen die Rechtsprechung eine Kündigung für sittenwidrig gehalten hat, sind vergleichsweise selten. Es finden sich zumeist Entscheidungen, in denen die Nichtigkeit nach § 138 BGB verneint wurde, sodass sich in der Gesamtschau zumindest ein "negativer Maßstab" erkennen lässt.[1] Selbstverständlich sind stets alle Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls zu ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.3 Anrechnung von böswillig unterlassenem Verdienst

Rz. 19 Nach § 11 Nr. 2 KSchG muss sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, das anrechnen lassen, was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen. Die Vorschrift ist inhaltsgleich mit § 615 Satz 2 BGB. [1] Beide Bestimmungen stellen darauf a...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, InsO... / 3 Vermutungswirkung (Abs. 2)

Rz. 7 Findet ein Betriebsübergang statt, erstreckt sich gem. § 128 Abs. 2 die Vermutung nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO oder die gerichtliche Feststellung nach § 126 Abs. 1 Satz 1 InsO auch darauf, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht wegen des Betriebsübergangs erfolgt ist.[1] § 128 Abs. 2 InsO enthält keine materiellrechtliche Vorschrift, sondern lediglich ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, BImS... / 5 Rechtsfolgen bei Verstößen

Rz. 10 Nicht geregelt sind die Folgen eines Verstoßes gegen die Regelungen des § 58 Abs. 1 BImSchG. Während das Kündigungsverbot automatisch zur Unwirksamkeit der Kündigung führt, enthält Abs. 1 keine Normierung der Rechtsfolgen. Aufgrund der Nichtigkeit einer entsprechenden Regelung (nach § 134 BGB) kann die Folge nur ein Unterlassungsanspruch sowie ein Schadensersatzanspru...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Folgen der Unwirksamkeit.

Rn 11 Sind die inkriminierten Klauseln unwirksam, so ist die Unterlassungsklage begründet und es ist entsprechend zu verurteilen. Eine geltungserhaltende Reduktion von AGB-Klauseln (s PWW/Berger § 306 Rz 4) kommt gerade im Verbandsklageverfahren aus präventiven Gründen nicht in Betracht (BGHZ 145, 203; MüKoBGB/Basedow § 306 Rz 12). Es ist auch keine ergänzende Vertragsausleg...mehr