Fachbeiträge & Kommentare zu Verjährung

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§ 5 Verjährung / bb) Drittleistungsträger

Rz. 408 Grob fahrlässige Unkenntnis schadet auch Drittleistungsträgern (z.B. Sozialversicherungsträger, Sozialhilfeträger, beamtenrechtlicher Dienstherr). Nachdem in der Gesetzesbegründung auch das Vertrauen in das Nichtverfolgen von Ansprüchen (u.a. auch mit Blick auf die stark verkürzte Verjährung eines möglichen Gesamtschuldnerausgleiches) und die Dispositionsfreiheit des...mehr

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§ 5 Verjährung / aa) Grob fahrlässige Unkenntnis

Rz. 400 Auch grob fahrlässige Unkenntnis von Schaden und Schädiger setzt die Verjährung in Lauf. Die Rechtsprechung zu § 852 BGB a.F. hatte die grob fahrlässige Unkenntnis generell nicht in den Verjährungslauf einbezogen und nur die missbräuchliche Nichtkenntnis der verlangten Kenntnis gleichgesetzt (Rdn 381 f.). Eine Schadenersatzforderung verjährte ohne positive Kenntnis d...mehr

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§ 5 Verjährung / (b) Untätigkeit

Rz. 614 Ein schriftlicher Bescheid wird nicht durch Untätigkeit des Anspruchsberechtigten über einen längeren Zeitraum ("Einschlafen") überflüssig.[616] Die bloße Untätigkeit des Anspruchstellers während eines längeren Zeitraumes berechtigt keineswegs zu der Annahme, der schriftliche Bescheid sei überflüssig und sinnlos, mit ihm könne der Anspruchsteller billigerweise nicht ...mehr

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§ 5 Verjährung / 1. Historie

Rz. 15 Drei europarechtliche Richtlinien (zum Kaufrecht,[19] zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr[20] sowie zum elektronischen Geschäftsverkehr[21]) zwangen den deutschen Gesetzgeber, bis zum 31.12.2001 Teile des Schuldrechtes zu ändern. Diese europarechtlichen Vorgaben wurden zum Anlass genommen, auch noch weitere Teile des Schuldrechts zu überarbeiten und ...mehr

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§ 5 Verjährung / II. Inhalt

Rz. 939 Die Verwirkung schließt – als ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) – die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten aus.[945] Sie beruht auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes und dient – wie die Verjährung – dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Rz. 940 Mit der Verwirkung soll das Auseinanderfallen zwischen rechtlicher und ...mehr

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§ 5 Verjährung / bb) Arbeitsverwaltung, Sozialhilfeträger

Rz. 503 Zum Forderungsübergang auf Arbeitsverwaltung [495] und Sozialhilfeträger [496] ist die Rechtsprechung des BGH [497] zu beachten, wonach die Forderung bereits dann übergeht, wenn mit Leistungen dieser Träger nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles ernsthaft zu rechnen ist; auf den Kenntnisstand des Geschädigten kommt es dann nicht an. Auch wenn die Forme...mehr

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§ 5 Verjährung / V. Spezialrechtliche Normen

Rz. 959 § 15 StVG – Verwirkung 1Der Ersatzberechtigte verliert die ihm aufgrund der Vorschriften dieses Gesetzes zustehenden Rechte, wenn er nicht spätestens innerhalb zweier Monate, nachdem er von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erhalten hat, dem Ersatzpflichtigen den Unfall anzeigt. 2Der Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige infolge eines...mehr

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§ 5 Verjährung / 5. Pactum de non petendo (Stillhalteabkommen)

Rz. 313 Ein Stillhalteabkommen (pactum de non petendo), das auch stillschweigend[255] geschlossen sein kann, führte bereits nach § 202 Abs. 1 BGB a.F. zur Hemmung.[256] Im seit dem 1.1.2002 geltenden Recht ist aufgrund Parteivereinbarung eine Verlängerung der Verjährungsfrist mit Hemmungswirkung möglich. Das pactum de non petendo zählt der Gesetzgeber ausdrücklich zu den Par...mehr

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§ 5 Verjährung / 2. Arglisteinrede

Rz. 861 Hinweis Ergänzend Rdn 275 ff., 305 f. Rz. 862 Die Erhebung der Verjährungseinrede ist gemäß § 242 BGB treuwidrig und unwirksam, wenn der Gläubiger aus dem gesamten Verhalten des Schuldners für diesen erkennbar das Vertrauen schöpfte und auch schöpfen durfte, dass der Schuldner die Verjährungseinrede nicht erheben, sondern sich auf sachliche Einwände beschränken werde....mehr

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§ 5 Verjährung / 2. Konstitutives Anerkenntnis

Rz. 894 Das konstitutive (schuldbegründende) Anerkenntnis (§ 781 BGB) schafft einen neuen, vom Unfallereignis unabhängigen neuen und selbstständigen Schuldgrund.[919] Es ersetzt ein Urteil.[920] Rz. 895 Die Angabe eines nur allgemein bezeichneten Schuldgrundes schließt zwar die Annahme eines selbstständigen Schuldanerkenntnisses nicht aus.[921] Im Zweifel kann aber nicht von ...mehr

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§ 5 Verjährung / a) Tatsachenkenntnis

Rz. 378 Im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist grundsätzlich die Tatsachen- und nicht die Rechtskenntnis entscheidend.[308] Erforderlich ist, dass der Gläubiger um die anspruchsbegründenden Umstände weiß und nicht, dass er den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt.[309] Liegt bei einem Schadensersatzanspruch der haftungsauslösende Fehler in einer falschen Rechtsanwendung ...mehr

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§ 5 Verjährung / II. Änderungen durch das Schuldrechtmodernisierungsgesetz

Rz. 14 Mit der am 1.1.2002 in ihren wesentlichen Bestandteilen in Kraft getretenen Schuldrechtsreform[18] hat der Gesetzgeber vor allem dem BGB ein neues Gesicht verschafft, hinter dem sich – bezogen auf die Personenschadenregulierung – aber viel Altbekanntes verbirgt. Geändert wurden u.a. das Leistungsstörungsrecht und das Verjährungsrecht. Die vor allem für die Vertragshaf...mehr

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§ 5 Verjährung / cc) Nachforschung

Rz. 383 Unterlässt der Geschädigte (Gleiches gilt für Rechtsnachfolger, z.B. SHT[319]) oder sein Vertreter (insbesondere Rechtsvertreter) zumutbare Nachforschungen (dazu Rdn 455 ff.), wird Kenntnis ab demjenigen Zeitpunkt fingiert, in dem er tatsächlich hätte Kenntnis erlangen können.[320] Das kommt in der Praxis allerdings nur ausnahmsweise zum Tragen. Rz. 384 Es besteht i.d...mehr

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§ 5 Verjährung / 8. Verjährungsverzicht

Rz. 935 Verzichte wirken nur bilateral. Verjährungsverzichtserklärungen, die der Schuldner nur im Verhältnis zum Rechtsvorgänger abgegeben hat, wirken grundsätzlich nicht zugunsten des Rechtsnachfolgers (Rdn 248 f.).[942]mehr

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§ 5 Verjährung / ee) Widerrufsvergleich, anderweitiges Verfahren

Rz. 580 Ein vor Gericht abgeschlossener Widerrufsvergleich hemmt den Verjährungslauf bis zur Erklärung des Widerrufs.[583] Rz. 581 Soll einvernehmlich ein anderweitiger Prozess abgewartet werden, führt dieses zur Hemmung bis zum Abschluss des Verfahrens.[584] Es kann auch ein pactum de non petendo vorliegen (dazu Rdn 313 ff.). Es sollte klargestellt sein, ob das Abwarten sich...mehr

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§ 5 Verjährung / b) Recht ab 1.1.2002

Rz. 157 § 195 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Rz. 158 Das Schuldrechtmodernisierungsgesetz setzt, anknüpfend an § 852 Abs. 1 BGB a.F., die regelmäßige Verjährungsfrist auf drei Jahre (§ 195 BGB), kombiniert mit einem Kenntnis- oder Erkennbarkeitskriterium (§ 199 Abs. 1 BGB). Rz. 159 Die im Interesse des Gläubigers liegende A...mehr

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§ 5 Verjährung / II. Gesamtschuldner, Gesamtgläubiger

Rz. 833 Literatur: Karwatzki/Golling, Das Dilemma des unmittelbar vor Ablauf der Verjährungshöchstfrist in Anspruch genommenen Gesamtschuldners, VersR 2019, 798. Rz. 834 Der Verjährungseinwand hat nach §§ 425 Abs. 2, 429 Abs. 3 S. 1 BGB nur Einzelwirkung [856] (auch § 2 Rdn 880). Rz. 835 § 115 VVG gilt nicht im Gesamtschuldner-Ausgleichsverhältnis (Rdn 599).mehr

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§ 5 Verjährung / (2) Verfügungsberechtigte Behörde

Rz. 494 Regresszuständig sind solche Behörden, denen Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadenersatzansprüchen zukommt, und zwar unter Beachtung behördlicher Zuständigkeitsverteilung.[481] Rz. 495 Hat der Leistungsträger die Durchführung seiner Leistungsaufgaben einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts übertragen, ist allein die Kenntnis ...mehr

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§ 5 Verjährung / 1. Aktivlegitimation

Rz. 838 Wer aktuell nicht Rechtsinhaber ist, kann nicht erfolgreich klagen (Rdn 842 ff.). Rz. 839 Lässt sich in einem Deckungsprozess die Haftpflichtversicherung auf die unmittelbare Inanspruchnahme durch einen als Versicherter auftretenden Dritten ein, ist dessen Aktivlegitimation für das Berufungsverfahren bindend.[857]mehr

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§ 5 Verjährung / b) Rückgriff

Rz. 212 Bei sozialrechtlichen Verträgen kann nach der Rechtsprechung des BSG[158] auf die Vorschriften des BGB, die im Sozialrecht bei fehlender oder unvollständiger Regelung analog angewendet werden können, nur insoweit zurückgegriffen werden, als näher stehende Regelungen nicht vorhanden sind.[159]mehr

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§ 5 Verjährung / (3) "Alte" Verzichtserklärungen

Rz. 301 Hinweis Rdn 260 ff., Rdn 279 ff. Rz. 302 Vor dem 1.1.2002 abgegebene Individualerklärungen oder Globalverzichte (z.B. im Rahmen von Teilungsabkommen) waren unwirksam und nur unter dem Aspekt von Treu und Glauben zu beachten. Da diese Erklärung nicht nur schwebend unwirksam war, trat auch mit dem 1.1.2002 keine Heilung dieser Unwirksamkeit ein.[247] Rz. 303 Die Unwirksa...mehr

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§ 5 Verjährung / (1) Schriftliche Entscheidung

Rz. 608 § 126b BGB – Textform 1Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. 2Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, dasmehr

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§ 5 Verjährung / II. Allgemeiner Fristbeginn

Rz. 321 Ob ein Anspruch letztlich noch durchgesetzt werden kann, wird neben der Länge der Verjährungsfrist entscheidend durch deren Beginn bestimmt. Kurze Fristen, anknüpfend an subjektiven Faktoren (z.B. Kenntnis von den anspruchsbegründenden Fakten), können letztlich zeitlich später zur Rechtsbeeinträchtigung führen als lange Fristen, die nur an objektiven Kriterien (wie b...mehr

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§ 5 Verjährung / cc) Träger nach dem AsylbLG, Träger der Eingliederungshilfe

Rz. 508 Bei einem Sozialhilfeträger ist häufig zugleich die Sachbearbeitung von Fragen der Eingliederungshilfe und/oder des AsylbLG angebunden. Es handelt sich beim "Träger der Eingliederungshilfe" bzw. "Träger nach dem AsylbLG " nicht um Untergliederungen/Abteilungen des "Trägers der Sozialhilfeträger", sondern um eigenständige Rechtspersönlichkeiten. Rz. 509 Die zur Sozialhi...mehr

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§ 5 Verjährung / 3. Kenntnis vom Schaden

Rz. 432 § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt wie § 852 Abs. 1 BGB a.F. voraus, dass ein Schaden überhaupt schon entstanden ist. Gerade der Schadenseintritt ist das Ereignis, von dem an der Geschädigte mit Ersatzansprüchen und hierfür laufenden Fristen rechnen muss.[411] Die rechtliche Möglichkeit einer Feststellungsklage bestimmt nicht schon den Zeitpunkt der Schadenentstehung; erst...mehr

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§ 5 Verjährung / 2. Fristenlauf

Rz. 858 Es besteht keine Verpflichtung für den ersatzpflichtigen Schuldner (bzw. dessen Haftpflichtversicherer), den Verletzten auf einen bevorstehenden/drohenden Ablauf der Verjährungsfrist hinzuweisen.[883]mehr

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§ 5 Verjährung / (b) Neues Recht

Rz. 98 Legt man das durch das Schuldrechtmodernisierungsgesetz geänderte Verjährungsrecht zugrunde läuft ebenfalls die Regelfrist, die aber nur noch drei Jahre ab Jahresultimo beträgt.[60]mehr

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§ 5 Verjährung / (a) Altes Recht

Rz. 47 Nach altem Recht (§ 852 Abs. 2 BGB a.F.) begann die dreijährige Verjährungsfrist mit positiver Kenntnis des Verletzten vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Frist endet exakt 36 Monate ab dem auf die Kenntnisnahme folgenden Tag (§§ 187 ff. BGB), also am 20.5.2002, 24:00 h.[34]mehr

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§ 5 Verjährung / bb) Kenntnis

Rz. 342 Hinweis Einzelheiten zur Kenntnis Rdn 375 ff. Rz. 343 Die zweite Voraussetzung des Verjährungsbeginns knüpft in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB am subjektiven Tatbestand des Kennens oder Kennenmüssens der den Anspruch begründenden Umstände und der Person des Schuldners an.[286]mehr

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§ 5 Verjährung / ff) Wechsel des Streitgegenstandes

Rz. 760 Wechselt der Streitgegenstand (z.B. bei Übergang von einem Anspruch aus eigenem Recht zu einem solchen aus abgetretenem oder übergegangenem Recht, aber auch Verfolgung eines originären Anspruches aus § 110 SGB VII oder Teilungsabkommen), kann der nunmehr verfolgte Anspruch verjährt sein.[788]mehr

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§ 5 Verjährung / b) Kenntnisfähigkeit des Verletzten

Rz. 447 Es kommt zunächst auf die Kenntnis des direkt und unmittelbar in seinen Rechten Betroffenen (d.h. des unmittelbar Verletzten bzw. Hinterbliebenen) an. Rz. 448 Bei schweren Kopfverletzungen kann die für den Verjährungsbeginn maßgebliche Kenntnis des Verletzten für den Unfallzeitpunkt nicht nur durch den Zustand völliger Bewusstlosigkeit ausgeschlossen sein, sondern u.U...mehr

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§ 5 Verjährung / e) Eheähnliche Verhältnisse

Rz. 660 Auf Nicht-Ehen (§ 11 EheG) und ehe- oder familienähnliche Verhältnisse ist § 204 BGB nicht anzuwenden.[675] Rz. 661 Der Bundesrat[676] hielt es für angezeigt, die Hemmung auf ehe- und familienähnliche Verhältnisse auszudehnen, um einer die Erstreckung wohl eher kritisch betrachtenden Tendenz in der Rechtsprechung[677] entgegenzuwirken. Gesetzlich umgesetzt wurde der V...mehr

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§ 5 Verjährung / 1. Deklaratorisches Anerkenntnis

Rz. 889 Ein deklaratorisches (kausales, schuldbestätigendes) Anerkenntnis unterbricht die laufende Verjährungsfrist. Rz. 890 Ein solches Anerkenntnis begründet keine vom Schuldgrund losgelöste Verpflichtung, sondern will das vermeintlich vorhandene Schuldverhältnis – insgesamt oder in einzelnen Punkten – lediglich bestätigen und dem Streit der Parteien oder einer Ungewissheit...mehr

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§ 5 Verjährung / 5. Vertragliche Ersetzung eines Urteiles

Rz. 906 Hinweis § 2 Rdn 1184 ff. Rz. 907 Zur Vermeidung einer Feststellungsklage kann der Ersatzpflichtige eine urteilsersetzende Erklärung – auch im Rahmen eines Prozessvergleiches[932] – abgeben. Die verjährungsrechtlichen Konsequenzen entsprechen denen eines Feststellungsurteils (§ 2 Rdn 1185).[933] Rz. 908 Der Haftpflichtversicherer handelt dabei auch als Bevollmächtigter ...mehr

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§ 5 Verjährung / f) Rechtsnachfolge, Erbe

Rz. 464 Hinweis Rdn 478 ff. Rz. 465 Die Kenntnis von der Person des ersatzpflichtigen Schuldners erfordert nicht auch die Kenntnis von der Person des Rechtsnachfolgers (Erben), auf den die Ersatzpflicht im Wege der Universalsukzession nach ihrer Entstehung übergegangen ist.[450] Rz. 466 Der Erbe oder sonstige (Gesamt)Rechtsnachfolger tritt in vollem Umfang in die Rechte und Pf...mehr

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§ 5 Verjährung / (3) Ergebnis

Rz. 58 Grob fahrlässiges Verhalten schadet dem M auch in bereits am 1.1.2002 existenten Haftpflichtfällen. Die Verjährungsfrist beginnt dann mit dem 1.1.2002 zu laufen, wenn bereits vor dem 1.1.2002 von grob fahrlässiger Unkenntnis auszugehen ist.[37] Ab dem 1.1.2005 steht der Verjährungseinwand der Forderung von M entgegen.[38] Rz. 59 Praktische Relevanz besteht neben dem Ge...mehr

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§ 5 Verjährung / i) Unsichere, zweifelhafte Rechtslage

Rz. 472 Der Beginn der Verjährungsfrist wird nur ausnahmsweise wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage hinausgeschoben.[456] Zur grob fahrlässigen Unkenntnis Rdn 398 ff.mehr

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§ 5 Verjährung / bb) Zwei Jahre

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§ 5 Verjährung / bb) Umfang

Rz. 678 Der Umfang der Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB wird grundsätzlich durch den Streitgegenstand der Klage bzw. des im Mahnverfahren geltend gemachten Begehrens bestimmt. Zu einer Verjährungshemmung führt ein Mahnbescheid nur, wenn und soweit er hinreichend individualisiert ist (Rdn 775). Rz. 679 Bei Schadensersatzansprüchen erstreckt sich die Hemmung nicht...mehr

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§ 5 Verjährung / (3) § 204 Abs. 3 BGB

Rz. 693 Nach § 204 Abs. 3 BGB finden auf die Dreimonatsfrist des § 204 Abs. 1 Nr. 9, 12, 13 BGB die Vorschriften über die Hemmung bei höherer Gewalt (§ 206 BGB), die Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen (§ 210 BGB) und die Ablaufhemmung in Nachlassfällen (§ 211 BGB) entsprechende Anwendung. Rz. 694 Hinsichtlich der Fälle des § 204 Abs. 1 Nr. 12, 13 BGB entspricht die...mehr

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§ 5 Verjährung / IV. Anspruchsmehrheit

Rz. 373 Kommen mehrere Anspruchsgründe parallel in Betracht, ist der Fristenlauf für jede Anspruchssituation getrennt zu betrachten (auch Rdn 230).[303] Kommen mehrere Anspruchsgründe parallel in Betracht, ist der Fristenlauf für jede Anspruchssituation getrennt zu betrachten. Die Frage, ob eine Klage auf eigene oder übergegangene Ansprüche gestützt wird, betrifft nicht ledi...mehr

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§ 5 Verjährung / 3. Rechtssicherheit

Rz. 12 Motiv des Zusammenspiels von Rechtsverlust (Beeinträchtigung von Durchsetzbarkeit oder Bestand eines Rechts) und Rechtserhalt (z.B. Rechtshängigkeit einer Klage) ist, dass der Schuldner oder Rechtsgegner nach einer bestimmten Zeit Klarheit darüber erhalten soll, ob das Recht verfolgt wird oder nicht. Besonders deutlich wird dies am Hemmungstatbestand des § 204 Abs. 1 ...mehr

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§ 5 Verjährung / 7. Fusion

Rz. 933 Fusionieren zwei oder mehrere Sozialleistungsträger, bildet die dann fusionierte Institution eine neue Rechtskörperschaft[940] und ist damit Rechtsnachfolger der vorbestehenden (und dann fusionierten) Sozialträger. Es gelten die Ausführungen unter Rdn 916 ff. Rz. 934 Etwas anderes kann gelten bei Übernahme (nicht Fusion) eines Sozialträgers durch einen führenden Träge...mehr

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§ 5 Verjährung / ee) 30 Jahre

Rz. 198 § 197 BGB – 30-jährige Verjährungsfristmehr

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§ 5 Verjährung / cc) Feststellungsklage

Rz. 710 Hinweis § 3 Rdn 42 ff. Rz. 711 § 256 ZPO – Feststellungsklagemehr

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§ 5 Verjährung / ff) Anspruch

Rz. 582 "Anspruch" meint begrifflich nicht die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage, sondern das aus einem Sachverhalt hergeleiteten Begehren auf Befriedigung eines Interesses. Aus der Formulierung "oder die den Anspruch begründenden Umstände" folgt, dass das Begehren nicht besonders beziffert oder konkretisiert zu sein braucht.[585] Rz. 583 Regelmäßig erfassen dann – auch...mehr

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§ 5 Verjährung / aa) Vertragliche Ansprüche ab 1.1.2002

Rz. 160 Für vertragliche Ansprüche, die zuvor je nach Vertragstyp und Anspruchsart zwischen sechs Wochen und 30 Jahren verjährten, gilt eine einheitliche Frist von drei Jahren, beginnend mit Ende desjenigen Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Dazu gehören u.a.:mehr

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§ 5 Verjährung / III. Falsche Beteiligte

Rz. 836 Hinweis Rdn 242, Rdn 429, Rdn 573, Rdn 671 ff., Rdn 675, Rdn 704, Rdn 754 f., Rdn 809. Zur Kenntniszurechnung bei Vertretung Rdn 455 ff. Rz. 837 Nicht nur im Zusammenhang mit der Vertretung ist zu berücksichtigen, dass nur der Kontakt zum "richtigen" Gesprächsteilnehmer, Anspruchsgegner, Beklagten bzw. Zustellungsbevollmächtigten auch die Konsequenzen für den Anspruch...mehr

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§ 5 Verjährung / a) Leistungen

Rz. 210 Die Vorschriften des BGB können, allerdings nur soweit dort keine Regelungen existieren,[157] auch auf sozialrechtliche Leistungsbeziehungen Anwendung finden. Rz. 211 Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind (§ 45 SGB I).mehr

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§ 5 Verjährung / b) Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht

Rz. 27 Für Haftpflichtfälle, die ihren Ursprung erst in Ereignissen nach dem 31.12.2001 finden, gilt ausschließlich das neue, durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geschaffene, Verjährungsrecht. Rz. 28 Für ältere, vor dem 1.1.2002 begründete, Haftpflichtfälle enthält Art. 229 § 6 EGBGB die verjährungsrechtlichen Übergangsbestimmungen nach dem Vorbild von Art. 169 EGBGB [...mehr