Fachbeiträge & Kommentare zu Verlust

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 1.7.4 Beendigung der Mitunternehmerschaft

Rz. 73 Die besondere Natur des negativen Kapitalkontos führt bei Ende einer Mitunternehmerschaft, sei es durch Ausscheiden aus einer weiter bestehenden KG, sei es durch deren Auflösung, zu einer Erfolgswirksamkeit. Da nunmehr endgültig feststeht, dass zumindest ein Teil der bisher zugerechneten Verluste nicht zu tragen ist, wird eine Korrektur erforderlich. Zu diesem Zweck w...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 1.8.2 Sinngemäße Anwendung im außerbetrieblichen Bereich

Rz. 85 Bei den Anteilen des typisch stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebs und bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist § 15a EStG nur "sinngemäß" anzuwenden.[1] Im Bereich der nicht betrieblichen, privaten Einkünfte werden damit nur bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen und alle Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, allerdings keine sonstigen Ein...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 5.1 Anwendungsvoraussetzungen

Rz. 285 Gemeinsame Voraussetzung für eine Zurechnung von Gewinnen, die tatsächlich nicht entstanden sind, sondern nur bisher als ausgleichsfähig behandelte Verluste rückgängig machen sollen, ist die nachträgliche Minderung der Einlage oder Haftung. Die Zurechnung ist außerdem nur vorzunehmen für ausgleichsfähige Verluste des Wirtschaftsjahres der Minderung sowie der 10 voran...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 1.5.4 Auswirkungen auf die Gewerbesteuer

Rz. 50 § 15a EStG hat grundsätzlich keine Auswirkung auf die GewSt. § 7 GewStG legt vielmehr ausdrücklich fest, dass der Gewerbeertrag aus dem Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. d. EStG zu entwickeln ist, ergänzt durch Hinzu- und Abrechnungen. Da § 15a EStG aber keine Gewinnermittlungsvorschrift bildet, fehlt der Einfluss auf den Gewerbeertrag.[1] Ein bei der ESt nur verrechenb...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 3.4 Zusätzliche steuerliche Erfordernisse nach § 15a Abs. 1 S. 3 EStG

Rz. 244 § 15a Abs. 1 S. 2 EStG begnügt sich nicht mit den allg. handelsrechtlichen Bestimmungen, sondern setzt in S. 3 zusätzliche eigene Bedingungen. Der erweiterte Verlustausgleich kommt danach zum Tragen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Der Kommanditist muss persönlich im Handelsregister eingetragen sein. Das Bestehen der Haftung muss nachgewiesen sein...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 1.6.1 Rückgriff auf handelsrechtliche Begriffe in § 15a EStG

Rz. 52 § 15a EStG verwendet mehrfach Begriffe des Handelsrechts, ohne sie selbst zu definieren oder zu modifizieren. Für die Auslegung und praktische Umsetzung ist daher grundsätzlich von einer übereinstimmenden Beurteilung auszugehen. Im Zweifelsfall muss also für das Ertragsteuerrecht auf handelsrechtliche Erkenntnisse zurückgegriffen werden. In Ausnahmesituationen, in den...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.2.1 Grundlagen der Kapitalkontenbestimmung

Rz. 135 Während § 167 Abs. 2 HGB das Bestehen eines "Kapitalanteils" voraussetzt, zwar nicht sagt, was darunter zu verstehen ist, aber von einem einheitlichen und veränderlichen Anteil ausgeht (Rz. 59), folgt die handelsrechtliche und ertragsteuerliche Praxis dem nicht. Rz. 136 Es wird vielmehr regelmäßig von der gesetzlichen Regelkonstellation abgewichen und eine Trennung in...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 1.1 Grundaussage von § 15a EStG

Rz. 1 § 15a EStG normiert in seiner Grundaussage die Beschränkung des Ausgleichs von Verlusten aus Beteiligungen mit beschränkter Haftung auf den Betrag der geleisteten Einlage und gegebenenfalls eine darüber hinausgehende Außenhaftung. Kommanditisten soll die unmittelbare Geltendmachung von Verlusten dann versagt werden, wenn durch die Verlustzuweisung ein negatives Kapital...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 1.7.1 Verlustermittlung und -zurechnung

Rz. 64 Das Steuerrecht folgt dem Handelsrecht grundsätzlich in seiner Beurteilung der Kapitalkonten. Es gibt allerdings signifikante Abweichungen, die aus ertragsteuerlichen Sonderregelungen für Mitunternehmerschaften herrühren. Während das negative Kapitalkonto in gleicher Weise anerkannt wird, werden bei der Verlustzurechnung seit längerem enge Grenzen gezogen. § 15a EStG ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.2 Kapitalkonto

Rz. 131 § 15a EStG begrenzt den berücksichtigungsfähigen Verlustanteil des Kommanditisten auf die Höhe seines – positiven – Kapitalkontos. Das Gesetz umschreibt dies so, dass ein Anteil am Verlust der KG nicht ausgeglichen werden darf, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht. Indirekt bringt diese Formulierung damit zugleich zum Ausdruc...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 7.5.1 Auflösung und Liquidation

Rz. 362 Für den Fall des Ausscheidens des Kommanditisten im Zusammenhang mit einer Liquidation gelten die in Rz. 334ff. dargestellten Grundsätze entsprechend. Die Auflösung, Liquidation und Beendigung der KG kann dabei eine begünstigte Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe i. S. v. § 16 EStG darstellen. Soweit bei der Auflösung, Liquidation und Beendigung der Gesellschaft...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.1.2 Abweichende Haftungsvereinbarungen

Rz. 114 Nach den Vorstellungen des HGB spielt der Kommanditist im Rahmen der KG eine untergeordnete Rolle; er tritt im Normalfall als Geldgeber auf, während die Geschäfte vom Komplementär geführt werden, der dadurch und durch sein eigenes finanzielles Engagement die Geschicke der KG zur Hauptsache bestimmt. Rz. 115 Diese Verhältnisse haben sich in der Praxis seit längerem völ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.3.1 Verlustermittlung und -zurechnung

Rz. 177 § 15a EStG stellt zwar in erster Linie eine Ergänzung zu § 15 EStG dar, ist gleichwohl aber keine ergänzende Vorschrift zur Gewinnermittlung oder -zurechnung. Sie setzt vielmehr zuzurechnende Verlustanteile voraus und bestimmt für diese, unter welchen Bedingungen sie ausgleichsfähig oder nur verrechenbar sind. Auch im Anwendungsbereich des § 15a EStG gelten die allg....mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 1.7.2 Anerkennung eines negativen Kapitalkontos

Rz. 68 Die vom Handelsrecht vorgesehene und übernommene begrenzte Verlusthaftung des Kommanditisten schließt es nicht aus, dass sein Kapitalkonto durch Verlustanteile negativ wird. Danach bleibt ein Verlustanteil grundsätzlich auch dann zurechenbar, wenn er zu einem negativen Kapitalkonto führt. Das hat der BFH[1] ausdrücklich bestätigt.[2] Rz. 69 Das negative Kapitalkonto we...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 5.2.1 Definition der Einlageminderung

Rz. 287b Eine Einlageminderung im hier relevanten Sinn entsteht durch einen Überhang der Entnahmen über die Einlagen, beide i. S. d. § 4 Abs. 1 S. 2 und 5 EStG sowie im Wert von § 6 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 EStG. Im Rahmen des § 15a EStG können sich zusätzliche Auswirkungen ergeben, die zum einen durch die Teilwertansätze, zum anderen aus den Höchstwertvorschriften des § 6 Abs...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 7.5.2 Realteilung

Rz. 364 Im Falle der Realteilung einer Kommanditgesellschaft gem. § 16 Abs. 3 S. 2 bis 4 EStG gehen die für den jeweiligen Kommanditisten festgestellten verrechenbaren Verluste aus seiner Beteiligung nicht unter, wenn das Unternehmen in anderer Form weitergeführt wird, etwa weil einer der Mitunternehmer einen Teilbetrieb übernimmt, während die übrigen Gesellschafter die Gese...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 1.5.2 Systematik der Wirkung von § 15a EStG

Rz. 36 Wie auch § 15b EStG orientiert sich § 15a EStG für die bezweckte Einschränkung der Verlustverrechnung an der Einkunftsquelle. Dabei entfaltet § 15a EStG ausweislich seines Wortlauts Wirkungen in dreierlei Hinsicht. Erstens wird durch die Formulierung "weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb" der Verlustausgleich in horizontaler Hinsicht beschränkt, zweitens kom...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.2.1.1.3 Vier-Konten-Modell

Rz. 141 Neben den Zwei- und Drei-Konten-Modellen bedient sich die Praxis häufig eines Modells mit Implementierung eines weiteren Kontos, sodass es sich um ein Vier-Konten-Modell handelt. Das zusätzliche Konto wird meist als Verlustverrechnungskonto bezeichnet und dient entsprechend seiner Bezeichnung der Verbuchung von Verlusten. Damit soll verhindert werden, dass die stehen...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.5.2.3 Verzicht auf Kommanditistendarlehen

Rz. 219 Die Vergabe eines Darlehens an die KG führt grundsätzlich zu Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten. Der Wertverfall dieses Darlehens oder ein Wandel des Darlehens zu Eigenkapitalersatz bewirkt wegen der korrespondierenden Bilanzierung bei additiver Gewinnermittlung nach höchstrichterlicher Rspr. weder Aufwand in der Sonderbilanz noch Ertrag in der Gesamthandsbila...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 1.6.4 Kapitalkonto und Kapitalnebenkonten

Rz. 59 Das HGB sieht als gesetzliches Ausgangsmodell für den Kommanditisten zwei Gesellschafterkonten vor. Erstes Konto ist ein – dem des Komplementär entsprechendes – bewegliches Kapitalkonto gem. § 120 Abs. 2 HGB. Im Unterschied zum Komplementär ist der Kapitalanteil des Kommanditisten aber gem. § 167 Abs. 2 HGB auf den Betrag seiner gesellschaftsvertraglich bedungenen Ein...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.2.1.1.2 Drei-Konten-Modell

Rz. 139 Die Struktur nach dem Zwei-Konten-Modell hat zur Folge, dass entgegen § 169 Abs. 2 HGB vollständig eine Verrechnung von bereits bezogenen Gewinnen mit zukünftigen Verlusten stattfindet. Dies führt dazu, dass in vielen Gesellschaftsverträgen ein Drei-Konten-Modell bevorzugt wird. Wie auch beim Zwei-Konten-Modell wird im Rahmen des Drei-Konten-Modells die ursprüngliche ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 3.3 Zeitpunkt des Bestehens der Außenhaftung

Rz. 242 Für die Beurteilung der Außenhaftung des Kommanditisten sind nach dem Wortlaut des § 15a Abs. 1 S. 2 EStG die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend. Es genügt also nicht die Haftung zu irgendeinem Zeitpunkt oder zeitlich überwiegend im Lauf des Wirtschaftsjahres. Der Kommanditist muss in Fortsetzung des strengen Stichtagsprinzips des § 15a Abs. 1 S. 1 EStG (Rz. 16...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.5.3.2 Zeitraum der Verrechnung

Rz. 225 Eine Minderung ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes nur mit Gewinnen zulässig, die dem Kommanditisten in "späteren" Wirtschaftsjahren zuzurechnen sind. Damit wird nur ein Verlustvortrag möglich, ein Verlustrücktrag scheidet aus. Rz. 226 Andererseits ist wie beim normalen Verlustabzug gem. § 10d EStG die frühestmögliche Minderung vorzunehmen; es besteht in...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.4.3 Posten ohne Bezug zu einer Ertrags- oder Aufwandsbuchung

Rz. 198 Ein außerbilanzieller Posten ohne Bezug zu einer Ertrags- oder Aufwandsbuchung ist z. B. der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG. Laut Finanzverwaltung findet sowohl die Inanspruchnahme des Abzugsbetrags nach § 7g Abs. 1 EStG als auch die spätere Hinzurechnung des Betrags nach § 7g Abs. 2 EStG außerbilanziell statt.[1] Der Investitionsabzugsbetrag ist somit weder...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 7 Ausscheiden des Kommanditisten/Formwechsel

Rz. 332 § 15a EStG behandelt – in Ergänzung zu § 15 EStG – die ertragsteuerliche Situation des Kommanditisten während seiner Zugehörigkeit zu der KG, damit die laufenden Verluste oder laufenden Gewinne. Fragen, die sich aus der Beendigung der Mitunternehmerstellung speziell oder der Mitunternehmerschaft generell ergeben, sind in § 15a EStG mit Ausnahme von § 15a Abs. 2 S. 2 ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.5.2.1 Sachverhaltsgestaltungen bei der "normalen" KG

Rz. 214 Die vorstehend genannten Grundaussagen, so restriktiv sie erscheinen mögen, eröffnen gleichwohl Chancen für Sachverhaltsgestaltungen. In der Praxis durchführbar sind sie allerdings nur bei der "normalen" KG mit überschaubarem Gesellschafterbestand. Das gilt in erster Linie für die Familien- und die Einpersonen-GmbH & Co. KG. Dazu rechnen vielfach auch Grundstücksgese...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 8.4.1 Mitunternehmerstellung

Rz. 393 Erste Voraussetzung für eine Anwendung ist das Bestehen einer Mitunternehmerschaft und einer Mitunternehmerstellung des Gesellschafters. Nur in diesem Fall ist eine direkte Zurechnung von Verlusten möglich und – bei beschränkter Haftung – eine Ausgleichs- oder Abzugsbegrenzung notwendig. Die Frage der Mitunternehmerschaft und -stellung entscheidet sich allein nach de...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 1.9.3 Auswirkung auf die "normale" KG

Rz. 102 Die vielfältige Kritik an § 15a EStG ist vor allem in einem Punkt berechtigt; gemeint sind die Auswirkungen auf die "normale" KG. Die Begrenzung des Verlustausgleichs zielte in erster Linie auf Verlustzuweisungsgesellschaften ab. Betroffen sind indessen auch Familien-Personengesellschaften, die echte wirtschaftliche Verluste erzielen oder wegen vorhandener stiller Re...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 8.4 Ausländische Personengesellschaften (§ 15a Abs. 5 Nr. 3 EStG)

Rz. 392 Als weiteren Personenkreis, für den die Regelungen der § 15a Abs. 1 bis 4 EStG sinngemäß gelten sollen, nennt das Gesetz den Gesellschafter einer ausl. Personengesellschaft. Voraussetzungen sind allerdings auch hier eine Mitunternehmerstellung, eine Haftung, die der eines Kommanditisten oder stillen Gesellschafters entspricht, der Ausschluss sowie die Unwahrscheinlichke...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 1 Allgemeines

1.1 Grundaussage von § 15a EStG Rz. 1 § 15a EStG normiert in seiner Grundaussage die Beschränkung des Ausgleichs von Verlusten aus Beteiligungen mit beschränkter Haftung auf den Betrag der geleisteten Einlage und gegebenenfalls eine darüber hinausgehende Außenhaftung. Kommanditisten soll die unmittelbare Geltendmachung von Verlusten dann versagt werden, wenn durch die Verlust...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2 Beschränkung des Verlustausgleichs (Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1)

2.1 Persönlicher Anwendungsbereich – Normadressat 2.1.1 Kommanditist Rz. 111 § 15a Abs. 1 S. 2 EStG spricht zunächst und als Hauptanwendungsfall den Kommanditisten an. Wie sich aus der Bezugnahme in Abs. 1 S. 2 ergibt, ist damit der Kommanditist des deutschen Handelsrechts gemeint, dessen Rechtsverhältnisse in den §§ 161 bis 177a HGB geregelt sind. Diese betreffen vorwiegend s...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 1.7 Ertragsteuerliche Grundsätze

1.7.1 Verlustermittlung und -zurechnung Rz. 64 Das Steuerrecht folgt dem Handelsrecht grundsätzlich in seiner Beurteilung der Kapitalkonten. Es gibt allerdings signifikante Abweichungen, die aus ertragsteuerlichen Sonderregelungen für Mitunternehmerschaften herrühren. Während das negative Kapitalkonto in gleicher Weise anerkannt wird, werden bei der Verlustzurechnung seit län...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.5.2 Gestaltungsmöglichkeiten

2.5.2.1 Sachverhaltsgestaltungen bei der "normalen" KG Rz. 214 Die vorstehend genannten Grundaussagen, so restriktiv sie erscheinen mögen, eröffnen gleichwohl Chancen für Sachverhaltsgestaltungen. In der Praxis durchführbar sind sie allerdings nur bei der "normalen" KG mit überschaubarem Gesellschafterbestand. Das gilt in erster Linie für die Familien- und die Einpersonen-Gmb...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 7.5 Beendigung der KG

7.5.1 Auflösung und Liquidation Rz. 362 Für den Fall des Ausscheidens des Kommanditisten im Zusammenhang mit einer Liquidation gelten die in Rz. 334ff. dargestellten Grundsätze entsprechend. Die Auflösung, Liquidation und Beendigung der KG kann dabei eine begünstigte Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe i. S. v. § 16 EStG darstellen. Soweit bei der Auflösung, Liquidation ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 1.9 Kritik an § 15a EStG

1.9.1 Grundlagen Rz. 94 Die Vorschrift des § 15a EStG war von Anfang an umstritten, die Diskussion um ihre Einführung äußerst kontrovers. Ansatzpunkte bildeten indessen weniger die grundsätzlichen Absichten und Ziele; hier erschien vielmehr eine Reaktion des Gesetzgebers auf die vorbehaltlose Anerkennung des negativen Kapitalkontos[1] unumgänglich. Rz. 95 Zur Kritik herausgefo...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 1.4 Normstruktur

1.4.1 Der Grundtatbestand – Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Rz. 16 Nach dem Grundtatbestand des § 15a Abs. 1 S. 1 EStG darf ein Verlust, der dem Kommanditisten aus seiner Beteiligung an der KG zuzurechnen ist, weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit der Verlustanteil die Erhöhung oder Entstehung eines nega...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 1.6 Handelsrechtliche Grundlagen

1.6.1 Rückgriff auf handelsrechtliche Begriffe in § 15a EStG Rz. 52 § 15a EStG verwendet mehrfach Begriffe des Handelsrechts, ohne sie selbst zu definieren oder zu modifizieren. Für die Auslegung und praktische Umsetzung ist daher grundsätzlich von einer übereinstimmenden Beurteilung auszugehen. Im Zweifelsfall muss also für das Ertragsteuerrecht auf handelsrechtliche Erkennt...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 1.5.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften des EStG

1.5.3.1 Verhältnis zu § 15 EStG Rz. 38 § 15a EStG bildet grundsätzlich eine Ergänzung und Modifizierung zu § 15 EStG. Er ist unmittelbar nur anwendbar, wenn die KG aus ertragsteuerlicher Sicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, sie also entweder selbst einen Gewerbebetrieb i. S. v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG unterhält oder eine gewerblich geprägte Personengesellschaft i. ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 1.5 Systematik

1.5.1 Systematische Stellung im EStG Rz. 31 Die Vorschrift ist in erster Linie eine Ergänzung zu § 15 EStG, der die Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei Einzel- und Mitunternehmern behandelt. Angesprochen ist daher zunächst auch nur der beschränkt haftende Gesellschafter einer KG, der Kommanditist. Rz. 32 Im konkreten Einzelfall kann durch § 15a Abs. 5 Nr. 4 EStG (= haftungslose D...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.1 Persönlicher Anwendungsbereich – Normadressat

2.1.1 Kommanditist Rz. 111 § 15a Abs. 1 S. 2 EStG spricht zunächst und als Hauptanwendungsfall den Kommanditisten an. Wie sich aus der Bezugnahme in Abs. 1 S. 2 ergibt, ist damit der Kommanditist des deutschen Handelsrechts gemeint, dessen Rechtsverhältnisse in den §§ 161 bis 177a HGB geregelt sind. Diese betreffen vorwiegend seine Gewinn- und Verlustbeteiligung, seine Haftun...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.2.1.1 Kapitalkontenmodelle

2.2.1.1.1 Zwei-Konten-Modell Rz. 137 Das erste Alternativmodell zur gesetzlich vorgesehenen Kontenaufteilung kommt mit 2 Konten aus. Dabei wird das erste Konto – das sog. Kapitalkonto I – als festes Kapitalkonto geführt.[1] Auf ihm wird in der Regel die vereinbarte Einlage des Gesellschafters verbucht; nach diesem starren Betrag richten sich anschließend die Beteiligungsverhä...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 7.1.2 Sondervorschrift § 52 Abs. 24 S. 3 EStG

Rz. 341 § 52 EStG regelt durchweg die erst- oder letztmalige Anwendung der einzelnen Vorschriften des EStG. Davon abweichend enthält § 52 Abs. 24 S. 3 EStG eine eindeutig materiell-rechtliche Regelung. Hier wird die Fiktion eines Veräußerungsgewinns für den Fall aufgestellt, dass ein Kommanditist mit negativem Kapitalkonto aufgrund ausgleichsfähiger Verluste aus der KG aussc...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 3 Verlustausgleich bei überschießender Außenhaftung (Abs. 1 S. 2 und 3)

Rz. 234 § 15a Abs. 1 EStG spricht in S. 1 als Grundtatbestand zunächst die Einlage des Kommanditisten an, womit die effektive, tatsächlich geleistete Einlage gemeint ist. Diese Einlage ist – zeitlich gesehen – geleistet i. S. d. § 15a Abs. 1 S. 2 EStG ("… seine geleistete Einlage übersteigt …"), wenn sie tatsächlich erbracht ist. Das wiederum entscheidet sich nach Handelsrec...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.2.1.1.5 Generelle Abgrenzungskriterien

Rz. 143 Abseits der beschriebenen Mehr-Konten-Modelle sowie des gesetzlichen Ausgangsfalls gibt es aufgrund der herrschenden Privatautonomie eine Vielzahl weiterer gesellschaftlicher Kontenstrukturen, die nicht in der gleichen Art und Weise von vorneherein kategorisiert werden können. Deshalb sind von Rspr., Finanzverwaltung und Literatur Kriterien herausgearbeitet worden, n...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 1.9.2 Verfassungsmäßigkeit

Rz. 98 Im Schrifttum wurde mehrfach auch die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift infrage gestellt. Während ein Teil der Autoren Unklarheiten und Kompliziertheit in Einzelpunkten beanstandete, sahen andere in der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers Ansatzpunkte für verfassungsrechtliche Bedenken. Hierbei wurde einmal die unterschiedliche steuerliche Behandlung gegen...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 7.1.1 Zeitpunkt des Wegfalls

Rz. 338 Nach der gefestigten Rspr. des BFH fällt das negative Kapitalkonto weg, soweit bei Aufstellung der Bilanz – unter Berücksichtigung der Verhältnisse am Bilanzstichtag – feststeht, dass ein Ausgleich des negativen Kapitalkontos mit künftigen Gewinnanteilen nicht mehr in Betracht kommt. Maßgebend sind allein die tatsächlichen Verhältnisse am Bilanzstichtag selbst, nicht...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 1.4.2 Die überschießende Außenhaftung – Abs. 1 S. 2 und S. 3

Rz. 19 Erweitert wird der Grundtatbestand durch § 15a Abs. 1 S. 2 und S. 3 EStG. Danach ist ein Verlustausgleich auch dann möglich, wenn der Kommanditist nach § 171 Abs. 1 1. Halbs. HGB haftet, und zwar selbst dann, wenn ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Die gesellschaftsrechtliche Haftungsnorm des § 171 Abs. 1 1. Halbs. HGB legt fest, dass der Kommanditi...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 8.4.2 Vergleichbarkeit in der Haftung

Rz. 394 Zweite Voraussetzung – erste Alternative – für eine Anwendung ist eine Haftung bei der ausl. Personengesellschaft entsprechend der eines deutschen Kommanditisten oder deutschen stillen Gesellschafters. Ob eine derartige Haftungsbegrenzung vorliegt, ist – anders als bei der Frage einer Mitunternehmerstellung – nach ausl. Zivilrecht zu beurteilen. Eine Begrenzung wird ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 8.1 Anwendungsbereich und -umfang

Rz. 378 Die "sinngemäße Geltung" legt § 15a Abs. 5 EStG für 5 Anwendungsbereiche fest; schon im Gesetzeswortlaut kommt allerdings zum Ausdruck, dass die Aufzählung nicht abschließend, sondern nur beispielhaft ist. Gemeinsames Merkmal für alle Fälle bleibt, dass sie in ihrer Ausgestaltung und ertragsteuerlichen Wirkungsweise den Verhältnissen bei einer KG entsprechen oder doc...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 8.3.2 Ausschluss oder Unwahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme

Rz. 389 Mit der Gesetzeseinschränkung "… soweit die Inanspruchnahme … ausgeschlossen oder … unwahrscheinlich ist" wird zurückgegriffen auf § 15a Abs. 1 S. 3 EStG (Rz. 237). Obwohl der Wortlaut nicht völlig übereinstimmt, ist eine unterschiedliche Auslegung kaum denkbar. Es macht keinen Unterschied, ob "… eine Vermögensminderung aufgrund der Haftung durch Vertrag ausgeschloss...mehr