Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögen

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.2 Die steuerrechtliche Anknüpfung an das Zivilrecht

Rz. 72 § 15 Abs. 3 ErbStG gilt für Fälle, in denen der Ersterbende Vollerbe (Einheitslösung, Rz. 70) wird: Dies führt zu einer Vereinigung seines Vermögens mit dem Nachlass des Erstverstorbenen zu einem einheitlichen Vermögen. Konkret knüpft § 15 Abs. 3 ErbStG zunächst an die Norm § 2269 Abs. 1 BGB hinsichtlich der Art der Verfügung an. §§ 2269 Abs. 1 BGB enthält zwar nur ei...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.1 Errichtung einer Familienstiftung (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG)

Rz. 50 § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG begünstigt die Errichtung einer Familienstiftung, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet ist; die Errichtung der Stiftung im Interesse nur eines einzelnen Familienmitglieds genügt.[1] Eine Stiftung dient dann wesentlich dem Interesse einer Familie oder bestimmter Familien, wenn nac...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3 Ersatzerbschaftsteuer i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (§ 28 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 30 Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterliegen Familienstiftungen und Familienvereine in Zeitabständen von 30 Jahren seit dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG einer sog. Ersatzerbschaftsteuer.[1] Über die Verweisung von § 28 Abs. 2 ErbStG auf § 28 Abs. 1 ErbStG besteht unter den dort genannten Voraussetzungen ebenfalls ein Anspruch au...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5 Exkurs: Stundung nach § 222 AO

Rz. 45 Abgesehen von den speziellen Fällen des § 28 Abs. 1 S. 1 ErbStG kann die Erbschaft- oder Schenkungsteuer im Einzelfall auch nach der allgemeinen abgabenrechtlichen Stundungsvorschrift des § 222 AO gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Steueranspruch durch die Stundung nicht gefährdet erschei...mehr

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Equity-Bewertung nach HGB u... / 3.1 Aufbereitung der Beteiligung

Rz. 11 Anders als bei der Voll- und Quotenkonsolidierung werden bei der Equity-Methode gem. § 312 HGB die Vermögensgegenstände und Schulden sowie Aufwendungen und Erträge aus dem Einzelabschluss nicht in den Konzernabschluss übernommen. Vielmehr erscheinen in der konsolidierten Bilanz unter einem besonderen Posten mit entsprechender Bezeichnung nur die Anschaffungskosten der...mehr

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Equity-Bewertung nach HGB u... / 3.2 Ermittlung des Wertansatzes der Beteiligung nach HGB

Rz. 15 Nach HGB wird das assoziierte Unternehmen mittels der Buchwertmethode in den Konzernabschluss einbezogen, wobei der Wertansatz der Beteiligung und die Unterschiedsbeträge gem. § 312 Abs. 3 HGB auf der Grundlage der Wertansätze zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen ein assoziiertes Unternehmen wurde (i. d. R. der Erwerb der Anteile), ermittelt werden (DRS 26.39). Al...mehr

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Equity-Bewertung nach HGB u... / 4 Zwischenergebniseliminierung im Rahmen der Equity-Methode

Rz. 32 Einen besonderen Problembereich stellt die in § 312 Abs. 5 Satz 3 HGB mit Bezug auf § 304 HGB geforderte Eliminierung der Zwischenergebnisse im Rahmen der Equity-Bewertung dar, weil § 304 Abs. 1 HGB voraussetzt, dass die in den Konzernabschluss zu übernehmenden Vermögensgegenstände, die ganz oder teilweise auf Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Konzernabsc...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1 Zweckzuwendung

Rz. 4 Eine Zweckzuwendung unter Lebenden setzt die Übertragung von Vermögen auf eine andere Person voraus[1] und erfasst sämtliche Zuwendungen i. S. d. § 7 ErbStG, sofern diese mit einer rechtlich bindenden Auflage oder Bedingung verbunden sind, das zugewendete Vermögen zugunsten eines bestimmten Zwecks zu verwenden.[2] Eine Zweckzuwendung scheidet aus, sofern der Zuwender k...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Zweckzuwendung ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG neben dem Erwerb von Todes wegen[1] und den Schenkungen unter Lebenden[2] ein eigenständiger steuerpflichtiger Vorgang (§ 1 ErbStG Rz. 23 ff.). § 8 ErbStG definiert zum einen den Begriff der Zweckzuwendung als Zuwendung von Todes wegen oder freigebige Zuwendung unter Lebenden, die mit der Auflage verbunden ist, zuguns...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.1 Wirkung der Steuerklassenzuordnung

Rz. 1 Das Familien- und Verwandtschaftsprinzip ist im ErbStG ein entscheidendes Kriterium bei der Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen. § 15 ErbStG ist dabei die zentrale "Schlüsselnorm" zur Umsetzung dieses Prinzips mittels Zuordnung von Steuerklassen. Andere Vorschriften des ErbStG greifen nämlich die in § 15 ErbStG anhand "verwandtschaftlicher Beziehungen" vorgenomm...mehr

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Rating und Rechnungslegung / 4.3.9 Umschlagshäufigkeit

Rz. 42 Die Umschlagshäufigkeit drückt die Nutzungsintensität des betrieblichen Vermögens aus, die weiter untersucht werden kann, wobei sich insbesondere Umschlagszeiten im Vergleich zu Branchenzahlen als Fehlentwicklungsindikatoren anbieten. Rz. 43 Prämisse aus dem Bonitätsanalyseblickwinkel ist, dass je höhe...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 26 ErbStG gewährt unter besonderen Voraussetzungen eine Ermäßigung der Steuer, sofern es zu einer vorzeitigen Aufhebung einer Familienstiftung oder eines Familienvereins kommt. § 26 ErbStG ist eine dem § 27 ErbStG verwandte Ermäßigungsvorschrift. Der Steuerzugriff wird auf ein eigentumsschonendes, verhältnismäßiges Maß beschränkt.[1] Nach der Grundkonzeption des § 1 ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.3 Erhebung der Ersatzerbschaftsteuer

Rz. 80 Beim Anfall der Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG wird nach § 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG der doppelte Freibetrag für Kinder nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gewährt.[1] Die Steuer bemisst sich nach dem Prozentsatz der Steuerklasse I gem. § 19 ErbStG, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde; nach § 10 Abs. 1 S. 7 ErbStG tritt für Zwecke...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.1 Zweck der Vorschrift

Rz. 50 § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG regelt im Gegensatz zu § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 ErbStG keinen (Erwerbs-)Vorgang im eigentlichen Sinn[1], sondern unterwirft das Vermögen bestimmter Stiftungen und Vereine als solches in regelmäßigen Abständen von 30 Jahren der Steuerpflicht. Hintergrund der Regelung zur sog. Ersatzerbschaftsteuer (auch Erbersatzsteuer genannt) ist, dass das Vermögen ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.3.1 Pflege eines Haustiers

Rz. 7 Der klassische Fall der Zweckzuwendung von Todes wegen liegt vor, wenn der Bedachte Vermögen mit der Auflage zugewendet bekommt, sich um ein Haustier des Verstorbenen zu kümmern.[1] Voraussetzung ist, dass insoweit eine rechtliche Verpflichtung des Erwerbers besteht; die bloße Erwartung des Erblassers, dass das "hinterlassene" Haustier auf Dauer versorgt wird, genügt n...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.3 Ersatzerbschaftsteuer (§ 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG)

Rz. 65 Beim Anfall der Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG [1] wird der doppelte Freibetrag für Kinder nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gewährt (2 x 400.000 EUR). Die Steuer bemisst sich nach dem Prozentsatz der Steuerklasse I gem. § 19 ErbStG, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde; nach § 10 Abs. 1 S. 7 ErbStG tritt für Zwecke der Werter...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3 Besteuerung der Zweckzuwendung

Rz. 11 Für die Besteuerung einer Zweckzuwendung i. S. d. § 8 ErbStG durchbricht das ErbStG die allgemeine Besteuerungssystematik unentgeltlicher substanzieller Vermögensverschiebungen und normiert vor dem Hintergrund des Bereicherungsprinzips weitreichende Sonderregelungen, da Erwerbsvorgänge im Wege der Zweckzuwendung weder den Erwerber noch eine oder mehrere bestimmte ande...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.1 Erbrechtliche Grundsätze

Rz. 2 Nach den allgemeinen erbrechtlichen Regelungen ist der Erblasser nicht darauf beschränkt, im Wege einer testamentarischen Verfügung den Übergang seines Vermögens auf einen bzw. mehrere Erben für den Fall seines Todes anzuordnen. Nach § 2100 BGB hat der Erblasser zudem die Möglichkeit, bezogen auf sein Vermögen das zeitliche Aufeinanderfolgen verschiedener Erben anzuord...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.4 Sonstige Besteuerungstatbestände

Rz. 100 Neben der "laufenden" Besteuerung einer Familienstiftung durch die Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG greifen ggf. weitere Besteuerungstatbestände ein.[1] Dies sind bei der Errichtung der Stiftung von Todes wegen der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG [2], der Übergang von Vermögen aufgrun...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.5.5 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG

Rz. 8c M. E. ergibt sich aktuell Klarstellungsbedarf u. a. für das Erbschaftsteuerrecht – und zwar insbesondere im Hinblick auf die Steuerklassenzuordnung bei Erbschaften und Schenkungen zugunsten von Personengesellschaften aufgrund des schon verabschiedeten Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG[1]...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2 (Fortgesetzte) Gütergemeinschaft nach §§ 1415 ff., 1483 ff. BGB

Rz. 2 Vereinbaren die Ehegatten ehevertraglich nach § 1415 BGB den Güterstand der Gütergemeinschaft, wird nach § 1416 Abs. 1 S. 1 BGB das Vermögen beider Ehegatten grundsätzlich als sog. Gesamtgut gemeinschaftliches Vermögen der Eheleute; dies gilt nach § 1416 Abs. 1 S. 2 BGB auch für das Vermögen, das der Ehemann und die Ehefrau während des Bestehens der Gütergemeinschaft e...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.3.1 Steuerklasse

Rz. 33 Beantragt der Nacherbe eine Versteuerung der Nacherbschaft im Verhältnis zum Erblasser, wird der einheitliche Erwerb nach § 6 Abs. 2 S. 3 ErbStG insoweit aufgeteilt, als beide Vermögensanfälle hinsichtlich der Steuerklasse getrennt zu behandeln sind. Dies bedeutet, dass sowohl das Sondervermögen aus der angeordneten Vor- und Nacherbfolge, als auch das übergegangene fr...mehr

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Rating und Rechnungslegung / 4.3.1 Grundsachverhalte

Rz. 18 Die quantitative Komponente steht häufig im Mittelpunkt der Ratingsysteme. Untersuchungen zeigen, dass die Güte der Insolvenzvorhersage über das Datenmaterial des Jahresabschlusses i. d. R. höher ist als die Verwendung von qualitativen Faktoren. Der Grund dafür wird in der höheren Subjektivität bei der Bewertung gesehen. Da Kreditinstitute i. d. R. keinen Einblick in ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.2 Aufhebung einer Stiftung oder Auflösung eines Vereins (§ 15 Abs. 2 S. 2 ErbStG)

Rz. 60 Nach § 15 Abs. 2 S. 2 ErbStG gilt bei der Aufhebung einer Stiftung oder der Auflösung eines Vereins i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 ErbStG [1] als Schenker der Stifter oder derjenige, der das Vermögen auf den Verein übertragen hat. Entsprechendes gilt bei der Auflösung einer ausländischen Vermögensmasse i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 ErbStG [2] für denjenigen, der die Ve...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4 Regelungsverknüpfung (§ 1 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 150 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten nach dem Gleichstellungsgebot des § 1 Abs. 2 ErbStG die Vorschriften über die Erwerbe von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.[1] Das Gleichstellungsgebot gilt jedoch nur für Vorschriften des ErbStG, nicht für ausländische Rechtsvor...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.2 Erbschaftsteuerrechtliche Grundsätze

Rz. 7 Nach der Systematik des ErbStG verwirklichen sowohl der Vorerbe als auch der Nacherbe zeitlich aufeinanderfolgend durch den jeweiligen Erbanfall einen Erwerb von Todes wegen i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.[1] In der Konsequenz unterliegen beide Erwerbe für sich der Erbschaftsbesteuerung, was nicht nur zu einer getrennten Beurteilung der Vor- und der Nacherbschaft zwi...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.1 Besteuerungsgrundsatz

Rz. 27 Nach § 2106 Abs. 1 BGB tritt die Nacherbfolge mit dem Tod des Vorerben ein, sofern der Erblasser kein anderes Ereignis oder keinen sonstigen Zeitpunkt bestimmt hat. § 6 Abs. 2 ErbStG normiert die Besteuerung der Nacherbfolge in den Fällen, in denen diese mit dem Tod des Vorerben eintritt. Das ErbStG durchbricht dabei den zivilrechtlichen Regelungsansatz, wonach der Na...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2 Begriffsmerkmale der Zweckzuwendung

Rz. 3 Zweckzuwendungen sind Zuwendungen an eine Person, die mit der Verpflichtung verbunden sind, das zugewendete Vermögen für bestimmte fremde Zwecke zu verwenden. Eine Zweckzuwendung besteht damit stets aus 2 Elementen: der eigentlichen Zuwendung und der Zweckwidmung in Form einer Auflage oder Bedingung. 2.1 Zweckzuwendung Rz. 4 Eine Zweckzuwendung unter Lebenden setzt die Ü...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.4 Die gesetzlichen Leitideen und deren verfassungsrechtlicher Rahmen

Rz. 4 Der Gesetzgeber verfolgt mit der Erbschaftsteuer in ihrer derzeitigen Ausgestaltung das Ziel, den durch den Erbfall anfallenden Vermögenszuwachs jeweils gemäß seinem Wert[1] – aber mit unterschiedlichen Steuersätzen und Freibeträgen nach Maßgabe des Verwandtschaftsgrads und der Höhe des Erbes[2] – zu belasten. In dem der Erbschaftsteuerreform 2008 zugrunde liegenden Bes...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.3 Stundungszeitraum und Verzinsung

Rz. 23 Sofern die Stundungsvoraussetzungen in sachlicher und persönlicher Hinsicht vorliegen, wird auf Antrag des Stpfl. die Erbschaftsteuer nach § 28 Abs. 1 S. 1 ErbStG ab Fälligkeit für einen Stundungszeitraum von nunmehr bis zu 7 Jahren gewährt. Wird die Steuerfestsetzung geändert und erhöht sich hierdurch die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer, beginnt hinsic...mehr

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Equity-Bewertung nach HGB u... / 2 Anwendungsbereich der Equity-Methode

Rz. 2 Ein assoziiertes Unternehmen ist dadurch gekennzeichnet, dass andere Gesellschaften einen maßgeblichen Einfluss auf dieses ausüben (HGB) bzw. ausüben können (IFRS). Hierbei ist handelsrechtlich zwischen assoziierten Unternehmen im engeren Sinne und assoziierten Unternehmen im weiteren Sinne zu unterscheiden.[1] Um ein assoziiertes Unternehmen im engeren Sinne handelt e...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.2 Wahlrecht

Rz. 29 Die Fiktion des § 6 Abs. 2 S. 1 ErbStG mit der Versteuerung der Nacherbschaft nach dem Verhältnis zur Person des Vorerben kann in Einzelfällen zu steuerlichen Nachteilen führen. Vor diesem Hintergrund ist nach § 6 Abs. 2 S. 2 ErbStG auf Antrag des Nacherben der Besteuerung der Nacherbschaft das Verhältnis des Nacherben zur Person des Erblassers zugrunde zu legen, da e...mehr

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Rating und Rechnungslegung / 4.3.11 Gesamtkapitalrentabilität

Rz. 46 Die Gesamtkapitalrentabilität[1] beleuchtet die Gewinnsituation des Unternehmens und dient als Indikator für die Attraktivität des Unternehmens für Investoren.[2] Rz. 47 Liegt die Gesamtkapitalrentabilität unterhalb des durchschnittlichen Fremdkap...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.4 (Vorzeitiges) Ende der Stundung

Rz. 25 Die Steuerstundung für begünstigtes Betriebsvermögen ist nach § 28 Abs. 1 S. 5 ErbStG an die Voraussetzung geknüpft, dass der Erwerber die Lohnsummenregelung nach § 13a Abs. 3 ErbStG und die Behaltensregelung nach § 13a Abs. 6 ErbStG einhält. Die Steuerstundung wird nicht gewährt bzw. eine gewährte Steuerstundung endet vorzeitig mit sofortiger Wirkung, wenn oder sobal...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2 Kulturgüter (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)

Rz. 10 Der Erwerb bestimmter Kulturgüter, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, wird durch § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG teilweise (Buchst. a) oder unter bestimmten Voraussetzungen vollständig steuerfrei gestellt (Buchst. b). Hintergrund der Steuerbefreiung ist die regelmäßig eingeschränkte Ertragskraft der entsprechenden Vermögensgegenstände einerseits und das öffentl...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3 Anrechnung der Ersatzerbschaftsteuer

Rz. 4 Die Ersatzerbschaftsteuer wird auf die nachfolgend entstandene Schenkungsteuer[1] zur Hälfte angerechnet, wenn seit Entstehung der Ersatzerbschaftsteuer nicht mehr als 2 Jahre vergangen sind. Sind mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Jahre vergangen, wird die Ersatzerbschaftsteuer zu einem Viertel angerechnet. Angerechnet wird die festgesetzte Steuer. Darauf, welche Steue...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2 Stundungsantrag

Rz. 22 Entgegen § 222 AO, der die Entscheidung über einen Stundungsantrag des Stpfl. in das Ermessen der FinBeh stellt, begründet § 28 ErbStG einen Anspruch auf Stundung, sofern die Stundungsvoraussetzungen in sachlicher und persönlicher Hinsicht vorliegen.[1] Ein entsprechender Antrag ist nicht fristgebunden, er sollte jedoch bereits vor Fälligkeit beim zuständigen FA gestel...mehr

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Erhöhte Abschreibungen / 8 Erhöhte Absetzungen bei mehreren Beteiligten

Befindet sich das Wirtschaftsgut im Vermögen einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft, steht das Recht, erhöhte Absetzungen in Anspruch zu nehmen, nicht der Gesellschaft oder Gemeinschaft zu. Es verbleibt vielmehr bei den einzelnen Beteiligten der Gesellschaft oder Gemeinschaft.[1] Das Wahlrecht zur Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen ist jedoch im Rahmen der Gewinn...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1.3 Abkömmlinge der in § 15 Abs. 1 I Nr. 2 ErbStG genannten Kinder und Stiefkinder

Rz. 21 Bei Übertragung von Vermögen auf Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder des Erblassers oder Schenkers – i. d. R. die Enkel – im Rahmen einer Erbschaft oder durch Schenkung kommt ebenfalls die Steuerklasse I zur Anwendung. Ein Vorversterben der Kinder ist – seit dem ErbStG 1996 entgegen einer früheren Rechtslage – für die Einstufung in die günstigste Steuerklasse nicht...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.3.1 Vorzeitige Herausgabe von Sondervermögen an den Nacherben

Rz. 19 Gibt der Vorerbe das der angeordneten Vor- und Nacherbfolge unterliegende Sondervermögen ganz oder teilweise bereits vor Eintritt des Nacherbfalls im Hinblick auf die angeordnete Nacherbschaft an den Nacherben heraus, gilt dies nach § 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG als Schenkung unter Lebenden des Vorerben an den Nacherben.[1] Der Versteuerung dieses eigenständigen Erwerbsvorg...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4 Trust

Rz. 6 § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 ErbStG stellt die Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts (Trust) sowie den Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens der Vermögensmasse der Auflösung einer Stiftung bzw. eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, gleich.[1] Gleichwohl ist § 26 ErbStG auf die Auflösung eines Trusts oder den Erw...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 1 Abs. 1 ErbStG enthält eine abschließende Aufzählung der Erwerbsvorgänge, die der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen. § 1 Abs. 2 ErbStG normiert ein Gleichstellungsgebot, wonach die Vorschriften über die Erwerbe von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden anzuwenden sin...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.3 Zuordnung zur Steuerklasse III

Rz. 44 Die Steuerklasse III ist der Basistatbestand, der immer dann greift, wenn eine privilegierte Erwähnung in den Tatbeständen I und II nicht gegeben ist. Neben Onkeln, Tanten, Großneffen und Großnichten u. a. unterfallen dieser Steuerklasse auch Pflegekinder.[1] Damit sind neben den nicht in den Steuerklassen I und II erwähnten natürlichen Personen zunächst die juristisch...mehr

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Equity-Bewertung nach HGB u... / 3.3 Fortschreibung des Beteiligungsbuchwertes nach HGB

Rz. 20 Gem. § 312 Abs. 4 Satz 1 HGB ist der Wertansatz einer Beteiligung in den Folgejahren um den Betrag der Eigenkapitalveränderungen, die den dem Mutterunternehmen gehörenden Anteilen am Kapital des assoziierten Unternehmens entsprechen, zu erhöhen oder zu vermindern. Anteilige Jahresüberschüsse/-fehlbeträge sind demzufolge dem Beteiligungsansatz im Konzernabschluss jährl...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.3 Zweckzuwendungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG)

Rz. 23 Die "Zweckzuwendung" ist eine erbschaft- bzw. schenkungsteuerliche Schöpfung, eine Mischung aus Zuwendung und Zweckauflage.[1] Mit der Besteuerung der Zweckzuwendungen sollen Zuwendungen erfasst werden, die weder dem Geber noch dem Empfänger noch bestimmten dritten Personen zugutekommen, die als Erwerber zur Steuerzahlung herangezogen werden könnten. Dies ist mit dem ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.5.4 Steuerklassenprivileg bei Schenkungen durch Kapitalgesellschaften – § 15 Abs. 4 ErbStG – aktuelle Entwicklungen

Rz. 8a Die Vorschrift des § 15 Abs. 4 S. 1 ErbStG sollte Härten ausräumen, die sich aus einer möglichen Einordnung bestimmter Leistungen als freigebige Zuwendung einer Kapitalgesellschaft an Gesellschafter bzw. nahestehende Person im Hinblick auf Steuersatz und Freibetrag ergeben (vgl. Rz. 82, 83). Die Norm gewährt insoweit eine Privilegierung, als eine Schenkung einer Kapit...mehr

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Rating und Rechnungslegung / 4.3.3 Gesamtabschreibungsquote

Rz. 27 Die Gesamtabschreibungsquote,[1] die auch als Abgeschriebenheitsquote bezeichnet wird, verdeutlicht den Grad der Abschreibungen des Sachanlagevermögens. Sie gibt an, welcher Anteil des Sachanlagevermögens bereits abgeschrieben ist. Die grundsätzliche Hypothese lautet: Je höher der Abnutzungsgrad ist, umso höher ist das durchschnittliche Alter des Vermögens und umso hö...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.18.1 Zuwendungen an inländische Kirchen (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. a ErbStG)

Rz. 82 Zuwendungen an inländische Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts oder inländische jüdische Kultusgemeinden sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. a ErbStG ohne weitere Einschränkung steuerfrei. Als inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts gelten die Evangelische Kirche in Deutschland, die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands, die Eva...mehr

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Rating und Rechnungslegung / 5 Implikationen der Bilanzpolitik

Rz. 62 Das Rating von Kreditinstituten unter Beachtung der bankenaufsichtsrechtlichen Vorgaben garantiert zwar ein objektives Verfahren, doch letztlich lassen sich keine objektiven Aussagen über die Bonität eines Unternehmens treffen, da es sich hierbei um eine Zukunftseinschätzung handelt, die lediglich aus bestimmten Indikatoren ableitbar ist. Diese Erkenntnis führt dazu, ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4 Erwerb von zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken etc. (§ 28 Abs. 3 ErbStG)

Rz. 35 Im Zuge der Reform des ErbStG durch das Gesetz vom 24.12.2008[1] mit Wirkung zum 1.1.2009 hat der Gesetzgeber die Stundungsmöglichkeit durch die Einführung des § 28 Abs. 3 ErbStG auf den Erwerb von zu Wohnzwecken genutztem Grundvermögen erweitert. Hintergrund der Neuregelung sind die nach der Reform der bewertungsrechtlichen Vorschriften am gemeinen Wert ausgerichtete...mehr