Fachbeiträge & Kommentare zu Vertrag

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) ›Weiterfresserschäden ieS‹.

Rn 43 ›Weiterfresserschäden ieS‹ fallen in den Grenzbereich zwischen Vertrags- und Deliktshaftung: Bei der Sachmängelgewährleistung ist problematisch, dass im Zeitpunkt des Gefahrübergangs ein Teilmangel vorhanden ist, der erst später auf die Gesamtsache übergreift. Bei der Deliktshaftung bereitet das Erfordernis einer Verletzung des Integritätsinteresses Probleme. Entscheid...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Ausnahmen.

Rn 5 Die Rspr lässt allerdings verschiedene Ausnahmen von diesem Verbot zu. Darüber hinaus ist auch die ergänzende Vertragsauslegung von AGB zulässig (s § 305c Rn 20). Zur Abgrenzung vom VgR BGH DB 09, 2657; BGHZ 137, 221 f; 90, 81. a) Abtrennbarkeit. Rn 6 Eine Ausnahme vom VgR gilt dann, wenn die beanstandete Klausel einen sachlich und sprachlich abtrennbaren, für sich wirksa...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Der Unternehmer kann für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen. 2Ist das Werk noch nicht vollendet, so kann er die Einräumung der Sicherungshypothek für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Wirkung.

Rn 17 Die vorkaufsberechtigten Miterben erhalten bei Ausübung einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des Erbteils iSv § 2033 I 1, der aber nicht hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände geltend gemacht werden kann (BGH LM § 2034 Nr 1). Der vorkaufsberechtigte Miterbe erhält unmittelbar gegen den Erbteilskäufer einen schuldrechtlichen Anspruch auf Abtretung des Er...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Abschluss.

Rn 1b Eine Staffelmietvereinbarung wird idR bereits bei Abschluss des Mietvertrags getroffen. Sie kann aber auch während der Mietzeit (BGH VIII ZR 12/23 Rz 19 und Rz 29; ZMR 06, 192) sowohl in einem befristeten als auch in einem unbefristeten Vertrag vereinbart werden.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Existenzgefährdung.

Rn 31 Der Formmangel ist auch unbeachtlich, wenn die Nichtigkeit des Vertrags die Existenz des einen Teils gefährdet (BGH NJW 72, 1189 [BGH 21.04.1972 - V ZR 42/70]; 96, 2504 [BGH 19.06.1996 - VIII ZR 117/95]). Meist wird dabei eine Überschneidung mit den anderen Fallgruppen vorliegen.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im § 833 bezeichneten Weise zufügt. 2Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwe...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 85. Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23.06.1993, BGBl I 93, 944. Verwaltungsanweisung: BMF-Schreiben vom 20.07.1993, BStBl I 93, 559.

Rn. 105 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Das Gesetz lautet im vollen Wortlaut: Zitat "Gesetz über Maßnahmen zur Bewältigung der finanziellen Erblasten im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands, zur langfristigen Sicherung des Aufbaus in den Neuen Ländern, zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Entlastung der öffentlichen Haushalte" und ändert ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 8. Forfaitierung und Diskontierung.

Rn 15 Bei der Forfaitierung, va zur Exportfinanzierung, unter Übernahme des Bonitätsrisikos des Schuldners sowie bei der Diskontierung insbes von Wechseln durch eine Bank handelt es sich um den Ankauf noch nicht fälliger Forderungen unter Abzug einer Provision bzw des Zwischenzinses u damit um einen Forderungsankauf (BGHZ 161, 90, 100; 126, 261, 264; 19, 282, 291 f; BGH WM 7...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Normzweck.

Rn 1 Der Pächter soll auch bei Verweigerung der Unterpachterlaubnis durch den Verpächter am Vertrag grds festgehalten werden (vgl Ddorf OLGR 09, 341).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtswirkungen der Genehmigung.

Rn 7 Durch die Genehmigung kommt der Vertrag gem I iVm § 184 rückwirkend (§ 184 Rn 4 ff) mit dem Vertretenen zustande, sofern keine anderen Wirksamkeitshindernisse bestehen. Das Vertretergeschäft wird so behandelt, als habe der Vertreter bereits bei Vertragsschluss Vertretungsmacht gehabt. Die §§ 164 ff sind daher in vollem Umfang anwendbar.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Umstände.

Rn 8 Als Umstände des Vertrags zu beachten sind Natur und Charakter des Schuldverhältnisses, besondere Begebenheiten des Einzelfalls sowie Verkehrssitte und Handelsbrauch (BGH NJW-RR 07, 778 [BGH 24.01.2007 - XII ZR 168/04]; Staud/Bittner/Kolbe § 269 Rz 18; Lorenz JuS 14, 9f). Für Unterlassungsansprüche bestimmt sich der Leistungsort nicht nach dem Ort der Zuwiderhandlung, s...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Unter den Voraussetzungen des § 151 ist der sonst erforderliche Zugang der Annahmeerklärung entbehrlich. Der Vertrag kommt damit schon im Moment der (konkludenten) Annahmeerklärung zustande. Auch hier bewirkt also nicht bloßes Schweigen den Vertragsschluss. Erforderlich ist eine nach außen tretende Betätigung des Annahmewillens.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. WKRL.

Rn 2 Die Beweislastumkehr gem § 477 ist von Art 11 gefordert. IRd Umsetzung wurde die Norm umf ergänzt, insb erfuhr der Geltungsbereich der Norm eine Ausweitung in inhaltlicher u zeitlicher Hinsicht. Die Neufassung findet nur auf Verbraucherverträge Anwendung, die ab dem 1.1.22 geschlossen werden. Für die übrigen Verträge s Kommentierung 16. Aufl.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts Satz 1 N...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verbot der geltungserhaltenden Reduktion.

1. Grundsatz. Rn 4 Die Annahme einer Lücke kann nicht dadurch vermieden werden, dass die betr Klausel durch richterliche Gestaltung auf einen gerade noch zulässigen Inhalt zurückgeführt wird. Dem steht das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion (VgR) entgegen (BGH NJW 00, 1113 [BGH 03.11.1999 - VIII ZR 269/98]; 91, 2141 [BGH 17.05.1991 - V ZR 140/90]; BAG NZA 23, 493 [BAG 2...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HTÜ Art 13 HTÜ

Art 13 HTÜ0 Jeder Vertragsstaat kann sich, abweichend von Artikel 8, das Recht vorbehalten, dieses Übereinkommen nur auf letztwillige Verfügungen anzuwenden, die nach dessen Inkrafttreten errichtet worden sind.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Nr 5.

Rn 20 Ebenfalls ausgenommen sind nach Nr 5, der Art 3 V lit e DIRL umsetzt, Verträge über Finanzdienstleistungen. Hier ist mit Blick auf die FernabsFinDienstlRL (RL 2002/65/EG) eine weite Auslegung geboten (ErwGr 30 DIRL; BTDrs 19/27653, 44).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Verpflichtungen des Darlehensnehmers.

Rn 24 Der Darlehensnehmer hat den ausgezahlten Nettodarlehensbetrag spätestens nach 30 Tagen zurückzuzahlen (§§ 355 III, 357a I) u für den erhaltenen Geldbetrag vom Empfangszeitpunkt bis zur Rückzahlung unter Berücksichtigung von Tilgungsleistungen (BGH ZIP 16, 109 Rz 7 u WM 16, 454 Rz 18; Nürnbg ZIP 16, 564 u WM 18, 370, 371 f; Brandbg BKR 17, 200, 202; 18, 22, 28; 18, 257,...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Hat sich der Versprechensempfänger die Befugnis vorbehalten, ohne Zustimmung des Versprechenden an die Stelle des in dem Vertrag bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen, so kann dies im Zweifel auch in einer Verfügung von Todes wegen geschehen.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Voraussetzungen.

Rn 56 Der Verw schuldet Schadenersatz, wenn er seine Amts- und/oder vertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt. Bsp: Ladungsfehler, ›Informationsmängel‹ (BGH V ZR 162/22 Rz 18), Nichtdurchführung von Beschl (BGH WuM 12, 399 [BGH 03.02.2012 - V ZR 83/11] Rz 8), Mängel bei § 28 I 2, II 2, Delikte, etc.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 10. Schenkung.

Rn 17 Von einer Schenkung sowie von ehebedingten Zuwendungen, bei denen der Geldbetrag endgültig dem Empfänger verbleiben soll, unterscheidet sich ein Gelddarlehen durch die Pflicht des Darlehensnehmers zur Rückzahlung der Darlehensvaluta. Wird eine Rückzahlungspflicht für den Fall vereinbart, dass der Geber den überlassenen Betrag benötigt, liegt ein Gelddarlehen vor (Köln ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Sinn und Zweck.

Rn 1 § 482a setzt Art 5 IV Timesharing-RL um. Bei Verträgen iSv §§ 481 I, 481a S 1, 481b I, II, 487 S 2 bedarf es danach bestimmter Hinweise, die bestätigt werden müssen.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / ff) Bewertung der Leistungen: Subjektive Äquivalenz

Rz. 158 Aufgrund der Privatautonomie steht es den Beteiligten grundsätzlich frei, den Wert der von ihnen nach ihrem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu bewerten und damit auch das Verhältnis der Entgeltlichkeit zu bestimmen (Prinzip der subjektiven Äquivalenz; siehe auch § 7 Rdn 30 ff.).[290] Dadurch entsteht ein gewisser Bewertungsspielraum, auch zur Reduzierung von Pflic...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verbraucherverträge über digitale Produkte, I.

Rn 2 Nach I gelten die §§ 327–327s nur für Verbraucherverträge über digitale Produkte. §§ 327t und 327u gelten dagegen nur für Verträge über digitale Produkte zwischen Unternehmern. I. Begriff. Rn 3 Für den Begriff des Verbrauchervertrags ist auf die Legaldefinition in § 310 III zurückzugreifen (BTDrs 19/27653, 38). Auch im Hinblick auf die Eigenschaft als Verbraucher und Unte...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendbarkeit.

Rn 2 Die Norm findet Anwendung auf alle Verbrauchsgüterkaufverträge, die nach dem 1.1.22 geschlossen werden und einen Fall des I o II (s.u.) betreffen, also iwS digitale Produkte zum Gegenstand haben. Auf die vor diesem Zeitpunkt geschlossenen Verträge wird auf die Kommentierung zur 16. Aufl verwiesen.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsfolgen der Abtretung.

Rn 17 Rechtsfolge der Abtretung ist, dass der Zessionar in die Gläubigerstellung des Zedenten eintritt. Bereits zuvor begründete Einreden u Einwendungen des Schuldners muss er sich entgegenhalten lassen, § 404. Für Neben- u Sicherungsrechte gilt § 401. Die Forderung bleibt inhaltlich identisch. Der Leistungsort ändert sich nicht, da § 269 auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Verfügungen.

Rn 8 Sehr zweifelhaft ist, ob § 328 auf Verfügungen erweitert werden kann. (1) Sachenrechtliche Verfügungen zugunsten Dritter, also zB eine Übereignung, scheitern für den Erwerb von Grundstücken schon an § 925 II. Denn das Zurückweisungsrecht des Dritten nach § 333 würde ähnl wie eine Bedingung zu einer Ungewissheit führen, die § 925 II gerade verhindern soll (MüKo/Gottwald ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 897 gilt nicht für das Außenverhältnis ggü Gericht und Notar (GNotKG), sondern nur für das Innenverhältnis, soweit sich daraus (Vertrag, Delikt) nicht etwas anderes ergibt. § 897 gilt nicht für einen schuldrechtlichen Berichtigungsanspruch (Erman/Lorenz Rz 1).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vertragsbeendigung.

Rn 2 Die Vertragsbeendigung ist ein neuartiges Gestaltungsrecht; § 327m I setzt damit Art 14 IV DIRL um. Auch bei unterbliebener Bereitstellung kann der Vertrag beendet werden (§ 327c I 1). Im Falle der Mangelhaftigkeit ist die Vertragsbeendigung nach den in I genannten Voraussetzungen möglich. I. Ausschluss des Nacherfüllungsanspruchs, I Nr 1. Rn 3 Ist der Nacherfüllungsanspr...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Verjährung.

Rn 6 Sämtliche Ansprüche aus § 179 verjähren in dem Zeitraum, in dem auch der Erfüllungsanspruch aus dem Vertretergeschäft verjährt wäre. Die Verjährung beginnt frühestens mit der Entstehung des Anspruchs (§ 199 I Nr 1), das ist der Zeitpunkt, in dem feststeht, dass eine Genehmigung des Vertrages nicht in Betracht kommt (BGH NJW 04, 774 [BGH 19.11.2003 - XII ZR 68/00]).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Schuldrechtlicher Anspruch.

Rn 6 Es muss sich um einen schuldrechtlichen Anspruch des Privatrechts handeln (RGZ 60, 425; vgl aber HP/Eckert Rz 13f). Der schuldrechtliche Anspruch kann auf Vertrag, einseitigem Rechtsgeschäft oder G beruhen (BGHZ 134, 184; Soergel/Stürner Rz 13; Grüneberg/Herrler Rz 6). Dingliche Ansprüche (zB §§ 894, 1169) alleine können nur durch Widerspruch geschützt werden (MüKo/Lett...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Stellung des verfügenden Ehegatten.

Rn 5 Auch der verfügende Ehegatte selbst kann seine Rechte aus der Unwirksamkeit des Vertrages geltend machen. Eine durch einen Ehegatten erstrittene Entscheidung hat wegen fehlender Beteiligtenidentität keine materielle Rechtskraftwirkung. Will der Gläubiger sich seinerseits vor einer zweiten Inanspruchnahme schützen, steht ihm die Möglichkeit des negativen Feststellungsant...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. § 312 f.

Rn 7 § 312f I, II verpflichtet den Unternehmer bei Fernabsatz- sowie außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, dem Verbraucher diverse Abschriften und Bestätigungen nach Vertragsschluss zukommen zu lassen. Erfasst von dieser Verpflichtung sind auch die in Art 246a § 1 I 1 Nr 7 EGBGB genannten Kosten.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, LPartG § 7 LPartG – Lebenspartnerschaftsvertrag.

Gesetzestext 1Die Lebenspartner können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Lebenspartnerschaftsvertrag) regeln. 2Die §§ 1409 bis 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Bindendes Angebot.

Rn 13 Das bindende Angebot als Teil des zu schließenden Vertrags entfaltet darüber hinaus bereits vertragliche Vorwirkungen: So kann der künftige Erfüllungsanspruch schon durch Vormerkung gesichert werden, auch Sicherung durch Bürgschaft oder Grundschuld sind ebenso wie die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung (§ 794 I Nr 5 ZPO) möglich (RGZ 132, 7). Ob diese...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. ›Verbindung‹ zum Recht verschiedener Staaten.

Rn 8 Die Formulierung ›Verbindung‹ zum Recht verschiedener Staaten ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass nicht jegliche Form von Verbindung von vertraglichen Schuldverhältnissen zum Recht verschiedener Staaten ausreicht (so soll zB bei einem Vertrag zwischen zwei deutschen juristischen Personen der Export nach Vietnam und die Abfassung des Vertrags in englischer Spr...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Währungsrechtliche Basis des Euro.

Rn 5 Die währungsrechtliche Basis des Euro ergibt sich aus dem Unionsrecht, nämlich va aus Art 119, 127 ff AEUV, der Verordnung (EG) Nr 1103/97 des Rates vom 17.6.97 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (Euro I VO) und der Verordnung (EG) Nr 974/98 des Rates vom 3.5.98 über die Einführung des Euro (Euro II VO). Diese Regeln gelten als allg ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begründung.

Rn 16 Das Vorkaufsrecht entsteht durch Vertrag zwischen Verpflichtetem und Berechtigtem. Es begründet daher keine Rechtsbeziehungen zwischen Berechtigtem und Drittkäufer. Die Vorkaufsvereinbarung bedarf der Form des Rechtsgeschäfts, also gelten zB § 311b I (RG 110, 327, 333; 148, 105, 108), § 15 IV GmbHG (Erman/Grunewald Rz 7).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, KSÜ Art 14 KSÜ

Art 14 KSÜ0 Selbst wenn durch eine Änderung der Umstände die Grundlage der Zuständigkeit wegfällt, bleiben die nach den Artikeln 5 bis 10 getroffenen Maßnahmen innerhalb ihrer Reichweite so lange in Kraft, bis die nach diesem Übereinkommen zuständigen Behörden sie ändern, ersetzen oder aufheben.Kapitel III. Anwendbares Rechtmehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Dem Verbraucher steht nach § 485 bei einem Vertrag iSv § 481 I, 481a S. 1, 481b I, II, 487 S 2 ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Berechnung (I 2).

Rn 5 Wie bei § 638 III (§ 638 Rn 3, 5) ist der Reisepreis bei Vorliegen eines Mangels in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem der tatsächliche Wert der mangelbehafteten Reise zu dem wirklichen Wert gestanden hätte (BGH NJW-RR 23, 755 [BGH 14.02.2023 - X ZR 18/22] Rz 35). Die Minderung des Preises der Pauschalreise hat dem Wert der vertragswidrigen Reiseleistungen zu entsprec...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das einem anderen gegenüber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden. (2) Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form. (3) Wird ein ei...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. System der Rechtsbehelfe.

Rn 9 Das System der gesetzlichen Rechtsbehelfe bildet sozusagen das Rückgrat des Schuldrechts für Fälle von pflichtverletzenden Ereignissen, insbes – bei Leistungspflichten – von sog Leistungsstörungen. Hier können die Ursachen und Gründe der Pflichtverletzung erheblich werden, denn sie können zusätzlich zur Pflichtverletzung als negative oder positive Voraussetzungen für di...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. 2Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das Gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert. (2) Soll der Dritte die Bestimmung na...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Ungenehmigte Kontoüberziehung.

Rn 6 Bei ungenehmigter Kontoüberziehung (§ 505 Rn 2) liegt kein Darlehensvertrag vor. Es ist daher eine jederzeitige Rückforderung ohne Kündigung möglich.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Europarechtliche Grundlagen der Norm, Funktion.

Rn 1 § 312 wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der VRRL und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung (VRRL-UG; dazu Vor §§ 312 ff Rn 4) mWv 13.6.14 komplett neu gefasst. Die Norm regelt in I den Anwendungsbereich der §§ 312 ff. In II bis VI sind Ausnahmetatbestände enthalten, die für bestimmte Vertragstypen den sachlichen Anwendungsbereich der Kapitel ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig. 2Hat jedoch derjenige, welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war, die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht beanstandet oder ist er damit einverstanden gewesen, dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht handele, so finde...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Verwaltungspflichten.

Rn 10 Zu den gesetzlichen Aufgaben der GdW zählen nach § 18 I zB die in §§ 18 II, IV, 19 II, 20 II, III, 23 II, 24 I, IV–VIII, 28 I 2, II 2, IV. Weitere gesetzliche Pflichten können vor allem aus Vorschriften des Öffentlichen Rechtes folgen. Neben den ausdrücklichen Pflichten muss die GdW die Pflichten erfüllen, die nach Sinn und Zweck vGw an sie nach § 18 I zu richten sind,...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Nicht leistungsbezogene Nebenpflichten/Schutzpflichten.

Rn 30 Vertragliche Fürsorgepflichten iSd § 241 II betreffen den Schutz des Bestellers (zB bei Beförderungsverträgen, aber auch Bau- und Architektenverträgen), seines Eigentums und Vermögens sowie uU den Schutz dritter Personen. Dazu gehören Familienangehörige des Bestellers (BGH BB 94, 1455 [BGH 28.04.1994 - VII ZR 73/93]), dessen Mitarbeiter und sonstige Betriebsangehörige ...mehr