Fachbeiträge & Kommentare zu Verwaltungsakt

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.10 Sonderfall: Auskunfts- und Beitreibungsersuchen

Rz. 11a Auskunfts- und Beitreibungsersuchen sind nach der neueren Rechtsprechung keine Verwaltungsakte.[1] Ein Verwaltungsakt setzt u. a. eine hoheitliche Maßnahme und damit – entsprechend der Definition eines Verwaltungsakts im Verwaltungsverfahrensrecht – ein Über- und Unterordnungsverhältnis voraus. Dieses fehlt, wenn der Adressat der Maßnahme deren Befolgung selbstständig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.8 Allgemeinverfügung (§ 118 S. 2 AO)

Rz. 10 Ebenfalls ein Verwaltungsakt ist nach § 118 S. 2 AO die Allgemeinverfügung, die einen konkreten Sachverhalt gegenüber einer unbestimmten Vielzahl von Personen regelt (z. B. Verkehrszeichen). Diese Vorschrift ist zur Angleichung an das VwVfG übernommen worden; im Steuerrecht hat sie z. B. bei der Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärungen, § 149 S. 3 AO, und der öff...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 1.1 Angleichung an das VwVfG

Rz. 1 Die Vorschriften über die Verwaltungsakte sind im Lauf der Beratungen zur AO an die entsprechenden Bestimmungen des VwVfG v. 25.5.1976[1] angeglichen worden. Damit sollte deutlich gemacht werden, dass auch das Steuerverfahren trotz aller Besonderheiten ein öffentlich-rechtliches Verwaltungsverfahren ist und daher grundsätzlich den Bestimmungen über das allgemeine Verwa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.4 Regelung eines Einzelfalls

Rz. 7 Eine Regelung ist eine einseitige, verbindliche, rechtsfolgenbegründende Ordnung eines Lebenssachverhalts, die feststellend oder gestaltend bestimmt, was für den Betroffenen als rechtmäßig gelten soll. Die Regelung i. d. S. ist die Wirkung, die die hoheitliche Maßnahme entfaltet. Die Regelung muss sich auf einen Einzelfall beziehen, also einen bestimmten, konkret umsch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3.2 Schriftliche Bestätigung (§ 119 Abs. 2 S. 2 AO)

Rz. 24 Wird ein Verwaltungsakt in mündlicher Form erlassen, so kann der Betroffene verlangen, dass die Behörde ihn schriftlich bestätigt, sofern er ein berechtigtes Interesse hieran hat. "Mündlich" ist in diesem Fall als "nicht schriftlich" zu verstehen, erfasst auch durch Zeichen oder konkludentes Verhalten erlassene Verwaltungsakte, da das Interesse des Betroffenen an eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.2 Rechtsfolgen mangelnder Inhaltsbestimmtheit

Rz. 13 Ein Bescheid nach § 119 Abs. 1 AOist nichtig [1], soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.[2] Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann nur im Einzelfall entschieden werden.[3] Bei einem eindeutig bestimmten -nicht zutreffenden- Inhaltsadressaten ist eine Auslegu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 1.2 Geltungsbereich der §§ 118ff. AO

Rz. 2 Die §§ 118ff. AO gelten als allgemeine Vorschriften grundsätzlich für alle Verwaltungsakte, die im Rahmen des Besteuerungsverfahrens ergehen. Für Verwaltungsakte, die keine Steuerbescheide sind und auch nicht wie Steuerbescheide behandelt werden, gilt das unbeschränkt. Die §§ 118ff. AO sind aber grundsätzlich auch auf Steuerbescheide und solche Bescheide, die wie Steue...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.9 Sonderfall: Festsetzung von Kurswerten

Rz. 11 Die Rechtsqualität der Festsetzung der Steuerkurswerte durch das BMF ist unklar. Nach § 16 Abs. 6 UStG hat das BMF die monatlichen Durchschnittskurse für die Umrechnung ausländischer Währungen bekannt zu geben. Das Gesetz bestimmt, wie die Umrechnungskurse zu ermitteln sind, und dass das BMF sie zu veröffentlichen hat. Materiell-rechtlich maßgebend sind die nach § 16 A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 1 Einführung

1.1 Angleichung an das VwVfG Rz. 1 Die Vorschriften über die Verwaltungsakte sind im Lauf der Beratungen zur AO an die entsprechenden Bestimmungen des VwVfG v. 25.5.1976[1] angeglichen worden. Damit sollte deutlich gemacht werden, dass auch das Steuerverfahren trotz aller Besonderheiten ein öffentlich-rechtliches Verwaltungsverfahren ist und daher grundsätzlich den Bestimmung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 4.1 Erkennbarkeit der erlassenden Behörde (§ 119 Abs. 3 S. 1 AO)

Rz. 31 § 119 Abs. 3 AO regelt die Mindestanforderungen, die an einen schriftlich oder elektronisch erlassenen Verwaltungsakt zu stellen sind; durch Gesetz können weitergehende Anforderungen gestellt werden.[1] Zu schriftlichen Verwaltungsakten vgl. Rz. 15, zu elektronisch erlassenen Verwaltungsakten Rz. 16. Schriftlich und elektronisch erlassene Verwaltungsakte müssen gem. § ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3.1 Formfreiheit und Formvorschriften (§ 119 Abs. 2 S. 1 AO)

Rz. 21 Ein Verwaltungsakt kann in jeder beliebigen Form, schriftlich, elektronisch, mündlich, durch Zeichen oder konkludentes Verhalten, erlassen werden, soweit nicht durch Gesetz eine bestimmte Form vorgeschrieben ist. Formfreiheit und Formvorschriften beziehen sich auf den Tenor des Verwaltungsakts (Regelungsgehalt); die Form der Begründung und der Rechtsbehelfsbelehrung ri...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 4.2 Unterschrift oder Namenswiedergabe (§ 119 Abs. 3 S. 2 Halbs. 1 AO)

Rz. 33 Die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des erlassenden Beamten dient der Zuständigkeitskontrolle; ihr Fehlen führt nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit.[1] Es brauchen nur Unterschrift oder Namenswiedergabe vorhanden sein; die Namenswiedergabe ersetzt also die Unterschrift. Die Unterschrift verlangt die eigenhändige Unterzeichnung mit dem Familien...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 119 AO ist weitgehend inhaltsgleich mit § 37 VwVfG sowie § 33 SGB X. Durch das Dritte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (ÄndGVwVfV) v. 21.8.2002[1] wurden die elekronische Erlassmöglichkeit für Verwaltungsakte zugelassen, die früher in Abs. 4 enthaltene Regelung in § 119 Abs. 3 S. 2 AO übernommen und § 119 Abs. 3 S. 3 AO eingefügt. Dur...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.2 Folgeherabsetzungen (Abs. 2 Nr. 2)

Rz. 35 Nach § 236 Abs. 2 Nr. 2a AO ist eine entsprechende Zinspflicht auch gegeben, wenn nicht der Steuerbescheid selbst, sondern ein Grundlagenbescheid Gegenstand des Rechtsstreites war und durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder einen den Rechtsstreit erledigenden Verwaltungsakt aufgehoben oder geändert worden ist. § 236 Abs. 2 Nr. 2 b AO betrifft die GewS...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.1 Erledigung durch andere Verwaltungsentscheidungen (Abs. 2 Nr. 1)

Rz. 34 Nach Abs. 2 Nr. 1 tritt die Zinspflicht auch dann ein, wenn sich das gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt hat. Die Vorschrift ist eine Verweisungsnorm sowohl bezüglich des Rechtsgrunds als auch der Rechtsfolgen.[1] Prozesszinsen können jedoch nur z...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.4.2 Zinslauf

Rz. 27 Zinsen sind vom Tag der Rechtshängigkeit[1] bis zum Tag der Auszahlung des Erstattungs- oder Vergütungsbetrages zu zahlen. Der Tag des Rechtshängig Werdens und der Auszahlung sind für die Zinsdauer mitzuzählen.[2] Wird die Klage innerhalb der Rechtsbehelfsfrist bei der beklagten Behörde angebracht, so ist sie zwar gem. § 47 Abs. 2 u. 3 FGO fristgemäß eingelegt, aber no...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 7 Verfahren

Rz. 43 Für die Festsetzung der Zinsen, die ohne Antrag von Amts wegen durchzuführen ist, gelten nach § 239 Abs. 1 S. 1 AO die für Steuern geltenden Vorschriften entsprechend. Die Entscheidung über die Zinsen ist getrennt von der zugrundeliegenden Entscheidung über die Herabsetzung der festgesetzten Steuer (bzw. Vergütung) zu treffen. Schon wegen des noch nicht feststehenden ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 4.5 De-Mail-Gesetz (§ 119 Abs. 3 S. 4 AO)

Rz. 42 Im Falle des § 87a Abs. 4 S. 3 AO muss die Bestätigung nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes [1] die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen. Die sog. De-Mail ist damit -neben der elektronischen Fassung nach § 119 Abs. 3 S. 3 AO – weitere Möglichkeit zur Abbildung der Schriftform. Der akkreditierte Diensteanbieter ist durch die sichere Anm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.1 Herabsetzung der festgesetzten Steuer – Gewährung einer Steuervergütung

Rz. 11 Durch Herabsetzung einer festgesetzten Steuer muss sich ein Steuererstattungsanspruch ergeben haben oder es muss eine Steuervergütung gewährt worden sein. Eine Steuer ist eine Geldleistung i. S. d. § 3 Abs. 1 AO . Einfuhr- und Ausfuhrabgeben (unter Einschluss der Zölle) sind gem. § 3 Abs. 3 AO ebenfalls Steuern und unterfallen § 236 AO. Landesrechtlich geregelte Steuern...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 5.2.1 Beginn des Zinslaufs (Abs. 2)

Rz. 41 Der Zinslauf beginnt grundsätzlich mit dem Eintritt der Verkürzung (Abs. 2 S. 1), also mit der Vollendung der Steuerhinterziehung bzw. der Erlangung des Steuervorteils. Dies ist vor allem bei der Festsetzung der zu niedrigen Steuer gegeben, und zwar auch bei einer vorläufigen oder Vorbehaltsfestsetzung.[1] Eine Festsetzung liegt mit der Bekanntgabe des Steuerbescheids...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.4.5 Entstehung und Erlöschen des Zinsanspruchs

Rz. 31 Die Prozesszinsen nach § 236 AO entstehen mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts.[1] Zu verzinsen ist dieser Betrag gem. § 236 Abs. 1 S. 1 AO bis zum Auszahlungstag, der später liegt als die Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit.[2] Der Zinsanspruch kann aus jedem der Gründe des § 47 AO erlöschen. Wegen § 239 Abs. 1...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.4.4 Zinsgläubiger

Rz. 30 Gläubiger des Zinsanspruchs kann nur ein unmittelbar vom Rechtsbehelfsverfahren Betroffene sein.[1] Das ist nicht nur eine Person, die Beteiligter am Rechtsstreit war. In den Fällen der Folgewirkung nach § 236 Abs. 2 Nr. 2 AO, also der Herabsetzung aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über einen Grundlagenbescheid oder eines den Rechtsstreit erled...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2 Rechtskräftige gerichtliche Entscheidung

Rz. 20 Die Herabsetzung der Steuer bzw. die Gewährung der Steuervergütung muss durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bzw. aufgrund einer solchen geschehen sein.[1] Dabei muss der zu verzinsende Erstattungsanspruch vom Stpfl. selbst rechtshängig gemacht worden sein.[2] Die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung muss selbst zur Änderung des Verwaltungsakts führ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 1.2 Zuzustellende Dokument in verschlossenem Umschlag

Rz. 2 Das zuzustellende Schriftstück ist der Post in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben. Damit wird sichergestellt, dass kein Unbefugter (Postbediensteter) von dem Inhalt des Schriftstücks Kenntnis nehmen kann. Der Umschlag der zuzustellenden Sendung muss richtig und vollständig adressiert sein.[1] Die Angabe der Anschrift kann in der Adresse des Geschäftslokals oder ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 5 Tatsächlicher Zugang erforderlich

Rz. 5 Das Schriftstück muss in den Machtbereich des Empfangsberechtigten gelangt sein.[1] Beweispflichtig dafür, dass der Empfangsberechtigte das Schriftstück tatsächlich erhalten hat, ist die Behörde.[2] Hierfür kann sich die Behörde aller Beweismittel bedienen; auch aus einem schlüssigen Verhalten des Empfängers bzw. des Empfangsberechtigten können Schlüsse gezogen werden....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 4 Empfangsberechtigter

Rz. 4 Die Anordnung der Zustellung ist ein behördeninterner Vorgang, kein Verwaltungsakt. Es gelten daher nicht die Regeln über ermessensgebundene Verwaltungsakte; insbesondere braucht die Anordnung der Zustellung nicht begründet zu werden.[1] Erforderlich für die Heilung ist tatsächlicher Zugang bei dem Empfangsberechtigten; es ist nicht erforderlich, dass die Behörde bei Üb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 2.10.2 § 418 ZPO

Rz. 45 Die Beurkundung erbringt den vollen Beweis der Bekanntgabe, jedoch ist der Gegenbeweis möglich.[1] Die Zustellung ist daher i. d. R. an dem Tag bewirkt, der in der Zustellungsurkunde als Zustellungsdatum beurkundet ist. Das gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt selbst ein späteres Datum als das Zustellungsdatum ausweist, weil der Verwaltungsakt vordatiert ist. Jedoc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 3 Anordnung und Durchführung der öffentlichen Zustellung (§ 10 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 VwZG)

Rz. 5 Öffentliche Zustellungen im Verwaltungsverfahren werden gem. § 10 Abs. 1 S. 2 VwZG durch den zeichnungsberechtigten Beamten angeordnet. Rz. 6 Die öffentliche Zustellung erfolgt, indem eine Benachrichtigung (nicht das zuzustellende Schriftstück) an der allgemein hierfür bestimmten Stelle (Tafel für öffentliche Bekanntmachungen) ausgehängt wird. Die Benachrichtigung kann ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 1.1 Zustellungsauftrag

Rz. 1 Grundlage der Zustellung ist der Zustellungsauftrag, den die Behörde, die den zuzustellenden Verwaltungsakt erlassen hat (zustellende Behörde), dem Erbringer von Postdienstleistungen (Post) erteilt. Dieser Zustellungsauftrag dokumentiert, dass die Post nur im Auftrag der zustellenden Behörde tätig wird. Die öffentlich-rechtlichen Wirkungen der Zustellung lassen sich da...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 8 VwZG gilt für die Zustellung sowohl von schriftlichen als auch – nach Maßgabe des § 8 letzter Halbsatz VwZG – von elektronischen Dokumenten. Die Vorschrift bezweckt, Zustellungen nicht an formellen Fehlern scheitern zu lassen, wenn feststeht, dass der Empfänger die Sendung tatsächlich erhalten hat. Die Vorschrift ist weitgehend an § 189 ZPO angepasst.[1] Folge der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 3 Maßgebender Zeitpunkt

Rz. 3 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Heilungswirkung ist der, in dem der Empfangsberechtigte das Schriftstück tatsächlich in einer Weise erhalten hat, dass er von dem Inhalt Kenntnis nehmen konnte.[1] Ausreichend ist nach den allgemeinen Bekanntgabe- und Zugangserfordernissen, dass das Schriftstück in den Machtbereich gelangt ist und die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 4 Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten (Abs. 3)

Rz. 14 Abs. 3 enthält als Alternative für bestimmte Formen der Zustellung im Ausland die Möglichkeit für die Behörde, die Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu verlangen. Diese Möglichkeit kommt nur in Betracht, wenn die Zustellung nach Abs. 1 Nr. 2 (Zustellung unter Einschaltung der deutschen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen im Ausland)...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 3 Zustellung bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung (§ 7 Abs. 3 VwZG)

Rz. 7 Nach Abs. 3 bleiben die auf § 180 Abs. 2 AO beruhenden Regelungen sowie § 183 AO unberührt. Die Tragweite dieser Verweisung ist unklar. Sollte die Verweisung besagen, dass die Regelungen des § 180 Abs. 2 AO bzw. § 183 AO neben dem VwZG anwendbar sind, wäre die Verweisung überflüssig, da das VwZG nur für Zustellungen, nicht für Bekanntgaben gilt, während die in Bezug gen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 2 Heilung nur bei formellen, nicht bei inhaltlichen Mängeln

Rz. 2 Eine Heilung kommt nur bei formellen Fehlern, z. B. bei Verstößen gegen § 3 VwZG [1], gegen § 7 VwZG [2] oder gegen die Regeln der öffentlichen Zustellung in Betracht.[3] Nicht nach § 8 VwZG geheilt werden können inhaltliche, materielle Fehler des Verwaltungsakts, etwa Fehler in der Adressierung.[4]mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 8 Beteilig... / 2.1.2 Kinder und Jugendliche betreffende Entscheidungen

Rz. 4 Der Begriff der Entscheidung ist weit gefasst. Er erfasst sowohl den Verwaltungsakt, der gewöhnlich den Abschluss eines Verwaltungsverfahrens darstellt, als auch schlichtes Verwaltungshandeln, soweit es als Entscheidung qualifiziert werden kann. Der Begriff der Entscheidung ist weit gefasst. Er umfasst auch tatsächliches Handeln und Dienstleistungen, wie etwa ein Berat...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 8 Beteilig... / 2.1.1 Beteiligungsrecht als subjektives Recht

Rz. 3 Aus Abs. 1 folgt kein Anspruch auf eine Verwaltungsentscheidung bestimmten Inhalts, sondern auf Beteiligung an ihr. Die Vorschrift normiert die Pflicht ("sind zu beteiligen") des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, Kinder und Jugendliche zu beteiligen. Daraus resultiert nicht nur ein Rechtsreflex, sondern ein als subjektives Recht ausgestaltetes besonderes Verfahrens...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 8 Beteilig... / 2.2.1 Beteiligung im Verwaltungsverfahren

Rz. 7 Als Antragsteller oder Antragsgegner, als Adressat eines künftigen Verwaltungsaktes ist das Kind oder der Jugendliche nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB X Verfahrensbeteiligter. In Bezug auf Verfahrensrechte enthält in dieser Konstellation das SGB X die spezielleren Regelungen. Die spezifische Zielsetzung des Beteiligungsrechts aus Abs. 1 Satz 1 geht dahin, dem Kind oder...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / j) Aufforderung zur vorzeitigen Abgabe einer Steuererklärung

Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags erfüllt sind, ist eine von den Gerichten voll überprüfbare Rechtsentscheidung. Hat sich ein an einem Begründungsmangel leidender Verwaltungsakt (hier: die Aufforderung zur vorzeitigen Abgabe der USt-Erklärung) vor der Einlegung des Einspruchs durch Zeitablauf oder in sonstiger Weise erledi...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / d) Abstandnahme vom KapErtrSt-Abzug: Erteilung einer Dauerüberzahlerbescheinigung

Die bei einer Führungs- und Funktionsholding gegebene Dauerüberzahlungssituation beruht auf der Art ihrer Geschäfte, sofern der Unternehmensgegenstand allein im Halten von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften besteht – die Einkünfte also fast ausschließlich aus steuerfreien, aber kapitalertragsteuerpflichtigen Beteiligungserträgen bzw. Veräußerungsgewinnen stammen. Beratung...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / b) Folgen einer unterbliebenen Schlussbesprechung

Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine auf die Durchführung einer Schlussbesprechung gerichteten Klage mehr, wenn die auf Basis der BP ergangenen Bescheide bereits das Einspruchsverfahren durchlaufen haben und ggf. Gegenstand einer Klage sind. Denn in diesem Falle bestand für den Steuerpflichtigen ausreichend anderweitig Gelegenheit, seinen Rechtsstandpunkt darzulege...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 2 § 2 Abs. 1 VwZG

Rz. 2 Zustellung ist die "Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form", die in §§ 3ff. VwZG näher geregelt ist. Die Zustellung ist kein Realakt, sondern eine hoheitliche Rechtshandlung.[1] Die Zustellung ist kein anfechtbarer Verwaltungsakt. Der Unterschied zu einer schlichten Bekanntgabe nach § 122 Abs. 2 AO liegt da...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Das Recht der Verwaltungszustellung ist durch das Gesetz zur Novellierung des Verwaltungsrechts v. 12.8.2005[1] neu geregelt worden. Das Gesetz wurde, auch durch nachfolgende Änderungen an die modernen Verhältnisse angepasst. Das VwZG ist am 1.2.2006 in Kraft getreten. Rz. 2 Die Zustellung ist eine besonders formalisierte und beweiskräftige Form der Bekanntgabe eines Ve...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 3 § 2 Abs. 2 VwZG

Rz. 7 Die Zustellung erfolgt gem. § 2 Abs. 2 S. 1 VwZG durch den Erbringer von Postdienstleistungen (Post), einen nach § 17 De-Mail-Gesetz akkreditierten Dienstanbieter oder durch die Behörde. Nach § 2 Abs. 2 S. 2 VwZG gelten daneben die in §§ 9 und 10 VwZG genannten Sonderarten der Zustellung. Für die Zustellung durch einen Postdienstleister gelten die Regelungen der §§ 3, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 3 § 1 Abs. 2 VwZG

Rz. 7 Zugestellt wird nach § 1 Abs. 2 VwZG, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung[1] bestimmt ist. Möglich ist auch die Zustellung aufgrund behördlicher Anordnung. Diese ist als verwaltungsinterne Entscheidung kein Verwaltungsakt und bedarf keiner ausdrücklichen Begründung.[2] Eine wegen Formmangels unwirksame, von der Finanzbehörde angeordnete Zustel...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 45... / 3.3 Geltendmachung der Ansprüche gegen den Gesamtrechtsnachfolger

Rz. 35 Die auf den Gesamtrechtsnachfolger übergegangenen Ansprüche des Steuergläubigers werden in der gleichen Weise geltend gemacht, wie dies gegen den Vorgänger hätte geschehen müssen, Steueransprüche z. B. durch Steuerbescheid, Haftungsansprüche durch Haftungsbescheid. Während der Gesamtrechtsnachfolger des Steuerschuldners in Anspruch genommen werden muss, liegt die Inan...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 45... / 5.4.2 Verfahren zur Geltendmachung der Beschränkung

Rz. 60 Bei Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wird die Haftungsbeschränkung dadurch verwirklicht, dass das FA Ansprüche auf die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden zur Insolvenztabelle anzumelden[1] und bestrittene Forderungen durch Insolvenzfeststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO festzustellen hat. Dies gilt auch, soweit bereits bestandskräftige Steuerbesch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 45... / 4 Ausnahme für Zwangsgelder bei der Erbfolge (Abs. 1 S. 2)

Rz. 40 Für den Fall, dass die Gesamtrechtsnachfolge durch Erbfolge eintritt, nimmt Abs. 1 S. 2 Zwangsgelder von dem Übergang auf den Rechtsnachfolger aus. Die Verpflichtung zur Zahlung eines gegen den Erblasser festgesetzten Zwangsgelds geht daher nicht auf den Erben über. Dies gilt auch für den Fall der Nacherbfolge.[1] Die Ausnahme ist deshalb gerechtfertigt, weil das Zwan...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.1 Aufforderung zur Erklärung

Rz. 3 Erste Voraussetzung für die Aufforderung zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung ist eine wirksame Pfändung. Die Aufforderung, binnen der gesetzlichen Frist von zwei Wochen die Erklärung abzugeben, ist ein selbstständiger Verwaltungsakt i. S. v. § 118 AO, der allerdings nach § 316 Abs. 1 S. 1 AO mit der Pfändungsverfügung verbunden werden kann, aber nicht muss.[1] Die...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Rechtswidrige/nichtige Prüfungsanordnungen

Rz. 427 [Autor/Stand] Auf die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung dürfte es nach Ansicht des BGH[2] hingegen nicht ankommen (s. Rz. 508 f.). Ausreichend, aber auch erforderlich ist demnach allein eine wirksame Prüfungsanordnung (s. dazu auch Rz. 502 ff.). Selbst eine wirksame, aber rechtswidrige Prüfungsanordnung kann somit die Sperrwirkung auslösen [3]. Bei der Prüfungsanor...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 4 Mitteilungspflichtige Vorgänge (Abs. 1 S. 1)

Rz. 11 Aufgrund der MV sind u. a. folgende Sachverhalte mitzuteilen: allgemeine Zahlungsvorgänge der Behörden[1] Honorare der Rundfunkanstalten.[2] Verwaltungsakte, die zu einem Wegfall oder einer Einschränkung steuerlicher Vergünstigungen führen können.[3] Ordnungsgelder nach § 335 HGB.[4] gewerberechtliche Erlaubnisse und Gestattungen.[5] Billigkeitsleistungen des Bundes und der...mehr