Fachbeiträge & Kommentare zu Vollmacht

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Hinweis des Vertreters auf mögliche Mängel der Vertretungsmacht.

Rn 9 Nach hM entfällt eine Haftung des Vertreters auch dann, wenn der Vertreter beim Vertragspartner kein Vertrauen auf den Bestand der Vollmacht geweckt hat, weil er auf mögliche Mängel seiner Vertretungsmacht hingewiesen hat. Entspr gilt, wenn der Vertreter nur auf Tatsachen hingewiesen hat, aus denen sich seine Vertretungsmacht ergeben soll, iÜ die Beurteilung der Vollmac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Ohne Vertretungsmacht.

Rn 4 Ein Handeln ohne Vertretungsmacht liegt vor, wenn der Vertreter entweder gar keine Vertretungsmacht besaß oder seine Vertretungsmacht überschritten hat (Neuner § 51 Rz 1). Unerheblich ist, ob eine Vollmacht überhaupt nie bestand oder nachträglich erloschen ist. Zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorliegen der Vertretungsmacht s § 164 Rn 48. Zur Anwendung der §§ 177 ff i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Vertretungsmacht.

Rn 48 Nach I 1 wirkt die in fremdem Namen abgegebene Willenserklärung nur dann unmittelbar für und gegen den Vertretenen, wenn der Stellvertreter mit Vertretungsmacht handelt. Dies folgt aus dem Recht des Vertretenen zur privatautonomen Selbstbestimmung (Medicus/Petersen AT Rz 923). Handelt der Vertreter iR seiner Vertretungsmacht, führt dies grds zu einer rechtsgeschäftlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Autorisierung.

Rn 2 Die Autorisierung eines ausgeführten Zahlungsvorgangs ist Voraussetzung für den Aufwendungsersatzanspruch (§ 670) des Zahlungsdienstleisters gegen den Zahler. Zum Nachweis einer Autorisierung hat der Zahlungsdienstleister eine Reihe von reibungslos abgelaufenen technischen Vorgängen nachzuweisen. Zunächst hat der Zahlungsdienstleister eine Authentifizierung nachzuweisen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ermächtigung.

Rn 4 Die Ermächtigung verleiht als eine besondere Erscheinungsform der Einwilligung (§ 183) dem Ermächtigten die Befugnis, im rechtgeschäftlichen Verkehr im eigenen Namen, aber mit unmittelbarer Wirkung für den Rechtsinhaber über ein fremdes Recht zu verfügen oder es auszuüben (s § 185 Rn 13). Ein Spezialfall der Ermächtigung ist die in § 185 I geregelte Verfügungsermächtigu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Organschaftliche Vertretungsmacht.

aa) Dogmatische Grundlagen. Rn 53 Die organschaftliche Vertretung beruht darauf, dass juristische Personen selbst nicht handlungsfähig und daher auf das Handeln ihrer Organe, dh von Personen angewiesen sind, die befugt sind, den Willen der juristischen Person zu bilden. Die organschaftliche Vertretung ist nach der Formulierung des § 26 II 1 als dritte eigenständige Kategorie ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Umfang der organschaftlichen Vertretungsmacht.

Rn 59 Bei der organschaftlichen Vertretung ist neben gesetzlichen Bestimmungen (§§ 26 II 1, 124 HGB; 35 I GmbHG; 78 I AktG; 26 GenG) der Gesellschaftsvertrag bzw die Satzung maßgeblich für den Umfang der Vertretungsmacht (MüKo/Schubert Rz 186). Während beim Verein (§ 26 II 2) und bei der GbR (§ 720 I nF ab 1.1.24) die Vertretungsmacht mit Außenwirkung beschränkt werden kann,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Umfang der Vertretungsmacht.

Rn 56 Der Umfang der Vertretungsmacht ergibt sich in erster Linie aus ihrem Entstehungsgrund und teilw auch aus speziellen gesetzlichen Regelungen wie zB § 181. a) Umfang der gesetzlichen Vertretungsmacht. Rn 57 Bei der gesetzlichen Vertretung regelt das Gesetz auch den Umfang der Vertretungsmacht. Eltern und Vormund sind grds berechtigt, das Kind/Mündel umfassend in allen sei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Abs 1: Umfang der gesetzlichen Vertretungsmacht.

I. Rn 1 Die elterliche Sorge enthält neben der Pflicht und dem Recht zur tatsächlichen Betreuung und Erziehung des Kindes, die rechtliche Befugnis das Kind nach außen hin zu vertreten. Diese in I 1 normierte gesetzliche Vertretung des Kindes im Außenverhältnis korrespondiert immer mit der Berechtigung zur tatsächlichen Sorge im Innenverhältnis. Da die gesetzliche Vertretungsm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Missbrauch von Vertretungsmacht.

Rn 15 Der Missbrauch von Vertretungsmacht kann von § 826 erfasst werden (zB NK-BGB/Katzenmeier § 826 Rz 21; Grüneberg/Sprau § 826 Rz 21; zum Missbrauch einer Generalvollmacht BGH NZG 11, 1225 [BGH 13.09.2011 - VI ZR 229/09] Rz 9; zum kollusiven Zusammenwirken im Rahmen von Sale-and-Lease-Back-Vereinbarungen München BeckRS 16, 8056); teilw wird dies jedoch für den Missbrauch ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Vertretungsmacht des Untervertreters.

Rn 54 Die Erklärung des Untervertreters ist dem Vertretenen nur zuzurechnen, wenn der Unterbevollmächtigte sich in den Grenzen der ihm von dem Hauptvertreter erteilten Vertretungsmacht hält und der Hauptvertreter im Zeitpunkt der Unterbevollmächtigung Vertretungsmacht auch zur Erteilung der Untervollmacht hatte (Bork Rz 1451). Zur Haftung nach § 179 bei Mängeln der Haupt- od...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Entziehung der Vertretungsmacht.

Rn 8 Nach IV 1 kann einem Gesellschafter die gesetzliche oder gesellschaftsvertraglich eingeräumte organschaftliche Vertretungsmacht ganz oder tw entzogen werden. Eine tw Entziehung ist es auch, die erteilte Einzelvertretungsmacht zurückzunehmen, dass für den Betroffenen wieder Gesamtvertretungsmacht gilt. Keine Teilentziehung iSd IV 1 ist es, inhaltliche Beschränkungen vorz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beschränkung der Vertretungsmacht.

Rn 3 Die Satzung kann den Umfang der Vertretungsmacht mit Außenwirkung beschränken, indem sie hinreichend bestimmt (Nürnbg MDR 15, 961 [OLG Nürnberg 20.05.2015 - 12 W 882/15]) erkennen lässt, dass sie nicht nur die interne Geschäftsführung regeln, sondern die Vertretungsmacht beschränken will (BGH NJW-RR 96, 866 [BGH 22.04.1996 - II ZR 65/95]). Der Dritte muss sich die Besch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Herleitung der Vertretungsmacht aus einem verfassungswidrigen Gesetz.

Rn 10 § 179 ist nach seiner ratio nicht anwendbar, wenn der Vertreter und der Vertragspartner die Vertretungsmacht einem verfassungswidrigen Gesetz entnommen haben, weil in seinem solchen Fall die Ursache für das enttäuschte Vertrauen nicht beim Vertreter, sondern beim Gesetzgeber lag (BGHZ 39, 45, 52).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 177 BGB – Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht.

Gesetzestext (1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab. (2) 1Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1824 BGB – Ausschluss der Vertretungsmacht.

Gesetzestext (1) Der Betreuer kann den Betreuten nicht vertreten:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 179 BGB – Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht.

Gesetzestext (1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert. (2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schad...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Vertretungsmacht.

Rn 9 Obwohl dies nicht ausdrücklich geregelt ist, umfasst nach dem Sinn des Gesetzes die alleinige Entscheidungsbefugnis in alltäglichen Angelegenheiten auch die alleinige gesetzliche Vertretungsmacht des Kindes hierfür (Schwab FamRZ 98, 457, 470).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1823 BGB – Vertretungsmacht des Betreuers.

Gesetzestext In seinem Aufgabenkreis kann der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich vertreten. A. Normzweck. Rn 1 § 1823 ersetzt § 1902 aF. Die Änderung in der Überschrift verweist darauf, dass es nicht um eine regelhafte Vertretung des Betreuten geht, sondern allein um die Vertretung im Außenverhältnis. Der Betreuer ist iRd ihm übertragenen Aufgabenkreises g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Missbrauch der Vertretungsmacht.

Rn 67 Nach dem Abstraktionsprinzip (s Rn 49) berührt pflichtwidriges Handeln im Innenverhältnis die Wirksamkeit des Vertretergeschäfts im Außenverhältnis nicht, solange sich der Vertreter nur innerhalb der ihm erteilten Vertretungsmacht bewegt (Bork Rz 1573). Das Risiko, dass der Vertreter unbefugt von seiner Vertretungsmacht Gebrauch macht, trägt grds der Vertretene (BGH NZ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Gesetzliche Vertretungsmacht.

Rn 51 Das Gesetz ordnet die gesetzliche Vertretung dort an, wo der Vertretene nicht voll geschäftsfähig oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten eigenverantwortlich zu regeln. In diesen Fällen soll die gesetzliche Vertretung dem Vertretenen die Teilnahme am Rechtsverkehr ermöglichen. Hauptanwendungsfall ist die gesetzliche Vertretungsma...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Umfang der gesetzlichen Vertretungsmacht.

Rn 57 Bei der gesetzlichen Vertretung regelt das Gesetz auch den Umfang der Vertretungsmacht. Eltern und Vormund sind grds berechtigt, das Kind/Mündel umfassend in allen seinen persönlichen und Vermögensangelegenheiten zu vertreten (§§ 1629 I 1, 1793 I). Einschränkungen ergeben sich jedoch aus der Haftungsbegrenzung der §§ 1629a, 1794 und im Hinblick auf mögliche Interessenk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Alleinentscheidungsbefugnis und Vertretungsmacht.

Rn 2 Gem S 1 ist die Pflegeperson befugt in Angelegenheiten des täglichen Lebens allein zu entscheiden. Dies entspricht der Regelung der Alleinentscheidungsbefugnis des betreuenden Elternteils bei gemeinsamer Sorge gem § 1687 I 2 (s § 1687 Rn 5 ff). Anders geregelt ist aber das Recht, das Kind in diesen Angelegenheiten nach außen zu vertreten. Die Pflegeperson hat keine dire...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Vertretungsmacht.

Rn 14 § 9b II räumt nur eine Vertretungsmacht ein. Die entspr Willensbildungskompetenz müssen die WEigtümer nach § 19 I ausüben, zB für die Inhalte des Verw-Vertrags, sofern kein Fall des § 18 III vorliegt. Dies ist etwa bei der Bestellung eines Rechtsanwaltes bei einer Anfechtungsklage vorstellbar. § 27 I Nr 1 ist nicht anwendbar (aA Lehmann-Richter/Wobst NJW 21, 662 Rz 16)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vertretungsmacht.

Rn 2 Der Vorstand hat grds umfassende und unbeschränkte Vertretungsmacht. Mit der hM (BGH JZ 53, 474, 475; Nürnbg MDR 15, 961 [OLG Nürnberg 20.05.2015 - 12 W 882/15]; Sauter/Schweyer/Waldner Rz 233) ist die Handlungsfähigkeit des Vereins dahin einzuschränken, dass der Vorstand keine Vertretungsmacht bei erkennbar außerhalb des Vereinszwecks liegenden Rechtsgeschäften hat (Vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 70 BGB – Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht.

Gesetzestext Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands beschränken oder die Vertretungsmacht des Vorstands abweichend von der Vorschrift des § 26 Absatz 2 Satz 1 regeln. Rn 1 Der Vertrauensschutz nach § 68 greift auch ein, wenn es um Änderungen des Umfangs der Vertretungsmacht geht. Schweigt das Register, kann e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Untervertretung ohne Vertretungsmacht.

I. Mängel der Untervertretungsmacht. Rn 21 Fehlt bei einer Untervertretung (s § 167 Rn 51 ff) die eigene Untervertretungsmacht des Untervertreters, haftet der Untervertreter aus § 179 (BGHZ 68, 391, 397). Sowohl der Hauptvertreter- als auch der Vertretene können den Vertrag genehmigen. Genehmigt der Hauptvertreter den Vertrag, entfällt die Haftung des Untervertreters aus § 17...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Organschaftliche Vertretungsmacht.

I. Inhalt und Reichweite der Vertretung, I und III. Rn 2 Organschaftliche Vertretung ist das rechtsgeschäftliche Handeln im Namen und mit Wirkung für und gegen die rechtsfähige GbR aufgrund der Gesellschafterstellung, sodass die GbR selbst handlungsfähig wird (auch: § 61 ZPO). Dadurch, dass diese Zuständigkeit bei den Gesellschaftern liegt, drückt das Gesetz den Grundsatz der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vertretung ohne Vertretungsmacht.

1. Abschluss eines Vertrages. Rn 2 Die §§ 177–179 finden auf den Abschluss aller Verträge Anwendung, bei denen die Stellvertretung zulässig ist (BGH NJW 71, 428, 429 [BGH 30.10.1970 - IV ZR 125/69]; s hierzu § 164 Rn 26). 2. Handeln als Vertreter. Rn 3 Die §§ 177 ff setzen voraus, dass der Vertreter als solcher gehandelt hat. Hierzu muss er eine eigene Willenserklärung abgegebe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vertretung ohne Vertretungsmacht.

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / f) "Negative Erbfreiheit" als Legitimation des Pflichtteilsverzichts: Zur Zulässigkeit eines Pflichtteilsverzichts eines Sozialhilfeempfängers

aa) Einführung Rz. 46 Den vorläufigen Schlusspunkt in der Diskussion zur Inhaltskontrolle von Erb- und Pflichtteilsverzichten bildet die Entscheidung des BGH vom 19.1.2011.[111] In dem dort entschiedenen Fall hatte kurz vor Eintritt des Erbfalls eine körperbehinderte Sozialhilfeempfängerin ohne Gegenleistung auf ihren gesetzlichen Pflichtteil verzichtet. Der Sozialhilfeträger...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Ermächtigung zur alleinigen Vertretung.

Rn 7 Nach II können die organschaftlichen Vertreter (das müssen nicht alle Gesellschafter sein, Rn 6) einzelne oder mehrere von ihnen ermächtigen, die Vertretung allein auszuüben. Die Rspr deutet das als partielles Erstarken zur Einzelvertretungsmacht (BGH NJW 75, 1117 [BGH 06.03.1975 - II ZR 80/73]; str). Das bedeutet, dass II die Höchstpersönlichkeit des organschaftlichen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Mängel des Grundgeschäfts.

Rn 20 Mängel des Grundgeschäfts lassen die Wirksamkeit der Vollmacht nach dem Abstraktionsprinzip (s Rn 4) grds unberührt (Bork Rz 1491). Ausnahmsweise kann sich ein Mangel des Grundgeschäfts aber auch auf die Vollmacht erstrecken. Anerkannt ist das bei der sog Fehleridentität, wenn der Grund für die Nichtigkeit des Grundgeschäfts auch die Vollmacht erfasst sowie in Fällen, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Ersetzung der Ermächtigung.

Rn 4 Die Ermächtigung kann durch den Minderjährigen nicht eingeklagt werden. Ist ein Vormund gesetzlicher Vertreter, kann er beim Familiengericht einen Antrag auf Ersetzung der Ermächtigung stellen. Sind die Eltern gesetzliche Vertreter, ist keine Ersetzung möglich (Soergel/Hefermehl Rz 9).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Ermächtigung.

Rn 13 Rspr und Lehre haben vielfältige Versuche unternommen, die Rechtsfigur der Ermächtigung über den Bereich der Einwilligung zu einer fremden Verfügung gem I hinaus auszudehnen und als ein allg Institut zu erweisen (Staud/Schilken Vorbem zu §§ 164 Rz 62 ff). Die hM im Schrifttum wendet dagegen ein, dass die Konstruktion der Ermächtigung iwS keinen einheitlichen und selbst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Grenzen der Vertretungsmacht.

Rn 4 Die Vertretungsmacht des Betreuers erstreckt sich unabhängig davon, ob der Betreute geschäftsfähig ist oder nicht, nur auf rechtsgeschäftliches Handeln und gilt daher grds nicht für höchstpersönliche Geschäfte des Betreuten (zB Eheschließung § 1311 I; Testamente und Erbverträge §§ 2064, 2274; vgl Jürgens/Brosey § 1823 Rz 11 ff). Bei der Einwilligung in ärztliche Maßnahm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ermächtigung.

Rn 2 Die Ermächtigung der gesetzlichen Vertreter ist als einseitige empfangsbedürftige, formfreie Willenserklärung ggü dem Minderjährigen abzugeben. Sie kann von dem gesetzlichen Vertreter jederzeit zurückgenommen oder eingeschränkt werden (II). Im Unterschied zu § 112 bedürfen die Ermächtigung, ihre Einschränkung sowie ihre Rücknahme nicht der Genehmigung des Familiengerich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vertretungsmacht.

Rn 1 Für die Mobiliar- und Immobiliarzwangsvollstreckung ist der Verw nach § 9b I 1 vertretungsbefugt. Nach § 27 I Nr 1 ist er grds auch berechtigt, den Willen der GdW zu bilden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Tod und Verlust der Rechtspersönlichkeit.

Rn 7 Der Tod des Vollmachtgebers führt gem §§ 672 1, 675 im Zweifel nicht zum Erlöschen eines Auftrages oder Geschäftsbesorgungsvertrages im Grundverhältnis und iVm 1 einer von dem Erblasser erteilten Vollmacht (BGH NJW 69, 1245, 1246 [BGH 18.04.1969 - V ZR 179/65]). Das Gleiche gilt gem § 52 III HGB für die Prokura. Klauseln zB in Bankformularen, nach denen die Vollmacht na...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Unwiderruflichkeitsabrede.

Rn 13 Die Erteilung einer unwiderruflichen Vollmacht ist nur in engen Grenzen zulässig, weil der Vollmachtgeber sich hierdurch seines Selbstbestimmungsrechts in erheblichem Umfang begibt. Nach hM bedarf es für die Unwiderruflichkeit der Vollmacht einer Unwiderruflichkeitsabrede im Grundverhältnis. Das bedeutet, dass der Widerruf einer Vollmacht nur durch Vertrag ausgeschloss...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Anfechtbarkeit.

Rn 15 Vor dem Gebrauch einer Vollmacht ist deren Anfechtung unproblematisch möglich, wenn auch uU unzweckmäßig, weil der Vollmachtgeber die Vollmacht einfacher gem § 168 2 widerrufen kann (Bork Rz 1471). Str ist, ob der Vollmachtgeber die Vollmacht auch noch nach ihrem Gebrauch anfechten kann, was zur Folge hat, dass die Vollmacht ex tunc (§ 142 I) unwirksam wird und der Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IX. Anfechtung der Ermächtigung zum Vertragsschluss.

Rn 58 Die Ermächtigung nach § 9b II Fall 2 entspricht § 18 II nach hM nur dann, wenn sie in derselben Versammlung wie die Bestellung beschlossen wird und jedenfalls die Eckpunkte des Verw-Vertrags festgelegt werden (Rn 18; s.a. Rn 44). Der Prüfungsumfang bestimmt sich nach dem für den Abschluss gewählten Vorgehen. Haben die WEigtümer die Ermächtigung nur mit Maßgaben für die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ermächtigung.

Rn 2 Voraussetzung der partiellen Geschäftsfähigkeit ist die formfreie Ermächtigung der gesetzlichen Vertreter zur Aufnahme des selbstständigen Betriebs eines Erwerbsgeschäftes. Die Ermächtigung ist eine einseitige, an den Minderjährigen zu richtende Willenserklärung, die zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch das Familiengericht bedarf (Soergel/Hefermehl Rz 3). Grund hi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Materielle Legitimation.

Rn 7 Ob eine nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen im GbR-Vertrag vorgesehene Mehrheitsentscheidung wirksam ist, ist nach der Rspr des BGH durch eine inhaltliche Kontrolle anhand der Frage zu überprüfen, ob in schlechthin unverzichtbare Gesellschafterrechte oder treupflichtwidrig in beachtenswerte Belange der Minderheit eingegriffen wurde (BGH DStR 14, 2403 Rz 17 ff; so sch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Formelle Legitimation.

Rn 5 § 714 behält auch nach der Reform durch das MoPeG das Einstimmigkeitsprinzip grds bei (wie vormals §§ 709, 710 aF), freilich – wie früher auch – dispositiv (§ 708). Das Einstimmigkeitsprinzip gilt daher, wenn im Gesellschaftsvertrag weder ausdrücklich noch konkludent etwa Abweichendes vereinbart ist. Eine Stimmenthaltung hat hier die Wirkung einer Ablehnung. Der Gesells...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Auslegungsgrundsätze.

Rn 27 Der Umfang der Vollmacht ist bei Zweifeln durch Auslegung vom Empfängerhorizont (§§ 133, 157) zu ermitteln (BGH MMR 21, 477 [BGH 21.01.2021 - I ZR 17/18] Rz 20). Bei einer Innenvollmacht richtet sich der Umfang der Vollmacht danach wie der Bevollmächtigte als Empfänger der Erklärung diese bei objektiver Würdigung aller Umstände unter Berücksichtigung von Treu und Glaub...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Reichweite des Gesellschaftsstatuts (Übersicht).

Rn 9 Das mit Hilfe des IntGesR ermittelte Gesellschaftsstatut betrifft im Grundsatz alle gesellschaftsrechtlichen Fragen vom Beginn bis zum Ende der Gesellschaft (Einheitslehre; s BGHZ 25, 134, 144; IPRax 00, 423, 424 – Überseering I; Staud/Großfeld IntGesR Rz 17; Ulmer/Behrens/Hoffmann Einl B Rz 80; Spahlinger/Wegen Rz 21, 261 ff; Gebauer/Wiedmann/Weller/Hübner § 23 Rz 38; ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Objektiver Rechtsscheintatbestand.

Rn 40 Der Rechtsschein einer Duldungs- und Anscheinsvollmacht setzt voraus, dass der Scheinvertreter ohne eine Bevollmächtigung als Vertreter für den Vertretenen auftritt, sodass der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben annehmen darf, der als Vertreter Handelnde sei bevollmächtigt. Das setzt voraus, dass der Geschäftsgegner die Tatsachen kennt, aus denen sich der Rechtssche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Widerruf (V).

Rn 6 In V werden die bisher durch die Rspr des BGH konkretisierten Anforderungen an die Befugnis zum Widerruf einer Vorsorgevollmacht durch den Betreuer nunmehr gesetzlich normiert. Die Befugnis zum Widerruf kommt grds dem Kontrollbetreuer iSv § 1815 II zu, anderen Betreuern nur insoweit, als ausnahmsweise trotz Vorliegens einer Vorsorgevollmacht ein entsprechender Aufgabenb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen der Betreuerbestellung.

Rn 8 § 1814 regelt die Voraussetzungen, unter denen einem Volljährigen ein Betreuer bestellt werden kann und bildet die materiell-rechtliche Grundlage für den konkreten Zuschnitt des Aufgabenkreises des Betreuers (§ 1815). §§ 1814, 1815 gelten nicht nur für die Bestellung des Betreuers, sondern auch, wenn die Betreuung verlängert (Zweibr BtPrax 02, 87) oder der Aufgabenkreis...mehr