Fachbeiträge & Kommentare zu Vollstreckung

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.12.1.2.4 Widerrufsrecht

Rz. 209c Gem. § 159 Abs. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers widerruflich einen Dritten als Bezugsberechtigten bezeichnen sowie an die Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen setzen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Auszahlung einer Lebensversicherung und des Rechts zur Erklärung des Widerrufs einer Bezugsberechtigung enth...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Zuständigkeit

Rz. 12 Zuständig für den Erlass des Haftbefehls ist der Richter des nach § 899 ZPO zuständigen AG als Vollstreckungsgericht (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 RPflG; Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG), nicht der Rechtspfleger (BGH, NJW 2008, 3504= MDR 2009, 227 = WM 2009, 115 = KKZ 2010, 155 = BGHReport 2009, 149; LG Detmold, DGVZ 1994, 173). Dieser hat sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung de...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck

Rz. 1 Die Vorschrift ist Grundlage für die konkrete Berechnung des pfändbaren Betrages nach § 850c ZPO und § 850d ZPO. Aus dieser Vorschrift ergibt sich beispielhaft, wie der Gesetzgeber die Schuldner- und Gläubigerinteressen abwägen will (BGH, Vollstreckung effektiv 2014, 203 = WM 2014, 2094 = ZInsO 2014, 2223 = ZIP 2014, 2194 = NZI 2014, 957 = MDR 2014, 1413 = DB 2014, 252...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.10.5.7.1 Alters-,Erwerbsunfähigkeitsrenten

Rz. 194 Rentenansprüche unterliegen als Sozialleistungen der Pfändbarkeit (Forderung aus Anspruch B (an Agentur für Arbeit bzw. Versicherungsträger). Dies setzt voraus, dass sich eine Rechtsbeziehung zw. dem Schuldner und dem Drittschuldner herausgebildet hat, die nach ihrem Inhalt und der Person des Drittschuldners bestimmt werden kann (BGH, NJW 2003, 3774 = Vollstreckung e...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck

Rz. 1 Der Zweck der Regelung schützt in Abs. 1 die Entscheidungsfreiheit des Pflichtteilsberechtigten und entfällt mit dessen Tod. In der Sache wertet die Vorschrift regelmäßig innerfamiliäre Bindungen höher als die Interessen außerfamiliärer Gläubiger. Sie beabsichtigt indessen keine Privilegierung des Erben des Pflichtteilsberechtigten zulasten dessen Abkömmlinge, die der ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.8 Nießbrauch

Rz. 60 Der Nießbrauch ist ein umfassendes Nutzungsrecht an einer beweglichen oder unbeweglichen Sache oder einem Recht. Derjenige, zu dessen Gunsten ein Nießbrauch bestellt wurde (= Nießbraucher) kann die Früchte, Nutzungen oder Gebrauchsvorteile aus der Sache ziehen. Hierunter fallen etwa Miet- oder Pachteinnahmen. Rz. 61 Der Nießbrauch an einem Grundstück erstreckt sich dar...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.10 Sozialleistungen

Rz. 177 Bezüglich der Pfändung von Ansprüchen auf Zahlung von Sozialleistungen enthält § 54, SGB I Sonderregelungen, die sich insbesondere an die Vorschriften über die Pfändung von und den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen (§§ 850 bis 850k ZPO) anlehnen. Sie lautet wie folgt: Rz. 178 Zitat § 54 SGB I Pfändung (1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfände...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Addition von Arbeitseinkommen und Naturalleistungen (Nr. 3)

Rz. 29 Geld- und Naturalleistungen sind insgesamt zu betrachten. Erhält der Schuldner aus seinem Arbeitsverhältnis neben dem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen (Sachbezüge), so sind Geld- und Naturalleistungen zum Zwecke der Pfändung zusammenzurechnen. Rz. 29a Typische Naturalleistungen sind freie Verpflegung, Unterkunft und Nutzung von Dienstwoh-nung und Dien...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Durchführung

Rz. 3 Um die Anschlusspfändung zu bewirken, "genügt" die Erklärung des Gerichtsvollziehers, dass er die schon gepfändeten Sachen für seinen Auftraggeber gleichfalls pfändet. Hieraus folgt, dass auch eine Erstpfändung gem. § 808 ZPO möglich ist. Die Erklärung ist unter genauer Zeitangabe in das Pfändungsprotokoll (§ 762 ZPO) aufzunehmen. War die Erstpfändung von einem anderen...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Bestimmung legt den Zeitpunkt der Übergabe in den Fällen fest, in denen eine vom Schuldner herbeizuführende dingliche Rechtsänderung mit einer Besitzverschaffung verknüpft ist (§§ 929, 1032, 1205 BGB). Während nämlich die Vollstreckung der vom Schuldner in diesen Fällen abzugebenden Willenserklärungen nach § 894 BGB erfolgt, ist die Übergabe nach § 883 BGB durch de...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Erteilung von Abdrucken (Absatz 1)

Rz. 2 Die Norm stellt klar, dass die Möglichkeit besteht, auf Antrag Abdrucke zum laufenden Bezug zu erlangen (BGH, Vollstreckung effektiv 2015, 62 = DGVZ 2015, 81 = ZIP 2015, 849 = WM 2015, 983 = NJW-RR 2015, 631). Eine isolierte Bewilligung für zukünftige Abdruckerteilungen sieht die Regelung nicht vor. Liegen die gesetzlichen materiellen Voraussetzungen nach Abs. 2 für de...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Funktionale Zuständigkeit

Rz. 7 Die Aufgaben des Vollstreckungsgerichts nimmt bei der Vollstreckung in Forderungen und andere Rechte der Rechtspfleger wahr (§ 20 Nr. 17 RPflG). Dies gilt grundsätzlich auch für die Forderungspfändung aufgrund eines Arrestbefehls (§ 20 Nr. 16 RPflG). Es kann daher bei der Arrestvollziehung grundsätzlich der Rechtspfleger beim Arrestgericht (Amtsgericht, Land- oder auch...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Rechtsverordnung der Länder (Absatz 2)

Rz. 4 Satz 1 sieht entsprechend § 802k Abs. 3 ZPO vor, dass die Länder das zentrale Vollstreckungsgericht nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung bestimmen. Satz 2 verweist auf die in der Parallelvorschrift des § 802k Abs. 3 Satz 2 ZPO enthaltene Subdelegationsermächtigung. Entsprechend der Verwaltung der Vermögensverzeichnisse in § 802k Abs. 3 Satz 3 ZPO ist das zentrale Volls...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.1 Anwaltsgebühren sowie die Anwaltsvergütung aus Bundes- oder Landeskasse

Rz. 122 Gebührenforderungen von Rechtsanwälten unterliegen grundsätzlich der Pfändung. Die in § 49b Abs. 4 BRAO normierte Einschränkung der Abtretung solcher Forderungen führt nicht zu einer Unübertragbarkeit im Sinne von § 851 Abs. 1 ZPO (BFH, NJW 2005, 1308 = ZSteu 2005, R285 = BB 2005, 814 = FamRZ 2005, 980 = Information StW 2005, 481 = InVo 2005, 317 = AGS 2005, 362 = NJ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Pfändungsumfang

Rz. 2 Es reicht die Pfändung des "Guthabens" aus, um auch künftige Salden einschließlich eines eventuellen Rechnungsabschlusssaldos zu erfassen. Die wirksame Pfändung (§ 829 Abs. 3 ZPO) führt somit zur Verstrickung auch künftiger Guthaben, die grundsätzlich durch die Beschlagnahme mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner der zu pfändenden Geldforderu...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck

Rz. 1 Bei der Pfändung des laufenden Arbeitseinkommens wird der pfändungsfreie Betrag aufgrund der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung für einen längeren, in die Zukunft gerichteten Zeitraum, also aufgrund einer Prognose festgesetzt. Nachträglich eintretende Veränderungen der Bemessungsgrundlagen würden im Regelfall zu einer unhaltbaren Ungerechtigkeit zum Nachteil d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Kosten- Gebühren

Rz. 14 Das Verfahren nach Abs. 1 und Abs. 2 löst keine gesonderten Gerichtskosten aus. Jeder Versuch einer gütlichen Erledigung löst stets eine (gestaffelte) Gerichtsvollziehergebühr aus: Bei isolierter Beauftragung bleibt es bei einer Gebühr von 16 EUR (Nr. 207 KV GVKostG als Anlage zu § 9 GVKostG). Für die übrigen Fälle, also gleichzeitigem Auftrag für Einholung einer Ver...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Zweck der Vorschrift ist die Regelung der Zwangsvollstreckung zur Erfüllung einer vertretbaren Handlung durch Ermächtigung des Vollstreckungsgläubigers zur Ersatzvornahme (VG Ansbach, Beschluss v. 18.9.2014 – AN 9 V 13.01534 –, juris). Die Bestimmung gibt dem Gläubiger eines Anspruchs auf Vornahme einer vertretbaren Handlung die Möglichkeit, diesen auch im Wege der Zwa...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Laufende Leistungen

Rz. 3 Laufende Leistungen aus steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen (einschließlich eventueller Zulagen und seiner Erträge) dienen der finanziellen Absicherung des Schuldners im Alter. Dies gilt für Rentenzahlungen aus einer Basisrentenversicherung, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG erfüllt (z. B. sog. "Rürup-Rente"; h. M. vgl. Zöller/Herget, § 851d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.4 Überlassung des gepfändeten Rechts zur Ausübung an einen Dritten

Rz. 11 Das gepfändete Recht kann auch durch eine andere Person ausgeübt werden, soweit Nutzungsrechte (z. B. Nießbrauch, Wohnrecht etc.; zur anderweitigen Verwertung bei einem Dauerwohn- bzw. Dauernutzungsrecht vgl. Dumslaff, Vollstreckung effektiv 2003, 133) gepfändet wurden. Die Sache ist dann an einen Verwalter (z. B. Rechtsanwalt, Gerichtsvollzieher, Notar etc.) herauszu...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.13 Rückauflassung

Rz. 94 Hat der Schuldner ein Grundstück unentgeltlich auf seinen Ehegatten übertragen, sich jedoch das Recht vorbehalten, es jederzeit ohne Angabe von Gründen zurückzuverlangen, kann ein Gläubiger dieses Recht des Schuldners jedenfalls zusammen mit dem künftigen oder aufschiebend bedingten und durch eine Vormerkung gesicherten Rückauflassungsanspruch pfänden und sich zur Ein...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Die Zwangsvollstreckung in das Grundstück

Rz. 19 Die Zwangsvollstreckung in den Anspruch auf Übereignung des Grundstücks ist dann beendet, wenn der Schuldner als Eigentümer eingetragen und für den Gläubiger eine Sicherungshypothek entstanden ist. Auch diese Vollstreckung führt in keinem Fall zur Befriedigung des Gläubigers wegen seiner titulierten Geldforderung gegen den Schuldner. Der Zugriff auf das Grundstück – d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Norm stellt klar, unter welchen Voraussetzungen es dem Gerichtsvollzieher obliegt, den Gläubiger über Geldforderungen des Schuldners zu unterrichten (BT-Drucks. 11/3621 S. 51). Die Vorschrift soll kostspielige, zeitraubende sowie im Erfolg ungewisse weitere Versuche des Gläubigers, zum Vollstreckungserfolg zu kommen, vermeiden helfen. Vor allem soll sie es überflüs...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Normzweck

Rz. 2 Der Zweck der Norm liegt darin, dem Gläubiger Kenntnis von denjenigen Vermögensstücken zu verschaffen, die möglicherweise seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen (zur Vorgängerregelung § 807 ZPO in der Fassung bis zum 31.12.2012 vgl. BVerfGE 61, 126, 136; BGH, Vollstreckung effektiv 2009, 125; BGH, NJW 2004, 2979, 2980; LG Verden JurBüro 2009, 441). ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Nichterfüllung durch Schuldner

Rz. 10 Der Gläubiger hat in seinem Antrag darzulegen, dass der Schuldner die ihm obliegende Verpflichtung nicht erfüllt hat (OLG Köln, NJW-RR 1996, 100). Den Einwand der Erfüllung kann der Schuldner grds. im Verf. nach § 887 ZPO geltend machen (BGH, Rpfleger 2005, 93 = Vollstreckung effektiv 2005, 59 = WM 2005, 48 = ZVI 2004, 728 = NJW 2005, 367 = InVo 2005, 68 = WuM 2005, 1...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Kosten/Gebühren

Rz. 28 Der Gerichtsvollzieher erhält neben Auslagen (Nr. 700, 707, 711, 713 KV GvKostG) für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 38 EUR Nr. 262 KV GvKostG. Für die Wegnahme des Gegenstandes erhält er eine Gebühr i. H. v. 26,00 EUR (Nr. 221 KV GvKostG). Rz. 29 Beauftragt der Gläubiger einen Rechtsanwalt, so erhält dieser im Verfahre...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10 Dauerpfändung

Rz. 47 Zu unterscheiden von der Vorratspfändung ist die durch das Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss angeordnete sog. Dauerpfändung, auch "Vorauspfändung" genannt. Sie ist eine aufschiebend bedingte Pfändung, die unter der Bedingung steht, dass die Pfändung immer am Folgetag nach Fälligkeit der Forderung wirksam wird (AG Hamburg, NJW-RR 2003, 149). Diese bewirkt – a...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Unterhaltsrenten aufgrund gesetzlicher Vorschrift (Nr. 2)

Rz. 10 Erfasst werden nach ihrem Zweck, aber auch nach ihrer geschichtlichen Entwicklung (dazu OLG Düsseldorf, FamRZ 1982, 498) – entgegen des Wortlauts der Norm (Unterhalts-"Renten") – generell Unterhalts-"Forderungen", die im Rahmen und aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung geschuldet werden und damit auch einmalig zu zahlende Unterhaltsbeträge (BGH, NJW 1997...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.2 Vollstreckungstitel

Rz. 13a Der Gläubiger hat eine vollstreckbare Ausfertigung vorzulegen, aus dem sich die zu vollstreckende unvertretbare Handlung ergibt. Der Titel ist nur dann zur Vollstreckung geeignet, wenn er inhaltlich hinreichend bestimmt ist (LAG Berlin, BB 2018, 1331; BAG, JurBüro 2017, 497: Arbeitszeugnis). Das erfordert grundsätzlich, dass sich der zu vollstreckende Anspruch aus de...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich (Abs. 1)

Rz. 2 Die Vorschrift regelt die Vorgehensweise des Gerichtsvollziehers , was sich bereits aus der Stellung der Norm im Allgemeinen Teil ergibt. Die Norm findet auch im Insolvenzverfahren Anwendung (AG Rosenheim, InsbürO 2017, 37 = NZI 2017, 87 = ZVI 2017, 242-243 = DGVZ 2018, 185; AG München, Beschluss v. 12.02.2016, 1503 IN 3339/15; Siebert, NZI 2016, 541 f.). Rz. 3 Der Gru...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Zwangsversteigerung

Rz. 6 Die Zwangsversteigerung des schuldnerischen Grundstücks ist im ZVG geregelt (vgl. § 869 ZPO). Sie ist in ihrer Wirkung die schwerwiegendste Form des Zugriffs eines Gläubigers im Rahmen der Immobiliarvollstreckung, da hierbei der Schuldner sein Eigentum verliert (§ 90 Abs. 1 ZVG). Das Verfahren hat zum Ziel, dass sich der Gläubiger hinsichtlich seiner Geldforderung aus ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.9.1 Allgemeines

Rz. 161 Rz. 161a Nach BGH (Vollstreckung effektiv 2005, 78 = NJW 2005, 681 = WM 2005, 288 = WuM 2005, 138 = NZM 2005, 192 = FamRZ 2005, 436 = Rpfleger 2005, 206 = JurBüro 2005, 210 = KKZ 2005, 254 = MDR 2005, 650) waren Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung außerhalb des von § 851b ZPO umfassten Bereichs grundsätzlich uneingeschränkt pfändbar. Die Notwendigkeit, zur Sicherung...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Rechtsbehelfe

Rz. 16 Ein Verstoß gegen Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 macht die Pfändung nicht unwirksam – da Ordnungsvorschrift (vgl. Rz. 5), sondern lediglich mittels Erinnerung (§ 766 ZPO) anfechtbar (OLG Dresden, JurBüro 2007, 100; BGH, NJW 1975, 738 = WM 1975, 194). Der Schuldner muss dabei detailliert darlegen, welche sonstigen Gegenstände der Gerichtsvollzieher hätte pfänden müssen. Er muss...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10 Kostenhaftung (Abs. 7)

Rz. 17 Die Vorschrift regelt, dass die im Rahmen der Sonderung, Vernichtung, Lagerung und Verwertung anfallenden Kosten als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten. Sie fallen damit nach § 788 Abs. 1 Satz 1 dem Schuldner zur Last. Hierdurch wird dem Gläubiger eine Beitreibung der angefallenen Kosten mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch in der Hauptsache ermöglich...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.5 Pflichtteil

Rz. 146a Vgl. auch § 852 Rz. 6 ff. Rz. 146b Ein Pflichtteilsanspruch kann vor vertraglicher Anerkennung oder Rechtshängigkeit als in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingter Anspruch gepfändet werden (BGH, Vollstreckung effektiv 2009, 80 = WM 2009, 710 = ErbBstg 2009, 120 = ZEV 2009, 247 = ZNotP 2009, 192 = FamRZ 2009, 869 = MDR 2009, 648 = Rpfleger 2009, 393...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Anwendungsbereich

Rz. 3 Die Norm findet nur bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (Abs. 1 Satz 1; §§ 803 bis 882a ZPO) Anwendung. Sie entspringt aus einer prozessualen Verpflichtung des Schuldners heraus. Daneben existieren weitere prozessuale Regelungen, die einen Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichten: eidesstattliche Versicherung zur Auskunft (§ 836 ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Beschlagnahme im Wege der Zwangsversteigerung

Rz. 6 Die Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundstücks bewirkt eine sog. Beschlagnahme zu Gunsten des Gläubigers (vgl. § 20 Abs. 1 ZVG). Die Beschlagnahme begründet allein kein Pfandrecht, sondern nur ein Vorzugsrecht für die Befriedigung aus dem Grundstück und den mithaftenden Gegenständen (Goebel/Mock, § 8 Rn. 45). Sie wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem der Anordnu...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Pfändung des (bloßen) Herausgabeanspruchs (Absatz 1 und 3)

Rz. 4 Mit der Wirksamkeit der Pfändung des Herausgabeanspruchs durch Zustellung an den Drittschuldner (§ 828 Abs. 3 ZPO) entsteht an diesem Anspruch ein Pfändungspfandrecht. Weder die in dem Pfändungsbeschluss enthaltene Anordnung auf Herausgabe an den Sequester noch das mit Wirksamkeit der Pfändung entstandene Pfandrecht ermächtigen den Gläubiger, daraus zwangsweise vorzuge...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Kosten – Gebühren

Rz. 7 Für die Pfändung und Überweisung nach § 886 ZPO entsteht eine Gerichtsgebühr in Höhe von 20 EUR (KV Nr. 2111 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Es besteht Pflicht zur Zahlung eines Vorschusses nach § 12 Abs. 6 GKG. Ist der Dritte zur Herausgabe bereit, entstehen Gebühren des Gerichtsvollziehers wie im Falle der Vollstreckung nach den §§ 883 bis 885 ZPO. An der Pfändung und Ü...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Allgemeines

Rz. 2 Neben dem Grundstück selbst haften für Hypothekengläubiger die in den §§ 1120 ff. BGB genannten Gegenstände (Hypothekenhaftungsverband). Die Regelungen der §§ 1120 ff. BGB gelten auch für Grundschuldgläubiger (§ 1191 Abs. 1 BGB) und Rentenschuldgläubiger (§§ 1199 Abs. 1, 1191 Abs. 1 BGB). Schließlich wird der Haftungsverband des Grundstücks auch für sonstige dingliche ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Der Dritte Abschnitt des Achten Buches regelt die Zwangsvollstreckung erzwingbarer Leistungen, also aller Vollstreckungstitel, die nicht unmittelbar auf die Erfüllung einer Geldforderung gerichtet sind, auch wenn, wie z. B. im Falle des § 887 Abs. 2 ZPO, die Verwirklichung des Anspruchs letztlich doch nur durch die zwangsweise Beitreibung einer Geldsumme ermöglicht wir...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.11 Leasing

Rz. 73 Ansprüche auf Nutzung aus einem Leasingvertrag sind als unveräußerliche Rechte pfändbar gem. Abs. 1, 3, wenn der Schuldner als Leasingnehmer nach dem Leasingvertrag oder einer nachträglichen Vereinbarung den Gebrauch des Leasingobjektes einem Dritten überlassen darf (OLG Düsseldorf, NJW 1988, 1676; OLG Schleswig, SchlHA 1990, 55; AG Neuwied, DGVZ 1996, 142). Darüber h...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.3 Zwangsverwaltung

Rz. 7 Die Zwangsverwaltung ist neben der Zwangsversteigerung und der Eintragung einer Zwangshypothek eine selbstständige und gleichberechtigte Art der Immobiliarvollstreckung. Sie kann nach Belieben des Gläubigers für sich allein betrieben werden, d. h. sie dient nicht der Vorbereitung der Zwangsversteigerung. Ihr vorrangiger Zweck ist es, durch die Erwirtschaftung von Erlös...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.13 Sonderfall – Forderungspfändung nach Art. VIII Abs. 5 (g) und 9 NATO-Truppenstatut

Rz. 223 Art. VIII Abs. 5 (g) und Abs. 9 des NATO-Truppenstatuts schließen die Zwangsvollstreckung gegen Mitglieder der im Bundesgebiet stationierten Truppen bzw. ihres zivilen Gefolges nur insoweit aus, wie sich die mit der Vollstreckung durchzusetzenden Forderungen auf die dienstliche Tätigkeit des Schuldners beziehen. In allen anderen (privaten) Angelegenheiten lässt das N...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck

Rz. 1 Die Norm dient dem Gläubigerschutz. Es soll verhindert werden, dass durch unlautere Manipulationen das Schuldnereinkommen dem Gläubigerzugriff entzogen wird (BGH, Vollstreckung effektiv 2006, 38 = DStR 2005, 2096 = WM 2005, 2324 = Rpfleger 2006, 25 = ZVI 2005, 587 = BFH/NV 2006, Beilage 1, 94-95 = FamRZ 2006, 37 = ZInsO 2005, 1212 = BGHReport 2006, 131 = NZI 2006, 114 ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Norm wurde durch das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge v. 26.3.2007 (BGBl. I, S. 368) mit Wirkung zum 31.3.2007 eingefügt. Die Regelung steht neben der Vorschrift des § 850i ZPO (BGH, NZI 2018, 326 = ZIP 2018, 737 = NJW-RR 2018, 625 = Rpfleger 2018, 482 = NZM 2018, 867 = NJW-Spezial 2018, 311 = FoVo 2018, 114 = Vollstreckung effektiv 2018, 112; vgl. auc...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Anwendungsbereich

Rz. 3 Die unmittelbare Anwendung von § 850h Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass zw. dem eine Arbeitsleistung erbringenden Schuldner und dem Empfänger der Arbeitsleistung ein Rechtsverhältnis bestehen muss, aufgrund dessen der Empfänger eine Gegenleistung schuldet, die lediglich vertraglich einem Dritten zusteht (BAG, MDR 1996, 1155 = ZIP 1996, 1567 = DB 1996, 2395 = KTS 1996, 584)...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Muster – Vollstreckungsauftrag wegen Räumung

Rz. 60 An die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge beim Amtsgericht Betr.: Vollstreckungsauftrag zur Räumung nach § 885 ZPO In der Vollstreckungssache X ./. Y überreiche ich anliegend vollstreckbare Ausfertigung des Räumungs- und Zahlungsurteils des Amtsgerichts ... vom ... (Az.: ...) mit dem Auftrag, die Zwangsvollstreckung durch Räumung der in dem Räumungstitel näher...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.10.5.1 Arbeitslosengeld I

Rz. 189 Arbeitslosengeld I kann gem. § 54 Abs. 4 SGB I "wie Arbeitseinkommen" gepfändet werden (Forderung aus Anspruch B (an Agentur für Arbeit bzw. Versicherungsträger). Damit gelten die Regelungen nach §§ 850 ff. ZPO entsprechend. Drittschuldner ist nach § 334 SGB III die Agentur für Arbeit, die über den Anspruch zu entscheiden hat. Die Vollstreckung wird auch nicht dadurc...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Vereinfachte Räumung (Abs. 1)

Rz. 3 Die Beschränkung des Vollstreckungsauftrags des Gläubigers auf die Herausgabe der Räume hat lediglich zur Folge, dass der Gerichtsvollzieher von der Entfernung der nicht der Zwangsvollstreckung unterliegenden Sachen gem. § 885 Abs. 2 und 3 ZPO abzusehen hat. Sie berechtigt ihn dagegen nicht, den Schuldner daran zu hindern, Sachen aus den Räumen zu entfernen, die nicht...mehr