Fachbeiträge & Kommentare zu Vollstreckung

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Abgrenzung zur unvertretbaren Handlung

Rz. 2 Vertretbare Handlungen sind solche, die von einem Dritten an Stelle des Schuldners selbstständig ohne dessen Mitwirkung vorgenommen werden können (VG Ansbach, Beschluss v. 18.9.2014, AN 9 V 13.01534 – Juris). Der zu vollstreckende Anspruch muss in der Verpflichtung bestehen, eine vertretbare Handlung vorzunehmen, die weder in einer Geldzahlung noch in der Herausgabe od...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.1.2.2 Vorpfändung und Hauptpfändung liegen vor der Krise

Rz. 22 Liegen sowohl Vor- als auch Hauptpfändung vor der Krise, genießen sie in der Insolvenz des Schuldners Bestandsschutz und sind anfechtungs- und daher insolvenzfest. Der Gläubiger hat somit ein Recht auf abgesonderte Befriedigung gem. § 50 Abs. 1 InsO mit der Folge, dass ein Anspruch darauf besteht, dass er aus dem Erlös der Forderung vorzugsweise aus der Insolvenzmasse ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Muster – Antrag auf Zulassung der Pfändung (Absatz 2)

Rz. 13 An das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Az.: ... Antrag auf Zulassung der Pfändung nach § 811c Abs. 2 ZPO In der Zwangsvollstreckungssache X ./. Y zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete. Namens und in Vollmacht desselben werde ich beantragen, die Pfändung des im häuslichen Bereich des Schuldners befindlichen Tieres (genaue Bezeichnung) beim Schuldner zuzulassen. B...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.3 Statthaftigkeit

Rz. 7 Die Klage ist statthaft, wenn eine Sache gepfändet worden ist und ein Dritter, der sich nicht im Besitz der Sache befindet, aufgrund eines Pfand- oder Vorzugsrechts vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös der Sache fordert (BGH, NJW 1986, 2426 = WM 1986, 720 = MDR 1986, 752 = DB 1986, 2075). Wie die Drittwiderspruchsklage schließt sie als spezielle vollstreckungsrechtl...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.10.3.4 Leistungen zum Ausgleich eines Körper- oder Gesundheitsschadens (§ 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I)

Rz. 187e Eine vergleichbare Regelung enthält § 850a Nr. 8 ZPO (Blindenzulagen). Nach dem Gesetzeswortlaut bezieht sich die Regelung nur auf laufende Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, einen körper- oder gesundheitsbedingten Mehraufwand auszugleichen. Erhält der Schuldner also Leistungen wegen seiner Behinderung, greift die Regelung nicht. Die Vorschrift § 54 Abs. 3 Nr....mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.1.2 Krisenhafte Zeit

Rz. 20 Der für den die Einzelzwangsvollstreckung betreibenden Gläubiger gefährliche Zeitraum ist insbesondere derjenige, der 3 Monate vor der Insolvenzantragstellung besteht. (sog. Krise). Nach BGH-Rechtsprechung ist eine während dieser kritischen Zeit im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherheit oder Befriedigung als inkongruent anzusehen und damit anfechtbar (BGHZ 1...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.4 Insolvenz

Rz. 20b Der Anspruch auf verschleiertes Arbeitseinkommen i. S. v. § 850h Abs. 2 ZPO gehört auch in Höhe des pfändbaren Teils der angemessenen Vergütung zur Insolvenzmasse (BAG, ZInsO 2013, 1357 = EBE/BAG 2013, 106 = ZIP 2013, 1433 = MDR 2013, 1047 = ZVI 2013, 349 = NZA 2013, 1079 = DZWIR 2013, 572 = ArbR 2013, 359 = DB 2013, 1795 = FA 2013, 250 = NZI 2013, 705 = GWR 2013, 36...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Verfahren

Rz. 8 Für die Anpassung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die veränderten Verhältnisse für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ist das Vollstreckungsgericht im Insolvenzverfahren (Rechtspfleger vgl. § 20 Nr. 17 RPflG) zuständig, von dem der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen worden ist (BGH, Rpfleger 1990, 308; OLG München, Rpfle...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift bezweckt den Schutz von landwirtschaftlichen Forderungen. Beschränkt wird jedoch nur die Pfändung von Forderungen aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Dieser Schutz kann nur auf diese Verkäufe ersetzende Ansprüche erweitert werden (BGH WM 2012, 1439 = Rpfleger 2012, 556 = JurBüro 2012, 494 = FoVo 2012, 131 = Vollstreckung effektiv 2012, 151;...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift regelt – entsprechend der Vollstreckung in Forderungen – die Zwangsvollstreckung in Anteile an gesamthänderisch gebundenen Vermögensmassen. Dabei betrifft Abs. 1 die Pfändung in Anteile an Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und bei der Zwangsvollstreckung in Anteile an Handelsgesellschaftenund die Pfändung eines Anteils an einer Limited Liability Par...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.10.4.1 Allgemeines

Rz. 187g § 54 Abs. 4 SGB I regelt, dass im Übrigen (§ 54 Abs. 3, Abs. 5 SGB I gilt somit nicht) Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können. Da solche Leistungen regelmäßig Lohnersatzfunktion haben, werden sie vollstreckungsrechtlich dem Arbeitseinkommen gleichgestellt. Laufende Sozialleistungen sind damit grds. pfändbar. Anzuwenden sin...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.8.1.1 Hausgeld

Rz. 156 Unter Hausgeld (§ 47 StVollzG) versteht man alle Einkünfte, die der Gefangene nach den im Strafvollzugsgesetz geregelten Möglichkeiten bezieht, z. B. Arbeitsentgelt für Arbeitsleistungen in der JVA, Ausbildungsbeihilfe sowie Taschengeld. Geht er in einem freien Beschäftigungsverhältnis außerhalb der JVA seiner Berufstätigkeit nach, wird aus diesen Bezügen ein angemes...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 12 Sicherheitsleistung (Abs. 3)

Rz. 36 Auf Antrag des Gläubigers kann der Schuldner für den durch künftige Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden (vgl. § 890 Abs. 3 ZPO) auf bestimmte Zeit zur Zahlung einer Sicherheitsleistung (§ 108 ZPO) verurteilt werden. Diese setzt voraus, dass einerseits der Schuldner gegen die ihm obliegende Verpflichtung verstoßen hat und andererseits, dass weitere Verstöße zu befür...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Zuständigkeiten

Rz. 7 In Steuersachen ist die Vollstreckungsbehörde (FA/Hauptzollamt; vgl. § 284 Abs. 5 AO) zust., in deren Bezirk sich der Wohnsitz oder – in Ermangelung eines solchen – der Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldner befindet. Die Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, kann bei dem zuständigen AG den Erlass eines Haftbefehls beantragen. Für die Verhaftung de...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Verfahren (Abs. 1)

Rz. 3 Pfändungsschutz wird nur auf ausdrücklichen Antrag des Schuldners – nicht Dritter – gewährt. Der Antrag ist bis zur Beendigung der Zwangsvollstreckung zulässig. Der Schuldner hat die Voraussetzung darzulegen und notfalls zu beweisen; eine Glaubhaftmachung genügt nicht. Rz. 4 Es entscheidet das Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger, § 20 Nr. 17 RPflG) bei freigestellter m...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Hinterlegung des Vermögensverzeichnis beim zentralen Vollstreckungsgericht (Abs. 6)

Rz. 13 Abs. 6 Satz 1 verpflichtet den Gerichtsvollzieher, das Vermögensverzeichnis bei dem nach § 802k Abs. 1 ZPO zuständigen zentralen Vollstreckungsgericht zu hinterlegen. Nicht zu hinterlegen ist das nach § 762 ZPO über die Abnahme der Vermögensauskunft aufzunehmende Protokoll (BT-Drucks. 16/10069 S. 27). Dieses verbleibt in der Sonderakte des Gerichtsvollziehers (zum Ver...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck/Anwendungsbereich

Rz. 1 Die Vorschrift gilt für die Vollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen. Unter beweglichem Vermögen versteht man alle beweglichen Sachen, Geldforderungen (§§ 829 ff. ZPO) sowie Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen (§§ 846 bis 849 ZPO). Abs. 2 gilt nur für die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen; ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Rechtsbehelfe

Rz. 26 Gegen die Tätigkeit des Vollstreckungsgerichts ist die sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RpflG, §§ 793, 567 ff. ZPO) einschlägiges Rechtsmittel, solange die Vollstreckung noch nicht beendet ist. Die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers kann mit der Erinnerung (§ 766 ZPO) angegriffen werden. Handelt es sich um Tätigkeiten Dritter, sind Vollstreckungsgläubiger gehalten, ih...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Gläubigerauftrag

Rz. 9 Für eine Vollstreckung müssen neben dem Vorliegen vertretbarer (§ 91 BGB, § 884 ZPO) bzw. unvertretbarer beweglicher Sachen bzw. einer Menge bestimmter beweglicher Sachen (vgl. Rn. 2) die allgemeinen und besondere Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sein. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nur auf Auftrag des Gläubigers (§ 753 ZPO). Der Auftrag kann nicht mit der ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Zweck/Anwendungsbereich

Rz. 1 § 807 ZPO gilt nur für die Vollstreckung in Sachen wegen Geldforderungen (BeckOK/ZPO-Fleck, 31. Ed. 1.12.2018, ZPO § 807 Rn. 1, 2). Die Vorschrift regelt abweichend von § 802f Abs. 1 Satz 1 ZPO die Möglichkeit des Gerichtsvollziehers, dem Schuldner die Vermögensauskunft sofort und nicht erst nach Ablauf der Zwei-Wochenfrist gemäß § 802f Abs. 1 Satz 1 ZPO abzunehmen. Zu...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Kein Ausschluss der Pfändung

Rz. 4 Die Pfändung darf nicht ausgeschlossen sein. Dies ist der Fall, wenn die Früchte mit der Trennung Zubehör werden (§ 865 Abs. 2 ZPO, §§ 97, 98 BGB) oder nach § 811 Nr. 2 bis 4 ZPO unpfändbar sind. Zubehör können bewegliche Sachen sein, die nicht bereits Bestandteile des Grundstücks sind. Die Haftung für das Grundstück setzt voraus, dass die Sachen im Eigentum des Grunds...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Fehlen bzw. Wegfall des Eintragungsgrundes (Nr. 2)

Rz. 7 Die Norm bestimmt die vorzeitige Löschung bei Kenntnis des Gerichts vom Fehlen oder Wegfall des Eintragungsgrundes. Hierunter fällt insbesondere: die Feststellung des Fehlens eines Eintragungsgrundes, die Feststellung des Bestehens eines Eintragungshindernisses im gerichtlichen Widerspruchsverfahren nach § 882d Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Aufhebung des zu vollstreckenden Titel...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.7.1 Grundschuld

Rz. 37 Eine Grundschuld belastet ein oder mehrere Grundstücke (= Gesamtgrundschuld) in der Weise, dass dieses für die Zahlung einer bestimmten Geldsumme – i. d. R. an Banken – haftet (§§ 1191 ff. BGB). Die Grundschuld gewährt dem Grundschuldgläubiger das Recht der Verwertung durch Zwangsversteigerung nach dem ZVG. Hierfür benötigt der Gläubiger einen sog. Duldungstitel. Dies...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Anerkenntnis

Rz. 4 Anerkennung durch Vertrag ist jede auf Feststellung des Pflichtteilsanspruches zielende Einigung des Erben mit dem pflichtteilsberechtigten Schuldner; eine Schriftform oder eine Schuldanerkenntnis gem. § 781 BGB sind nicht erforderlich (Zöller/Herget, § 852 Rn. 2; OLG Düsseldorf, FamRZ 2000, 367; OLG Karlsruhe, HRR 30 Nr. 1164; a. A. LG Köln, VersR 1973, 607). Entschei...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Die unterschiedlichen Fälle der Zwangsvollstreckung des Dritten Abschnitts

Rz. 2 Die Vielzahl der in Betracht kommenden Ansprüche hat der Gesetzgeber in grundsätzlich vier Gruppen eingeteilt, für die jeweils – aus verschiedenen Gründen – ein unterschiedliches Verfahren Platz greift. Es sind dies – in der Reihenfolge des Gesetzes – die Zwangsvollstreckung wegen Ansprüchen auf Herausgabe beweglicher und unbeweglicher Sachen (§§ 883 bis 886 ZPO); Vornah...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO Vorbemerkung zu den §§ 882b–882h

Rz. 1 Aus systematischen Gründen wurden die Vorschriften über das Schuldnerverzeichnis in einen selbstständigen Titel des Abschnitts 2 "Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen" übernommen. Im Rahmen des zivilrechtlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens steht mit Ausnahme des § 883 ZPO die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis in Sachzusammenhang mit der Vollstreckung wegen ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10 Muster – Antrag auf Gestattung der Ersatzvornahme und Leistung eines Kostenvorschusses

Rz. 28 An das Amts-/Landgericht Antrag auf Gestattung der Ersatzvornahme und Festsetzung eines Kostenvorschusses In der Zwangsvollstreckungssache X ./. Y zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete. Namens und in Vollmacht desselben werde ich beantragen, den Gläubiger zu ermächtigen, die nach dem vollstreckbaren Urteil des Landgerichts ... vom ... (Az.: ...) dem Schuldner oblie...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Bestimmungen der §§ 846 bis 849 ZPO treffen Sonderregelungen für die Vollstreckung in Ansprüche auf Herausgabe individuell bestimmter oder die Leistung der Gattung nach bestimmter körperlicher Sachen wegen einer Geldforderung. Zweck der Vorschriften ist es, dem Gläubiger einen Zugriff auf die körperlichen Sachen, auf die der Schuldner einen Anspruch hat, zu verscha...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.3 Übertragbare Forderungen

Rz. 30 Solche Forderungen sind ausnahmsweise unpfändbar, wenn die Pfändbarkeit gesetzlich ausgeschlossen ist. Der Grund dafür liegt darin, dass der Schuldner aufgrund der persönlichen Beziehungen zum Drittschuldner selbst entscheiden können soll, ob er seine Ansprüche geltend machen will (BGH, NJW 1993, 2876 = WM 1993, 1729 = FamRZ 1993, 1307 = ZIP 1993, 1662 = DB 1993, 2586...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Abruf zu Vollstreckungszwecken (Abs. 2)

Rz. 7 Das von der Befugnis i. S. v. § 802k Abs. 2 ZPO erfasste Auskunftsverlangen ist ein solches, das im Wege des Zwanges durchgesetzt werden kann. Eine derartige Befugnis verleihen vergaberechtliche Verfahrensvorschriften wie z. B. § 7 LVG LSA oder § 16 VOB/A nicht (OLG Sachsen-Anhalt, NJ 2018, S. 124). Satz 1 ermöglicht es nur den Gerichtsvollziehern, die Vermögensverzeic...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Verbot der Überpfändung (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 5 Die Pfändung im Rahmen der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen darf nach Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist. Die Regelung stellt lediglich eine Ordnungsvorschrift dar, die keinen vermögensschützenden Inhalt besitzt (...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste (Abs. 1 Satz 1 Fall 1)

Rz. 6 Insbesondere, aber nicht unbedingt allein, fallen hierunter die Einkünfte Selbstständiger. Im Vordergrung steht die Verknüpfung der Einkünfte mit der Arbeitskraft des Schuldners (BGH, DB 2014, 1737 = WM 2014, 1485 = ZIP 2014, 1542 = ZInsO 2014, 1609 = NZI 2014, 772 = MDR 2014, 1173 = NJW-RR 2014, 1197 = DZWIR 2014, 555 = ZVI 2014, 416 = Rpfleger 2014, 687 = JurBüro 201...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Der Anwendungsbereich der Norm erstreckt sich nach dem Wortlaut gegen den Bund bzw. ein Bundesland sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Hierzu zählen auch Landkreise als Gebietskörperschaften. § 15 Nr. 3 EGZPO lässt anderweitige landesrechtliche Vorschriften zu. Dort sind zwar wörtlich nur Gemeinden und Gemeindeverbände genannt, wobei ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Besonderheiten bei Nachzahlungen

Rz. 23a Lohnnachzahlungen können unterschiedliche Gründe haben. Diese können z. B. sein: rückwirkende tarifliche Lohnerhöhung, rückwirkende Beförderung bzw. Höhergruppierung, rückwirkende Zahlung durch den Arbeitgeber (Drittschuldner) infolge eines gewonnenen Prozesses des Arbeitnehmers (Schuldner), Zahlung von Jahrestantiemen, durch den Schuldner selbst veranlasste Änderung der...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Pfändungsverfahren

Rz. 14 Die Pfändung erfolgt gem. § 829 ZPO. Die Pfändung des gegenwärtigen und zukünftigen Arbeitseinkommens (keine rückständige Ansprüche bis zur Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses; BAG, ZInsO 2008, 869 = ZIP 2008, 979 = EBE/BAG 2008, 85 = DB 2008, 1503 = NZA 2008, 779; LAG Niedersachsen, 23.1.2007, 13 Sa 953/06 – Juris; LAG Hamm, MDR 1990, 747) erfasst o...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Teilzahlungen und Insolvenz

Rz. 10 Das "Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der InsO und nach dem AnfG" ist am 5.4.2017 in Kraft getreten (BGBl 2017, 654). Nach Art. 103j Abs. 1 EGInsO gilt die Reform für alle Insolvenzverfahren, die ab diesem Stichtag eröffnet werden. Kernpunkte der Novellierungen sind eine Verkürzung der Anfechtungsfrist von zehn auf vier Jahre sowie di...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Herausgabebereitschaft des Dritten

Rz. 12 Will der Gerichtsvollzieher eine Sache pfänden, an der ein Dritter Gewahrsam hat, genügt es nicht, dass der Dritte den Pfändungsakt als solchen duldet. Der Dritte muss vielmehr zur Herausgabe bereit sein. Sie ist für jede Pfändung (auch Anschlusspfändung; § 826 ZPO) neu zu erklären. Sie stellt eine Prozesshandlung dar und setzt voraus, dass der Dritte über den Pfändun...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Empfänger von Abdrucken (Absatz 2)

Rz. 3 Die Vorschrift regelt materiell-rechtlich den Kreis der Bezugsberechtigten eines Antrags nach Abs. 1 (vgl. BGH, Vollstreckung effektiv 2015, 62 = DGVZ 2015, 81). Die erheblichen Beeinträchtigungen des Schuldners, die mit der Ausgabe solcher Abdrucke verbunden sind, werden durch eine Begrenzung des Bezieherkreises und durch die erweiterte Kontrollmöglichkeit nach Abs. 5...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.18.1 Isolierte Pfändung des Auszahlungsanspruchs der Kaufpreisforderung

Rz. 101a Der BGH (Vollstreckung effektiv 2017, 42 = DGVZ 2016, 253 = DNotZ 2016, 957 = Rpfleger 2017, 40) hat klargestellt, dass bei Abwicklung einer Kaufpreiszahlung über ein Notaranderkonto, sich das mit der Pfändung des Kaufpreisanspruchs entstandene Pfandrecht auf den Auszahlungsanspruch des Verkäufers gegen den Notar erstreckt. Denn die mit der Pfändung des Hauptrechts ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Vorliegen vollstreckungsrechtlicher Mängel

Rz. 17 Die Zwangsvollstreckung in das Grundbuch setzt voraus, dass die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung bei Stellung des Antrages auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek vorliegen (OLG Hamburg, InVo 1997, 19). Bei Vorliegen vollstreckungsrechtlicher Mängel darf die Zwangsvollstreckung nicht beginnen; die Zwangssicherungshypothek wird dann nicht eingetragen. Fehl...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Klage auf vorzugsweise Befriedigung soll die vorrangige Befriedigung eines nichtbesitzenden Pfand- oder Vorzugsgläubigers sichern, sofern ihm ein gegenüber dem Pfändungspfandrecht rangbesseres Recht dieser Art zusteht. Dem durch das Pfand- oder Vorzugsrecht gesicherten Interesse wird dadurch – hinreichend – Rechnung getragen, dass eine Vorabberücksichtigung bei der...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Klageverfahren

Rz. 2 Die Klage auf Hinterlegung von Geld kann jeder Gläubiger stellen, dem der Anspruch zur Einziehung oder an Zahlungs statt überwiesen wurde (LG München I, Urteil v. 15.2.2012, 15 O 9246/11 - Juris m. w. N.). Ist eine Klage erhoben, kann sich ein anderer Pfändungsgläubiger der Klage als notwendiger Streitgenosse anschließen (Abs. 2). Voraussetzung für eine Klage eines Gläu...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.3 Stellung des Vollstreckungsschuldners

Rz. 93 Wird eine Geldforderung gepfändet, hat das Gericht gemäß § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten (Inhibitorium; Verstoß führt zur relativen Unwirksamkeit; §§ 135, 136 BGB; vgl. Rz. 58 f.). Die Pfändung bewirkt eine Beschlagnahme (Verstrickung) und begründet für den Gläubiger ein Pfandrecht. D...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Art und Umfang des Eigentümererwerbs

Rz. 8 Wird eine Entscheidung im Sinne des Abs. 1 vorgelegt, erwirbt der wahre Eigentümer die Hypothek und kann damit nach Belieben verfahren, diese z. B. löschen lassen (OLG München, Beschluss v. 23.5.2019, 34 Wx 255/19 – Juris). Die materiell-rechtlichen Bestimmungen des BGB über den Erwerb der Hypothek durch den Eigentümer werden von der Anwendung auf Zwangssicherungshypot...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.3 Kenntnis des Gerichtsvollziehers von Geldforderungen

Rz. 4 Der Gerichtsvollzieher muss i. R. d. Vollstreckungsauftrages Kenntnis von einer Geldforderung des Schuldners haben. Offenkundigkeit bzw. Amtsbekanntheit steht der Kenntnis gleich (AG Bad Iburg, DGVZ 1995, 173). Soweit keine Offenkundigkeit vorliegt, muss der Gerichtsvollzieher durch Schuldnerbefragung, Befragung weiterer Personen oder durch Einsichtnahme in Schriftstüc...mehr