Fachbeiträge & Kommentare zu Vollstreckung

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Ansprüche eines ausländischen Staates

Rz. 19 Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für das Zwangsvollstreckungsverfahren setzt voraus, dass die Zwangsvollstreckung in Vermögen erfolgen soll, das sich im Inland befindet, denn nur darauf kann staatliche Zwangsgewalt ausgeübt werden ("Territorialitätsprinzip"; BGH, Rpfleger 2011, 223 = NJW-RR 2011, 647 = JZ 2011, 858 = MDR 2011, 194). Rz. 20 Die Vollst...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Voraussetzungen

Rz. 4 Die Norm setzt den Gewahrsam des Gläubigers oder eines Dritten im Zeitpunkt der Pfändung voraus. Nur dieser entscheidet über die Wirksamkeit eines Pfandrechts (AG Balingen, DGVZ 1995, 27). Dritter ist, wer nach dem Titel bzw. Vollstreckungsklausel weder Schuldner noch Gläubiger ist. Dritter kann auch der Gerichtsvollzieher sein (AG Rheine, JurBüro 1983, 1416; LG Kleve,...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.4 Pfändung und Pfändungszeitpunkt

Rz. 7 Gem. Abs. 1 Satz 2 darf die Pfändung nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife erfolgen. Bei der Berechnung der Frist ist auf die Zeit der gewöhnlichen Reife nach der Fruchtart und den örtlichen Verhältnissen (RGZ 42, 382; vgl. auch § 101 Abs. 2 GVGA) abzustellen. Auf den bevorstehenden Eintritt der Reife achtet der Gerichtsvollzieher besonders, ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.10.5.3 Elterngeld

Rz. 190 Am 1.1.2007 ist das Gesetz zur Einführung des Elterngeldes (Bundeselterngeld- und Elternzeit-gesetzes = BEEG) in Kraft getreten BGBl I 2006, S. 2748). Eltern können zwischen Elterngeld (sog. Basiselterngeld) und ElterngeldPlus wählen oder bei-des miteinander kombinieren (vgl. auch https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/elterngeld/elterngeld-un...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungs- oder Duldungspflicht

Rz. 11 Ein Verstoß gegen die Unterlassungs- oder Duldungspflicht braucht nicht zu einem Schaden des anderen Teils geführt zu haben; erforderlich ist aber, dass durch die Zuwiderhandlung ein Schaden der Art, vor der der Versprechensempfänger geschützt werden soll, entstehen könnte (OLG Köln, JurBüro 1993, 627; LG Köln ZVI 2009, 269 m. w. N.). Maßgebend ist hierbei zunächst de...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Die öffentliche Versteigerung

Rz. 7 Die öffentliche Versteigerung wird – hoheitlich – durch den Gerichtsvollzieher nach den Regeln §§ 814 ff. ZPO, §§ 97 Nr. 3, 98 Abs. 1 GVGA durchgeführt. Dies setzt zunächst eine Wertfestsetzung durch das Vollstreckungsgericht – nicht den Gerichtsvollzieher – voraus (AG Witzenhausen, DGVZ 1995, 174; AG Elmshorn, DGVZ 1993, 190; LG Krefeld, Rpfleger 1979, 147; a. A. LG H...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO Vorwort

Vorwort Da der Gesetzgeber und die Gerichte seit der letzten Auflage aus dem Jahr 2015 nicht untätig waren, haben sich die Autoren und der Verlag veranlasst gesehen, Mitte des Jahres 2019 die 8. Auflage des bewährten Standardkommentars aufzulegen. Eingearbeit sind die zahlreichen Gesetzesänderungen die (auch) das Recht der Zwangsvollstreckung betroffen haben wie z. B.: Gesetz...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2.2 Anspruch auf Auseinandersetzung bei Kündigung der Gesellschaft

Rz. 17 Nach § 724 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger die Gesellschaft kündigen. Dies setzt voraus, dass der zugrunde liegende Titel rechtskräftig ist und dass der gepfändete Anteil dem Gläubiger überwiesen wurde. Die Kündigung der Gesellschaft durch einen Gläubiger ist ohne Einhaltung einer Frist möglich. Dabei ist unbedingt zu beachten, dass die Kündigung vorsichtshalber – entge...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Verhaftung

Rz. 3 Zum Verfahren vgl. §§ 145 f. GVGA. Vor der Verhaftung stellt der Gerichtsvollzieher zunächst fest, dass die angetroffene Person die im Haftbefehl bezeichnete ist. Ein erneuter Vollstreckungsversuch gegen den Schuldner ist nicht erforderlich (AG Kronach, DGVZ 2003, 157). Auch der aufgrund einer Vorladung freiwillig im Büro des Gerichtsvollziehers erschienene und zur Abga...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Eintragungsinhalt (Absatz 2, 3)

Rz. 6 Die Absätze. 2 und 3 regeln den Eintragungsinhalt, der sinngemäß von § 1 SchuVVO übernommen wurde (vgl. auch § 1 Abs. 1 SchuFV). Die Norm enthält nur die Daten zur Person oder Firma des Schuldners, die ins Schuldnerverzeichnis aufzunehmen sind. Da das neue Veröffentlichungsmedium "Internet" (vgl. § 882h Abs. 1 ZPO) eine erhöhte Publizität mit sich bringt, ist hierbei e...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.12.2 Patent

Rz. 76 Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind (§ 1 PatG). Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger (§ 6 PatG). Das – erteilte – Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung zu nutzen. Demgegenüber ist es jedem Drit...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Zugriffsbereich der Pfändung

Rz. 15 Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses prüft das Vollstreckungsgericht nicht, ob die zu pfändende Forderung besteht; es prüft nur, ob diese nach dem Sachvortrag des Gläubigers dem Schuldner gegen den Drittschuldner zustehen kann und ob sie nicht unpfändbar ist (BGH, WM 2004, 934 = Vollstreckung effektiv 2004, 93 ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Voraussetzungen der Vorpfändung

Rz. 6 Die Vorpfändung setzt zumindest einen vorläufig vollstreckbaren Titel voraus. Arrestbefehl oder einstweilige Verfügung sind ausreichend. Eine vollstreckbare Ausfertigung braucht der Gläubiger noch nicht im Besitz zu haben und der Titel muss auch noch nicht zugestellt sein (§ 802a Abs. 2 Nr. 5 ZPO; 3; LG Frankfurt/Main, JurBüro 1983, 623 = Rpfleger 1983, 32; LG Halle/Sa...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Zwangssicherungshypothek

Rz. 3 Die Zwangs- oder Sicherungshypothek verfolgt den Zweck, dass sich ein Gläubiger zunächst hinsichtlich seiner Forderung gegenüber potenziellen anderen Gläubigern durch Grundbucheintragung eine frühzeitige Sicherung verschaffen kann (vgl. auch § 720a ZPO). Eine Verwertung und somit Befriedigung findet zunächst nicht statt. Bei der Verwaltungsvollstreckung gilt § 322 AO, ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Rechte des Gläubigers

Rz. 17 Durch die Pfändung wird der Vollstreckungsgläubiger nicht Eigentümer der gepfändeten Sache. Er erwirbt ein Pfandrecht daran (OLG Koblenz, WM 2010, 475), weswegen er im Verhältnis zu ungesicherten Gläubigern vorrangig zu befriedigen ist und zwar im Verhältnis zu gesicherten Gläubigern grds. nach der zeitlichen Reihenfolge, in welcher die Pfandrechte begründet wurden. D...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Pfändungswirkungen

Rz. 6 Die wirksame Pfändung bewirkt eine Verstrickung und das Entstehen eines Pfandrechts an dem Anspruch (vgl. § 829 Rz. 79 ff.). Die Pfändung erstreckt sich nur auf das Recht selbst, nicht hingegen auf die Sache. In Rechtsprechung und Literatur wird z. T. auch angenommen, dass bei der Pfändung des Anspruchs auf Herausgabe beweglicher Sachen nicht nur dieser Anspruch, sonde...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.1 Belassung eines Freibetrages für den Schuldner (Absatz 1 Satz 1)

Rz. 13 Nach § 850i Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde, wenn sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet werden, soweit dies erforderlich ist, damit ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.9.3.2 Pfändungen im Rahmen der Immobiliarvollstreckung

Rz. 164 Als Möglichkeiten der Immobiliarvollstreckung kommen neben der Eintragung einer Sicherungshypothek sowohl die Zwangsversteigerung als auch die Zwangsverwaltung in Betracht. Mit Anordnung der Zwangsverwaltung bzw. -versteigerung wird bei dem Grundbuchamt ein Zwangsverwaltungs- bzw. Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen (sog. Beschlagnahme, §§ 20, 21 ZVG). Die Beschl...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Fiktionswirkungen

Rz. 9 Im Fall des Satz 1 gilt die Willenserklärung mit der Rechtskraft des Urteils, im Fall des Satz 2 mit Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung als abgegeben (so im Ergebnis OLG München, Beschluss v. 20.2.2012, 34 Wx 6/12 – Juris). Ein vorläufig vollstreckbares Urteil ist nicht ausreichend (OLG München, Beschluss v. 28.1.2014, 34 Wx 508/13 – Juris). Eine einstweilige ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Dem Arbeitseinkommen gleichgestellte Bezüge

Rz. 17 Gem. Abs. 3 lit. a sind Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses beanspruchen kann, dem Arbeitseinkommen gleichgestellt (vgl. OLG Rostock, NJW-RR 1995, 173; Karenzentschädigungen), z. B. gem. §§ 74, 82a, 89b, 90a HGB; § 133 GewO. Wird diese Entschädigung allerdings nicht in fortlau...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Rechtsfolge

Rz. 5 Rechtsfolge ist ein umfassender Ausschluss der Gewährleistung nach §§ 437 ff. BGB (analog; BeckOK/ZPO-Fleck, 31. Ed. 1.12.2018, ZPO § 806 Rn. 2); er betrifft sowohl Rechts- als auch Sachmängel sowie das Fehlen zugesicherter Eigenschaften (Weber, DGVZ 2018, 149, 153 f.). Der Gewährleistungsausschluss gilt unabhängig davon, ob der Ersteher vor dem Erwerb im Einzelfall di...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Zwangsvollstreckung in Zubehör (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 24 In der Zwangsvollstreckung entscheidet die Frage der Zubehöreigenschaft über die Art der Vollstreckung: Zubehör wird gem. Abs. 2 vollstreckungsrechtlich wie unbewegliches Vermögen behandelt (Vieweg, JurisPK-BGB, § 97 Rn. 3). Rz. 25 Die Zubehöreigenschaft eines beweglichen Gegenstandes richtet sich allein nach materiellem Recht (§§ 97, 98 BGB). Zubehör sind gem. § 97 BG...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Rechtsbehelfe

Rz. 24 Gegen die Zurückweisung des Antrages steht dem Gläubiger die Erinnerung nach § 766 ZPO zu. Ein besonderer Rechtsbehelf zugunsten des Schuldners, wie der bisher in § 900 Abs. 4 ZPO a. F. vorgesehene Widerspruch, wird abgeschafft. Bestreitet der Schuldner die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzung...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.5.1 Zustellung an den Drittschuldner

Rz. 69 Der vom Vollstreckungsgericht erlassene Beschluss ist dem Antrag stellenden Gläubiger formlos mitzuteilen (§ 329 Abs. 2 ZPO), wenn dem Antrag in vollem Umfange stattgegeben wird; er ist ihm dann förmlich zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird (§ 329 Abs. 3 ZPO). Rz. 70 Die Pfändung einer Forderung ist mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.4 Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkasse (Nr. 4)

Rz. 17 Der Gesetzgeber will mit der Pfändungsschutzbestimmung der Nr. 4 solche Versicherungen erfassen, die dazu dienen, beim Tode des Versicherungsnehmers anfallende Ausgaben, vor allem Bestattungskosten, abzudecken (sog. Todesfallversicherungen; vgl. auch Rz. 20). Damit erfasst die Vorschrift insbesondere sogenannte Sterbegeldversicherungen, welche die eigenen Beerdigungsk...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Verwertung

Rz. 12 Auch hinsichtlich der Verwertung bestimmt Abs. 1, dass sie grundsätzlich nach den §§ 835, 844 ZPO zu erfolgen hat. In Betracht kommt regelmäßig die Überweisung zur Einziehung. Sie setzt allerdings voraus, dass nach den Vorgaben des materiellen Rechts ein anderer als der Schuldner selbst das Recht ausüben kann oder dass, wenn die Ausübung des Rechts einem bestimmten Pe...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Änderungen der Verhältnisse

Rz. 5 Als geänderte "Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens" i. S. d. § 850g Satz 1 ZPO kommen in erster Linie tatsächliche Veränderungen in Betracht. Beispiele hierfür sind die Geburt (KG Berlin, FamRZ 2018, 687) oder der Tod eines Unterhaltsberechtigten, der Wegfall der Unterhaltsbedürftigkeit eines Anspruchsberechtigten oder Erhöhun...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Umwandlung in eine Eigentümergrundschuld

Rz. 2 Der Begriff der vollstreckbaren Entscheidung ist ebenso zu verstehen wie in § 775 ZPO. Um eine solche Entscheidung handelt es sich dann, wenn sie nicht mehr angefochten werden kann und sofort ihre Wirkung entfaltet (OLG Düsseldorf, 8.12.1993, 9 U 151/93, n. v.; OLG Köln, Rpfleger 2009, 78). Rz. 3 Wie § 775 Nr. 1 ZPO findet Abs. 1 über § 795 ZPO auch dann Anwendung, wenn...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.4 Zwangsmittelbeschluss

Rz. 15 Eine Zwangsmittelfestsetzung kann nur bei fortbestehendem Rechtsschutzbedürfnis erfolgen (BGH, WM 2013, 1713 = NJW 2013, 2906; LAG Köln, Beschluss v. 2.12.2013, 11 Ta 292/13 – Juris). Die Nichterfüllung der geschuldeten Handlung ist Tatbestandsvoraussetzung (Schuschke/Walker, § 888 Rn. 20 m. w. N.). Das Zwangsmittel dient dazu, den Schuldner zur Erfüllung seiner gesch...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 891 Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung

Rz. 1 Die Bedeutung der Regelung erschöpft sich im Wesentlichen in der Freistellung der mündlichen Verhandlung und der Anordnung der Anhörung des Schuldners im Verfahren nach den §§ 887 bis 890 ZPO. Die Freistellung erfolgt nunmehr nach der "Generalklausel" des § 128 Abs. 4 ZPO; wie für alle Entscheidungen, die nicht in der Form des Urteils, sondern – wie hier – in Beschluss...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Kostenentscheidung

Rz. 27 Gem. § 891 Satz 3 ZPO hat der Beschluss eine Kostengrundentscheidung zu enthalten. Dies gilt zumindest dann, wenn sich ein Antrag vor einer gerichtlichen Entscheidung erledigt. Gegenüber der allgemeinen Regelung der Kostentragungspflicht in Zwangsvollstreckungsverfahren gem. § 788 ZPO ist bei Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO hinsichtlich der Kostenfolge da...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Renten wegen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit (Nr. 1)

Rz. 5 Die Regelung stellt sicher, dass Rentenansprüche dem Schuldner verbleiben, um seine Existenz zu sichern (BGH, WM 2010, 163 = NJW 2010, 374 = VersR 2010, 237 = RuS 2010, 71 = MDR 2010, 267 = ZfSch 2010, 162). Hierbei handelt es sich um wiederkehrende Geldleistungen, die bei Invalidität gezahlt werden. Rz. 6 Die Norm erfasst nicht nur bereits fällige, sondern auch künftig...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.4 Verurteilung zur Kostenvorschusszahlung

Rz. 16 Gemäß Abs. 2 kann dem Schuldner die Pflicht zur Vorauszahlung der Kosten, die durch die Vornahme der Handlung entstehen, auferlegt werden. Die Verurteilung zur Zahlung eines Kostenvorschusses stellt eine Vollstreckungsmaßnahme dar, die mit einer gegen den titulierten Anspruch selbst gerichteten Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO nicht überprüft werden kann. Haben...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Grundbuchberichtigung

Rz. 10 Ist aufgrund eines gegen den eingetragenen (Buch-) Eigentümer gerichteten Zahlungstitels eine Zwangshypothek eingetragen, so kann der nach Berichtigung des Grundbuchs nunmehr eingetragene (wahre) Eigentümer deren Löschung im Wege der Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO nur nach Bewilligung des Gläubigers (§ 19 GBO) oder aufgrund einer Entscheidung gem. §§ 868 Abs. 1, ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Norm stellt klar, dass die Geltendmachung von Schadensersatz trotz eines bereits erstrittenen Titels, der auf eine Individualleistung nach §§ 883 bis 890 ZPO gerichtet ist, zulässig ist (OLG Celle, NJW-RR 2008, 168). Die Vorschrift regelt daher, dass der Gläubiger auf die Verwirklichung von Sekundäransprüchen angewiesen ist (Goebel/Goebel, § 11 Rn. 147; zum Ausschl...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Verfahren zur Aufbewahrung / Liquidierung von vorgefundenen beweglichen Sachen (Abs. 4)

Rz. 11 Satz 1 bestimmt die Voraussetzungen für die Verwertung der bei der Vollstreckung vorgefundenen beweglichen Sachen. Der Gläubiger hat die beweglichen Sachen einen Monat zu verwahren. Werden sie binnen dieser Frist nicht abgefordert, kann er sie verwerten. Rz. 12 Satz 2 regelt, nach welchen Vorschriften die Verwertung der beweglichen Sachen zu erfolgen hat. Die Regelung ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Verbot der zwecklosen Pfändung (Abs. 2)

Rz. 10 Abs. 2 gilt nur für die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen. Sie ist auf die Besonderheiten der Mobiliarvollstreckung zugeschnitten, bei der die Nutzungsfunktion des Eigentums vorrangigen Schutz verdient, wenn die Verwertung des Gegenstandes keinen Überschuss und damit keine Befriedigung des Gläubigers in Aussicht stellt (vgl. BGHZ 151...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Begriff des Arbeitseinkommens (Abs. 2)

Rz. 6 Die zwangsvollstreckungsrechtlichen Begrifflichkeiten des Einkommens und der Einkünfte sind autonom und nicht nach dem Einkommenssteuerrecht auszulegen (LG Stuttgart, Beschluss v. 24.7.2012, 19 T 78/12 – Juris; Musielak/Voit/Becker, § 850i Rn. 1 m. Hinw. a. BT-Drucks. 16/7615 S. 18). Der Begriff ist weit auszulegen (LArbG Berlin-Brandenburg, NZI 2014, 463). Arbeitseink...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3.1 Antrag

Rz. 21 Die Eintragung erfolgt durch das Grundbuchamt, in dessen Bezirk das Grundstück oder grundstücksgleiche Recht liegt. Erforderlich hierfür ist ein wirksamer Antrag (Abs. 1), der bereits zu den Vollstreckungsvoraussetzungen gehört. Er ist zugleich auch Wirksamkeitsvoraussetzung der Eintragung; fehlt er, führt eine dennoch eingetragene Zwangssicherungshypothek zur Unricht...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.2 Auseinandersetzungsanspruch

Rz. 23 Wie das Grundstück unterliegt auch der Miteigentumsbruchteil an einem Grundstück oder grundstücksgleichen Recht der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (§ 864 Abs. 2 ZPO). Der schuldrechtliche Anspruch des Miteigentümers eines Grundstücks auf Aufhebung der Gemeinschaft (§§ 749, 1008 BGB) allein ist ohne den Miteigentumsanteil nicht abtretbar (Abs. 1, § 85...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.4 Dauerwohn-, Dauernutzungsrecht

Rz. 27 Nach § 31 Abs. 1, 2 WEG kann ein Grundstück in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, unter Ausschluss des Eigentümers eine bestimmte Wohnung (Dauerwohnrecht) oder nicht zu Wohnzwecken dienende Räume (Dauernutzungsrecht, z. B. Läden, Büros, Lagerräume, Fabrikräume, Garagen etc.) in einem auf dem Grundstück e...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.6 Hypothekenhaftungsverband

Rz. 14 Forderungen, auf die sich die Hypothek erstreckt, unterliegen der Forderungspfändung nur bis zur Beschlagnahme im Wege der Immobiliarvollstreckung (§ 865 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Bei Miet- und Pachtzinsforderung gilt, dass diese i. R.d. Zwangsverwaltung (§ 148 ZVG, § 1123 BGB) erfasst werden, soweit sie laufend sind oder Ansprüche aus Rückständen aus dem letzten Jahr vor d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.14 schuldrechtlicher Rückgewähranspruch

Rz. 96 Als zukünftig aufschiebend bedingter Anspruch ist eine sicherungshalber übertragene oder treuhänderisch abgetretene Forderung des Schuldners nach Abs. 1, § 829 ZPO pfändbar (OLG Düsseldorf, Rpfleger 2013, 267; OLG Frankfurt, AnwBl. 1985, 790; zur stillschweigenden Rückabtretung vgl. BGH, MDR 1986, 398 = BB 1986, 276 = DB 1986, 537 = WM 1986, 366 = JZ 1986, 301 = NJW 1...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Rechtsbehelfe

Rz. 22 Gegen den Beschluss nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 ist sowohl für den Gläubiger als auch für den Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben (§ 793 ZPO). Im Falle des Abs. 2 gilt dies allerdings nur, soweit der Beschwerdewert von 200 EUR überschritten ist (§ 567 Abs. 2 ZPO). Dies gilt auch dann, wenn in der Hauptsache ein Rechtsmittel nicht zulässig wäre (OL...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Unterschiede zur Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen (Mobiliarvollstreckung)

Rz. 1 Die Wirkungen der Mobiliarvollstreckung werden grundsätzlich an die Pfändung der im Besitz des Schuldners befindlichen Sache(n) durch Besitzergreifung seitens des Gerichtsvollziehers als Vollstreckungsorgan geknüpft. Bei der Zwangsvollstreckung in Forderungen (§ 829 ZPO) und andere Vermögensrechte (§ 857 ZPO) fehlt im Gegensatz zur Mobiliarvollstreckung eine äußerlich ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Die Zugehörigkeit der Forderung zum Schuldnervermögen

Rz. 18 Da sich die Zwangsvollstreckung grundsätzlich nur gegen das Vermögen des (Vollstreckungs-) Schuldners richtet, ist die Pfändung einer zum Zeitpunkt der Pfändung nicht dem Schuldner zustehenden (weil z. B. abgetretenen) Forderung unwirksam, schlechthin nichtig (BGH, NJW 2002, 755= ZIP 2002, 226 = WM 2002, 279 = MDR 2002, 477 = Rpfleger 2002, 272 = KTS 2002, 323 = KKZ 2...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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FF 02/2020, Rechtsprechung ... / Vollstreckung

BGH, Urt. v. 19.9.2019 – IX ZR 22/17 a) Ein Rechtsanwalt, der mit der zwangsweisen Durchsetzung einer Forderung beauftragt worden ist und einen Titel gegen einen Schuldner des Mandanten erwirkt hat, hat zügig die Zwangsvollstreckung zu betreiben, soweit pfändbares Vermögen bekannt ist oder mit den Möglichkeiten, welche die Zivilprozessordnung bietet, ermittelt werden kann (Be...mehr