Fachbeiträge & Kommentare zu Wartezeit

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Personenbedingte Kündigung:... / 9 Eheschließung/Ehescheidung

Die Schließung einer Ehe ist grundsätzlich kein Kündigungsgrund. Sogenannte Zölibatsklauseln sind wegen Umgehung des allgemeinen Kündigungsschutzes und Verletzung der Art. 6 Abs. 1 und Art. 1, 2 GG nichtig. Etwas anderes gilt, wenn die Eheschließung eines im kirchlichen Dienst stehenden Arbeitnehmers gegen fundamentale Grundsätze der kirchlichen Glaubens- und Sittenlehre oder...mehr

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Weiterbeschäftigungsansprüc... / 1.2 Kündigungsschutz und -klage

Der betriebsverfassungsrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch setzt die rechtzeitige Klageerhebung innerhalb der 3-Wochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG voraus. Der Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG besteht auch während der Wartefrist des § 1 Abs. 1 KSchG oder wenn der Arbeitnehmer die Klagefrist versäumt hat, die Kündigungsschutzklage aber nachträglich zugela...mehr

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OKR: Strategieumsetzung / 3.3.3 Key Results zuordnen

Key Results sind quantitative Ziele oder auch messbare Hypothesen, die das Team realisieren möchte. Dabei liegt der Fokus meist auf dem Outcome. Im nächsten Schritt definieren die Teams zu jedem ihrer zuvor festgelegten Objectives messbare Key Results. Die Anzahl der Key Results sollte auf maximal vier beschränkt sein, denn es geht ja darum, sich auf Weniges zu konzentrieren,...mehr

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§ 3 Vergütungsvereinbarungen / e) Reisekosten/Warte- und Reisezeiten

Rz. 252 Der Auslagenersatz für Geschäftsreisen des Anwalts ist in den Nrn. 7003 bis 7006 VV RVG geregelt. Will der Rechtsanwalt höhere Reisekosten mit dem Mandanten abrechnen, z.B. eine höhere Kilometerpauschale als 0,42 EUR pro gefahrenen Kilometer oder eine höhere Abwesenheitspauschale, bietet sich der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung an. Das gleiche gilt, wenn – auc...mehr

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§ 5 Vergütung in Familiensa... / a) Zeitlicher Aufwand

Rz. 165 In Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG wird allein auf die Kriterien Umfang und Schwierigkeit abgestellt, um eine höhere Gebühr als 1,3 abrechnen zu können. Es gibt unterschiedliche Vorgehensweisen, die Geschäftsgebühr zu bemessen. Eine Möglichkeit: Die Gebühr wird unter Berücksichtigung sämtlicher Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG bis 2,5 bemessen. Sodann erfolgt eine...mehr

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§ 7 Beratungshilfe / II. Voraussetzungen für die Bewilligung

Rz. 8 Grundsätzliche Voraussetzung für die Bewilligung von Beratungshilfe ist, dass Rechtssuchende die erforderlichen Mittel nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann. Nach § 1 Abs. 2 BerHG ist diese Voraussetzung gegeben, wenn Rechtssuchende die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenza...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Gerichtskosten und Wert... / 14. Androhung der Zwangsvollstreckung

Rz. 448 Wird die Vollstreckung aus einem Unterhaltstitel angedroht, so löst bei vorzeitiger Beendigung bereits diese Vollstreckungsandrohung die 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG aus. In der Regel fordert die Rechtsprechung hier eine Wartefrist von rund 2 Wochen ab Titulierung, weil der Gegenseite Gelegenheit gegeben werden muss, die Zahlung vorzunehmen.[429] Rz. 449...mehr

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Eingruppierung – Entgeltord... / 21.2 Vergütungsgruppen-, Entgeltgruppenzulagen

In einer Vielzahl von Eingruppierungsnormen in der Vergütungsordnung hatten die Tarifvertragsparteien als tarifliches Merkmal ein Fußnotenzeichen eingefügt. Hierbei konnten von der Zielrichtung 2 Arten von Vergütungsgruppenzulagen unterschieden werden: Bewährungszulagen In der jeweiligen Fußnote ist eine Zulage vereinbart, die nach Ablauf eines Zeitraums in der Tätigkeit der j...mehr

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Jansen, SGB VI § 38 Altersr... / 2.2 Wartezeit

Rz. 4 Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist gemäß § 38 Nr. 2 Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Ein Zeitraum von 45 Jahren umfasst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 540 Kalendermonate. Soweit Kalendermonate nur teilweise mit wartezeitrechtlich relevanten Zeiten belegt sind, werden diese gemäß § 122 Abs. 1 als volle Monate b...mehr

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Jansen, SGB VI § 120c Abänd... / 2.3 Kein Verlust einer Wartezeit durch Abänderung

Rz. 11 Eine Abänderungsentscheidung kann auch zulasten des in der Ursprungsentscheidung (insgesamt) begünstigten Ehegatten/Lebenspartners erfolgen. Durch Abs. 3 wird sichergestellt, dass eine Wartezeit, die ein Ehegatte/Lebenspartner bereits unter Berücksichtigung eines Splittingzuwachses i. S. v. § 120a Abs. 8 erfüllt hatte, erhalten bleibt, wenn die Minderung des Zuschlags...mehr

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Jansen, SGB VI § 236b Alter... / 2.2 Wartezeit von 45 Jahren

Rz. 7 Die Wartezeit für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte umfasst 45 Jahre (§ 38 Nr. 2, § 236b Abs. 1 Nr. 2, § 50 Abs. 5, § 51 Abs. 3a, § 244 Abs. 3); das sind gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 540 Kalendermonate. Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden gemäß § 51 Abs. 3a Satz 1 folgende rentenrechtlich relevante Zeiten angerechnet: Pflichtbeitragszeit...mehr

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Jansen, SGB VI § 35 Regelal... / 2.2 Erfüllung der allgemeinen Wartezeit

Rz. 4 Nach § 35 Satz 1 Nr. 2 setzt ein Anspruch auf Regelaltersrente grundsätzlich die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voraus. Die allgemeine Wartezeit umfasst 5 Jahre (§ 50 Abs. 1 Satz 1); das sind gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 60 Kalendermonate. Nach § 51 Abs. 1 und 4 werden auf diese Wartezeit Kalendermonate mit Beitragszeiten (echte und fiktive Pflichtbeitragszeiten sowi...mehr

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Jansen, SGB VI § 236 Alters... / 2.2 Wartezeit

Rz. 14 Die Wartezeit für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte umfasst 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten (§ 36 Satz 1 Nr. 2, § 236 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 50 Abs. 4, § 51 Abs. 3); das sind gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 420 Kalendermonate. Zu den auf die Wartezeit von 35 Jahren anzurechnenden rentenrechtlichen Zeiten zählen Kalendermonate mit Beitragszeiten...mehr

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Jansen, SGB VI § 36 Altersr... / 2.2 Wartezeit

Rz. 4 Die Wartezeit für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte ist erfüllt, wenn ein Versicherter 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten (§§ 36 Satz 1 Nr. 2, 50 Abs. 4, 51 Abs. 3) nachweist. Ein Zeitraum von 35 Jahren umfasst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 420 Kalendermonate. Zu den auf die Wartezeit von 35 Jahren anzurechnenden rentenrechtlichen Zeiten zählen i...mehr

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Jansen, SGB VI § 37 Altersr... / 2.3 Wartezeit von 35 Jahren

Rz. 8 Die Wartezeit für einen Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist erfüllt, wenn ein Versicherter 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten nachweist (§ 37 Satz 1 Nr. 3, § 50 Abs. 4, § 51 Abs. 3). Ein Zeitraum von 35 Jahren umfasst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 420 Kalendermonate. Zu den auf die Wartezeit von 35 Jahren anzurechnenden rentenrechtlichen Zeiten zä...mehr

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Jansen, SGB VI § 236a Alter... / 2.4 Wartezeit

Rz. 26 Die Wartezeit für einen Anspruch auf Altersrente für Schwerbehinderte umfasst 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten (§ 37 Satz 1 Nr. 3, § 236a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 50 Abs. 4, § 51 Abs. 3 SGB VI); das sind gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 420 Kalendermonate. Zu den auf die Wartezeit anzurechnenden rentenrechtlichen Zeiten zählen Kalendermonate mit Beitragszeiten, beitragsfr...mehr

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Jansen, SGB VI § 237a Alter... / 2.5 Wartezeit

Rz. 17 Die Wartezeit für einen Anspruch auf Altersrente für Frauen umfasst 15 Jahre (§ 243b Nr. 2, § 237a Abs. 1 Nr. 4); das sind gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 180 Kalendermonate. Auf die Wartezeit von 15 Jahren sind Kalendermonate mit Beitrags- und Ersatzzeiten anzurechnen (§ 244 Abs. 2). Kalendermonate, die nur teilweise mit Beitrags- oder Ersatzzeiten belegt sind, werden hier...mehr

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Jansen, SGB VI § 238 Alters... / 2.2 Prüfung der Wartezeit von 25 Jahren

Rz. 1i Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ist u. a. die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren (§ 40 Nr. 2, § 50 Abs. 3 Nr. 1, § 238 Abs. 1 Nr. 2). Die Wartezeit von 25 Jahren umfasst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 300 Kalendermonate. Auf diese Wartezeit sind nach § 51 Abs. 2 Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund ...mehr

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Jansen, SGB VI § 40 Altersr... / 2.2 Wartezeit von 25 Jahren

Rz. 5 Die Wartezeit für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ist erfüllt, wenn ein Versicherter 25 Jahre mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage nachweist (§ 40 Nr. 2, § 50 Abs. 3 Nr. 1, § 51 Abs. 2). Ein Zeitraum von 25 Jahren umfasst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 300 Kalendermonate. Auf die War...mehr

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Jansen, SGB VI § 237 Alters... / 2.5 Wartezeit

Rz. 20 Die Wartezeit für einen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit umfasst 15 Jahre (§ 237 Abs. 1 Nr. 5, § 243b Nr. 1); das sind gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 180 Kalendermonate. Auf die Wartezeit von 15 Jahren sind Kalendermonate mit Beitrags- und Ersatzzeiten anzurechnen (§ 244 Abs. 2). Kalendermonate, die nur teilweise mit Beitrags- ...mehr

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Jansen, SGB VI § 238 Alters... / 2.2.3.2 Umrechnung der vor dem 1.1.1969 zurückgelegten Untertagearbeiten zur Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren

Rz. 8 § 238 Abs. 4 Buchst. b beinhaltet eine weitere alternative Möglichkeit der Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren (§ 51 Abs. 2) für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute. Diese Regelung gilt für Versicherte, die 25 Jahre mit Beitrags- und Ersatzzeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung nachweisen und vor dem 1.1.1969 zwar ...mehr

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Jansen, SGB VI § 120a Grund... / 2.8.1 Zusätzliche Wartezeitmonate aus einem Splittingzuwachs

Rz. 55 Gemäß § 52 Abs. 1a wird dem Ehegatten/Lebenspartner, der nach bestandskräftiger Durchführung eines Rentensplittings (§ 120a Abs. 7 und 9, § 77 SGG) einen Splittingzuwachs i. S. v. § 120a Abs. 8 erhalten hat, auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte aus dem Splittingzuwachs durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. ...mehr

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Jansen, SGB VI § 239 Knapps... / 2.6 Knappschaftsausgleichsleistung gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a) bis c)

Rz. 27 Nach § 239 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a) bis c) sind folgende Voraussetzungen für einen Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung zu erfüllen: Ausscheiden aus einem knappschaftlichen Betrieb nach Vollendung des 55. Lebensjahres und Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren mit knappschaftlichen Beitragszeiten und Nachweis von 15 Jahren mit Hauerarbeiten vor dem 1.1.1972 (...mehr

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Jansen, SGB VI § 238 Alters... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Abs. 1 und 2 in der ab 1.1.2008 maßgebenden Fassung enthält als Übergangsregelung zu § 40 für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1964 Vertrauensschutzregelungen zur Anhebung Altersgrenze für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute. Gemäß § 40 (i. d. F. ab 1.1.2008) haben Versicherte Anspruch auf Altersrente für langjährig unter...mehr

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Jansen, SGB VI § 252 Anrech... / 2.2 Anpassungsgeld nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz

Rz. 10a Zeiten des Bezuges von Anpassungsgeld nach § 57 Abs. 1 Kohleverstromungsbeendigungsgesetz sind nach Abs. 1 Nr. 1a der Vorschrift mit Wirkung zum 14.8.2020 (Art. 9 Nr. 3, Art. 11 Abs. 1 Kohleausstiegsgesetz v. 8.8.2020, BGBl. I S. 1818) ebenfalls als Anrechnungszeiten anzuerkennen. Das Anpassungsgeld nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz wurde als sozialverträgl...mehr

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Jansen, SGB VI § 121 Allgem... / 2.2 Verfahren bei Rundungen auf volle Werte

Rz. 7 Abs. 3 ergänzt die in Abs. 1 und 2 enthaltenen Regelungen und bestimmt, dass bei einer Berechnung, die auf volle Werte (z. B. volle Kalendermonate) vorzunehmen ist, der Wert vor der Dezimalstelle um 1 zu erhöhen ist, wenn sich nach Anwendung von Abs. 1 und 2 in den ersten 4 Dezimalstellen eine der Zahlen 1 bis 9 ergibt. Rz. 8 Abs. 3 ist z. B. einschlägig bei Berechnung ...mehr

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Jansen, SGB VI § 238 Alters... / 2.2.1 Berücksichtigung von Anpassungsgeldbezugszeiten

Rz. 2 Gemäß § 244 Abs. 4 werden auf die Wartezeit von 25 Jahren mit ständigen Arbeiten unter Tage (§ 61) für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§§ 40 Nr. 2, 238 Abs. 1 Nr. 2) auch Anrechnungszeiten wegen Bezugs von Anpassungsgeld i. S. d. § 252 Abs. 1 Nr. 1 angerechnet, wenn zuletzt vor Beginn dieser Leistung eine Beschäftigung u...mehr

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Jansen, SGB VI § 239 Knapps... / 2.3 Knappschaftsausgleichsleistung gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Rz. 16 § 239 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sieht als Voraussetzung für einen Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung neben dem Ausscheiden eines Versicherten aus einem knappschaftlichen Betrieb nach Vollendung seines 55. Lebensjahres vor, dass der Versicherte nach dem 31.12.1971 seine bisherige Untertagebeschäftigung wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit wechseln musste und...mehr

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Jansen, SGB VI § 252 Anrech... / 2.1 Anpassungsgeldbezugszeiten für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus

Rz. 9 Zeiten des Bezuges von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus sind nach Abs. 1 Nr. 1 der Vorschrift als Anrechnungszeiten anzuerkennen. Dies gilt sowohl für Anpassungsgeldbezugszeiten ab 1.1.1992 als auch für solche, die vor diesem Zeitpunkt zurückgelegt worden sind. Anpassungsgeld i. S. v. Abs. 1 Nr. 1 ist eine Leistung zur wirtschaftlichen Absicherun...mehr

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Jansen, SGB VI § 120c Abänd... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 120c, der die Abänderung einer bestandskräftigen Entscheidung zum Rentensplitting bei wesentlicher Wertänderung oder Erfüllung einer Wartezeit regelt, wurde den bis zum 31.8.2009 geltenden Regelungen zur Abänderung von rechtskräftigen Entscheidungen zum Versorgungsausgleich gemäß § 10a VAHRG nachgebildet, soweit diese auch für das Rentensplitting unter Ehegatten/Lebe...mehr

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Jansen, SGB VI § 238 Alters... / 2.2.3.1 Nachweis von 15 Jahren mit Hauerarbeiten

Rz. 7 Die Wartezeit für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ist nach § 238 Abs. 4 Buchst. a auch erfüllt, wenn undmehr

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Jansen, SGB VI § 239 Knapps... / 2.4 Knappschaftsausgleichsleistung gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a)

Rz. 20 § 239 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) sieht folgende Voraussetzungen für einen Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung vor: Ausscheiden aus einem knappschaftlichen Betrieb aus Gründen, die nicht in der Person des Versicherten liegen, nach Vollendung des 55. Lebensjahres oder nach Vollendung des 50. Lebensjahres und Bezug von Anpassungsgeld bis zur Vollendung des 55....mehr

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Jansen, SGB VI § 238 Alters... / 2.2.3 Berücksichtigung von Hauerarbeiten und sonstigen Arbeiten unter Tage

Rz. 6a Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden gemäß § 51 Abs. 2 Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten (§ 61 Abs. 1 und 2) angerechnet. Der Begriff der ständigen Arbeiten unter Tage wurde mit Wirkung zum 1.1.1968 in das Tarifrecht des Bergbaus eingeführt. Vor diesem Zeitpunkt unter...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 239 Knapps... / 2.5 Knappschaftsausgleichsleistung gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b)

Rz. 21 Nach § 239 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) besteht darüber hinaus ein Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen: Ausscheiden aus einem knappschaftlichen Betrieb aus Gründen, die nicht in der Person des Versicherten liegen, nach Vollendung des 55. Lebensjahres oder nach Vollendung des 50. Lebensjahres und Bezug von Anpassun...mehr

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Jansen, SGB VI § 37 Altersr... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 37 ist durch das RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Die Vorschrift enthielt die Voraussetzungen für einen abschlagsfreien Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen sowie für Berufs- und Erwerbsunfähige nach Vollendung des 60. Lebensjahres bei Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren. Das Gesetz zur Reform der gesetzliche...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 238 Alters... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 238 trat gemäß Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) zum 1.1.1992 in Kraft. Die Vorschrift ergänzte in ihrer ursprünglichen Fassung zunächst die Wartezeitregelung bei Prüfung eines Anspruchs auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§ 40, § 50 Abs. 4, § 51 Abs. 2 und 4, § 61). Sie regelte in Abs. 1 und 2 Nr. 1, dass auf die W...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 36 Altersr... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 36 ist mit Wirkung zum 1.1.1992 i. d. F. des RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) in Kraft getreten. Die Vorschrift enthielt die Voraussetzungen für einen abschlagsfreien Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte nach Vollendung des 63. Lebensjahres bei Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren. Wegen der beabsichtigten Vereinheitlichung der Altersgrenzen fü...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 236a Alter... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 236a Abs. 1 und 2 enthält als Übergangsregelung zu § 37 für Versicherte bestimmter Geburtsjahrgänge Vertrauensschutzregelungen zur Altersgrenze für einen Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen sowie zum Zeitpunkt der vorzeitigen Inanspruchnahme dieser Altersrente. Gemäß § 37 Satz 1 haben Versicherte Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Mensche...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 238 Alters... / 2.2.2 Anrechnung von Ersatzzeiten

Rz. 5 Nach § 51 Abs. 4 i. V. m. § 238 Abs. 4 sind auf die Wartezeit von 25 Jahren aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage auch die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten anzurechnen. Ersatzzeiten sind Zeiten ohne Beitragsleistung zur gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund von Tatbeständen (z. B. Kriegsdienst während der be...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 238 Alters... / 2.2.4 Aufgabe der Hauerarbeit vor dem 1.1.1968 wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau

Rz. 16 Die Wartezeit für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ist auch erfüllt, wenn 25 Jahre mit Beitragszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung allein oder zusammen mit Ersatzzeiten (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 bis 6), die der knappschaftlichen Rentenversicherung gemäß § 254 Abs. 1 und 2 zuzuordnen sind, vorliegen, insgesamt 25 Jah...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 122 Berech... / 2.2 Berechnung von Jahreszeiträumen

Rz. 7 Ein Zeitraum, der nach Jahren bestimmt ist, umfasst für jedes zu berücksichtigende Jahr 12 Kalendermonate (Abs. 2 Satz 1); dabei müssen die jeweiligen Zeiten nicht zusammenhängend verlaufen. Rz. 8 Abs. 2 Satz 1 findet insbesondere Anwendung bei der Prüfung von Wartezeiten für Rentenansprüche oder Ansprüche auf Leistungen zur Teilhabe (z. B. bei Prüfung der allgemeinen Wa...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 120c Abänd... / 2.2.2 Wartezeiterfüllung durch Abänderung

Rz. 10 Eine Abänderung des Rentensplittings ist auch vorzunehmen, wenn die vom Rentenversicherungsträger ermittelte Abweichung des Wertunterschieds die Wesentlichkeitsgrenze des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 zwar nicht übersteigt, durch sie aber für den durch das Rentensplitting (insgesamt) begünstigten Ehegatten/Lebenspartner eine Wartezeit erfüllt wird (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)....mehr

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Jansen, SGB VI § 34 Vorauss... / 2.1 Anspruchsvoraussetzungen für Renten

Rz. 3 Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben nach Abs. 1 der Vorschrift Anspruch auf Rente, wenn sie die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllen und die besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen. Im Einzelnen ergeben sich die Anspruchsvoraussetzungen für Renten wegen Alters aus §§ 35 bis 38, 4...mehr

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Jansen, SGB VI § 120e Rente... / 2.4 Abänderung des Rentensplittings unter Lebenspartnern

Rz. 15 Auch die in § 120c geregelte Option der Abänderung eines bestandskräftig durchgeführten Rentensplittings bei nachträglicher Abweichung des Wertunterschieds gilt nach § 120e Satz 2 für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft entsprechend. Dabei kommt eine Abänderung der Entscheidung zum Rentensplitting in Betracht, wenn nach dem Ende der Splittingzeit (§ 120a Abs...mehr

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Jansen, SGB VI § 236 Alters... / 2.1 Vertrauensschutzregelung zum Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte

Rz. 5 Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) ist die Regelaltersgrenze mit Wirkung zum 1.1.2008 von bisher 65 Jahren auf 67 Jahre angehoben worden (§ 35 Satz 2; beachte hierzu auch die Übergangsregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze gemäß § 235). In Folge dieser Rechtsänderung wurde die in § 36 enthaltene Altersgrenze für einen abschlag...mehr

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Jansen, SGB VI § 38 Altersr... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Aufgrund der Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 Jahren auf 67 Jahre (§ 35 Satz 2, § 235 Abs. 2) wurde § 38 als Vertrauensschutzregelung für besonders langjährig Versicherte eingeführt. Ein abschlagsfreier Anspruch auf diese Altersrente besteht auch nach Beginn der stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze zum 1.1.2012 bereits nach Vollendung des 65. Lebensjahres, ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 35 Regelal... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Bezeichnung der in § 35 geregelten Altersrentenart als "Regelaltersrente" soll verdeutlichen, dass es sich bei diesem Rentenanspruch um die üblicherweise zu erbringende Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung handelt. Nach dem Wortlaut der Vorschrift haben Versicherte Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie die Versicherteneigenschaft nachweisen, die Regel...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 120a Grund... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Seit dem Inkrafttreten des Altersvermögensergänzungsgesetzes v. 21.2.2001 (BGBl. I S. 403) zum 1.1.2002 besteht für Ehegatten bei Vorliegen der in Abs. 2 bis 4 der Vorschrift genannten Voraussetzungen die Möglichkeit anstelle der traditionellen Altersversorgung (Versichertenrente und Hinterbliebenenrente) ein Rentensplitting unter Ehegatten zu wählen. Hierbei werden di...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 37 Altersr... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 37 regelt die Anspruchsvoraussetzungen der Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) für nach dem 31.12.1963 geborene Versicherte. Dieser Personenkreis kann bereits nach Vollendung des 65. Lebensjahres die Altersrente abschlagsfrei beanspruchen, wenn die Wartezeit von 35 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten erfüllt ist. Die vorzeitige Inanspruchnah...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 238 Alters... / 2.1 Vertrauensschutzregelung für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1964

Rz. 1b Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und die Wartezeit von 25 Jahren erfüllen (§ 40). Als formelle Anspruchsvoraussetzung ist darüber hinaus eine wirksame Antragstellung erforderlich (§ 18 SGB X, § 115 Abs. 1 Satz 1). Rz. 1c Durch Art. 1 Nr. 8, Art. 27 Abs. 1 RV-Altersgr...mehr