Fachbeiträge & Kommentare zu Werbungskosten

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Steuerabzugsverfahren – ABC... / 2 Inhalt

Dem Steuerabzug unterliegen nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG künstlerische Darbietungen ("Künstler"), sportliche und artistische Darbietungen ("Sportler, Artisten"), unterhaltende und ähnliche Darbietungen ("Unterhaltende und ähnliche Darbietungen"), nach § 50a Abs. 1 Nr. 2 EStG die Verwertung dieser Darbietungen ("Veranstalter (Steuerabzug)"), nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG Vergütun...mehr

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Unterhaltende und ähnliche ... / 3 Praxisfragen

EU- und EWR-Staatsangehörige haben die Möglichkeit, beim Steuerabzug unmittelbar mit den Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nach § 50a Abs. 3 EStG geltend zu machen oder die Abgeltungswirkung durch einen Antrag auf Veranlagung nach § 50 Abs. 2 Nr. 5 EStG auszuschließen ("Steuerabzugsverfahren"). Der beschränkten Stpfl. unt...mehr

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Sportler, Artisten – ABC In... / 2 Inhalt

Einkünfte aus im Inland ausgeübten sportlichen oder artistischen Darbietungen unterliegen nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG dem Steuerabzug. "Sport" ist i. S. d. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO als körperliche Ertüchtigung zu verstehen. Schach ist danach Sport, andere Spiele sind es nicht. Einkünfte von Personen, die nur anlässlich einer Sportveranstaltung tätig werden, wie Schiedsric...mehr

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Veranstalter (Steuerabzug) ... / 3 Praxisfragen

Eine besondere Regelung für den "Steuerabzug zweiter Stufe" enthält § 50a Abs. 4 EStG. Der beschränkten Stpfl. und dem Steuerabzug unterliegen nicht nur die im Verhältnis zwischen Künstler usw. und Agentur, sondern auch die im Verhältnis zwischen Veranstalter und Agentur gezahlten Vergütungen. Maßgebend ist nur, dass die Darbietung im Inland stattfindet. Bei mehrstufigen Ver...mehr

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AGS 07/2022, Strafverteidigungskosten als Werbungskosten

§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG Leitsatz Strafverteidigungskosten sind dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst ist. Der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, betrifft grds. die konkrete Tat, aufgrund der die Strafverteidigungsk...mehr

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AGS 07/2022, Strafverteidig... / I. Sachverhalt

Nach einem Strafverfahren wegen Lohnsteuerhinterziehung und Vorenthaltens von Arbeitsentgelten eines angestellten (faktischen) Geschäftsführers hat der ehemalige Angeklagte die ihm entstandenen Strafverteidigungskosten als Werbungskosten geltend gemacht. Das Finanzamt hat den Abzug nicht anerkannt. Dagegen hat der ehemalige Angeklagte geklagt. Er hatte mit seiner Klage Erfol...mehr

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AGS 07/2022, Strafverteidig... / IV. Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung entspricht der Rspr. des BFH. Danach sind Strafverteidigungskosten nicht beruflich veranlasst und können daher nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die berufliche Tätigkeit dem Steuerpflichtigen nur die Gelegenheit zur Begehung der Straftat verschafft. Das war in dem dem BFH-Beschluss v. 13.12.2016 zugrundeliegenden (Straf-)Verfahren der Fal...mehr

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AGS 07/2022, Strafverteidig... / Leitsatz

Strafverteidigungskosten sind dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst ist. Der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, betrifft grds. die konkrete Tat, aufgrund der die Strafverteidigungskosten angefallen sind. BFH, B...mehr

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AGS 07/2022, Strafverteidig... / II. Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache?

Das Finanzamt hatte folgende Fragen als grds. bedeutsam angesehen: Sind Strafverteidigungskosten wegen Hinterziehung von Lohnsteuer und Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelten eines angestellten (faktischen) Geschäftsführers auch dann ausschließlich beruflich veranlasst, wenn Mittel aus Scheinrechnungen nicht nur zur Zahlung von "Schwarzlöhnen", sondern auch für pr...mehr

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AGS 07/2022, Strafverteidig... / III. Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung?

Das Finanzamt hatte auch eine Divergenz zu dem BFH (Beschl. v. 13.12.2016 – VIII R 43/14, AGS 2017, 307) gerügt. Das Finanzamt führe insoweit u.a. aus, die Vorinstanz habe entschieden, Strafverteidigungskosten wegen Lohnsteuerhinterziehung und Vorenthaltens von Arbeitsentgelten eines angestellten (faktischen) Geschäftsführers seien auch dann ausschließlich beruflich veranlas...mehr

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§ 4 Solo-Selbstständige und... / a) Lohn-/Einkommensteuer

Rz. 245 Die Behandlung eines Beschäftigten als Selbstständiger, der nach den tatsächlichen Gegebenheiten als Arbeitnehmer anzusehen ist, führt zwangsläufig zur Nichtbeachtung der Grundsätze des Lohnsteuerabzugsverfahrens und damit zur Nichtabführung von Lohnsteuer. Bei der Nachholung der Lohnversteuerung stellt sich die Frage, ob von einer Netto- oder von einer Bruttolohnver...mehr

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§ 4 Solo-Selbstständige und... / C. Motive für Solo-Selbstständige und Auftraggeber

Rz. 20 Verträge mit Solo-Selbstständigen, sei es als Werkverträge[45] oder als Dienstverträge, sind sehr weit verbreitet. Dies gilt sowohl in Zweipersonen- wie in Dreipersonen-Vertragsverhältnissen. Bei vielen Unternehmen erfreuen sie sich großer Beliebtheit, z.T. drängen aber auch Solo-Selbstständige auf den Abschluss eines Freien-Mitarbeiter-Vertrages. Die Motivlage, der zw...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / f) Praxisfall: Zeitvergütung als Steuersparmodell für den Erben

Rz. 40 Praxisfall Die Erblasserin verstarb Mitte 2002[87] Alleinerbin kraft Testierung aus 1996 ist die Tochter. Angeordnet ist Testamentsvollstreckung durch den Steuerberater für die Dauer von 20 Jahren. Das Testament enthält folgende Vergütungsregelung: "Für jedes Jahr erhält er Testamentsvollstrecker 1,5 % vom Bruttonachlass". Der Nachlass setzt sich wie folgt zusammen:mehr

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§ 5 Financial Planning und ... / (e) Steuerliche Aspekte

Rz. 63 Die Abschreibung vermieteter Objekte – unabhängig von Alt- und Neubauten – beträgt 2 % p.a. linear bezogen auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Grundstück. Erhöhte Abschreibungen gibt es für denkmalgeschützte Objekte und Objekte in Sanierungsgebieten (vgl. § 7h, i EStG). Zu den abzugsfähigen Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ge...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / VI. Abzugsfähigkeit der Testamentsvollstreckervergütung beim Erben

Rz. 108 Vom Grundsatz her ist wie folgt zu differenzieren:[199]mehr

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Aufwendungen für freiwillig... / 3. Gemische Aufwendungen

Aufteilung prüfen: Soweit die Aufwendungen nicht ausschließlich betrieblich veranlasst sind, handelt es sich ggf. um gemischte Aufwendungen. Solche Aufwendungen eines Steuerpflichtigen können nach Maßgabe der folgenden Ausführungen grundsätzlich in als BA oder Werbungskosten abziehbare sowie in privat veranlasste – und damit nicht abziehbare - Teile aufgeteilt werden. Beachten ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 2.2 Abgrenzung der Aufwendungen für die Lebensführung von den Betriebsausgaben und Werbungskosten

2.2.1 Vom Aufteilungs- und Abzugsverbot zum Aufteilungsgebot 2.2.1.1 Rechtsentwicklung Rz. 32 Die frühere Rspr. des BFH sah in § 12 Nr. 1 S. 2 EStG ein umfassendes Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen.[1] Diese Rspr. wurde durch die Entscheidung des Großen Senats[2] und im Anschluss daran auch von der Finanzverwaltung[3] aufgegeben. 2.2.1.1.1 Früh...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 3 Einzelfälle (ABC)

Rz. 80 Arbeitsmittel s. § 9 EStG Rz. 221ff. Asylgewährung s. § 9 EStG Rz. 265 Aufsichtsrat Arbeitnehmer, die als Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat einer AG gewählt werden, müssen sich vielfach vor ihrer Benennung als Kandidat für die Wahl dazu verpflichten, im Fall ihrer Wahl einen Teil der Aufsichtsratstantiemen an bestimmte betriebliche oder außerbetriebliche (gewerksch...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 2.1.3 Rechtsfolge

Rz. 29 Umstritten ist auch, zu welcher Rechtsfolge das Eingreifen des § 12 Nr. 1 EStG führt, ob damit bereits begrifflich keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten vorliegen, oder ob der Werbungskosten- oder Betriebsausgabencharakter zwar zu bejahen ist, die Aufwendungen aber gleichwohl – vergleichbar mit § 4 Abs. 5, § 9 Abs. 5 EStG – nicht abziehbar sind. Im Wesentlichen h...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 2.1.2.2 Sachlicher Geltungsbereich

Rz. 25 § 12 Nr. 1 EStG gilt für alle Einkunftsarten und auch für die verschiedenen Gewinnermittlungsmethoden. Dementsprechend hat die Abgrenzung zwischen nicht abziehbaren Lebensführungskosten und abziehbaren Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach den gleichen Grundsätzen zu erfolgen.[1] Ebenso ist unerheblich, ob es sich um laufende Kosten oder um Anschaffungs-/Herstellu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 2.2.1.3 Aufteilbarkeit eines Aufwands nach Maßgabe der neueren Rechtsprechung

Rz. 46 Eine Ausdehnung dieser Ausnahmen auf Fälle, in denen eine Aufteilung mangels objektiver, leicht nachprüfbarer Maßstäbe nur im Weg einer griffweisen Schätzung möglich wäre, war nach der Rspr. bis zur Entscheidung des Großen Senats v. 21.9.2009 grundsätzlich ausgeschlossen.[1] Nunmehr ist maßgeblich, ob ein objektiver Aufteilungsmaßstab besteht.[2] Ob eine Aufteilbarkei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 2.1.1.3 Bedeutung des § 12 Nr. 1 S. 1

Rz. 14 § 12 Nr. 1 S. 1 EStG spricht lediglich die Aufwendungen für den Haushalt des Stpfl. und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen an, während der Begriff "Aufwendungen für die Lebensführung" in § 12 Nr. 1 S. 2 EStG erscheint. Aus der Wortfassung des § 12 Nr. 1 S. 2 EStG "Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung …" ergibt sich, dass "Aufwendungen für...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 5.6 Steuerliche Nebenleistungen

Rz. 124 Steuerliche Nebenleistungen sind nach § 3 Abs. 3 AO Verspätungszuschläge (§ 152 AO), Zuschläge gem. § 162 Abs. 4 AO, Zinsen (§§ 233ff. AO), Säumniszuschläge (§ 240 AO), Zwangsgelder (§ 329 AO) und Kosten (§§ 178, 337 bis 345 AO). Diese Nebenleistungen sind hinsichtlich der Abziehbarkeit wie die entsprechenden Steuern, zu denen sie gehören, zu behandeln.[1] Die Abziehb...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 2.2.1.1.1 Frühere Rechtsprechung

Rz. 32a Der BFH vertrat bis zu seiner Entscheidung des Großen Senats v. 21.9.2009 [1] eine Interpretation des § 12 Nr. 1 S. 2 EStG i. S. d. eines grundsätzlichen und umfassenden Aufteilungs- und Abzugsverbots gemischter, d. h. die berufliche (betriebliche) und die private Sphäre betreffender Aufwendungen.[2] Dem Beschluss GrS 2/70 lag die Anfrage des VI. Senats des BFH[3] zug...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 2.2.1.1.4 Bestimmung des auslösenden Moments bei gemischten Aufwendungen – zweistufige Prüfung

Rz. 40 Erforderlich für das Vorliegen eines gemischten Aufwands ist, dass ein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Einkunftserzielung besteht. Ob diese Voraussetzung besteht, ist maßgeblich zunächst nach der wertenden Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden Moments" zu beurteilen; im Anschluss daran ist zu prüfen, ob dieses auslösende Moment...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 2.1.1.1 Objektives und subjektives Nettoprinzip

Rz. 7 Die ESt berücksichtigt dadurch, dass sie auf das Einkommen als Bemessungsgrundlage abstellt, in besonderem Maß die wirtschaftliche und damit steuerliche Leistungsfähigkeit des Stpfl., und zwar die objektive Leistungsfähigkeit (Abstellen auf die Reineinkünfte, den Nettoertrag) und die subjektive Leistungsfähigkeit (Minderung des Gesamtbetrags der Einkünfte um bestimmte ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 6.1.2 Beschlüsse des Großen Senats des BFH

Rz. 131 Nach Ergehen der Beschlüsse des Großen Senats des BFH v. 21.11.1983, GrS 2/82 [1] sind die Grundsätze der vorgenannten Urteile z. T. überholt. Der Große Senat des BFH vertrat unter Berufung auf das der Einkommensbesteuerung zugrunde liegende Nettoprinzip (Rz. 7ff.) die Auffassung, Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten seien allgemein als Betriebsausgaben oder Werbungsk...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 2.2.2.2 Unteilbare Aufwendungen

Rz. 56 Daher sind über das Abzugsverbot für die sog. Repräsentationsaufwendungen hinaus solche Aufwendungen nicht abziehbar, die tatsächlich objektiv unteilbar sind, bei denen sich die betrieblichen (beruflichen) und privaten Ursachen (Anlässe) überhaupt und für jedermann gänzlich einer Quantifizierung entziehen, weil (sachgerechte) objektive bzw. objektivierbare Aufteilungs...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 6.1.1 Rechtslage vor dem Änderungsgesetz v. 25.7.1984

Rz. 128 § 12 Nr. 4 EStG wurde durch das Gesetz zur Änderung des EStG und des KStG v. 25.7.1984 (sog. Geldbußengesetz)[1] an die vorangegangenen Regelungen des § 12 EStG angefügt und gilt seither unverändert. Bis dahin galten im Wesentlichen folgende Grundsätze: Geldstrafen und Geldbußen waren weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abziehbar. Dies galt auch dann, ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 4.3.4 Zurechnung von Aufwendungen

Rz. 108 Welche Aufwendungen der Einkunftserzielende von den stpfl. Einnahmen abziehen kann, ergibt sich ebenfalls nicht aus § 12 Nr. 2 EStG, sondern z. B. für Betriebsausgaben aus § 4 Abs. 4 EStG, für Werbungskosten aus § 9 Abs. 1 EStG und für Lebensführungskosten bzw. gemischte Aufwendungen aus § 12 Nr. 1 EStG (Rz. 12). Entscheidend ist lediglich, ob die Tatbestandsmerkmale...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 2.2.1.2.1 Fallgruppen, in denen schon nach bisheriger Rechtsprechung ein Abzug zulässig war

Rz. 42 In ständiger Rspr. erkannte der BFH schon vor der Entscheidung des Großen Senats v. 21.9.2009 zwei Ausnahmen vom Aufteilungs- und Abzugsverbot an, so die geringfügige private Nutzung (Rz. 42a) und die Aufteilbarkeit nach einem objektiven Maßstab (Rz. 44).[1] In diesen Fällen ist ein Abzug als Erwerbsaufwand unverändert geboten. Rz. 42a Ein unbedeutendes und nicht ins G...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 2.2.2.2.1 Zeitlich nachfolgende Veranlassung

Rz. 58 Verwirklichen sich die (betrieblichen) beruflichen und die die Lebensführung betreffenden Anlässe nicht gleichzeitig, sondern zeitlich nacheinander, sind die Aufwendungen nach überwiegender Meinung – notfalls im Schätzungsweg – in einen abziehbaren betrieblichen (beruflichen) und einen nicht abziehbaren privaten Anteil aufzuteilen. Für diese Fallgruppe gilt § 12 Nr. 1...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 6.5 Verfahrenskosten

Rz. 152 Nach der Rspr. des BFH vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des EStG und des KStG v. 25.7.1984 (Rz. 34) waren Aufwendungen für die Strafverteidigung dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn der strafrechtliche Schuldvorwurf, gegen den sich der Stpfl. zur Wehr setzt, durch sein betriebliches (berufliches) Verhalten veranlasst war.[1]...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 5.2 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 113b Die ab 2007 anwendbare Vorschrift des § 4 Abs. 5b EStG, wonach ein Betriebsausgabenabzug bei der GewSt nicht möglich ist, überschneidet sich im Anwendungsbereich nicht mit der Nr. 3, da Realsteuern nicht unter die Nr. 3 fallen. KiSt ist gem. § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG entsprechend dem Einleitungssatz als Sonderausgabe vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehbar, obwohl es ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 2.1.1.4 Bedeutung des § 12 Nr. 1 S. 2

Rz. 20 Ob § 12 Nr. 1 S. 2 ebenso wie S. 1 EStG lediglich klarstellende Bedeutung oder auch rechtsbegründende Funktion hat, ist umstritten. Nach der bisherigen Rspr. des BFH[1] bis zur Entscheidung des Großen Senats im Jahre 2009[2] kommt der Vorschrift rechtsbegründende Bedeutung zu. Danach besteht dann, wenn festgestellt wird, dass eine Aufwendung für die Lebensführung i. S...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 5.4 Sonstige Personensteuern

Rz. 116 Personensteuern (oder Subjektsteuern) sind neben der ESt und den unter Rz. 114 bezeichneten Steuern die "sonstigen" auf die Personen zugeschnittenen Steuern, d. h. diejenigen Steuern, die, im Gegensatz zu den Sach- oder Realsteuern (vgl. Rz. 122), die persönlichen Verhältnisse, wie Familienstand, Alter, Krankheit, Kinder usw., berücksichtigen.[1] Rz. 117 bis 119 einst...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 6.1.3 Änderungsgesetz v. 25.7.1984

Rz. 134 Unmittelbar nach Ergehen der Grundsatzentscheidung des Großen Senats[1] wurde ein Gesetzentwurf zur Änderung des EStG und des KStG vorgelegt, der zur Neuregelung der Abziehbarkeit von Geldbußen und Geldstrafen im Gesetz zur Änderung des EStG und des KStG (sog. Geldbußengesetz) v. 25.7.1984[2] führte.[3] Durch Nichtanwendungserlasse ordnete die Finanzverwaltung im Hin...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 2.2.1.1.2 Änderung der Rechtsprechung durch die Entscheidung des Großen Senats

Rz. 37 Der Große Senat des BFH gab durch Entscheidung v. 21.9.2009[1] seine bisherige Auslegung des § 12 Nr. 1 S. 2 EStG als umfassendes Aufteilungs- und Abzugsverbot auf, wonach für sämtliche Aufwendungen, die durch die Lebensführung veranlasst waren, zugleich aber auch beruflichen Zwecken dienten (sog. gemischte Aufwendungen), ein Abzug als Erwerbsaufwand ausgeschlossen wa...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 2.2.1.2 Folge bei Vorliegen beruflicher und privater Veranlassungsbeiträge

2.2.1.2.1 Fallgruppen, in denen schon nach bisheriger Rechtsprechung ein Abzug zulässig war Rz. 42 In ständiger Rspr. erkannte der BFH schon vor der Entscheidung des Großen Senats v. 21.9.2009 zwei Ausnahmen vom Aufteilungs- und Abzugsverbot an, so die geringfügige private Nutzung (Rz. 42a) und die Aufteilbarkeit nach einem objektiven Maßstab (Rz. 44).[1] In diesen Fällen ist...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 2.2.2 Ausblick und Lösungsmodell zu § 12 Nr. 1 S. 2 EStG

2.2.2.1 Repräsentationsaufwand Rz. 55 Die im Einzelnen differenzierten Lösungsvorschläge zur Auslegung und Anwendung des § 12 Nr. 1 S. 2 EStG lassen sich in etwa wie folgt charakterisieren: Einigkeit besteht darin, dass Lebensführungskosten, die im Grundsatz jeden Stpfl. treffen, wie Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung, Freizeit, Hobby, nach der geltenden Systematik ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 6.7 Erstattung von Geldstrafen durch den Arbeitgeber

Rz. 157 Zahlt ein Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer eine gegen diesen verhängte Geldstrafe oder einen sonstigen Betrag i. S. d. § 12 Nr. 4 EStG, kann der Aufwand beim Arbeitgeber, wenn eine hinreichende Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis besteht, als Betriebsausgabe abziehbar sein. Auf Seiten des Arbeitnehmers liegt grundsätzlich stpfl. Arbeitslohn vor, weil regelmäß...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 2.2.1 Vom Aufteilungs- und Abzugsverbot zum Aufteilungsgebot

2.2.1.1 Rechtsentwicklung Rz. 32 Die frühere Rspr. des BFH sah in § 12 Nr. 1 S. 2 EStG ein umfassendes Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen.[1] Diese Rspr. wurde durch die Entscheidung des Großen Senats[2] und im Anschluss daran auch von der Finanzverwaltung[3] aufgegeben. 2.2.1.1.1 Frühere Rechtsprechung Rz. 32a Der BFH vertrat bis zu seiner Ents...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 2.2.1.1.3 Kritik und wichtigste Folgerungen

Rz. 38 Der geänderten BFH-Rechtsprechung ist zuzustimmen. Es erscheint widersprüchlich, dass einerseits Kfz-Kosten[1], Aufwendungen für ein Flugzeug[2] oder Telefongebühren[3] in einen betrieblich (beruflich) und einen privat veranlassten Teil aufteilbar waren, andererseits aber bei Aufwendungen für ein Tonbandgerät oder eine Schreibmaschine[4], ein Fernsehgerät[5], einen Ko...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 4.2.1.3.2 Vollwertige Gegenleistung

Rz. 90 Steht der Leistung des Stpfl. eine ihr wirtschaftlich entsprechende Gegenleistung (z. B. Übertragung von Geldvermögen) gegenüber, greift das Abzugsverbot des § 12 Nr. 2 EStG nicht ein, sodass die Rente oder dauernde Last, je nachdem, wodurch sie veranlasst ist, als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abziehbar ist. Dies ist der Fall, wenn Leistung und Gegenleistung wi...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 1 Gesetzliche Regelung

Rz. 1 § 12 Nr. 1 EStG blieb seit dem EStG 1934 unverändert. Rz. 2 § 12 Nr. 2 EStG wurde durch das StÄndG 1958 v. 18.7.1958[1] ergänzt. Nach der Änderung der Rspr. zur Ehegattenbesteuerung und Behandlung der Ehegatten – auch bei Zusammenveranlagung – als einzelne selbstständige Stpfl. musste § 12 Nr. 2 EStG – ohne sachliche Änderung – dahin gehend ausgeweitet werden, dass auch...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 2.2.1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 32 Die frühere Rspr. des BFH sah in § 12 Nr. 1 S. 2 EStG ein umfassendes Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen.[1] Diese Rspr. wurde durch die Entscheidung des Großen Senats[2] und im Anschluss daran auch von der Finanzverwaltung[3] aufgegeben. 2.2.1.1.1 Frühere Rechtsprechung Rz. 32a Der BFH vertrat bis zu seiner Entscheidung des Großen Senat...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 4.2.1.2 Einmalige – regelmäßig wiederkehrende Leistungen

Rz. 87 Grundsätzlich stellen auch einmalige oder nur gelegentlich erbrachte Leistungen Zuwendungen dar. Freiwillige Zuwendungen, auf einer freiwillig begründeten Rechtspflicht begründete Zuwendungen und Zuwendungen an Unterhaltsberechtigte sind indes wegen ihrer Zuordnung zu den Lebensführungsaufwendungen bereits gem. § 12 Nr. 1 EStG (mit Ausnahme der meisten Sonderausgaben ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 5.1 Allgemeines

Rz. 112 § 12 Nr. 3 EStG verbietet den Abzug der Steuern vom Einkommen und sonstiger Personensteuern sowie der USt für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG oder des § 4 Abs. 5 Nr. 1–5, 7 oder Abs. 7 EStG gilt; zur Gesetzesentwicklung vgl. Rz. 4. Die Regelung normiert ein Abzugsverbot privater Steu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 2.2.2.1 Repräsentationsaufwand

Rz. 55 Die im Einzelnen differenzierten Lösungsvorschläge zur Auslegung und Anwendung des § 12 Nr. 1 S. 2 EStG lassen sich in etwa wie folgt charakterisieren: Einigkeit besteht darin, dass Lebensführungskosten, die im Grundsatz jeden Stpfl. treffen, wie Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung, Freizeit, Hobby, nach der geltenden Systematik steuerlich – bereits nach § 12...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 6.3.2 Verfall

Rz. 145 Hat der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr einen Vermögensvorteil erlangt, ordnet das Strafgericht nach § 73 StGB dessen Verfall an, es sei denn, dem Verletzten ist aus der Tat ein Anspruch erwachsen, dessen Erfüllung den aus der Tat erlangten Vermögensvorteil beseitigen oder mindern würde. Die Anordnung des Verfalls erstreckt sich auf die gezogenen Nutzu...mehr