Fachbeiträge & Kommentare zu Wertpapier

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 96 Freie Berufe

Schrifttum: Achter, Bewertung von freiberuflichem Betriebsvermögen, Stbg 2003, 67 ff., 79 ff. und 129 ff.; Bauer/Wartenburger, Neuere Entwicklungen im Bereich des reformierten Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts – Teil 2, MittBayNot 2010, 435; Bischoff, Gewillkürtes Betriebsvermögen ist auch bei der Einnahmenüberschussrechnung möglich, DStR 2004, 1280; BRAK, Hinweise zur Be...mehr

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§ 3 Die Abrechnung im erbre... / IV. Hebegebühr

Rz. 68 Das Entstehen der Hebegebühr setzt einen gesonderten Auftrag voraus. Abgegolten werden die Entgegennahme und Verwahrung bis hin zur Auszahlung des verwahrten Betrages. Die Gebühr entsteht jedoch erst bei Aus- oder Rückzahlung des Betrages und wird erst hier fällig. Es handelt sich um eine gesonderte Angelegenheit, so dass auch für diese Gebühr eine Post- und Telekommu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Umfang des Betriebsvermögens bei Einzelunternehmen

a) Rechtsentwicklung Rz. 282 [Autor/Stand] Bis zum 31.12.1992 war bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens eigenständig darüber zu entscheiden, ob bei einem Wirtschaftsgut die Voraussetzungen für die Zurechnung zum bewertungsrechtlichen Betriebsvermögen erfüllt waren. Hierbei kam es darauf an, dass das Wirtschaftsgut dem Betrieb eines Gewerbes als Hauptzweck diente. Rz...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Allgemeine Grundsätze

Rz. 80 [Autor/Stand] Neben dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und dem Grundvermögen bildet das Betriebsvermögen (§§ 95 bis 109, § 31 BewG) die dritte Vermögensart i.S.d. § 18 BewG. Zum Betriebsvermögen gehören alle Teile eines Gewerbebetriebes i.S.v. § 15 Abs. 1 und 2 EStG, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen rechnen (§ 95 Abs. 1 BewG). D...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / dd) Wertpapierhandel

Rz. 173 [Autor/Stand] Der Erwerb und die Veräußerung von Wertpapieren, selbst in größerem Umfang, stellt regelmäßig keine gewerbliche Betätigung dar, sondern bewegt sich im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung. Erst wenn besondere Umstände hinzutreten (z.B. persönlicher Arbeitseinsatz, fachliche Qualifikation durch entsprechenden Beruf, Beschäftigung von Hilfskräften, erh...mehr

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FF 07+08/2022, Latente Ertr... / 3. Die Thesen des BGH zum Abzug der latenten Steuern

Laut BGH sind diese latenten Steuern im Zugewinnausgleich als Abzugsposten zu behandeln. Vom methodengerecht ermittelten Unternehmenswert ist die (fiktive) Ertragsteuer abzuziehen, die im Fall einer hypothetischen Veräußerung des Unternehmens anfallen würde. Dabei geht es nicht um den selbstständigen Ansatz einer solchen hypothetischen Steuerverbindlichkeit im Endvermögen, s...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Methode zur Ermittlung des Werts des Betriebsvermögens

Rz. 53 [Autor/Stand] Für Bewertungsstichtage bis zum 31.12.2008 war der Wert des Betriebsvermögens durch Anwendung der in § 98a BewG a.F. statuierten Einzelbewertungsmethode zu ermitteln. Dort hieß es, der Wert des Betriebsvermögens werde "in der Weise ermittelt, dass die Summe der Werte, die für die zu dem Gewerbebetrieb gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ans...mehr

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O / Online-Durchsuchung [Rdn 3261]

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A / Außervollzugsetzung des Haftbefehls [Rdn 832]

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T / Telefonüberwachung, Voraussetzungen [Rdn 4378]

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 95 Begriff des Betriebsvermögens

Schrifttum: Anzinger, Dauerniedrigzins bei Bilanzierung, Unternehmensbewertung und Besteuerung, DStR 2016, 1766; Balmes/Felten, Hoch bewertet und dennoch verschont?, FR 2009, 258; Bauer/Wartenburger, Die Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsgesetzes, MittBayNot 2009, 85; Bauer/Wartenburger, Neue Entwicklungen im Bereich des reformierten Erbschaftsteuer- und Bewertungsrec...mehr

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Steuerliche Behandlung von ... / b) Vorrangige Prüfung des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums i.S.d. § 39 AO bei Cum/Cum-Transaktionen

Zurechnung eines Wirtschaftsguts: Während ursprünglich die Frage der missbräuchlichen Gestaltung gem. § 42 AO maßgeblich für die Beurteilung von Cum/Cum-Transaktionen durch die Finanzverwaltung war, ist nunmehr infolge des BMF-Schreibens (neu) primärer Ansatzpunkt für die steuerliche Prüfung einer Cum/Cum-Transaktion durch die Finanzverwaltung der Aspekt des Übergangs des Ei...mehr

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Steuerliche Behandlung von ... / a) Paradigmenwechsel durch das BMF-Schreiben (neu)

Das nunmehr aktualisierte BMF-Schreiben enthält im Abschnitt "Grundsätze der materiell-rechtlichen Beurteilung von Cum/Cum-Gestaltungen" einen folgenreichen Paradigmenwechsel. Ursprünglich sollten gem. BMF-Schreiben (alt) Cum/Cum-Transaktionen im Einzelfall lediglich im Hinblick auf einen möglichen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO einer Prüfung durch die Finan...mehr

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Steuerliche Behandlung von ... / aa) Sachverhalt

Das Hessische FG hat im Jahr 2020 zur steuerrechtlichen Behandlung von Cum/Cum-Transaktionen Stellung genommen (FG Hess. v. 28.1.2020 – 4 K 890/17, WM 2020, 1587, rechtskräftig). Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Eine Bank hatte in den Jahren 2004-2006 im Wege einer Wertpapierleihe deutsche Aktien cum Dividende jeweils kurz vor dem Dividendenstichtag als...mehr

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Steuerliche Behandlung von ... / cc) Gestaltungsmissbrauch gem. § 42 AO

Zusätzlich hat das Gericht zur Beseitigung der sonstigen steuerlichen Folgen der gescheiterten Cum/Cum-Transaktion für die vertraglichen Vereinbarungen einen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO angenommen. Nach § 42 AO ist dem Gericht zufolge eine Gestaltung rechtsmissbräuchlich, wenn sie – gemessen an dem erstrebten wirtschaftlichen Ziel – einen unangemessenen W...mehr

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Steuerliche Behandlung von ... / V. Schlussbemerkung

Als Konsequenz aus dem BMF-Schreiben (neu) ist zukünftig bei Cum/Cum-Transaktionen in jedem Einzelfall zunächst der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums gem. § 39 AO zu prüfen. Das bloße Vorliegen einer positiven Vorsteuerrendite aus der Cum/Cum-Transaktion ist nicht als maßgebend anzusehen. Vielmehr ist für die Finanzverwaltung zukünftig grundsätzlich davon auszugehen, d...mehr

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Steuerliche Behandlung von ... / bb) Wirtschaftliches Eigentum i.S.d. § 39 AO

Auch nach Ansicht des FG Hessen ist bei der Übertragung der Aktien über den Dividendenstichtag aufgrund der vertraglichen Gestaltung lediglich eine sog. formale zivilrechtliche Rechtsposition an den Aktien, eine leere Eigentumshülle, verschafft worden. Die Geschäfte seien von vornherein darauf angelegt gewesen, dem ursprünglichen Aktieninhaber die Erträge aus den Aktien im w...mehr

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Steuerliche Behandlung von ... / b) Auswirkungen auf Anzeige- und Berichtigungspflichten

Anzeige- und Berichtigungspflichten gem. § 153 AO: Konsequenterweise fügt das BMF-Schreiben (neu) vor dem Hintergrund des Paradigmenwechsels zur Handhabung des wirtschaftlichen Eigentums bei Cum/Cum-Transaktionen einen Hinweis auf die Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 AO ein (vgl. Rz. 39). In diesem Zusammenhang besonders zu berücksichtigen ist, dass das BMF-Schre...mehr

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Steuerliche Behandlung von ... / aa) Auswirkungen wegen fehlendem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums gem. § 39 AO

Bisherige steuerliche Behandlung im BMF-Schreiben (alt): Das BMF-Schreiben (alt) enthielt keine ausdrückliche Vorgabe hinsichtlich der steuerlichen Behandlung im Fall des fehlenden Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums auf den Aktienübernehmer. Grund dafür war die Prämisse der Finanzverwaltung, dass es bei einer Cum/Cum-Transaktion mit der Einbuchung der Wertpapiere in da...mehr

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Steuerliche Behandlung von ... / I. Einleitung

Cum/Cum-Transaktionen als die "kleinen Schwestern" der Cum/Ex-Transaktionen stehen zwar nicht vergleichbar im Fokus der steuerrechtlichen Öffentlichkeit, haben jedoch gleichwohl in der steuerliche Praxis einen weit verbreiteten Anwendungsbereich. Bei Cum/Cum-Transaktionen werden deutsche Aktien ausländischer Anteilseigner vor dem Dividendenstichtag an inländische Gesellschaf...mehr

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Steuerbilanzpolitik / 2.2.3.4 Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert

Rz. 71 Nach Ergehen des BilMoG, verbunden mit der Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit, wurde im Schrifttum kontrovers die Frage diskutiert, ob sich bei Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Wertminderung wie bislang die handelsrechtliche Pflicht zu einer außerplanmäßigen Abschreibung auf den niedrigeren Börsen-/Marktpreis bzw. beizulegenden Wert (§ 253 Abs. 3 Satz...mehr

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Der GmbH-Jahresrückblick 20... / IV. Wichtige Anweisungen der Finanzverwaltung

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Knock-out-Zertifikate keine Termingeschäfte i.S. von § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG / Abziehbarkeit von Gebühren für eine verbindliche Auskunft nach § 10 Nr. 2 Halbsatz 2 KStG

Leitsatz 1. Der Begriff des "Termingeschäfts" i.S. von § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG ist im Grundsatz nach wertpapier- und bankenrechtlichen Maßgaben zu bestimmen und vom Kassageschäft abzugrenzen. Das Ausmaß der spezifischen Gefährlichkeit eines konkreten Geschäfts spielt weder für die Qualifizierung als Termingeschäft noch als Kassageschäft eine Rolle (Fortentwicklung des Senats...mehr

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Der Erbschaftsteuer-Berater... / IV. Ausgewählte Verwaltungsanweisungen

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / V. Ergänzende Angaben bei KapErtr aus Hinterlegungsscheinen (§ 45b Abs 3 EStG)

Rn. 30 Stand: Wenn KapErtr gemäß § 45b Abs 2 EStG auf Grund eines Hinterlegungsscheines bezogen wurden, verlangt der Gesetzgeber noch weitere zusätzliche Angaben. Anzugeben sind die Bezeichnung und die internationale Wertpapierkennnummer der hinterlegten Wertpapiere, obwohl diese Angaben schon nach § 45b Abs 2 Nr 2 Hs 2 EStG abgefragt werden.Ferner ist das laut Emissionsbedin...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / IV. Einzelangaben der Bescheinigung zum KapSt-Abzug (§ 45b Abs 2 EStG)

Rn. 15 Stand: Handelt es sich bei den KapErtr um solche aus sammelverwahrten Aktien oder Genussscheinen iSd § 43 Abs 1 Nr 1a EStG oder um Zinsen aus sammelverwahrten Wandelanleihen bzw Gewinnobligationen nach § 43 Abs 1 Nr 2 S 4 EStG, werden den auszahlenden Stellen eine ganze Reihe zusätzlicher Angaben abverlangt. In die Bescheinigung nach § 45a Abs 2 EStG aufzunehmen ist zu...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / I. Inhalt und Bedeutung

Rn. 1 Stand: EL 155 – ET: 12/2021 Mit § 45c EStG ergänzt der Gesetzgeber das Instrumentarium der FinVerw zur Analyse der steuerlichen Auswirkungen von Wertpapiergeschäften um zusätzliche Meldepflichten (Hörster, NWB 2021, 1586 [1592]). Diese sollen sowohl einer erhöhten Transparenz hinsichtlich einbehaltener und abgeführter KapSt dienen als auch auffällige Entwicklungen bei W...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / I. Inhalt und Bedeutung

Rn. 1 Stand: EL 155 – ET: 12/2021 Durch die Vorschrift des § 45a EStG werden in Ergänzung der §§ 44, 44a EStG die Anmeldung und die Bescheinigung der KapSt verfahrenstechnisch geregelt (Weber-Grellet, DStR 2013, 1357/1361). Abs 1 trifft Bestimmungen zur Anmeldung der KapSt. Abs 2 sieht vor, dass dem Gläubiger der KapErtr auf Verlangen eine Bescheinigung mit festgelegtem Inhalt ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / IX. Pflichten der Zwischenverwahrstellen, Depotbanken und Treuhänder (§ 45b Abs 7 EStG)

Rn. 47 Stand: Wie bereits unter s Rn 2 angedeutet, enthält § 45b Abs 7 EStG eine Regelung, deren praktische Umsetzung nur sehr schwer vorstellbar ist. In der Gesetzesbegründung wird ausgeführt, dass Wertpapiere häufig nicht bei der auszahlenden Stelle verwahrt werden (BR-Drucks 50/21, Begründung Besonderer Teil, zu Art 1 § 45b Abs 7). Um eine nachprüfbare eindeutige Zurechnun...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / I. Inhalt und Bedeutung

Rn. 1 Stand: Mit dem durch das Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von KapSt (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntModG) v 02.06.2021, BGBl I 2021, 1259 neu eingeführten § 45b EStG eröffnet der Gesetzgeber eine neue Runde in dem Bemühen, die Erhebung der KapSt so auszugestalten, dass gestalterische Steuervermeidungs...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / VIII. Originäre Übermittlungspflichten der die KapErtr auszahlenden Stellen (§ 45b Abs 6 EStG)

Rn. 46 Stand: Der Gesetzgeber hat auch Vorsorge getroffen für den Fall, dass bis zum 31.07. des auf den Zufluss der KapErtr folgenden Jahres keine Steuerbescheinigung erstellt worden ist oder keine Angaben nach § 45a Abs 2a EStG übermittelt wurden. In diesen Fällen hat die auszahlende Stelle dem BZSt zu dem Zufluss des Vorjahres von sich aus folgende Angaben elektronisch zu ü...mehr

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FF 12/2021, Zugewinnausglei... / I. Die "historischen" höchstrichterlichen Urteile (Leitentscheidungen)

Sachverhalt: M, Arzt, war Inhaber eines medizinischen Instituts, welches aus gemeinsamen Mitteln, also auch aus Mitteln von F, errichtet und mithilfe der Mitarbeit von F während der gesamten Ehe betrieben wurde. Entscheidung: Bei Überschreitung des Pflichtenkreises des § 1356 BGB (überobligationsmäßiger Einsatz eines zugunsten d...mehr

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Der Ertragsteuer-Check 2021... / III. Wichtige Anweisungen der Finanzverwaltung

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Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnung von Dividenden aus Auslandsbeteiligungen nach § 8 Nr. 5 GewStG im Erhebungszeitraum 2001

Leitsatz Dem EuGH wird folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 56 Abs. 1 EG (jetzt Art. 63 Abs. 1 AEUV) dahin auszulegen, dass er der Vorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer einer Körperschaft Dividenden, die aus Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften in Höhe von ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / D. Sondervorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleister und Kapitalverwaltungsgesellschaften (§ 258 Abs. 1a AktG)

Rn. 75 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Die Sonderregelung in § 258 Abs. 1a AktG für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Kap.-Verwaltungsgesellschaften wurde – zunächst im Geltungsbereich beschränkt auf Kreditinstitute – durch das BankBiRiLiG in § 258 AktG eingefügt (vgl. zur Vorläuferregelung nach § 26b KWG ADS (1997), § 258 AktG, Rn. 94). Im Zuge der Umsetzung der...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 2. Registrierung, Sachkunde und Postulationsfähigkeit

Rz. 13 Wie schon nach dem RBerG bedarf es zur Inkassotätigkeit nach §§ 3, 10 und 12 RDG einer Registrierung, um Inkassodienstleistungen als nach § 2 Abs. 2 RDG der Rechtsdienstleistung gleichgestellte Tätigkeit erbringen zu können. Voraussetzung ist eine besondere praktische und theoretische Sachkunde. Die außergerichtliche Rechtsdienstleistung unterliegt also weiter einem g...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / A. Die Entstehung und Entwicklung der Inkassodienstleister

Rz. 1 Das Wort Inkasso entstammt der italienischen Sprache[1] und bedeutet das Einziehen von fälligen Forderungen – vor allem bei Wechseln, Schecks, Wertpapieren und Rechnungen – durch Dritte, die für das Inkasso eine Vergütung (Inkasso-Provision) erhalten.[2] Es ist als solches zunächst neutral und besagt nichts darüber, wer das Einziehen der Forderungen übernimmt. Rz. 2 Der...mehr

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Jahresabschlusspolitik nach... / 2.2.1 Ausweiswahlrechte in der Bilanz

Rz. 49 Nach IAS 1.60 hat das nach IFRS bilanzierende Unternehmen im Regelfall Vermögens- und Schuldposten in kurzfristige und langfristige Posten einzuteilen oder die Posten der Bilanz grob nach ihrer Liquiditätsnähe anzuordnen. Dabei wird eine Unterteilung in kurz- und langfristige Posten dann als aussagekräftig erachtet, wenn das Unternehmen einen eindeutig identifizierbar...mehr

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Die Abgeltungswirkung des S... / d) Merkmal "soweit"

§ 43 Abs. 5 EStG stellt die zentrale Vorschrift für die grundsätzliche Abgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer im Privatvermögen dar. Die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag soll jedoch nur greifen, als die Erträge der Höhe nach tatsächlich dem Steuerabzug unterlegen haben. Daher wurde durch das JStG 2010 v. 8.12.2010 (BGBl. I 2010, 1768) in § 43 Abs. 5 Sa...mehr

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Gesellschaftsrechtliche Abf... / b) Wertverzerrung durch nicht betriebsnotwendiges Vermögen

Das vereinfachte Ertragswertverfahren sieht eine gesonderte Bewertung des "nicht betriebsnotwendigen Vermögens" (§ 200 Abs. 2 BewG) und der Beteiligungen an anderen Gesellschaften (§ 200 Abs. 3 BewG) vor. Nicht betriebsnotwendig sind nach der gesetzlichen Definition Wirtschaftsgüter und mit diesen Wirtschaftsgütern in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Schulden, die aus ...mehr

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Finnland / 3. Andere Rechte

Rz. 56 Aktien einer privaten Aktiengesellschaft gelten als Wertpapiere, obwohl sie nicht nach den Vorschriften des Gesetzes über Handel mit Finanzierungsmitteln öffentlich gehandelt werden (OYL 1:1.2). Es ist auch für die private Aktiengesellschaft möglich, andere Wertpapiere auszugeben. Auch diese dürfen nicht öffentlich gehandelt werden (OYL 1:1.2). Solche anderen Wertpapi...mehr

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Japan / f) Gründungsorgane

Rz. 67 Die Personen, die die Organe der Gesellschaft nach Erlangung der Rechtsfähigkeit besetzen sollen, heißen seit der Reform des Jahres 2005 "Gründungs-Organmitglieder" (setsuritsuji yakuin). Sinn dieser Begriffsneuprägung ist es, deutlich zu machen, dass es sich um Organmitglieder einer Gesellschaft in Gründung handelt, deren Aufgaben sich von denjenigen Aufgaben untersc...mehr

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Ungarn / III. Wirtschaftsprüfer

Rz. 200 Die Gesellschafterversammlung wählt gem. § 3:130 Ptk. einen Wirtschaftsprüfer, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorschreibt oder das Rechnungslegungsgesetz dies verbindlich festsetzt. Das Rechnungslegungsgesetz bestimmt hierzu in § 155 Abs. 2 und 3, dass jede Gesellschaft einen Wirtschaftsprüfer wählen muss, deren jährliche Einnahmen in zwei aufeinander folgenden G...mehr

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§ 6 Grenzüberschreitende Un... / XVI. Slowakische Republik

Rz. 21 Das slowakische Konzernrecht[59] kennt mehrere Konzernbegriffe, je nach Rechtsgebiet. Im handelsrechtlichen Sinn liegt ein Konzern vor, wenn die Gesellschaft entweder eine Mehrheit an stimmberechtigten Beteiligungen an einer anderen Gesellschaft hält oder unabhängig von einer tatsächlichen Beteiligung aufgrund von anderweitigen Vereinbarungen eine Mehrheit an Stimmrec...mehr

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Estland / II. Registrierung der Gesellschafter

Rz. 76 Die Gesellschaft verfügt über ein Verzeichnis der Gesellschafter (osanike nimekiri, § 182 HGB), das Namen, Adressen und Personenkennziffern bzw. bei dessen Fehlen den Geburtstag, bei juristischen Personen die Registernummer, und die Nennwerte ihrer Geschäftsanteile enthält. Rz. 77 Das Verzeichnis der Gesellschafter, das auf Anfrage dem Register vorzulegen ist, wird vom...mehr

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Slowenien / II. Buchführungspflicht

Rz. 110 Gemäß Art. 54 ff. ZGD-1 ist jeder Unternehmer mit Sitz in der Republik Slowenien zur Buchführung verpflichtet sowie dazu, einen Jahresabschluss zu erstellen. Die generelle Buchführungspflicht sowie die Verpflichtung zur Veröffentlichung sind ebenfalls im ZGD-1 geregelt. Die spezifischen Bilanzierungs-, Bewertungs- und Ausweisvorschriften wurden aus den International ...mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / 3. Sacheinlagen

Rz. 34 Sacheinlagen sind bei einer GmbH zulässig (Art. 710–7 Abs. 1 [7] LSC). Gemäß Art. 710–7 Abs. 2 LSC darf das Kapital nur aus Aktiva bestehen, welche wirtschaftlich schätzungsfähig sind. Darunter fallen z.B. Wertpapiere (Aktien, Obligationen bzw. Anteile) oder Aktiva und Passiva anderer Gesellschaften, Immobilien, Patente und Lizenzen. Hingegen sind Dienstleistungen und...mehr

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Estland / 1. Anteilsübertragung unter Lebenden

Rz. 79 Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen bedarf der notariellen Beurkundung, sofern es sich nicht um einen im estnischen Register für Wertpapiere registrierten Geschäftsanteil handelt (in dem Fall reicht eine in der Bank vorzunehmende schriftliche Übertragung aus). Die notarielle Beurkundung bei der Übertragung eines Geschäftsanteils ist notwendig für die Wirksamkeit...mehr

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Belgien / 1. Art der Gesellschaftsanteile

Rz. 37 Das belgische Gesellschaftsrecht schafft einen weiträumigen Spielraum mit Blick auf die Art der auszugebenden Gesellschaftsanteile: So können neben den traditionellen Anteilen auch andere Arten von Wertpapieren, wie Optionsscheine und (Wandel-)Anleihen, ausgegeben werden (Art. 5:18 GGV). Mit Ausnahme der börsennotierten GmbH und soweit satzungsgemäß zulässig, sind die...mehr