Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnungseigentum

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Strompreisbremse: Die 10 wichtigsten Fragen und Antworten

Überblick Nachdem der Bundestag am 15. Dezember 2022 den Gesetzentwurf zur Strompreisbremse verabschiedete und der Bundesrat diesem am 16. Dezember zustimmte, ist das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) am 24. Dezember 2022 in Kraft getreten. Mit diesem Vorschlag setzt die Bundesregierung den 2. Teil des Abschlussberichts der von der Bundesregierung eingesetzten Kommission fü...mehr

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Gebrauchtes Wohnungs- oder ... / 2.3.1 Grundsätze

Nach den Bestimmungen der §§ 652 ff. BGB bestehen zunächst keine bestimmten Formerfordernisse für das Zustandekommen eines Maklervertrags. Er kann also grundsätzlich mündlich, in Textform oder schriftlich geschlossen werden. Dies gilt aber nicht für den Bereich des Wohnungseigentums, so es sich nicht um eine Teileigentumseinheit handelt. Vielfach kommt in letzterem Fall ein ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 131 Wohnungseigentum und Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht § 131 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Jedes Wohnungseigentum und Teileigentum bildet eine wirtschaftliche Einheit. Für die Bestimmung der Grundstückshauptgruppe ist die Nutzung des auf das Wohnungseigentum und Teileigentum entfallenden Gebäudeteils maßgebend. Die Vorschriften zur Ermittlung der Einheitswerte 1935 bei bebauten Grundstücken finden Anwendung, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 u...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 93 Wohnungseigentum und Teileigentum § 93 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Jedes Wohnungseigentum und Teileigentum bildet eine wirtschaftliche Einheit. Für die Bestimmung der Grundstücksart (§ 75) ist die Nutzung des auf das Wohnungseigentum und Teileigentum entfallenden Gebäudeteils maßgebend. Die Vorschriften der §§ 76 bis 91 finden Anwendung, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 und 3 etwas anderes ergibt. (2) Das zu mehr als ac...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 249 Grundstücksarten

Gesetzestext (1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden: (2) Einfamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die eine Wohnung enthalten und kein W...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden: (2) Ein- und Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die bis zu zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungseig...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Wohnungs-/Teileigentum

Rz. 6 Das Wohnungs- und Teileigentum ist seit 2009 für erbschaftsteuerliche Zwecke jeweils eine eigene Grundstücksart. Bei der Einheitsbewertung richtete sich die Grundstücksart beim Wohnungs- und Teileigentum nach der Nutzung; in der Regel war z.B. eine Eigentumswohnung ein Einfamilienhaus. Seit 2009 kommt es für Erbschaftsteuerzwecke auf die Nutzung nicht an, maßgeblich is...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 256 Liegenschaftszinssätze

Gesetzestext (1) Liegenschaftszinssätze sind die Zinssätze, mit denen der Wert von Grundstücken abhängig von der Grundstücksart durchschnittlich und marktüblich verzinst wird. Bei der Bewertung bebauter Grundstücke gelten die folgenden Zinssätze:mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Grundstücksarten im Überblick

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Gegenstand der Begünstigung: Wohnimmobilien

Rz. 29 Durch das Erbschaftsteuergesetz 2009 wurde erstmals die Möglichkeit in das Gesetz aufgenommen, eine Stundung auch für die auf den Erwerb von Wohnimmobilien entfallende Steuer zu erlangen. Gegenstand der Begünstigung sind bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile, die zu Wohnzwecken vermietet werden (§ 13d ErbStG) sowie ein selbstgenutztes Ein- oder Zweifamilienhaus od...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Grundstück

Rz. 3 In der Praxis stimmt das Grundstück im bewertungsrechtlichen Sinne in der Regel doch mit dem Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne überein.[1] Der Begriff "Grundstück" ist jedoch nicht immer gleichbedeutend mit dem Begriff des Grundstücks im Sinne des Bürgerlichen Rechts. Maßgebend ist nach § 2 BewG allein, was als wirtschaftliche Einheit nach den Anschauungen des...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Der Wert des Erbbaurechts ist im Vergleichswertverfahren nach § 183 zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Erbbaurecht Vergleichskaufpreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren vorliegen. (2) In allen anderen Fällen setzt sich der Wert des Erbbaurechts zusammen aus einem Bodenwertanteil nach Absatz 3 und einem Gebäudewertanteil nach Absatz 5. (3) Der Bode...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Zum Grundvermögen gehören soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 158 und 159) oder um Betriebsgrundstücke (§ 99) handelt. (2) In das Gru...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VII. Berechnung der Restnutzungsdauer

Rz. 10 Die Restnutzungsdauer von Gebäuden ist pauschal in Anlage 22 BewG geregelt. Anlage 22 wurde durch Art. 9 Nr. 6 Steueränderungsgesetz 2015 vom 2.11.2015[1] für Bewertungsstichtage ab 1.1.2016 geändert. Danach beträgt die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer für ein Einfamilienhaus, Mietwohngrundstück, Mehrfamilienhaus und Wohnungseigentum nur noch 70 Jahre statt wie zuv...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 244 Grundstück

Gesetzestext (1) Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein Grundstück im Sinne dieses Abschnitts. (2) Ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (zum Beispiel an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) ist in die wirtschaftliche Einheit Grundstück einzubeziehen, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird. Das gilt...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 250 Bewertung der bebauten Grundstücke

Gesetzestext (1) Der Grundsteuerwert bebauter Grundstücke ist nach dem Ertragswertverfahren (Absatz 2) oder dem Sachwertverfahren (Absatz 3) zu ermitteln. (2) Im Ertragswertverfahren nach den §§ 252 bis 257 sind zu bewerten: (3) Im Sachwertverfahren nach den §§ 258 bis 260 sind zu bewerten:mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Vergleichswertverfahren sind allgemein übliche Methoden zur Ermittlung von Verkehrswerten bzw. zur Ermittlung von möglichen Kauf- oder Verkaufspreisen. § 183 BewG übernimmt die Vergleichswertmethode für häufig vorkommende und oft vergleichbare Immobilientypen mit Einschränkungen für die erbschaftsteuerliche Grundstücksbewertung. Mit dem Vergleichswertverfahren nach § 1...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 68 Begriff des Grundvermögens § 68 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Zum Grundvermögen gehören soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 33) oder um Betriebsgrundstücke (§ 99) handelt. (2) In das ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Der Wert der bebauten Grundstücke ist nach dem Vergleichswertverfahren (Absatz 2 und § 183), dem Ertragswertverfahren (Absatz 3 und §§ 184 bis 188) oder dem Sachwertverfahren (Absatz 4 und §§ 189 bis 191) zu ermitteln. (2) Im Vergleichswertverfahren sind grundsätzlich zu bewerten (3) Im Ertragswertverfahren s...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 176 BewG regelt für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke die Zugehörigkeit eines inländischen Grundstücks zum Grundvermögen. Die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts/Vermögensgegenstands zum Grundvermögen hat eine ganz bestimmte Bewertung bzw. bestimmte Bewertungsmethoden zur Folge, siehe §§ 179, 182 f. BewG. "Grundvermögen" ist grds. eine der drei bewertungsrechtlich...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Überblick des Anwendungsbereichs

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 243 Begriff des Grundvermögens

Gesetzestext (1) Zum Grundvermögen gehören, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 232 bis 242) handelt: (2...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Erklärungspflicht bei Gemeinschaften und Gesellschaften (Abs. 2)

Rz. 7 Durch Absatz 2 wird die Erklärungspflicht auf Gemeinschaften und Gesellschaften erweitert, wenn diesen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist. Beim Erwerb von beweglichen und unbeweglichen Sachen kommt in zeitlicher Hinsicht die Inanspruchnahme der Personengesellschaft frühestens in dem Moment in Betracht, in dem alle den Eigentumserwerb auslösenden Handlungen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 92 Erbbaurecht § 92 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist sowohl für die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts als auch für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks jeweils ein Einheitswert festzustellen. Bei der Ermittlung der Einheitswerte ist von einem Gesamtwert auszugehen, der für den Grund und Boden einschließlich der Gebäude und Auße...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / aa) Grundsatz

Rz. 191 Gem. § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG gehören zum Verwaltungsvermögen zunächst "Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten". Die Begriffsdefinitionen bestimmen sich nach sachenrechtlichen Grundsätzen.[515] Mit umfasst sind daher auch ideelle Miteigentumsanteile an den genannten Vermögensgegenständen sowie Gebäude auf ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Alterswertminderung

Rz. 10 Vom ermittelten Gebäuderegelherstellungswert ist eine Alterswertminderung abzuziehen. Die Alterswertminderung ist als Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis des Alters des Gebäudes am Bewertungsstichtag zur wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 22 BewG bestimmt, zu errechnen. Die Anlage 22 wurde durch Art. 9 Nr. 6 Steueränderungsgesetz 2015[12] für Bewert...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Grundvermögen (Abs. 3)

Rz. 10 Die Regelung des Absatzes 3 erschöpft sich in dem Verweis auf das geltende Bewertungsrecht der §§ 159, 176–198 BewG. Grundbesitz, der dem Betrieb zugehört (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG), ist hiernach ebenfalls nach den Vorschriften für das Grundvermögen zu bewerten. § 99 Abs. 1 BewG stellt klar, dass die Bewertung der Fläche als land- und forstwirtschaftlich genutztes Grund...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 29 Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen § 29 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Die Eigentümer von Grundbesitz haben der Finanzbehörde auf Anforderung alle Angaben zu machen, die sie für die Sammlung der Kauf-, Miet- und Pachtpreise braucht. Bei dieser Erklärung ist zu versichern, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. (2) Die Finanzbehörden können zur Vorbereitung einer Hauptfeststellung und zur Durchführung von ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Ermittlung des Gebäudesachwerts

Rz. 2 Genau genommen wird im bewertungsrechtlichen Sachwertverfahren nur der Gebäudewert nach dem Sachwertverfahren ermittelt. Vereinfacht dargestellt, wird der Gebäudesachwert durch die Multiplikation der Bruttogrundfläche mit den für das Gebäude in Anlage 24 zum BewG angegebenen Regelherstellungskosten (RHK) errechnet. Rz. 3 Die Regelherstellungskosten sind aus Anlage 24 er...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Frage, wer Steuerschuldner ist, ist nach § 43 AO für die Erbschaft-/Schenkungsteuer in § 20 ErbStG geregelt. Die Vorschrift des § 20 ErbStG gehört zum IV. Teil des ErbStG "Steuerfestsetzung und Erhebung". Sie regelt nicht nur, wer Steuerschuldner der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer ist, sondern gibt darüber hinaus eine Antwort darauf, wer Steuerpflichtiger ist...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Inländisches Grundvermögen, Nr. 2

Rz. 6 Auch beim inländischen Grundvermögen bildet die geografische Belegenheit das entscheidende Abgrenzungskriterium. Zum Grundvermögen rechnen neben unbebauten und bebauten Grundstücken auch Erbbaurechte, Grundstücke im Zustand der Bebauung, Gebäude auf fremdem Grund und Boden sowie das Wohnungseigentum, das Teileigentum, das Wohnungserbbaurecht und das Teilerbbaurecht.[21...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 146 Bebaute Grundstücke § 146 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Grundstücke, auf die die in § 145 Abs. 1 genannten Merkmale nicht zutreffen, sind bebaute Grundstücke. (2) Der Wert eines bebauten Grundstücks ist das 12,5 fache der im Besteuerungszeitpunkt vereinbarten Jahresmiete, vermindert um die Wertminderung wegen des Alters des Gebäudes (Absatz 4). Jahresmiete ist das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die N...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Grundbesitzwerte (Abs. 1 S. 1 Nr. 1)

Rz. 11 Wie bisher sind Grundbesitzwerte i.S.d. §§ 138, 157 Abs. 1 und 3 BewG gesondert festzustellen. Hierzu zählen die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens, Betriebsgrundstücke i.S.d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG und Wohn-, Betriebsgrundstücke und Betriebswohnungen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Die zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehörenden F...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 229 Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen

Gesetzestext (1) Die Eigentümer von Grundbesitz haben der Finanzbehörde auf Anforderung alle Angaben zu machen, die sie für die Sammlung der Kauf-, Miet- und Pachtpreise braucht. Dabei haben sie zu versichern, dass sie die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht haben. (2) Die Finanzbehörden können zur Vorbereitung einer Hauptfeststellung und zur Durchführung von Fes...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Abs. 1 Nr. 4a: Erwerb des Familienheims unter Lebenden

Rz. 26 Zum 1.1.2009 ist § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG neu gefasst worden. Die Norm gilt nur für den Erwerb unter Lebenden. Dem begünstigten Ehegatten werden in Satz 3 ausdrücklich die eingetragenen Lebenspartner gleichgestellt. Nicht zu dem begünstigten Personenkreis gehören damit nach wie vor Kinder, nichteheliche Lebensgemeinschaften, Verlobte oder andere Verwandte.[37] Der Gü...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Bewertung des Grundbesitzes

Rz. 47 Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte können verschiedenen Vermögensarten i.S.d. BewG zugeordnet werden, also dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, dem Grundvermögen oder dem Betriebsvermögen.[101] Rz. 48 Zum Grundvermögen im bewertungsrechtlichen Sinne gehören private Grundstücke, sofern sie nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet wer...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Bebautes Grundstück

Rz. 10 Gegenstand des Erwerbs für die Anwendung des § 13d ErbStG muss ein bebautes Grundstück bzw. – sofern zivilrechtlich möglich – eine Grundstückteil i.S.d. § 180 BewG sein. Zu den bebauten Grundstücken oder Grundstücksteilen, die zu Wohnzwecken vermietet werden, gehören z.B. Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum oder entsprechende Grundstücks...mehr

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§ 4 Höchstrichterliche Rech... / 2. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 15.3.2007 – V ZB 77/06

Rz. 207 Lautet ein Titel auf die einzelnen Wohnungseigentümer einer Gemeinschaft, sind nur diese berechtigt, aus dem Titel zu vollstrecken. Die Notwendigkeit der für die Tätigkeit ihres Rechtsanwalts im Vollstreckungsverfahren entstehenden Mehrvertretungsgebühr kann daher nicht mit der Begründung verneint werden, die Gebühr wäre nicht angefallen, wenn die Wohnungseigentümerg...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Keine Steuerschuldnerschaft der Erbengemeinschaft

Rz. 27 Eine Erbengemeinschaft ist nicht rechtsfähig und kann deshalb auch nicht als Steuerschuldner in Anspruch genommen werden.[23] Die Erbengemeinschaft ist weder rechtsfähig noch parteifähig. Die Grundsätze zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts[24] und zur Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer[25] sind nicht auf die Erbengemeinschaft z...mehr

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FF 07+08/2023, Veräußerung ... / 2 Aus den Gründen

Gründe: II. [11] Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO). Das FG hat zu Recht erkannt, dass der Kläger im Streitjahr ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG getätigt hat (dazu unter 1.). Entgegen der Ansicht der Revision hat der Kläger das Wirtschaftsgut im maßgeblichen Zeitraum nicht i.S...mehr

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Verwaltervertrag: Schutzwirkung für die Wohnungseigentümer?

1 Leitsatz Der Verwaltervertrag ist grundsätzlich kein Vertrag mit Schutzwirkung für die Wohnungseigentümer. 2 Normenkette §§ 18 Abs. 2, 26 Abs. 1 WEG; §§ 31, 280 Abs. 1 BGB 3 Das Problem Die Wohnungseigentümer beschließen im Juni 2020, die Hauseingangstüren aufgrund eines Angebots der X-GmbH über 40.460 EUR austauschen zu lassen. Der Verwalter B schließt mir der X-GmbH einen Wer...mehr

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Verwaltervertrag: Schutzwir... / 1 Leitsatz

Der Verwaltervertrag ist grundsätzlich kein Vertrag mit Schutzwirkung für die Wohnungseigentümer.mehr

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Verwaltervertrag: Schutzwir... / 5 Hinweis

Problemüberblick Die Entscheidung wirft die Frage auf, ob der Verwaltervertrag Vertrag mit Schutzwirkung für die Wohnungseigentümer ist. Die Antwort hierauf muss aus Karlsruhe kommen. Verwaltervertrag: Keine Klärung im Vertrag Bis zu einer Antwort aus Karlsruhe, ob der Verwaltervertrag von Gesetzes wegen ein Vertrag mit Schutzwirkung für die Wohnungseigentümer ist, gibt es 2 La...mehr

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Verwaltervertrag: Schutzwir... / 4 Die Entscheidung

Das AG sieht das auch so. Es meint daher, der Antrag sei unbegründet! Nach der WEG-Reform könne der Verwaltervertrag grundsätzlich nicht mehr als ein Vertrag mit Schutzwirkung für die Wohnungseigentümer angesehen werden. Denn dem einzelnen Wohnungseigentümer stehe ein Anspruch gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Verletzung ihrer Verpflichtung auf ordnungsmäßi...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Verwaltervertrag: Schutzwir... / 3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer beschließen im Juni 2020, die Hauseingangstüren aufgrund eines Angebots der X-GmbH über 40.460 EUR austauschen zu lassen. Der Verwalter B schließt mir der X-GmbH einen Werkvertrag zu einem Bruttopreis von 50.019,20 EUR. Wohnungseigentümer K meint, B habe in Höhe der Preissteigerung von 9.559,20 EUR einen Schaden verursacht. Er verklagt daher B auf Zahl...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Verwaltervertrag: Schutzwir... / 6 Entscheidung

AG Wiesbaden, Urteil v. 16.8.2022, 91 C 650/22 (78)mehr

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Begründung von Sondereigent... / 5 Hinweis

Problemüberblick Nach Errichtung einer Wohnungseigentumsanlage gibt es häufig einen Bedarf, schuld- und/oder sachenrechtliche Änderungen vorzunehmen. Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum Im Fall geht es einerseits um die Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum. Dies ist nach h. M. die schuldrechtliche Änderung einer Vereinbarung, an der sämtliche Wohnungseigentümer mitwirk...mehr

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Verwaltervertrag: Schutzwir... / 2 Normenkette

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Urteil: Berichtigung / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um eine Wohnungseigentumsanlage, in der es keinen Verwalter gibt. Bei einer gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gerichteten Klage wird dann – nach mittlerweile geklärter Rechtslage – die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch die Wohnungseigentümer vertreten, die nicht aufseiten der klagenden Wohnungseigentümer stehen. Es war dahe...mehr

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Begründung von Sondereigent... / 3 Das Problem

X teilt ein Grundstück in Wohnungseigentum auf. Er bildet u. a. das Teileigentum 1. Diesem ist ein Sondernutzungsrecht als Terrassenfläche, insbesondere für Außengastronomie, zugeordnet. In der Gemeinschaftsordnung wird X und seinen Sondernachfolgern für das Teileigentum 1 eine Unterteilung gestattet. Ferner ist X berechtigt, das Teil- in Wohnungseigentum umzuwandeln. Soweit...mehr