Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnungseigentum

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Teilungserklärung, Aufteilu... / 6.5 Veränderung von Miteigentumsanteilen

Wohnungseigentümer Die Miteigentümer können ihre Miteigentumsanteile ändern.[1] Auch diese Änderung betrifft das im Grundbuch verlautbarte sachenrechtliche Grundverhältnis der Miteigentümer und unterfällt nicht § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG.[2] Für das Verfahren beim Grundbuchamt gilt das in Kap. B.I.1.2.4 Ausgeführte entsprechend. Die beteiligten Wohnungseigentümer müssen die Eigen...mehr

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Teilungserklärung, Aufteilu... / 5.3.1 Zuweisung durch teilenden Eigentümer

Nach h. M. können die Wohnungseigentümer vereinbaren, dass der ehemalige Alleineigentümer ermächtigt sein soll, Sondernutzungsrechte "zuzuweisen" – auch nach § 8 Abs. 2 WEG.[1] Zuweisung meint, dass der Berechtigte den (noch unbekannten) Sondernutzungsberechtigten und/oder den Gegenstand benennt. Ein möglicher "Zuweisungsweg" besteht darin, dass für den Gegenstand das (Mit-)...mehr

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Teilungserklärung, Aufteilu... / 9.1 Änderung/Ergänzung einer Vereinbarung

Die Wohnungseigentümer sind befugt, die Vereinbarungen, die ihre Gemeinschaftsordnung bilden, jederzeit wieder durch eine andere Vereinbarung zu ändern oder zu ergänzen. Eine solche Vereinbarung ist formfrei und muss nicht zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden. Eine neue Vereinbarung bindet einen Sondernachfolger gem. § 10 Abs. 3 Satz 1 WEG aber nur dann, wenn sie na...mehr

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Anspruch auf einen zertifiz... / Zusammenfassung

Überblick Nach § 19 Abs. 2 Nr. 6 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 4 Satz 1 WEG hat jeder Wohnungseigentümer seit dem 1.12.2023[1] grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ein "zertifizierter Verwalter" bestellt wird. Der Sache nach handelt es sich dabei um ein "funktionales Äquivalent" für den seit Längerem geforderten "Sachkundenachweis".[2] Dessen öffentlich-rechtli...mehr

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Begründung von Wohnungs- un... / 4.3 Die WEG-Reform 2007

Eine erste große Zäsur bildete die WEG-Reform 2007. Sie wollte anfangs 3 Ziele erreichen Zur Erleichterung der Willensbildung in der Eigentümergemeinschaft sollten die gesetzlichen Beschlusskompetenzen dort, wo ein praktisches Bedürfnis besteht, vorsichtig erweitert werden (das waren die § 16 Abs. 3, Abs. 4 WEG a. F.).[1] Dies begleitend sollten die Möglichkeiten der Wohnungs...mehr

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Teilungserklärung, Aufteilu... / 6.4.1 Überblick

Durch rein tatsächliche Handlungen kann der Gegenstand des Sondereigentums und/oder des gemeinschaftlichen Eigentums nicht geändert werden. So wird durch eine bauliche Einbeziehung gemeinschaftlichen Eigentums, zum Beispiel eines Treppenabsatzes, in den Bereich des Sondereigentums das gemeinschaftliche Eigentum nicht zu Sondereigentum.[1] Beschlüsse, welche die bauliche Einb...mehr

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Teilungserklärung, Aufteilu... / 8 Inhalt/Gegenstand von Vereinbarungen/Gemeinschaftsordnung

Gegenstand einer Vereinbarung ist eine Bestimmung der Wohnungseigentümer für ihr Verhältnis untereinander, zum Beispiel zur Benutzung oder zur Verwaltung. Die Anordnungen der §§ 3 und 8 WEG (Größe der Miteigentumsanteile, Gegenstand und Grenzen von Sondereigentum und gemeinschaftlichem Eigentum) können kein Gegenstand nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG sein. Streitig ist, ob auch e...mehr

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Begründung von Wohnungs- un... / 2.2.4 Gemeinschaftsordnung

Der aufteilende Eigentümer kann Vereinbarungen über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander (Gemeinschaftsordnung) treffen und zum Inhalt des Sondereigentums machen. Ein Zwang hierzu besteht nicht.[1] Ohne Gemeinschaftsordnung besteht unter allen Wohnungseigentümern dennoch ein gesetzliches Schuldverhältnis (Gemeinschaftsverhältnis), das den Regelungen des WEG un...mehr

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Teilungserklärung, Aufteilu... / 6.1 Überblick

Die Teilungserklärung oder der Teilungsvertrag können geändert werden.[1] In der Praxis kommt es z. B. vor, dass der aufteilende Eigentümer das Gebäude anders als ursprünglich vorgesehen errichtet hat. Dies ist häufig die Folge der Sonderwünsche der Erwerber. Vor allem die wirtschaftlich untergeordneten Kellerräume werden nicht selten anders als in Aufteilungsplan und Abgesc...mehr

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Anspruch auf einen zertifiz... / 6.3 Ausschließlich Leitungsaufgaben

Personen, die ausschließlich Leitungsaufgaben in einem Unternehmen wahrnehmen, ohne selbst unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut zu sein, müssen die Prüfung zum zertifizierten Verwalter auch nicht ablegen.[1] Nach Sinn und Zweck von § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG überzeugt dies nicht. Gegenüber den Wohnungseigentümern werden bei der Akquise vor allem Geschä...mehr

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Begründung von Wohnungs- un... / 1.2.5 Gemeinschaftsordnung

Die Miteigentümer können außerdem Vereinbarungen über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander treffen (Gemeinschaftsordnung; dazu Kap. B.I.2.1) und zum Inhalt des Sondereigentums machen. Ein Zwang hierzu besteht nicht.mehr

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Teilungserklärung, Aufteilu... / 9.3.1 Überblick

Jeder Wohnungseigentümer kann nach § 10 Abs. 2 WEG im Einzelfall eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen.mehr

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Teilungserklärung, Aufteilu... / 10 Nichtige Klauseln in Gemeinschaftsordnungen

Ist eine Vereinbarung ausnahmsweise unwirksam, verstößt eine ihrer Regelungen beispielsweise gegen ein Gesetz oder gegen den Kernbereich des Wohnungseigentums, ist sie unbeachtlich und bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht leitend. Vereinbarungen, die vor dem 1.12.2020 getroffen wurden und die von solchen Vorschriften des WEG abweichen, die durch das Wohnu...mehr

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Teilungserklärung, Aufteilu... / 5.6 Möglicher Gegenstand einer Sondernutzungsrechtsvereinbarung

Als Gegenstand eines Sondernutzungsrechts in Betracht kommen das gesamte gemeinschaftliche Eigentum, vor allem Garten- oder Terrassenflächen, Stellplätze, Keller- oder Bodenräume, aber auch Anlagen, Einrichtungen und wesentliche Gebäudebestandteile. Allein am Sondereigentum können Sondernutzungsrechte nicht begründet werden.[1] Einem Sondernutzungsrecht steht es nicht entgegen, da...mehr

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Teilungserklärung, Aufteilu... / 4.1.1 Bedeutung

Ob ein Raum zum Gegenstand des Sondereigentums bestimmt wurde und damit gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 WEG grundsätzlich auch seine wesentlichen Bestandteile, ist von großer Bedeutung. Von der Zuordnung, ob es sich um gemeinschaftliches Eigentum oder Sondereigentum handelt, sind abhängig: die Frage des Eigentums, der Umfang des zulässigen Gebrauchs, die Frage der zulässigen Nutzung, die...mehr

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Anspruch auf einen zertifiz... / 6.2 Unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut

Unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut ist nach Vorstellung des Gesetzgebers, wer Versammlungen leitet oder außerhalb einer Versammlung Entscheidungen als Verwalterin oder Verwalter trifft.[1] Offenlegung im Streitfall Im Streitfall kann es notwendig werden, die interne Organisation des Unternehmens offen zu legen, um den Personenkreis zu bestimmen, ...mehr

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Anspruch auf einen zertifiz... / 6.4 Daumenregel

Als Daumenregel werden nicht immer, aber häufig folgende Personen zertifiziert (oder gleichgestellt) sein müssen:[1] Der Geschäftsführer, wenn er selbst operatives Geschäft wahrnimmt (Versammlungsleitung usw.). Etwas anderes gilt, wenn er sich nur der Unternehmensführung widmet. Der "Ansprechpartner" der Wohnungseigentümer für die Wohnungseigentumsanlage. Ein Buchhalter, der si...mehr

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Teilungserklärung, Aufteilu... / 4.2.2 Zweckbestimmungen im engeren Sinne

Als Zweckbestimmungen im engeren Sinne werden Benutzungs- bzw. Gebrauchsvereinbarungen verstanden, welche die bereits abstrakt getroffene Anordnung, welchem Zweck im Sondereigentum stehende Räume im Allgemeinen dienen sollen, weiter einengen.[1] Sie sind nicht zwingend und in Bezug auf das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers selten. Etwas Anderes gilt für die Räume, die...mehr

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Begründung von Wohnungs- un... / 4.4 Die WEG-Reform 2020

Anlass für die jüngste WEG-Reform war aus Sicht der Bundesregierung das Bedürfnis, Wohnungen barrierereduzierend aus- und umzubauen. Ferner meinte man, für die Erreichung der Klimaziele sei die energetische Sanierung von Bestandsgebäuden unerlässlich. Neben diesen Maßnahmen verlange auch die Errichtung von Lademöglichkeiten zur Förderung der Elektromobilität Eingriffe in die...mehr

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Begründung von Wohnungs- un... / 2.4.5 Zustimmungen nach Privatrecht

Die Wirksamkeit der Teilungserklärung hängt grundsätzlich nicht davon ab, dass dinglich berechtigte Dritte zustimmen.[1] Denn der Haftungsgegenstand als Ganzes bleibt für diese unverändert, da die Summe aller Wohnungseigentumsrechte mit dem ungeteilten Grundstück identisch ist. Der aufteilende Eigentümer, der im gesetzlichen Güterstand lebt, bedarf auch keiner Zustimmung sei...mehr

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Teilungserklärung, Aufteilu... / 7.2 Schranken

Schranken ergeben sich, soweit das WEG zwingend ist (§§ 9 Abs. 3, 17 Abs. 3, 26 Abs. 5 WEG), aus den Grenzen der Privatautonomie nach §§ 134, 138 BGB.[1] Darüber hinaus unterliegen von dem aufteilenden Eigentümer einseitig vorgegebene Bestimmungen nach h. M. einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB.[2] §§ 305 ff. BGB sind anwendbar, wenn die Gemeinschaftsordnung vorschreibt, da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Wohnungseigentum.

Rn 12 Wohnungseigentum im eigentlichen Sinne entsteht, wenn es mehrere Eigentümer des gemE gibt. Wohnungseigentum geht unter, wenn es durch Vereinigung kein Miteigentum mehr gibt. Die Wohnungsgrundbücher (§ 7) werden in diesem Falle geschlossen, wenn es der Alleineigentümer beantragt § 9 I Nr 2.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 7. Wohnungseigentum.

Rn 16 Mietsache kann auch das SonderE eines Wohnungseigentums sein, s § 13 WEG Rn 3 ff. Zum gemE s Rn 89.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Wohnungseigentum.

Rn 9 Wohnungs- ist Miteigentum am gemE, das untrennbar (§ 6 I) mit SonderE an einer Wohnung und/oder Räumen verbunden ist. Am Miteigentum hat jeder WEigtümer einen Anteil (Miteigentumsanteil). Die Miteigentumsanteile haben idR, aber nicht zwingend eine unterschiedliche Größe (§ 3 Rn 4). Das Recht an einem Wohnungseigentum ist ein Wohnungseigentumsrecht (§§ 9 I Nr 2, 11 III 1).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Wohnungseigentum war schon begründet (§ 577 Ia 2 Var 2).

Rn 20 Der Mieter bedarf nicht des Schutzes nach § 577a I und zusätzlich nach § 577a Ia. § 577 Ia 2 Var 2 stellt vor diesem Hintergrund klar (BTDrs 17/10485, 26), dass § 577 Ia 1 nicht anzuwenden ist, wenn an der Mietsache bereits vor Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum nach §§ 3, 8 WEG begründet worden war.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Wohnungseigentum.

Rn 36 § 556a III ist anwendbar, wenn ein WEigtümer ab dem 1.12.20 SonderE vermietet (s.a. § 13 Rn 3 ff WEG). Für das SonderE, das einem Teileigentümer zusteht (idR Gewerberaummiete), ist § 556a III hingegen nicht – auch nicht entspr – anwendbar (Martini AnwZert MietR 21/21). Auf Verträge vor dem 1.12.20 ist § 556a III anwendbar, soweit die Vertragsparteien bislang keine Umla...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / O. Besonderheiten bei Begründung von Wohnungseigentum.

Rn 20 Nicht nur die Veräußerung – Teilung nach § 8 WEG ist nicht ausreichend, Nbg ZMR 13, 650 – vermieteten Wohnungseigentums fällt unter § 566, sondern auch die sog Umwandlungsfälle, wobei dort mit einer teleologischen Reduktion der Norm in Einzelfällen dem Eintritt aller Wohnungseigentümer in die Stellung als Vermieter entgegengetreten wird. In den sog Umwandlungsfällen, d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Wohnungseigentum als Eigentum.

I. Überblick. 1. Begriffe. Rn 8 Jeder WEigtümer ist Miteigentümer des gemE (§§ 741 ff, 1008 ff BGB) und Alleineigentümer (Sondereigentümer) der im SonderE stehenden Räume und Gebäudeteile (SonderE). Die Begriffe ›gemE‹ und ›SonderE‹ beziehen sich stets auf das Grundstück bzw das oder die aufstehenden Gebäude und ihre wesentlichen Bestandteile. Neben dem gemE und dem SonderE st...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / XII. Wohnungseigentum.

1. Grundsatz. Rn 79 Eine Jahresabrechnung (§ 28 II 2 WEG) ist keine Abrechnung iSd § 556 III 1 Hs 1 (LG Dessau-Roßlau ZMR 10, 471; Elzer ZMR 19, 825, 832). Die Jahresabrechnung, wären die Umlageschlüssel und der Abrechnungszeitraum gleich, enthält ua auch nicht umlagefähige Kosten, va – aber nicht nur – die Kosten der Verwaltung, den Beitrag des WEigtümers zu Rückstellungen u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Wohnungseigentum.

Rn 203 Ein Teileigentümer ist grds nicht verpflichtet, den Mietern der anderen WEigtümer oder diesen selbst Konkurrenzschutz zu gewähren (Brandbg GE 09, 1122, 1123).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Wohnungseigentum.

Rn 174 Zu den Bindungen des Mieters an die Hausordnung der WEigtümer vgl § 13 WEG Rn 6.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Wohnungseigentum.

Rn 8 Der vermietende WEigtümer als Sondereigentümer oder der Vermieter des gemE können mit einem Mieter vereinbaren, dass dieser die Betriebskosten zu tragen hat.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Vermietetes Wohnungseigentum (§ 556a III).

I. Tatbestandsvoraussetzungen (§ 556a III 1). 1. Wohnungseigentum. Rn 36 § 556a III ist anwendbar, wenn ein WEigtümer ab dem 1.12.20 SonderE vermietet (s.a. § 13 Rn 3 ff WEG). Für das SonderE, das einem Teileigentümer zusteht (idR Gewerberaummiete), ist § 556a III hingegen nicht – auch nicht entspr – anwendbar (Martini AnwZert MietR 21/21). Auf Verträge vor dem 1.12.20 ist § 5...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Wohnungseigentum.

Rn 18 § 556c I 1 gilt in einer Wohnungseigentumsanlage im Verhältnis eines Mieters zu einem WEigtümer, der ihm eine Wohnung vermietet. Im Verhältnis zwischen der gdW und den WEigtümern ist § 556c I 1 hingegen nicht anwendbar. Ob die Versorgung umgestellt wird, können die WEigtümer nach billigem Ermessen beschließen. Der Beschluss unterfällt entweder § 20 I WEG oder § 19 II W...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Wohnungseigentum.

Rn 11 Handelt es sich um eine WE-Anlage, sind die für die Modernisierung streitenden Interessen anderer vermietender WEigtümer – ebenso wie die ihrer Mieter – nicht zu beachten. Wird das SonderE modernisiert und entstehen dem anderen WEigtümer Nachteile, so kann sein Interesse nicht berücksichtigt werden, und zwar unabhängig davon, ob er erfolgreich gegen den modernisierende...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Wohnungseigentum.

Rn 28 Der Vermieter eines Sonder- oder des gemeinschaftlichen Eigentums muss beachten, dass nicht alle Positionen einer WEG-Abrechnung nach § 28 II 2 WEG auf einen Mieter umgelegt werden können. Zu den nicht umlagefähigen Kosten gehören va die Verwaltungskosten und dem Grunde nach auch Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten (§ 1 II Nr. 1 und Nr. 2 BetrKV; s.a. Rn 8). Ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Wohnungseigentum.

Rn 5 Die Räume eines Wohnungseigentums – das SonderE – sind zum Wohnen bestimmt. Ihre ordnungsmäßige Benutzung richtet sich nach diesem Zweck (BGH NZM 12, 687 [BGH 13.07.2012 - V ZR 204/11] Rz 7); hierzu gehört in erster Linie der Gebrauch der Wohnung als Lebensmittelpunkt (BGH NJW 10, 3093 [BGH 15.01.2010 - V ZR 72/09] Rz 15) sowie die entspr Benutzung, also va das Vermiete...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Wohnungseigentum.

Rn 109 Für den vermietenden WEigtümer – entspr gilt für die vermietende GdW (Vor §§ 1–49 WEG Rn 8) – gelten keine Besonderheiten. Er muss auch dann innerhalb der Frist des § 556 III 2 abrechnen, wenn zu diesem Zeitpunkt noch kein Beschl nach § 28 II 1 WEG vorliegt (Rn 79). Dies gilt auch in großen WE-Anlagen (Flatow AnwZert MietR 16/17). Rn 110 Der vermietende WEigtümer ist i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Belastungen des Wohnungseigentums.

1. Überblick. Rn 7 Wohnungseigentum (§ 1 Rn 8) kann grds normal belastet werden (BGH NJW-RR 19, 914 [BGH 17.01.2019 - V ZB 81/18] Rz 11; s.a. § 1 Rn 24, § 1018 BGB Rn 5, § 1030 BGB Rn 2). Bsp: Grundpfandrecht (vgl § 5 IV 2; BGH NJW 62, 1613), Dauerwohnrecht (§ 31 Rn 2; BGH NJW 62, 1613), Nießbrauch (BGH NJW 62, 1613), Reallast, Dienstbarkeit (Rn 10; BGH ZMR 20, 776 Rz 35; NJW...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 17 WEG – Entziehung des Wohnungseigentums.

Gesetzestext (1) Hat ein Wohnungseigentümer sich einer so schweren Verletzung der ihm gegenüber anderen Wohnungseigentümern oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann, so kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer von ihm die Veräußerung sei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 14 WEG – Pflichten des Wohnungseigentümers.

Gesetzestext (1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 13 WEG – Rechte des Wohnungseigentümers aus dem Sondereigentum.

Gesetzestext (1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen. (2) Für Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung (Erhaltung) des Sondereigentums h...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 9a WEG – Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

Gesetzestext (1) 1Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. 2Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsteht mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher; dies gilt auch im Fall des § 8. 3Sie führt die Bezeichnung ›Gemeinschaft der Wohnungseigentümer‹ oder ›Wohnungseigentümergemeinschaft‹ gef...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Dingliche Belastungen des Wohnungseigentums.

I. Überblick/Belastungsgegenstand. Rn 5 Die im SonderE stehenden Räume und Gebäudeteile (SonderE) können nicht allein dinglich belastet werden, § 6 I. Möglich ist es hingegen, das ganze Wohnungseigentum (= Miteigentumsanteil + SonderE) zu belasten. Rn 6 Auch das gemE kann isoliert kein Belastungsgegenstand sein. Nach Ansicht des BGH (NJW 89, 2391, 2392 [BGH 19.05.1989 - V ZR 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. ›Echtes‹ Eigentum.

Rn 9 Wohnungseigentum ist Eigentum iSv § 903 BGB (BGH ZMR 14, 225 Rz 15) und genießt damit ua vollen Eigentumsschutz (BGH NJW 10, 3093 Rz 14), sein Eigentümer Grundrechtsschutz, zB durch Art 13 GG (BGH NJW 13, 2687 Rz 7) oder Art 14 GG (BGH NJW 10, 3093 [BGH 15.01.2010 - V ZR 72/09] Rz 15). Es kann veräußert, tw veräußert (§ 6 Rn 4), belastet (§ 6 Rn 5 ff), unterteilt (§ 2 R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnun gen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden. (2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. (3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Überdeckung.

Rn 41 Haben die Vorschüsse, die auf ein Wohnungseigentum nach dem ›Soll‹ entfallen sind, mehr als ausgereicht, die Kosten der GdW zu decken (= Überdeckung), sind die Vorschüsse anzupassen. Bsp. In Bezug auf das Wohnungseigentum 1 waren 4.800 EUR Vorschuss zu zahlen. Benötigt wurden 4.400 EUR. Dann sind die Vorschüsse auf 4.400 EUR anzupassen – auch wenn kein Vorschuss gezahl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ist an ver mieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung berufen. (1a) 1Die Kündigungsbeschränkung nach Absatz 1 gilt entsprechend, wenn vermieteter...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das bei einem geordneten Zusammenle...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Prozessuales.

Rn 45 Richtet sich der Anspruch gegen einen vermietenden Wohnungseigentümer, wird von Drasdo (WuM 02, 123, 129) empfohlen, den übrigen Wohnungseigentümern – jetzt wohl der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – gem den §§ 72 ff ZPO den Streit zu verkünden. Hat der vermietende Wohnungseigentümer dagegen bereits seinerseits trotz Verweigerung der Zustimmung ggü dem Mieter ein W...mehr