Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnungseigentum

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 6. Erlöschen der Grunddienstbarkeit

Rz. 135 Die Dienstbarkeit erlischt durch Aufgabeerklärung und Löschung (§ 875 BGB) am Blatt des dienenden Grundstücks. Das Erlöschen einer Dienstbarkeit bei Teilung des belasteten Grundstücks setzt voraus, dass der Berechtigte nicht nur tatsächlich, sondern nach dem Rechtsinhalt der Dienstbarkeit oder aufgrund rechtsgeschäftlich vereinbarter Ausübungsregelung dauernd rechtli...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Beteiligte Eigentümer

Rz. 59 An der Einräumung von Sondereigentum sind alle Miteigentümer beteiligt.[229] Dies gilt auch dann, wenn einem Wohnungseigentümer an den gemeinschaftlichen Räumen ein Sondernutzungsrecht zusteht.[230] An der Inhaltsänderung von WE sind nur die davon berührten WEer beteiligt; der Mitwirkung auch der WEer, deren Miteigentumsanteil, Gemeinschafts- oder Sondereigentum keine ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Saa... / 2. Grundsteuermesszahlen (Abs. 1)

Rz. 107 [Autor/Stand] § 1 Abs. 1 GrStG-Saar regelt, welche vom Bundesmodell abweichenden Grundsteuermesszahlen für unbebauten und bebaute Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) im Saarland gelten. Dabei erfolgt bei den bebauten Grundstücken eine Differenzierung zwischen den sog. Wohngrundstücken, die im Ertragswertverfahren und den sog. Nichtwohngrundstücken, die im ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Mindestinhalt der Erklärungen über Begründung von WE

Rz. 61 Das Grundstück muss nach § 28 GBO bezeichnet und ein Grundstück im Rechtssinne sein (§ 1 Abs. 4 WEG). Alle Miteigentumsanteile müssen nach Bruchteilen bestimmt sein (§ 1008 BGB) und zusammen ein Ganzes ergeben (z.B. 1000/1000stel).[245] Mit jedem Miteigentumsanteil muss Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen v...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 9 Prozessuales / III. Parteifähigkeit und Klagebefugnis des Erwerbers

Rz. 15 Der Erwerber von Wohnungseigentum ist aus seinem Vertrag mit dem Bauträger berechtigt und verpflichtet. Wer von einem Wohnungseigentümer das Eigentum erwirbt, kann sich dessen Ansprüche gegen den Bauträger abtreten lassen. Fehlt eine Abtretungsvereinbarung, genügt eine Ermächtigung des Erwerbers zur Geltendmachung der sich aus dem Bauträgervertrag ergebenden Mängelrec...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Die Begründung nach § 3 oder § 8 WEG

Rz. 54 Materiell-rechtlich erfolgt die Begründung durch und in jedem Fall In der Grundbuchpraxis erfolgt meistens Teilung nach § 8 WEG, die materiell-rechtlich keiner, verfahrensrechtlich der Form des § 29 Abs. 1 ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 8. Verkehrsbeschränkungen im Bereich von Erhaltungssatzungen

Rz. 166 Die Begründung von Wohnungseigentum kann zum Zweck des Erhalts einer bestimmten Bevölkerungsstruktur im Bereich sog. Erhaltungssatzungen (§ 172 BauGB) von einer Genehmigung durch die Gemeinde (§ 173 Abs. 1 S. 1 BauGB) abhängig gemacht werden. Im zivilrechtlichen Sinn handelt es sich um ein relatives Veräußerungsverbot im Sinne des § 135 BGB, vgl. § 172 Abs. 1 S. 5 Ba...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 7. Grundbuchvermerke über Zugehörigkeit zu Sondervermögen

Rz. 96 Einzelfälle eintragungsfähiger Vermerke:mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, WGV § 5 [Grundpfandrechtsbriefe]

Gesetzestext Bei der Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen ist kenntlich zu machen, daß der belastete Gegenstand ein Wohnungseigentum (Teileigentum) ist. Rz. 1 Für den Brief gelten die allgemeinen Vorschriften der GBV. Zur Bezeichnung des Belastungsgegenstandes vgl. die entspr. Vorschrift des § 59 GBV.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Bauträgerrecht und Verb... / 2. Anmerkungen

a) Klagebefugnis des einzelnen Erwerbers von Wohnungseigentum Rz. 23 Der Erwerber kann Mängel am Sondereigentum selbstständig geltend machen, sofern nicht ausnahmsweise gemeinschaftsbezogene Interessen der Wohnungseigentümer beeinträchtigt sind. Mängel am Gemeinschaftseigentum kann der einzelne Erwerber geltend machen, solange die Wohnungseigentümergemeinschaft die Verfolgung...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Rechte, die ihrer Natur nach nicht an dem Wohnungseigentum als solchem bestehen können (wie z.B. Wegerechte), sind in Spalte 3 der zweiten Abteilung in der Weise einzutragen, daß die Belastung des ganzen Grundstücks erkennbar ist. Die Belastung ist in sämtlichen für Miteigentumsanteile an dem belasteten Grundstück angelegten Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern einzu...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Saa... / II. Belastungsentscheidung beim Grundvermögen

Rz. 54 [Autor/Stand] Wie bereits unter Rz. 32 angeführt, ist Ziel des GrStG-Saar, durch eine zwischen den Grundstücksarten differenzierende Festlegung von Steuermesszahlen, den regionalen Besonderheiten im Saarland Rechnung zu tragen. Eine durch das Bundesmodell erwartende starke Belastung von wohnlich genutzten Grundstücken (sog. Wohngrundstücke) soll so im Saarland abgemil...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Saa... / 4. Ermäßigungen wegen Wohnraumförderung und Denkmalschutz (Abs. 2)

Rz. 128 [Autor/Stand] Die Regelung des § 1 Abs. 2 GrSt-Saar dient der gesetzlichen Klarstellung, dass Bezugsgröße für die bundesgesetzlichen Ermäßigungstatbestände im § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG die landesspezifischen Grundsteuermesszahlen sind. Damit soll sichergestellt werden, dass die bundesgesetzliche Förderung im gleichen Verhältnis auch im Saarland gilt. Folglich sind für ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Begründung von Sondernutzungsrechten

Rz. 112 Sie erfolgt zusammen mit der Begründung von Sondereigentum entweder nach § 3 oder § 8 WEG und Eintragung im Grundbuch. Die nachträgliche Begründung erfordert eine einstimmige Vereinbarung der Miteigentümer und wegen § 876 BGB auch die Zustimmung der an jedem WE dinglich Berechtigten (§ 5 Abs. 4 S. 2 WEG).[498] Das gilt auch dann, wenn ein Sondernutzungsrecht zunächst...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Bauträgervertrag / 1. Muster: Kaufvertrag über zu errichtendes Wohnungs-/Teileigentum

Rz. 7 Muster 16.1: Kaufvertrag über zu errichtendes Wohnungs-/Teileigentum Muster 16.1: Kaufvertrag über zu errichtendes Wohnungs-/Teileigentum Verhandelt zu _________________________ am _________________________ Vor mir, dem unterzeichnenden Notar _________________________ mit dem Amtssitz in _________________________ erschienen heute 1. Herr/Frau _________________________ (Na...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Bauträgervertrag / 1. Muster: Kaufvertrag über zu sanierendes Wohnungs-/Teileigentum

Rz. 34 Muster 16.2: Kaufvertrag über zu sanierendes Wohnungs-/Teileigentum Muster 16.2: Kaufvertrag über zu sanierendes Wohnungs-/Teileigentum Verhandelt zu _________________________ am _________________________ Vor mir, dem unterzeichnenden Notar _________________________ mit dem Amtssitz in _________________________ erschienen heute 1. Herr/Frau _________________________ (Nam...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / bb) Einzelfälle

Rz. 74 Steht einer Wohnungseigentümergemeinschaft ein Berichtigungsanspruch zu, so ist der Verwalter nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG beschwerdeberechtigt.[278] Hat das Grundbuchamt dagegen bei einem Wohnungseigentum einen Eigentumswechsel unter Verstoß gegen eine durch die Teilungserklärung begründete rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung (§ 12 WEG) eingetragen, so ist die B...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 8. Zusammenfassende Übersicht zu Gemeinschaftsregelungen

Rz. 109 Zusammenfassend können folgende Regelungen des WEG in der Gemeinschaftsordnung abbedungen oder abweichend geregelt werden:[481]mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Veräußerungsbeschränkungen und Haftungsregelungen

Rz. 10 Als Inhalt des Sondereigentums können auch Veräußerungsbeschränkungen vereinbart werden (§ 12 WEG); im Gegensatz zu Gegenstand und übrigem Inhalt des Sondereigentums sind Veräußerungsbeschränkungen nach Abs. 2 jedoch ausdrücklich in das Grundbuch einzutragen. Nach § 7 Abs. 3 S. 2 WEG in der seit 1.12.2020 geltenden Fassung ist dies auch materiellrechtlich vorgeschrieb...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Gemeinschaftsordnung

Rz. 99 Die Gemeinschaftsordnung beinhaltet alle für das Verhältnis der WEer untereinander (Innenverhältnis) verbindlichen Regelungen für und gegen jeden WEer und Sondernachfolger. Sie wirken kraft Gesetzes, auch wenn ein Miteigentümer sie nicht kennt, an ihnen nicht mitgewirkt, gegen sie gestimmt, sich ihnen nicht rechtsgeschäftlich unterworfen hat oder diese Wirkungen gar n...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / bb) Einzelfälle

Rz. 70 Der Grundstückseigentümer hat kein Beschwerderecht, wenn die Löschung des Pfandrechts an einer Hypothek abgelehnt wird;[258] ebenso nicht der Miteigentümer, der sich gegen die Belastung des Bruchteils eines anderen Miteigentümers wendet;[259] desgleichen nicht der Gläubiger eines Grundstückserwerbers, wenn der Eintragungsantrag des letzteren zurückgewiesen worden ist....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Sicherheiten am Bau / 1. Muster: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf eine Bauhandwerkersicherungshypothek, §§ 650e, 883, 885 BGB; §§ 935 ff. ZPO

Rz. 53 Muster 4.1: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf eine Bauhandwerkersicherungshypothek, §§ 650e, 883, 885 BGB; §§ 935 ff. ZPO Muster 4.1: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf eine Bauhandwerkersicherungshypothek, §§ 650e,...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 10. Abgrenzungen von anderen Rechtsinstituten

Rz. 26 Wohnungseigentum unterscheidet sich von sonstigen Eigentumsformen:mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Bewilligungsberechtigung und Bewilligungsmacht

Rz. 47 Zur Abgabe der verfahrensrechtlichen Bewilligung muss der Betroffene die materiell-rechtliche Rechtsmacht zur Übertragung, Änderung oder Aufhebung des grundbuchmäßigen Rechts haben. Das Recht zur Abgabe der Bewilligung als Verfahrenserklärung wird hier als Bewilligungsberechtigung bezeichnet. Typischerweise hat der Inhaber des grundbuchmäßigen Rechts die Bewilligungsb...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Bauträgerrecht und Verb... / b) Minderung

Rz. 24 Bevor Minderung gem. § 638 BGB verlangt werden kann, muss der Erwerber den Bauträger grundsätzlich fruchtlos zur Nacherfüllung aufgefordert haben (§§ 634 Nr. 1, 635 BGB). Die Aufforderung ist gem. § 636 BGB entbehrlich, wenn der Bauträger die Nacherfüllung berechtigt wegen unverhältnismäßiger Kosten gem. § 635 Abs. 3 BGB verweigert hat, die Nacherfüllung fehlgeschlage...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Bauträgerrecht und Verb... / c) Aufrechnung

Rz. 25 Die Freistellungsverpflichtung der die Baumaßnahme finanzierenden Bank hinsichtlich des auf dem Vertragsgrundstück eingetragenen Grundpfandrechts kann davon abhängig gemacht werden, dass die Aufrechnung durch den Erwerber nur wegen Ansprüchen aus dem Bauträgervertrag zulässig ist (zum Freistellungsversprechen siehe § 16 Rdn 16). Hierdurch wird die Aufrechnung mit Scha...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Inhalt

Rz. 151 Dieser deckt sich weitgehend mit der Grunddienstbarkeit. Auf das dort Aufgeführte wird verwiesen (vgl. Rdn 111 ff.). Zum positiven Handeln ist der Eigentümer nur im Rahmen einer Nebenpflicht verpflichtet.[537] Im Übrigen sind alle drei Belastungsarten zulässig, auch der dritte Tatbestand des § 1018 BGB.[538] Die einzelnen Arten können miteinander verbunden werden. Es...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Bauträgerrecht und Verb... / d) Baubeschreibung

Rz. 26 Die vom Bauträger geschuldete Leistung wird regelmäßig durch die Baubeschreibung nebst Plänen definiert. Sofern die Regelungen der Baubeschreibung nicht den Hauptleistungsanspruch des Erwerbers einschränken oder verändern, unterliegt sie nicht der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB. Es gilt jedoch das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Angaben in der Baubesc...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Vereinigung und Bestandteilszuschreibung

Rz. 66 § 890 BGB ist auch beim WE anwendbar (im Einzelnen siehe § 5 GBO Rdn 9 ff.).[264] Vereinigung von Wohnungs- oder Teileigentumseinheiten setzt nicht die Abgeschlossenheit der daraus gebildeten Einheit voraus.[265]mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Nachbarrechtliche Beschränkungen aufgrund Landesrechts

Rz. 12 Soweit das Landesrecht Legalservituten begründet hat, können diese in das Grundbuch nicht eingetragen werden.[23] Beschränkungen des Eigentümers, die das Landesnachbarrecht nicht oder nicht mehr vorsieht, können vertraglich vereinbart werden. Insofern ist auch die Bestellung einer Grunddienstbarkeit zulässig.[24] Öffentliches Recht geworden und daher für das Grundbuch ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Vergrößerung oder Verkleinerung von Miteigentumsanteilen ohne Änderung des damit verbundenen Sondereigentums

Rz. 69 Die Änderung der Miteigentumsanteile ist ohne Mitwirkung der übrigen WEer zulässig. Eine solche Inhaltsänderung des WE erfordert Abänderungsvereinbarungen und Teilauflassungen zwischen den beteiligten WEer und Grundbucheintragung, wobei die Auflassungserklärungen nicht erkennen lassen müssen, welchem bestimmten WE-Recht der von einem anderen abgespaltene Miteigentumsa...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundstück oder Erbbaurecht

Rz. 4 Es muss sich um ein Grundstück oder Erbbaurecht handeln. Gleichzustellen sind Miteigentumsbruchteile, auch Wohnungseigentum und Teileigentum, und die Gesamthandsberechtigung an einem solchen Eigentumsbruchteil.[4] Für Grundpfandrechte gilt dasselbe wegen § 37 GBO. Für Reallasten, vererbliche Vorkaufsrechte und Pfandrechte an Grundpfandrechten oder Vormerkungen besteht ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Teilung des Miteigentumsanteils ohne Änderung der Raumeinheit

Rz. 68 Die Bildung von Bruchteilseigentum an einem selbstständigen WE-Recht ist nur zusammen mit der Veräußerung eines Miteigentumsanteils möglich, z.B. bei Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils unter Eheleuten, damit beide Miteigentümer zu je ½ des WE-Rechts werden. Vereinbarungen, wonach sie am Sondereigentum nicht oder mit einem anderen Bruchteil als am Gemeinsc...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 8. Hinzuerwerb neuer Grundstücksflächen

Rz. 78 Zuerwerb ist zulässig und setzt voraus: Eb...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Gegenstand der Bezeichnung

Rz. 11 Zu allen Eintragungen, gleichgültig ob sie das Eigentum oder ein anderes dingliches Recht betreffen, sind in den Grundbucherklärungen unzweideutige Angaben notwendig, an welchem Grundstück sie zu vollziehen sind.[23] Miteigentumsanteile, Wohnungseigentum, Erbbaurechte und andere grundstücksgleiche Rechte sind nach den gleichen Grundsätzen wie Grundstücke zu bezeichnen...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 In § 3 WGV ist die Führung des Wohnungsgrundbuchs geregelt. Die Vorschrift geht von der Führung des Grundbuchs als Realfolium aus. Zulässig wäre nach § 4 GBO auch die Führung als Personalfolium, bei welchen dann etwa Wohnungseigentum und Tiefgaragenstellplatz als Teileigentum in einem Grundbuchblatt gebucht würden. Aus Gründen der Verkehrsfähigkeit der Einheiten und de...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Belastungsgegenstand

Rz. 241 Die Reallast kann an einem Grundstück, einem grundstücksgleichen Recht und auch an einem Wohnungs- oder Teileigentumsrecht bestellt werden. Ein ideeller Bruchteil ist belastbar, sofern er im Eigentum eines Miteigentümers steht (§ 1106 BGB).[868] Dies gilt auch für Miteigentumsanteile am Wohnungseigentum. Bei der Belastung eines realen Grundstücksteiles ist das Grundst...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Eintragungsvermerk

Rz. 38 Der Eintragungsvermerk muss den Vormerkungsberechtigten, Schuldner und Leistungsgegenstand enthalten,[113] bei mehreren Berechtigten deren Gemeinschaftsverhältnis.[114] Als Berechtigter kann auch der jeweilige Eigentümer eines anderen Grundstücks eingetragen werden,[115] eine GmbH in Gründung[116] oder ein Dritter unter den genannten Voraussetzungen. Richtet sich das ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 6. Verfügungsverbote mit Grundbucheintragung

Rz. 95 Verfügungsverbote, die durch Grundbucheintragung entstehen, also ohne diese nicht wirksam sind und absolute Wirkungen haben, sind logisch auch eintragungsfähig. Einzelfälle:[240]mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken

Rz. 208 Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht nur "beim Kauf von Grundstücken" zu,[520] ggf. auch einer gemischten Schenkung,[521] und damit auch bei Grundstücksteilen oder Miteigentumsanteilen,[522] nicht jedoch bei Kaufverträgen über Wohnungseigentum, selbst wenn sämtliche Miteigentumsanteile einer Wohnanlage veräußert werden,[523] und auch bei einem Kaufvertrag, der erst d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Grundsatz von Einigung und Eintragung im WEG

Rz. 56 Zur Einräumung von Sondereigentum und zur im Gesetz nicht geregelten Änderung des sachenrechtlichen Inhalts des WE sind Einigung durch vertragliche Vereinbarung aller Miteigentümer in Auflassungsform (§ 4 Abs. 2 WEG)[224] und Grundbucheintragung erforderlich (§ 4 Abs. 1 WEG). Formmängel des Gründungsaktes werden durch den gutgläubigen Erwerb eines Dritten geheilt.[225...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 7. Belastungsobjekt

Rz. 217 Das Vorkaufsrecht ist eintragungsfähig am ganzen Grundstück, an einem Miteigentumsanteil (§ 1095 BGB), Wohnungseigentum, Erbbaurecht, Gebäudeeigentum, nicht aber am Gesamthandsanteil[813] oder am Dauerwohnrecht.[814] Rz. 218 Am realen Grundstücksanteil ist es nur eintragungsfähig bei Abschreibung und Verselbstständigung (siehe § 7 GBO Rdn 36)[815] oder als Belastung d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Eintragung des Eigentümers

Rz. 5 Die Spalte 2 dient zur Eintragung des oder der Eigentümer (Buchst. b). Wie der Eigentümer zu bezeichnen ist, richtet sich nach § 15 GBV.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, WGV § 10 [Ermächtigung an Landesrecht]

Gesetzestext (1) Die Befugnis der zuständigen Landesbehörden, zur Anpassung an landesrechtliche Besonderheiten ergänzende Vorschriften zu treffen, wird durch diese Verfügung nicht berührt. (2) Soweit auf die Vorschriften der Grundbuchverfügung verwiesen wird und deren Bestimmungen nach den für die Überleitung der Grundbuchverfügung bestimmten Maßgaben nicht anzuwenden sind, ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Unbedingte Gestattung der Eintragungstätigkeit des GBA

Rz. 17 Die Bewilligung muss das Einverständnis des Betroffenen mit der Grundbucheintragung unzweideutig zum Ausdruck bringen,[19] ohne den Ausdruck "Bewilligung" verwenden zu müssen.[20] Es genügen z.B. die Formulierungen "bitten", "verlangen", "beantragen",[21] "mit der Eintragung einverstanden sein", "GBA wird ermächtigt". Auf den Kontext, in dem die Eintragungsbewilligung...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Verwirrung bei unterschiedlicher Grundstücksbelastung

Rz. 15 Verwirrungsgefahr besteht demnach mit Rücksicht auf Belastungen der beteiligten Grundstücke. Nach Abs. 1 S. 2 besteht Verwirrung, wenn die Grundstücke mit unterschiedlichen Grundpfandrechten oder Reallasten oder mit denselben Rechten, aber in unterschiedlichen Rangverhältnissen belastet sind. Eine unterschiedliche Belastung mit Dienstbarkeiten braucht – wie auch § 7 Ab...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Erbbaurecht

Rz. 12 Besteht das subjektiv-dingliche Recht an einem Erbbaurecht, geht es mit Erlöschen des Erbbaurechts unter; es wird dann auch der Herrschvermerk bedeutungslos und ist zu löschen. Besteht das subjektiv-dingliche zugunsten eines Erbbaurechts, ist bei Anwendung des § 12 Abs. 3 ErbbauRG das Schicksal des Rechts bei Löschung des Erbbaurechts umstritten. Nach einer Ansicht erl...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Nicht eintragungsfähige Vorkaufsrechte

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 6. Bildung eines neuen WE-Rechtes aus anderen WE-Rechten

Rz. 75 Der Eigentümer mehrerer WE-Rechte kann durch einseitige Erklärung ohne Mitwirkung der übrigen WEer[311] Teile seiner Miteigentumsanteile abtrennen, diese zu einem neuen Miteigentumsanteil vereinigen und mit diesem gleichzeitig neues Sondereigentum verbinden.[312] Dadurch entsteht ein neues WE-Recht unter gleichzeitiger Veränderung der dazu verwendeten alten WE-Rechte....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Unternehmensfinanzierung / (a) Hypothek

Rz. 228 Die Hypothek ist ein Grundpfandrecht i.S.d. Sachenrechts und in den §§ 1113–1190 BGB geregelt. Ihre Bedeutung als Kreditsicherheit tritt in der Praxis zugunsten der Grundschuld immer weiter zurück.[172] Eine Hypothek kann am Eigentum an einem Grundstück, am Erbbaurecht, am Wohnungseigentum oder am Gebäudeeigentum begründet werden.[173] Der Inhaber der Hypothek ist ber...mehr