Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnungseigentum

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Das Realfolium

Rz. 3 Abs. 1 enthält den Grundsatz der gesonderten Buchung jedes einzelnen Grundstückes auf einem eigenen Grundbuchblatt (Grundsatz des sog. Realfoliums). Ausnahmen von diesem Grundsatz regelt § 4 GBO. Widersprechende Doppelbuchungen von Grundstücken nehmen nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teil.[5] Sie müssen nach § 38 GBV beseitigt werden; eine Löschung einer der...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Überblick

Rz. 35 Gemäß § 19 GBO legitimiert sich die Grundbucheintragung durch die einseitige Erklärung des von ihr "Betroffenen". Betroffen ist jede Person, deren grundbuchmäßiges Recht durch die bewilligte Eintragung rechtlich – nicht nur wirtschaftlich – (unmittelbar oder mittelbar) beeinträchtigt oder nachteilig berührt wird oder bei der dies nicht auszuschließen ist. Rz. 36 Ist di...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Objektive Anknüpfung, Art. 4 Rom I-VO

Rz. 336 Für obligatorische Verträge, die ein dingliches Recht an einem Grundstück oder ein Recht zur Nutzung eines Grundstücks (vgl. insoweit aber Einschränkung in Art. 4 Abs. 1 lit. d Rom I-VO) zum Gegenstand haben, beruft Art. 4 Abs. 1 lit. c Rom I-VO vorrangig das Recht des Staates, in dem das Grundstück belegen ist, so dass Sachenrechtsstatut und Schuldvertragsstatut hie...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Berechtigte Gründe für Zurückstellung

Rz. 24 Berechtigte Gründe für eine Zurückstellung des Berichtigungszwanges werden beispielsweise angenommen, wenn das Grundstück veräußert oder einem Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übereignet oder Wohnungseigentum begründet[52] werden soll oder wenn ein Verzicht auf das Eigentum zu erwarten ist; denn hier braucht nach § 40 GBO, der von § 82 GBO unberührt bleibt, ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Wertermittlung bei Wohnteil und Betriebswohnungen (Abs. 1)

Rz. 10 [Autor/Stand] Betriebswohnungen und die Wohnung des Betriebsinhabers gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Unabhängig von dieser Einstufung erfolgt die Wertermittlung jedoch nach den für die Bewertung von Wohngrundstücken des Grundvermögens geltende Vorschriften. § 167 Abs. 1 BewG verweist hier explizit auf die Vorschriften der §§ 182 bis 196 BewG und d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Fehlende rückwirkende Heilung

Rz. 46 Zwingend ist die Zurückweisung geboten, wenn Mängel vorliegen, die nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden können.[116] Gleichgültig soll dabei sein, ob eine Eintragungsbewilligung die Rechtsänderung oder die Grundbuchberichtigung herbeiführen soll.[117] Rz. 47 Die Zurückweisung ist ferner zwingend geboten, wenn die Eintragungsbewilligung oder – bei Eigentumsumsch...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Eintragung

Rz. 25 Unter Eintragung, hier zu verstehen als die zu erledigende Folgeeintragung, ist nur eine solche zu verstehen, welche das Recht des eingetragenen Berechtigten unmittelbar rechtlich verändert. Die Bestimmung gilt daher einerseits nicht für Eintragungen rein tatsächlicher Art, z.B. für solche, welche die Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster herbeiführen sollen, ...mehr

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§ 23 Bilanz- und Steuerrecht / cc) Gewinnrealisierung

Rz. 122 Aufgrund des Realisationsprinzips darf sich ein Gewinn in der Bilanz erst dann widerspiegeln, wenn er durch ein Umsatzgeschäft verwirklicht worden ist. Schwebende Geschäfte erscheinen nicht in der Bilanz (dazu o. Rdn 121). Das Gesetz lässt allerdings offen, wann ein Umsatzprozess bilanzrechtlich in Erscheinung getreten ist, damit der Grundsatz der Nichtbilanzierung s...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Recht zur Benutzung in einzelnen Beziehungen

Rz. 116 Benutzen ist ein fortgesetztes oder doch mehr oder weniger häufig und regelmäßig wiederkehrendes, für den Berechtigten mit einem Vorteil verbundenes Gebrauchmachen von dem belasteten Grundstück.[358] Das Benutzungsrecht kann von Handlungen des Berechtigten bedingt abhängig gemacht werden. Daher kann ein Geh- und Fahrtrecht als Grunddienstbarkeit auch den Inhalt haben...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Genehmigungserfordernisse

Rz. 149 Vertreter, deren Vertretungsmacht im Familien- oder Erbrecht gründet, bedürfen bei Grundstücksgeschäften materiell-rechtlich bei Anwendbarkeit deutschen Sachrechts[334] häufig der Genehmigung des Familien- bzw. Betreuungs- oder Nachlassgerichts. Die Genehmigungserfordernisse sind im Einzelnen für die Betreuung geregelt. Im Recht der Vormundschaft (vgl. § 1799 BGB) un...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Auflassungsgrundstück

Rz. 84 Das aufzulassende Grundstück muss materiell-rechtlich bestimmt bezeichnet werden. Für das Grundbuch-Verfahren ist (zusätzlich) § 28 S. 1 zu beachten.[189] Fehlen nur die in § 28 S. 1 vorausgesetzten Angaben, können diese vom Veräußerer als "Betroffenem" in der zusätzlich zur Auflassung erforderlichen Bewilligung ergänzt oder nachgeholt werden,[190] nicht vom Erwerber ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Belastung des einzelnen WE-Rechtes

Rz. 79 Uneingeschränkt zulässig ist die Belastung mit Grundpfandrechten, Reallast, Nießbrauch, dinglichem Vorkaufsrecht;[332] schuldrechtliches Vorkaufsrecht ist nur als "Inhalt des Sondereigentums" eintragungsfähig.[333] Die Belastung von noch nicht gebildetem WE kann nicht als vorläufige Belastung des Miteigentumsanteils ausgelegt werden.[334] Mit Dienstbarkeiten ist eine B...mehr

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§ 9 Prozessuales / g) Notwendige Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft

Rz. 26 Die Wohnungseigentümergemeinschaft, die gemeinschaftsbezogene Ansprüche und Rechte gelten machen will, muss bereits zur Schaffung der Anspruchsvoraussetzungen einen Beschluss fassen. Das betrifft das Setzen der angemessenen Nachfrist zur Nacherfüllung, die Wahl zwischen Schadensersatz und Minderung sowie die Entscheidung, einem Wohnungseigentümer die Befugnis zur Gelt...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 6. Zwingendes Recht für die Gemeinschaftsordnung nach WEG

Rz. 107 Zwingendes Recht der Gemeinschaftsordnung sind insbes. folgende Tatbestände:[443]mehr

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§ 9 Prozessuales / 1. Muster: Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums auf kleinen Schadensersatz und/oder Minderung

Rz. 19 Muster 9.1: Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums auf kleinen Schadensersatz und/oder Minderung Muster 9.1: Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums auf kleinen Schadensersatz und/oder Minderung An das Landgericht _________________________ Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft (alterna...mehr

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§ 6 Bauträgerrecht und Verb... / 3. Mängel des Bauwerks und des Grundstücks

Rz. 12 Der Bauträger haftet dem Erwerber für Mängel des Bauwerks nach Werkvertragsrecht gem. § 634 BGB; für Mängel des Grundstücks haftet der Bauträger nach § 437 BGB. Bei Mängeln am Grundstück ist zu beachten, dass sie sich dergestalt auf das Gebäude auswirken können, dass sie der werkvertraglichen Gewährleistung unterliegen. So können z.B. Altlasten im Boden die vertraglic...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 7. Einzelfälle eintragungsfähiger Gemeinschaftsregelungen

Rz. 108 Zulässig sind Gemeinschaftsregelungen mit folgenden Inhalten:[457]mehr

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§ 6 Bauträgerrecht und Verb... / a) Rechts- und Parteifähigkeit der Eigentümergemeinschaft

Rz. 28 Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist rechtsfähig. Aufgabe der Gemeinschaft ist es nach § 18 Abs. 1 WEG, das gemeinschaftliche Eigentum zu verwalten. Die Eigentümergemeinschaft ist prozess- und parteifähig gem. § 9a Abs. 1 S. 1 WEG.[37] Sie wird gerichtlich vertreten durch den Verwalter (§ 9b Abs. 1 S. 1 WEG). Die einzelnen Mitglieder der Gemeinschaft müssen im ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VII. Aufhebung von Sondereigentum

Rz. 83 Die Aufhebung von Sondereigentum stellt eine Inhaltsänderung dar, da WE in gewöhnliches Miteigentum (§ 1008 BGB) oder bei Vereinigung aller Anteile in einer Hand in Alleineigentum umgewandelt wird. Eine Aufgabe durch Verzicht ist nicht möglich.[350] Das gilt bereits bei einem einfachen Miteigentumsanteil an einem Grundstück,[351] und erst recht für ein WE oder TE, wei...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Einräumung und Aufhebung von Sondereigentum

Rz. 105 Genügt materiell die einseitige Erklärung des Wohnungseigentümers, ist auch im Grundbuchverfahren nicht der Nachweis der Auflassung notwendig, sondern nur eine einseitige Erklärung in Form des § 29 GBO.[269] § 20 GBO gilt nicht für die Einräumung und Aufhebung von Sondereigentum gem. § 4 WEG (vgl. Rdn 7).mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Zweck

Rz. 3 Es führt in alphabetischer Folge alle Eigentümer (Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer, Gebäudeeigentümer, Erbbauberechtigte) unter Angabe des für deren Eigentum angelegten Blattes auf.[1] Das Verzeichnis gestattet es mithin, die Grundbuchstelle aufzufinden, wenn nur der Name des Eigentümers bekannt ist; es ermöglicht es aber auch – und darin liegt seine besondere...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Eintragungsfähigkeit von Gemeinschaftsregelungen

Rz. 105 Eintragungsfähig sind nur die nach §§ 3, 10 Abs. 2 WEG vereinbarten oder nach § 8 WEG einseitig "zum Inhalt des Sondereigentums" erklärten Regelungen über das Verhältnis der WEer untereinander, soweit sie sich im gesetzlich zulässigen Rahmen halten. Die vorweggenommene Zustimmung oder Ermächtigung, Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum umzuwandeln, kann nicht mit e...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Besonderheiten bei Wohnungs- und Teileigentum

Rz. 6 Zu beachten ist bei der Eintragung von subjektiv-dinglichen Rechten, wenn herrschendes Grundstück das gemeinschaftliche Grundstück der Wohnungseigentümer (Teileigentümer) ist, dass der nach § 7 GBV erforderliche Vermerk in sämtlichen für Miteigentumsanteile an dem herrschenden Grundstück angelegten Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbüchern einzutragen ist. In Spalte 6 i...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Quotenänderung

Rz. 16 Sie liegt vor, wenn die Miteigentumsquoten im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander ohne Veränderung im Bestand des Sondereigentums geändert werden. Es handelt sich dabei um eine Inhaltsänderung, die eine Änderungsvereinbarung und Teilauflassungen sowie deren Eintragung voraussetzt. Spalten 5 und 6 Zitat "1 Miteigentumsanteil durch Teilauflassung und Inhaltsän...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Konstruktive Gebäudeteile und Versorgungsanlagen

Rz. 40 Konstruktive Teile des Gebäudes, z.B. Fundamente, tragende Wände,[162] Außenwände, Decken,[163] Dächer, Schornsteine, Brandmauern,[164] Außenputz,[165] Isolierschicht am Flachdach,[166] schwimmender Estrich,[167] Schließanlagen[168] sind zwingend Gemeinschaftseigentum (§ 5 Abs. 2 WEG), auch wenn mehrere selbstständige Gebäude auf dem gleichen Grundstück stehen, z.B. E...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Saa... / III. Berechnungsgrundlage für das Grundvermögen

Rz. 65 [Autor/Stand] Berechnungsgrundlage für die zukünftige Bewertung des Grundvermögens sind – anders als in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen oder Niedersachsen – die Regelungen des Bundesmodells. Insoweit kommt es bei der Bewertung der unbebauten Grundstücke oder der bebauten Grundstücke in Form der Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungsei...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Übertragung des Sondernutzungsrechts

Rz. 117 Die "isolierte Übertragung eines Sondernutzungsrechts" auf den Eigentümer eines anderen WE-Rechts derselben WE-Gemeinschaft bedarf einer Vereinbarung zwischen dem bisher und dem neu benutzungsberechtigten Wohnungseigentümer, aber nach dem Gesetz keiner Zustimmung der anderen WEer oder des Verwalters, sofern ihre Wirksamkeit nicht nach § 12 WEG davon abhängig gemacht ...mehr

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§ 9 Prozessuales / 1. Parteifähigkeit und Klagebefugnis der Gemeinschaft

Rz. 11 Als rechtsfähige Gemeinschaft ist die Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich der Mängelansprüche der einzelnen Erwerber parteifähig. Regelmäßig wird sie von ihrem Verwalter vertreten. Als Partei ist die Gemeinschaft entweder als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder als Wohnungseigentümergemeinschaft, jeweils gefolgt von der bestimmten Angabe des Grundstücks, ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 6. Verhältnis von Wohnungseigentumsgröße und Miteigentumsanteil

Rz. 22 Das WEG zwingt nicht zu einem bestimmten Größen- oder Wertverhältnis zwischen Miteigentumsanteil und Sondereigentum. Wie ihr Verhältnis festgelegt wird, ist der freien Bestimmung der WEer überlassen,[74] was eine den praktischen Bedürfnissen entsprechende Vergrößerung oder Verkleinerung des Sondereigentums erleichtert. Trotzdem empfiehlt sich entweder ein objektiver M...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 8. Änderung von Sondereigentum

Rz. 24 Die Änderung von Sondereigentum ist eine Inhaltsänderung des Miteigentums, auf die materiell und verfahrensrechtlich §§ 876; 877 BGB entsprechend anzuwenden ist;[86] sie bedarf der Einigung in der Form der Auflassung und der Eintragung in das Grundbuch.[87]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Ersteintragung

Rz. 13 Zitat "1 20/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Moosach 1125/10 Wohnhaus mit Garten verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Wohnung; das Miteigentum ist durch die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen (eingetragen Bd. … Bl. …) gehörenden Sondereigentumsrechte beschränkt. Zur Veräußerung des Wohnungseigentums ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 9. Rechtliche Eigenständigkeit des Wohnungs- oder Teileigentums

Rz. 25 Jedes WE-Recht ist eine rechtlich selbstständige Einheit; an ihm kann Allein-, Mit- und Gesamthandseigentum erworben werden.[88] Es wird wie Eigentum veräußert und belastet[89] und kann herrschendes Grundstück subjektiv-dinglicher Rechte sein.[90]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Einzelfälle

Rz. 27 § 432 BGB setzt eine rechtlich, nicht unbedingt auch tatsächlich unteilbare Leistung voraus: Ist eine Leistung tatsächlich ihrer Natur nach nicht teilbar, so ist sie es natürlich auch rechtlich nicht; eine tatsächlich an sich teilbare Leistung (z.B. Geldleistung) kann jedoch rechtlich unteilbar sein, wenn sie gemeinschafts- und zweckgebunden ist, so z.B. bei Mietzinsf...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Mehrere Grundstücke

Rz. 3 Voraussetzung ist die Gesamtbelastung mehrerer Grundstücke oder grundstücksgleichen Rechte. Dasselbe gilt für Grundstücksbruchteile, auch wenn sämtliche Miteigentümer oder Wohnungseigentümer ihre Anteile mit demselben Recht belasten. Ein solches Grundpfandrecht ist Gesamtgrundpfandrecht, auch wenn die mehreren Eigentümer gemeinschaftlich eine Hypothek oder Grundschuld ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Belastung des ganzen Grundstücks

Rz. 81 Die Belastung des ganzen WE-Grundstücks durch alle WEer ist nach allgemeinen Grundsätzen zulässig. Dienstbarkeiten, die ihrer Natur nach nicht an einzelnem WE-Recht, sondern nur am Grundstück als Ganzem bestehen können, sind in Abteilung II jedes einzelnen Wohnungsgrundbuchs mit Hinweis darauf einzutragen, dass das Recht am ganzen Grundstück besteht (§ 4 WGV).[349] Rz...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Grundsatz

Rz. 96 Die Wohnungseigentümergemeinschaft wurde im Jahre 2005 durch ein obiter dictum des BGH[406] als parteifähig anerkannt. Der Gesetzgeber folgte dem im Rahmen der WEG-Reform 2007 mit Neuregelung des § 10 WEG, der weitgehend die selbstständige Teilnahme am Rechtsverkehr zuließ. Durch das WEMoG 2020 wurde die WEG-Gemeinschaft gegenüber den Miteigentümern durch § 9a WEG wei...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Vertragsfreiheit und ihre Ausnahmen

Rz. 106 Zur Regelung der internen Rechtsbeziehung besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit, mit folgenden Ausnahmen:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 11. Beschränkungen nach § 75 BVG und § 28 SVG

Rz. 195 Beschränkungen sind erkennbar durch den im Grundbuch eingetragenen Vermerk (siehe § 6 Einl. Rdn 95). Rz. 196 Nach § 75 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) und § 31 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) kann angeordnet und auf Ersuchen der zuständigen Verwaltungsbehörde (§ 38 GBO) ins Grundbuch eingetragen werden, dass die Veräußerung und Belastung des mit der Kapitalabfind...mehr

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§ 9 Prozessuales / a) Rechte des Erwerbers

Rz. 33 Die Mängelansprüche haben ihre Grundlage in den einzelnen Erwerbsverträgen auch dann, wenn Mängel des Gemeinschaftseigentums in Rede stehen. Daher kann grundsätzlich jeder einzelne Erwerber die Mängelrechte geltend machen. Die Ausübung solcher Rechte, deren einheitliche Verfolgung erforderlich ist (in der Regel Minderung und kleiner Schadensersatz), steht stets der Ge...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Bestehen eines Rangverhältnisses

Rz. 9 § 45 GBO zielt auf grundbuchmäßige Verwirklichung der Grundsätze des § 879 BGB. Demgemäß findet er keine Anwendung, wo entweder überhaupt kein Rangverhältnis in Frage kommt oder wo der Rang gesetzlich bestimmt oder auch ohne Eintragung in das Grundbuch gewahrt ist. Rz. 10 Ein Rangverhältnis, d.h. ein Verhältnis, kraft dessen von mehreren, ihrem unmittelbaren Inhalt nach...mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / l) Zahlung nach Baufortschritt; Sicherheit nach § 650m Abs. 2 BGB (Teil II § 2 Nr. 3 Unternr. [1])

Rz. 19 Unter der Prämisse, dass vereinbarte Zahlungen dem Wert der Bauleistung entsprechen müssen und sich aus §§ 641, 650m Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 der Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen im Formular- und Verbraucherbereich ein gesetzliches Vorleistungsverbot der Kaufpreiszahlung ergibt, richten sich die Kaufpreisraten nach § 3 Abs. 2 MaBV. Die Vorschrift...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Ausnahmen

Rz. 4 Sonderregelungen gelten für die Eintragung von Altenteilen oder Leibgedingen (siehe § 49 GBO Rdn 13)[7] sowie für die Eintragung eines gemeinschaftlichen Vorkaufsrechts; bei Letzterem ergibt sich das Verhältnis der mehreren Berechtigten zueinander aus § 472 BGB (vgl. Rdn 11, 19, 23).[8] Rz. 5 Zur Eintragung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Berechtigte eines d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Wohnungs- und Teileigentum

Rz. 16 Zwischen Wohnungs- und Teileigentum (§ 1 Abs. 2, §§ 3, 6 WEG) besteht in der sachenrechtlichen Behandlung kein Unterschied. Ob Räume als WE oder als TE zu nutzen sind, hängt technisch von der baulichen Ausgestaltung ab, rechtlich ist die Zuordnung bei Begründung nach § 3 oder § 8 WEG maßgebend.[40] Die Bezeichnung im Aufteilungsplan gibt in der Regel vor, ob WE oder T...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Beteiligte (Abs. 1)

Rz. 2 Beteiligte sind grundsätzlich alle Personen, deren Rechte von der Änderung der Rangverhältnisse betroffen werden können. Zur Erleichterung des Verfahrens wird jedoch der Kreis der Beteiligten in den §§ 92 bis 97 GBO abschließend bestimmt. Wer nach diesen Vorschriften nicht beteiligt ist, gilt selbst dann nicht als Beteiligter, wenn sein Recht durch die Änderung der Ran...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums

Rz. 9 Zur näheren Bezeichnung des Gegenstandes und des Inhalts des Sondereigentums soll auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden (§ 7 Abs. 3 S. 1 WEG). Der Begriff "Gegenstand des Sondereigentums" ist in § 5 Abs. 1–3 WEG geregelt. Zum Inhalt des Sondereigentums nach § 13 Abs. 1 WEG gehören auch Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untere...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Gemeinschaftseigentum

Rz. 28 Das Grundstück selbst und Grundstücksflächen im Freien sind grundsätzlich gemeinschaftliches Eigentum (§ 1 Abs. 5 WEG). An Flächen im Freien, z.B. Hof und Garten, Lager- oder Kfz-Stellplätzen war bis 30.11.2020 auch bei dauerhafter Markierung kein Sondereigentum denkbar, sondern nur die Bestellung eines Sondernutzungsrechts als Gebrauchsregelung möglich (siehe Rdn 110...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. WEG-Gemeinschaft

Rz. 15 Praktische Probleme ergaben sich bei der Eintragung dinglicher Rechte (insbes. Zwangshypotheken wegen Hausgeldrückständen) zugunsten einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Bis zur Anerkennung der Rechtsfähigkeit durch § 10 Abs. 6 WEG aufgrund der WEG-Reform 2007[33] und § 9a WEG seit der WEG-Reform 2020[34] wurde der Gemeinschaft keine Rechtsfähigkeit zugebilligt.[35] ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Verkehrsbeschränkungen im Umlegungsgebiet

Rz. 152 Das Umlegungsrecht der §§ 45 ff. BauGB enthält Verfahrensbestimmungen zur Bodenordnung, um zivilrechtliche und bauplanungsrechtliche Grundstücksverhältnisse in Einklang zu bringen. Hierzu werden bestimmt zu bezeichnende Grundstücke (§ 47 Abs. 1 S. 3 BauGB) zu einer sog. Umlegungsmasse (§ 55 Abs. 1 BauGB) vereinigt und nach Abzug für öffentliche Zwecke benötigter Fläc...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Einheit von Gebäude und Grundstück

Rz. 19 Die rechtliche Einheit von Grundstück, Gebäude und wesentlichen Gebäudebestandteilen (§§ 93, 94 BGB) ist nur im unumgänglich notwendigem Umfang durch das Sondereigentum durchbrochen[59] und durch zwingendes Recht gewahrt:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Grundlagen

Rz. 1 § 23 GBO betrifft nur Rechte, die auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt sind. Die Beschränkung – keine auflösende Bedingung, sondern eine Befristung, da der Tod kein ungewisses Ereignis ist (dies certus, an incertus quando)[1] – muss sich zumindest im Ansatz aus dem Eintragungsvermerk ergeben (ausreichend ist die Angabe, dass das Recht "befristet" sei); eine B...mehr