Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnungseigentumsrecht

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Prozesskostenhilfe: Einsatz... / 1 Leitsatz

Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO kann eine Partei gehalten sein, zur Finanzierung eines Rechtsstreits ein Wohnungseigentumsrecht einzusetzen.mehr

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Prozesskostenhilfe: Einsatz... / 3 Das Problem

K legt Revision ein. Fraglich ist, ob B nach §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Verteidigung Prozesskostenhilfe zu gewähren ist. B ist nämlich Eigentümer von 6 Wohnungseigentumsrechten (3 in einem Haus A, 3 in einem Haus B) und somit nicht ganz unvermögend. B gibt deren Wert mit insgesamt 1.125.000 EUR an, meint aber, keines veräußern zu müssen (Bargeld oder Gel...mehr

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Zweitbeschluss: Grenzen / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall fassen Wohnungseigentümer einerseits rechtskräftig für ungültig erklärte Beschlüsse erneut. Sie ändern dabei, soweit es um die Kosten für Wärme und Warmwasser geht, nichts. Fraglich ist, ob dieses Vorgehen einer ordnungsmäßigen Verwaltung entsprechen kann, und ob dafür überhaupt eine Beschlusskompetenz gegeben ist. Dabei ist für das Revisionsverfahren...mehr

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Verwaltervertrag: Vertrag m... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall will ein Wohnungseigentümer, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer handelt. Liegt es so, muss er die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verklagen oder, ist es eilig, gegen diese einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen. Der Verwalter kann nicht in Anspruch genommen werden, da er nur Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigen...mehr

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Öffentlicher Nachbarschutz ... / 3 Das Problem

Wohnungseigentümer K ist seit Mitte des Jahres 2021 Eigentümer von 2 Wohnungseigentumsrechten in einer im Jahre 1997 errichteten Wohnungseigentumsanlage. Nach der Übernahme der Wohnungen stellt K im Zuge von Bauarbeiten, bei denen er u. a. großflächig den Estrich über der Kellerdecke herausstemmen ließ, fest, dass sich Risse in den Decken befinden und Brandschutzmanschetten ...mehr

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Baum: Entfernung / 5 Hinweis

Problemüberblick Für das Wohnungseigentumsrecht fragt sich, ob K wegen § 9a Abs. 2 WEG gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vorgehen musste. Liegen die Dinge so, wie es das OLG annimmt, müssten also alle Wohnungseigentümer über die Beseitigung entscheiden, ist die Frage meines Erachtens zu bejahen. Die Klage wäre daher abzuweisen gewesen, hätte gegen die Gemeinschaft...mehr

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Energiekrise: Problemfelder... / 3 Wohnungseigentumsrecht

3.1 Überblick Für Wohnungseigentumsanlagen ist zwischen dem Verhältnis der Wohnungseigentümer zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und dem Verhältnis eines Wohnungs- oder Teileigentümers, der sein Wohnungs- oder Teileigentum vermietet, zu seinem Mieter zu unterscheiden. Ferner ist in den Blick zu nehmen, dass die Wohnungseigentümer keine Betriebskostenvorauszahlungen, sond...mehr

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Energiekrise: Gesetzgeberis... / 5.5 Weitergabe der Entlastung im Wohnungseigentumsrecht

5.5.1 Abrechnung (§ 26 Abs. 7 EWPBG) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat die Entlastung, die sie nach den §§ 3 und 5 EWPBG oder nach §§ 11 und 13 EWPBG ab dem 1.3.2023 erlangt, im Rahmen der Jahresabrechnung zu berücksichtigen. § 26 Abs. 1 Satz 2 EWPBG (Abschn. 5.4.1) und § 26 Abs. 3 Satz 1 EWPBG (Abschn. 5.4.3) sind entsprechend anzuwenden. 5.5.2 Anpassung der Vorschü...mehr

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Energiekrise: Gesetzgeberis... / 4.4 Weitergabe der Entlastung im Wohnungseigentumsrecht

4.4.1 Abrechnung (§ 12a Abs. 7 StromPBG) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat die Entlastung, die sie nach den §§ 4 und 49 StromPBG ab dem 1.3.2023 erlangt, im Rahmen der Jahresabrechnung zu berücksichtigen. § 12a Abs. 1 Satz 2 StromPBG (Abschn. 4.3.1) und § 12a Abs. 3 Satz 1 StromPBG (Abschn. 4.3.3) sind entsprechend anzuwenden. 4.4.2 Anpassung der Vorschüsse (§ 12a Abs...mehr

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Energiekrise: Problemfelder und Lösungsansätze für das Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Zusammenfassung Überblick Nach § 24 Abs. 1 Satz 3 Energiesicherungsgesetz (EnSiG) haben bestimmte Energieversorgungsunternehmen entlang der Lieferkette das Recht, ihre Gaspreise gegenüber ihren Kunden auf ein angemessenes Niveau anzupassen. In Wohnungseigentumsanlagen und Mietshäusern, aber auch bei der Gewerberaummiete muss daher darüber nachgedacht werden, wie auf steigende...mehr

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Energiekrise: Problemfelder... / 3.2 Vorschüsse

3.2.1 Überblick Die Höhe der von den Wohnungseigentümern geschuldeten Vorschüsse ist anhand des Wirtschaftsplans zu berechnen. 3.2.2 Noch kein Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG für das Jahr 2023 Haben die Wohnungseigentümer im Jahr 2022 über die Vorschüsse für das Jahr 2023 noch keinen Beschluss gefasst, müssen die Verwaltungen bei den voraussichtlichen Ausgaben für das Jah...mehr

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Energiekrise: Problemfelder... / 3.2.1 Überblick

Die Höhe der von den Wohnungseigentümern geschuldeten Vorschüsse ist anhand des Wirtschaftsplans zu berechnen.mehr

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Energiekrise: Problemfelder... / 3.3.2 Einwirkungen

3.3.2.1 Verwaltung Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die untergeordnete Bedeutung haben und zu keinen erheblichen Verpflichtungen führen oder zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.[1] Die Absenkung der Mindesttemperatur und ...mehr

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Energiekrise: Problemfelder... / 3.5 Nichtversorgung der Anlage

Wird die Wohnungseigentumsanlage vorübergehend nicht oder nur teilweise mit Wärme oder Warmwasser versorgt, können die Wohnungseigentümer im Einzelfall gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Schadensersatzansprüche haben. Dies ist der Fall, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer schuldhaft ihre Pflichten verletzt hat. Liegt es so, dürfte in der Regel die Verwalt...mehr

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Energiekrise: Gesetzgeberis... / 4.4.1 Abrechnung (§ 12a Abs. 7 StromPBG)

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat die Entlastung, die sie nach den §§ 4 und 49 StromPBG ab dem 1.3.2023 erlangt, im Rahmen der Jahresabrechnung zu berücksichtigen. § 12a Abs. 1 Satz 2 StromPBG (Abschn. 4.3.1) und § 12a Abs. 3 Satz 1 StromPBG (Abschn. 4.3.3) sind entsprechend anzuwenden.mehr

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Energiekrise: Gesetzgeberis... / 4.4.3 Überblick

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Energiekrise: Problemfelder... / 3.2.2 Noch kein Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG für das Jahr 2023

Haben die Wohnungseigentümer im Jahr 2022 über die Vorschüsse für das Jahr 2023 noch keinen Beschluss gefasst, müssen die Verwaltungen bei den voraussichtlichen Ausgaben für das Jahr 2023 (bzw. Folgejahre) die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für den Einkauf von Brennstoffen oder für die eigenständige gewerbliche Lieferung von Wärme und Warmwasser "einpreisen".mehr

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Energiekrise: Problemfelder... / 3.3 Versorgung der Räume mit ausreichender Wärme (Mindesttemperatur und Zeit)

3.3.1 Überblick Die Wohnungseigentümer haben die Möglichkeit, Mindesttemperaturen und die Zeiten, in denen Wärme von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen ist, nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG zu vereinbaren oder nach § 19 Abs. 1 WEG zu beschließen. In den meisten Wohnungseigentumsanlagen dürfte es derartige Bestimmungen bislang aber nicht geben. Wie im M...mehr

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Energiekrise: Gesetzgeberis... / 5.5.1 Abrechnung (§ 26 Abs. 7 EWPBG)

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat die Entlastung, die sie nach den §§ 3 und 5 EWPBG oder nach §§ 11 und 13 EWPBG ab dem 1.3.2023 erlangt, im Rahmen der Jahresabrechnung zu berücksichtigen. § 26 Abs. 1 Satz 2 EWPBG (Abschn. 5.4.1) und § 26 Abs. 3 Satz 1 EWPBG (Abschn. 5.4.3) sind entsprechend anzuwenden.mehr

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Energiekrise: Problemfelder... / 3.4 Versorgung der Räume mit Warmwasser (Mindesttemperatur und Zeit)

Für die Versorgung der Wohnungseigentumsanlage durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit Warmwasser gelten die Ausführungen zur Versorgung mit Wärme entsprechend.mehr

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Energiekrise: Gesetzgeberis... / 5.5.3 Überblick

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Energiekrise: Problemfelder... / 3.6 Probleme der vermietenden Wohnungseigentümer

3.6.1 Überblick Haben sich die Wohnungseigentümer dazu entschieden, Temperaturen abzusenken oder Wärme oder Warmwasser nicht mehr ganztägig zur Verfügung zu stellen, wird dies in der Regel ein Wohnungseigentümer, der sein Sondereigentum vermietet, nicht verhindern können. Selbst dann, wenn er gegen einen derartigen Beschluss im Wege der Anfechtungsklage vorgeht, ist nicht sich...mehr

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Energiekrise: Problemfelder... / 3.1 Überblick

Für Wohnungseigentumsanlagen ist zwischen dem Verhältnis der Wohnungseigentümer zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und dem Verhältnis eines Wohnungs- oder Teileigentümers, der sein Wohnungs- oder Teileigentum vermietet, zu seinem Mieter zu unterscheiden. Ferner ist in den Blick zu nehmen, dass die Wohnungseigentümer keine Betriebskostenvorauszahlungen, sondern nach eine...mehr

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Energiekrise: Problemfelder... / 3.2.3 Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG für das Jahr 2023

Haben die Wohnungseigentümer im Jahr 2022 oder im Jahr 2023 bereits einen Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG für das Jahr 2023 gefasst, müssen die Verwaltungen überprüfen, ob es eines weiteren Vorschusses (= einer Sonderumlage) nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG zur Deckung der Energiekosten bedarf. Die Verwaltungen haben nach § 27 Abs. 1 WEG keine Möglichkeit, auch nicht in Not...mehr

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Energiekrise: Problemfelder... / 3.3.2.2 Beschluss der Wohnungseigentümer nach § 19 Abs. 1 WEG

Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt sind, beschließen die Wohnungseigentümer über eine ordnungsmäßige Verwaltung nach § 19 Abs. 1 WEG. Auf dieser Grundlage ist es ohne Weiteres möglich, durch Beschluss die von der Gemeinschaft ...mehr

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Energiekrise: Gesetzgeberis... / 5.5.2 Anpassung der Vorschüsse (§ 26 Abs. 8 EWPBG)

Ist unter Berücksichtigung der Entlastung, die die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach den §§ 3 und 5 EWPBG oder nach §§ 11 und 13 EWPBG im Abrechnungszeitraum voraussichtlich erlangen wird, eine Überdeckung der zu erwartenden Kosten von mehr als 10 % zu erwarten, kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer seine Kostenvorschüss...mehr

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Energiekrise: Problemfelder... / 3.6.1 Überblick

Haben sich die Wohnungseigentümer dazu entschieden, Temperaturen abzusenken oder Wärme oder Warmwasser nicht mehr ganztägig zur Verfügung zu stellen, wird dies in der Regel ein Wohnungseigentümer, der sein Sondereigentum vermietet, nicht verhindern können. Selbst dann, wenn er gegen einen derartigen Beschluss im Wege der Anfechtungsklage vorgeht, ist nicht sicher, dass die An...mehr

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Energiekrise: Problemfelder... / 3.6.2 Einwirkungsrechte auf den Mietvertrag

Im Verhältnis zu seinem Mieter berechtigen Beschlüsse, die auf Temperaturen oder Zeiten einwirken, den vermietenden Wohnungseigentümer nicht, das von ihm nach dem Mietvertrag geschuldete "Soll" einseitig zu verändern. Auch ein Wohnungseigentümer muss sich also in dem für Vermieter unter Abschn. 1 geschilderten Rahmen bewegen. Der Wohnungseigentümer sollte also versuchen, bei ...mehr

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Energiekrise: Problemfelder... / 3.3.1 Überblick

Die Wohnungseigentümer haben die Möglichkeit, Mindesttemperaturen und die Zeiten, in denen Wärme von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen ist, nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG zu vereinbaren oder nach § 19 Abs. 1 WEG zu beschließen. In den meisten Wohnungseigentumsanlagen dürfte es derartige Bestimmungen bislang aber nicht geben. Wie im Mietrecht ist da...mehr

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Energiekrise: Problemfelder... / 3.3.2.1 Verwaltung

Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die untergeordnete Bedeutung haben und zu keinen erheblichen Verpflichtungen führen oder zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.[1] Die Absenkung der Mindesttemperatur und die Beschränkung d...mehr

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Energiekrise: Gesetzgeberis... / 4.3.2 Anpassung erhöhter Vorauszahlungen (§ 12a Abs. 2 StromPBG)

In Mietverhältnissen, in denen die vermieteten Räume mittels einer Wärmepumpe oder einer Stromheizung beheizt werden und in denen die Vorauszahlungen des Mieters für Betriebskosten aufgrund der steigenden Kosten für Strom seit dem 1.1.2022 erhöht wurden[1] oder seit dem 1.1.2022 Betriebskostenvorauszahlungen für Strom erstmalig vereinbart wurden, hat der Vermieter nach dem Z...mehr

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Energiekrise: Gesetzgeberis... / 4.4.2 Anpassung der Vorschüsse (§ 12a Abs. 8 StromPBG)

Ist unter Berücksichtigung der Entlastung, welche die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach den §§ 4 und 49 StromPBG im Abrechnungszeitraum voraussichtlich erlangen wird, eine Überdeckung der zu erwartenden Kosten von mehr als 10 % zu erwarten, kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer seine Kostenvorschüsse unverzüglich nur in ...mehr

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Grundbesitz: Ausgleich von ... / 3 Gerichtliches Verfahren

Neue Zuständigkeit Die FGG-Reform[1] brachte mit der Einführung des FamFG neue Zuständigkeiten der Familiengerichte mit sich. Im Rahmen dieser Neuordnung wurden bestimmte Zivilrechtsstreitigkeiten, die eine besondere Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen aufweisen oder die in engem Zusammenhang mit der Auflösung eines solchen Rechtsverhältnissen stehen, zu ...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gemeinschaft der Wohnungsei... / 4 Die Entscheidung

Das LG verneint die Frage! Die "Rezeption" stehe der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu. Sie sei damit Gemeinschaftsvermögen, auf das § 16 Abs. 1 Satz 3 WEG nicht anwendbar sei. Die Wohnungseigentümer hätten keinen Anspruch auf einen Mitgebrauch. Zum Gemeinschaftsvermögen zählten alle durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erworbenen Sachen und Rechte. Das Gemeinsc...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kaufpreisaufteilung: Grund ... / 2.4.10 Miteigentumsanteil

Bei Wohnungseigentum ist unter den Ziffern 9 und 10 der Miteigentumsanteil anzugeben. Der Miteigentumsanteil ist im Wohnungseigentumsrecht[1] ein rechnerischer Bruchteil am gemeinschaftlichen Eigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Regel werden die Bruchstücke als Teile von 1.000 angegeben, bei größeren Objekten auch von 10.000 oder mehr (z. B. 70 –Zähler- / 1....mehr

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Benutzungszwang (WEMoG) / 1.2 Benutzungszwang im Zivilrecht

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung einer bestimmten Einrichtung ergibt sich im Zivilrecht hingegen nicht. Ein Benutzungszwang an einer Heizungsanlage oder anderen im Gemeinschaftseigentum stehenden Anlagen oder Einrichtungen kann sich im Wohnungseigentumsrecht aus einem Vertrag oder aber der Gemeinschaftsordnung ergeben, wenn zuvor bereits erklärt wurde, dass der W...mehr

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Benutzungszwang (WEMoG) / Zusammenfassung

Begriff Unter Benutzungszwang wird hier eine zivilrechtliche Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer Einrichtung des Gemeinschaftseigentums verstanden. Dieser ist nicht zu verwechseln mit dem Anschluss- und Benutzungszwang im öffentlichen Recht aufgrund eines Gesetzes oder einer kommunalrechtlichen Satzung. Demgegenüber ergibt sich der zivilrechtliche Benutzungszwang aus ver...mehr

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Verzeichnis der Fundstellen

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Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / G. Bewertung des belasteten Grundstücks

Rz. 30 [Autor/Stand] Die Bewertung eines mit einem fremden Gebäude bebauten (belasteten) Grundstückens ist in § 195 Abs. 3 BewG geregelt. Demnach ergibt sich der Grundbesitzwert des belasteten Grundstücks aus der Summe des auf den Bewertungsstichtag abgezinsten Bodenwerts (§ 179 BewG) und des über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts kapitalisierten Entgelts. Rz. 31 [Autor/Sta...mehr

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ZErb 04/2023, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Daragan/Halaczinsky/Riedel (Hrsg.) Praxiskommentar ErbStG und BewG 4. Auflage 2022 zerb verlag, ISBN 978-3-95661-126-1, 179 EUR Der nunmehr in der 4....mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Unterteilung: Vermehrung de... / 3 Das Problem

Nach der Gemeinschaftsordnung entfällt auf jede "Eigentumswohnung" eine Stimme. Die Gemeinschaftsordnung ermächtigt den Eigentümer des Teileigentums Nr. 9, auf eigene Kosten und vorbehaltlich einer baubehördlichen Genehmigung sein Sondereigentum im Dachgeschoss zu Wohnzwecken aus- und umzubauen und "beliebig viele Wohnungseigentumsrechte zu begründen". Teileigentümer X macht...mehr

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FAQ "Corona“ (Steuern) / 17. Ist die Absage oder Verschiebung der Mitgliederversammlung dem zuständigen Finanzamt zu melden?

Aufgrund der Einschränkungen infolge der COVID-19-Pandemie ist es in den Jahren 2020, 2021 und 2022 vielen gemeinnützigen Körperschaften nicht möglich gewesen, bspw. eine Mitgliederversammlung als Präsenzveranstaltung durchzuführen. Dies ist gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich. Zur Lösung der daraus folgenden zivilrechtlichen Probleme wurden in § 5 des Gesetzes über Maßna...mehr

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Unterteilung: Vermehrung de... / 1 Leitsatz

Ist ein zum Ausbau berechtigter Wohnungseigentümer berechtigt, Einheiten im Dachgeschoss zu "Wohnzwecken" auszubauen und ist er gleichzeitig zur "Begründung von neuem Wohnungseigentum" bzw. dazu ermächtigt, "beliebig viele Wohnungseigentumsrechte zu begründen", so ist die Regelung dahingehend auszulegen, dass den neu geschaffenen, zusätzlichen Einheiten im Falle der Vereinba...mehr

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Unterteilung: Vermehrung de... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall unterteilt ein Teileigentümer aufgrund einer Vereinbarung sein Recht. An die Stelle des Teileigentums Nr. 9 sollen die Wohnungseigentumsrechte Nr. 9a und Nr. 9b treten. Fraglich ist, ob die Eigentümer der so entstandenen Rechte gemeinsam eine Stimme haben, jeder ½ oder jeder 1 Stimme. Regelfall Wenn in der Gemeinschaftsordnung ein Objektstimmrecht vorge...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Unterteilung: Vermehrung de... / 4 Die Entscheidung

Dies sieht das LG anders! Es gebe 2 Stimmen, da der Gemeinschaftsordnung der Wille des teilenden Eigentümers entnommen werden könne, dass mit der Festlegung des Objektstimmrechts das Ziel verfolgt worden sei, im Fall einer "Vermehrung der Wohnungseigentumseinheiten" im Wege einer Unterteilung auch die Stimmrechte entsprechend zu steigern (Hinweis auf BGH, Beschluss v. 7.10.2...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Abmahnung im Wohnungseigent... / 3 Wer darf die Abmahnung aussprechen?

Zur Abmahnung berechtigt sind zunächst alle Personen, die auch berechtigt sind, die Kündigung auszusprechen. Dies wären im Miet- und Arbeitsrecht die jeweiligen Vertragspartner bzw. die mit der jeweiligen Erklärungsbefugnis ausgestatteten Personen. Darüber hinaus können dies im Arbeitsrecht auch alle Vorgesetzten sein, die bezüglich Arbeitsort und -zeit sowie der Art und Wei...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Allstimmigkeit (WEMoG) / Zusammenfassung

Begriff Das Wohnungseigentumsgesetz kennt vier verschiedene Modalitäten, bestimmte Bereiche unter den Wohnungseigentümern zu regeln: die Vereinbarung, den qualifizierten Mehrheitsbeschluss, den einfachen Mehrheitsbeschluss und die Allstimmigkeit. Rechtsdogmatisch erfordert die sogenannte "Allstimmigkeit" im Wohnungseigentumsrecht die Zustimmung eines jeden Sonder eigentümers...mehr

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Zweiergemeinschaft (WEMoG) / 1 Entstehen der Zweiergemeinschaft

Wie jede andere Wohnungseigentümergemeinschaft, entsteht auch die Zweiergemeinschaft seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) im Fall der Teilung nach § 8 WEG gemäß § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG mit dem Anlegen der Wohnungsgrundbücher. Nicht erforderlich ist also, dass neben dem teilenden Eigentümer bereits eine andere Person als Eigentümerin im Grund...mehr

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Zweiergemeinschaft (WEMoG) / Zusammenfassung

Begriff Eine Zweiergemeinschaft liegt immer dann vor, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus 2 Personen besteht. Hierbei ist es unerheblich, wie viele Sondereigentumseinheiten einer dieser Personen gehört. Unerheblich ist auch, ob es sich bei einer der beiden Personen um eine Personenmehrheit, wie etwa eine Erbengemeinschaft oder eine Bruchteilsgemeinschaft, handel...mehr

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Werdender Wohnungseigentüme... / Zusammenfassung

Begriff Die Rechtsfigur der "werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft" existiert seit Inkrafftreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 nicht mehr. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsteht bereits mit Anlage der Wohnungsgrundbücher als "Ein-Personen-Gemeinschaft". Für die Erwerber vom teilenden Eigentümer regelt § 8 Abs. 3 WEG ihre Fikti...mehr