Fachbeiträge & Kommentare zu Zulage

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§ 17 Inhalt des Arbeits-/Di... / VI. Zusammensetzung von Arbeitsentgelt und -vergütung

Rz. 309 Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses stehen sich die in § 611a Abs. 1 BGB kraft Gesetzes ausdrücklich festgelegten Hauptleistungspflichten der Arbeitsvertragsparteien ggü., nämlich die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers einerseits und die Vergütungspflicht des Arbeitgebers andererseits. Die Arbeitsvergütung ist der Ober- bzw. Sammelbegriff für die verschiedensten Ausge...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Laufender Arbeitslohn

Rn. 81 Stand: EL 166 – ET: 08/2023 Laufender Arbeitslohn ist derjenige, der dem ArbN regelmäßig fortlaufend, zB als Monats-, Wochen oder Tagelohn zufließt (vgl R 39b.2 Abs 1 LStR 2023). Dazu gehören auch Mehrarbeitsvergütungen, Zuschläge und Zulagen. § 11 Abs 1 S 4 EStG bezieht sich ausschließlich auf das Kj überschreitende Lohnzahlungszeiträume und findet deshalb keine Anwen...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / c) Zeitlicher Geltungsbereich

Rz. 1524 Der zeitliche Geltungsbereich der Vereinbarung richtet sich nach der Festlegung durch die Betriebspartner. Grds. beginnt der zeitliche Geltungsbereich mit dem Tag des Abschlusses der Betriebsvereinbarung. Die Vereinbarung kann ausnahmsweise sogar rückwirkende Kraft haben und auch für die Arbeitnehmer belastende Regelungen entfalten, wenn die Arbeitnehmer mit solchen...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / d) Urlaubsvergütung

Rz. 1713 Durch den Urlaub soll der Arbeitnehmer wirtschaftlich nicht schlechter gestellt werden, als wenn er arbeiten würde. Der bisherige Lebenszuschnitt soll möglichst ohne Einschränkung auch während des Urlaubes beibehalten werden können (Lebensstandardprinzip; vgl. BAG v. 22.6.1956, AP Nr. 11 zu § 611 BGB Urlaubsrecht). Begrifflich zu unterscheiden ist das Urlaubsentgelt...mehr

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§ 66 Verträge mit ins Ausla... / 2. Sonderfälle

Rz. 85 Auch Auslandskorrespondenten einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt mit Wohnsitz im Ausland fallen unter die erweiterte unbeschränkte Einkommensteuerpflicht (BMF-Schreiben v. 1.12.1992, BStBl I 1992, 730; BMF-Schreiben v. 23.1.1996, BStBl I 1996, 100). Bei Auslandslehrern ist dies nur dann der Fall, wenn sie in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen jurist...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / h) Einblick in Lohnlisten

Rz. 892 Besonders und in zwei Punkten restriktiver geregelt hat § 80 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BetrVG das Recht, "in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen". Zum einen steht dieses Recht als solches nicht dem Betriebsrat als Gesamtgremium, sondern nur dem Betriebsausschuss oder einem nach § 28 BetrVG gebildeten weiteren Ausschuss zu. Das setzt voraus, dass ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 71. Lohn-/Gehaltsabrechnung

Rz. 1048 Die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur schriftlichen Abrechnung des Entgelts (§ 108 GewO), unabhängig von der Betriebsgröße, greift seit 1.1.2003. Zuvor ergab sich die Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ggü. den vom Gesetz nicht erfassten gewerblichen Arbeitnehmern (Betriebe kleiner 20 gewerbliche Arbeitnehmer) und allen Angestellten aus der arbeitsvert...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / e) Beispiele aus der Rechtsprechung

Rz. 887 Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat zu unterrichten über:mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / cc) Weitere Einzelfälle

Rz. 1010 Entschließt sich der Arbeitgeber – freiwillig – eine Leistungsprämie einzuführen, kann er mitbestimmungsfrei entscheiden, in welchem Umfang er finanzielle Mittel einsetzen, welchen Zweck er mit der Leistung verfolgen und welchen Personenkreis er begünstigen will. I.Ü. unterliegt die Ausgestaltung der freiwillig eingeführten Leistungsprämie der Mitbestimmung des Betr...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / c) Urlaubsentgelt

Rz. 614 Der Urlaubsanspruch ist ein privatrechtlicher Anspruch auf Befreiung von der Arbeitspflicht bei Fortzahlung der Vergütung in Gestalt des zu zahlenden Urlaubsentgeltes, § 11 BUrlG (vgl. unten Rdn 1713 ff.). Er ist unabdingbar, unverzichtbar und auch durch Tarifvertrag nur zugunsten des Arbeitnehmers abänderbar (§ 13 Abs. 1 BUrlG). Die Tarifvertragsparteien dürfen abwe...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 4. Auswirkungen der nicht beachteten Mitbestimmung

Rz. 1029 Die Nichtbeachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 BetrVG kann sowohl zu rechtlichen Auseinandersetzungen mit dem Betriebsrat führen, die im Beschlussverfahren (vgl. dazu Rdn 1386 ff.) auszutragen sind, als auch zu solchen mit einzelnen Arbeitnehmern, die ggf. als "Vorfrage" im Individualklageverfahren zu entscheiden sind. Der Betriebsrat...mehr

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§ 53 Urteilsverfahren / III. Abrechnungsklage

Rz. 179 Grds. ist der Vergütungsanspruch zu beziffern, also Leistungsklage auf Zahlung zu erheben. Das gilt für alle Fälle, in denen Entgeltansprüche leicht berechnet werden können, z.B. bei einer Festvergütung oder einer Zeitlohnvereinbarung, wenn die Abrechnungsgrundlagen dem Arbeitnehmer vorliegen. Rz. 180 Hat der Arbeitnehmer unverschuldet aber keine Kenntnis von den Grun...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / b) Kompetenzüberschreitung

Rz. 445 Überschreitet der Vorsitzende seine Kompetenz, so ist die von ihm abgegebene Erklärung für den Betriebsrat nicht bindend. Der Betriebsrat kann eine solche Erklärung gem. § 177 BGB mit Rückwirkung (§ 184 BGB) nachträglich genehmigen; diese zeitliche Rückerstreckung der Genehmigung ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn die Beschlussfassung des Betriebsrates erst nac...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / 1. Rechtsgrundlagen

Rz. 454 Ausgangspunkt der juristischen Diskussion zum arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz im Bereich der betrieblichen Altersversorgung war neben verschiedenen Entscheidungen zur Einbeziehung von Teilzeitbeschäftigten (EuGH v. 13.5.1986 – Rs. 170/84 – Bilka, NJW 1986, 3020; BAG v. 6.4.1982 – 3 AZR 134/79, NJW 1982, 2013; BAG v. 14.10.1986 – 3 AZR 66/83, NZA 1987, 4...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Die Ermittlung des persönlichen Haftungsbetrages gemäß § 171 Abs 1 HGB

Rn. 25 Stand: EL 166 – ET: 08/2023 Der erweiterte Verlustausgleich ist auf den "persönlichen Haftungsbetrag" iSd § 171 Abs 1 HGB beschränkt (sog "Erweiterungsbetrag"). Bei der Ermittlung der erweiterten Außenhaftung nach § 15a Abs 1 S 2 EStG bleiben die Ergänzungsbilanzwerte außer Betracht, eine Umqualifizierung in Ausgleichsvolumen aufgrund Haftung ist nicht vorzunehmen: OFD...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / b) Vorrang des Gesetzes

Rz. 1501 Weiter darf eine Betriebsvereinbarung auch nicht gegen zwingendes staatliches Recht verstoßen. Dies umfasst nicht nur Gesetze, Verordnungen und andere Vorschriften, sondern auch die durch Richterrecht gestalteten Rechtsgrundsätze. Auch das BetrVG selbst darf in einer Betriebsvereinbarung nicht missachtet werden, und zwar unabhängig davon, ob die Betriebsvereinbarung...mehr

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§ 18 Wirksamkeit des Arbeit... / IV. Keine Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB)

Rz. 21 Nach § 138 Abs. 1 BGB ist der Arbeitsvertrag nichtig, wenn er gegen die guten Sitten verstößt. Das ist dann der Fall, wenn er nach Inhalt, Zweck und Beweggründen gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. BAG v. 1.4.1976 – 4 AZR 96/75, NJW 1976, 1958 = BB 1976, 1079 = DB 1976, 1680). In subjektiver Hinsicht genügt es, wenn der Handelnde...mehr

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§ 2 Personalbeschaffung / III. Betriebsvereinbarung über die interne Stellenausschreibung

Rz. 15 In mitbestimmten Betrieben bestehen vielfach freiwillige Betriebsvereinbarungen, die Einzelheiten der internen Stellenausschreibung regeln und dem Arbeitgeber über § 93 BetrVG hinausgehende Verpflichtungen auferlegen, wie z.B. die unternehmens- oder konzernweite Ausschreibung von Arbeitsplätzen oder die Bevorzugung des internen Bewerbers ggü. einem externen bei gleich...mehr

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Kündigung / 5.6.2 Prüfungsmaßstab für einen wichtigen Grund

Vom Sonderkündigungsschutz erfasst sind grundsätzlich auch außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigungen. Auch sie können erst ausgesprochen werden, wenn der Betriebs- oder Personalrat ihr vorab ausdrücklich zugestimmt hat. Praxis-Beispiel Ein Kaufhausunternehmen schaffte in allen Niederlassungen und Betrieben die sog. "Aufsichten" ab. Alle betroffenen Arbeitnehmer e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 1 Grundlagen

Rz. 1 § 379 AO erfasst Handlungen, die noch keine Steuerhinterziehung darstellen und die Schwelle zum Versuch der Steuerhinterziehung noch nicht überschritten haben, jedoch geeignet sind, den späteren Steueranspruch des Fiskus zu gefährden. Folglich könnten ohne § 379 AO die in dieser Norm erfassten Verstöße nicht aufgrund anderer abgabenrechtlicher Bußgeld- bzw. Straftatbes...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 2 Ermittlung der Zulage, Abs. 1

2.1 Datengrundlage und Berechnung Rz. 3 Die der zentralen Stelle obliegende "Ermittlung" erfolgt automatisiert aufgrund der von ihr erhobenen oder der ihr übermittelten Daten. Dies geschieht, indem die Daten ein Computerprogramm durchlaufen, in das die Anspruchsvoraussetzungen technisch "übersetzt" wurden. Durch Abgleich der Daten gegen die abstrakt hinterlegten Anspruchsvora...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 4 Rückforderung der Zulage, Abs. 3

4.1 Überprüfungsverfahren Rz. 13 Erkennt die zentrale Stelle nachträglich, d. h. nach Auszahlung, dass der Zulageanspruch ganz oder teilweise nicht besteht, also von vornherein nicht bestanden hat oder zwar zunächst bestanden hat, dann aber weggefallen ist, so hat sie die zu Unrecht gewährte Zulage zurückzufordern (§ 90 Abs. 3 S. 1 EStG). Dies ist grundsätzlich innerhalb der ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 3 Auszahlung der Zulage, Abs. 2

3.1 Auszahlung an den Anbieter, Abs. 2 S. 1 Rz. 7 Die Auszahlung erfolgt an den Anbieter, nicht an den Zulageberechtigten selbst. Hinter dieser Regelung steht das gesetzgeberische Ziel, dass die Beiträge, Erträge und Zulagen in der Auszahlungsphase zur Verfügung stehen sollen, um auf diese Weise das Absinken des Rentenniveaus abzumildern.[1] Der Zulageberechtigte hat somit ke...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 6 Festsetzung der Zulage, Abs. 4

6.1 Inhalt Rz. 17 § 90 Abs. 4 EStG regelt das Verfahren, das zur förmlichen Festsetzung der Zulage führt. Bis 31.12.2023 beschränkt sich dieses Verfahren darauf, dem Zulageberechtigten durch ein Antragsrecht die Möglichkeit zu eröffnen, nach Durchführung des in § 90 Abs. 2 und 3 EStG geregelten maschinellen Verfahrens die Angelegenheit einer manuellen Bearbeitung zuzuführen. A...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 89... / 2 Antrag auf Zulage nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Absatz 1)

Rz. 7 Den Antrag auf Zulage nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck hat der Zulageberechtigte bei dem Anbieter seines Vertrags bis zum Ablauf des zweiten Kj., das auf das Beitragsjahr folgt, einzureichen (§ 89 Abs. 1 S. 1 EStG). Das BMF ist ermächtigt, den Vordruck zu bestimmen (§ 99 Abs. 1 EStG). Die Vordruckmuster dürfen maschinell hergestellt werden, wenn sie sämtliche Ang...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 89... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 89 EStG gehört im Abschnitt XI EStG zu den Verfahrensvorschriften. Die Vorschrift regelt das Verfahren zur Beantragung der Altersvorsorgezulage und enthält Vorgaben zur Datenverarbeitung. Rz. 2 Das Zulageverfahren folgt einem dreistufigen Verfahrensablauf, bestehend aus Ermittlung, Überprüfung und Festsetzung der Zulage. Das dreistufige gesetzliche Verfahren ist verfa...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 4.1 Überprüfungsverfahren

Rz. 13 Erkennt die zentrale Stelle nachträglich, d. h. nach Auszahlung, dass der Zulageanspruch ganz oder teilweise nicht besteht, also von vornherein nicht bestanden hat oder zwar zunächst bestanden hat, dann aber weggefallen ist, so hat sie die zu Unrecht gewährte Zulage zurückzufordern (§ 90 Abs. 3 S. 1 EStG). Dies ist grundsätzlich innerhalb der Festsetzungsfrist möglich...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 89... / 2.4 Maschinelle Fehlerprüfung

Rz. 15 Von den für eine rechtswirksame Antragstellung erforderlichen Mindestangaben sind die Angaben abzugrenzen, die von der zentralen Stelle benötigt werden, um die Zulage im vollautomatisierten Massenverfahren ermitteln zu können. Die automatische Verarbeitung ist in besonderem Maße auf vollständige und richtige Angaben angewiesen und bedarf exakter Vorgaben, welche Berec...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 90 EStG regelt im Wesentlichen die Aufgaben der zentralen Stelle (§ 81 EStG: Deutsche Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen – ZfA).[1] Sie ermittelt den Zulageanspruch (Abs. 1), veranlasst die Auszahlung (Abs. 2), fordert unberechtigt ausgezahlte Zulagen zurück (Abs. 3 und 3a) und setzt die Zulage fest (Abs. 4). Das weitgehend maschinell ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 6.4.1 Antrag des Zulageberechtigen

Rz. 20 § 90 Abs. 4 S. 1 EStG in der Fassung bis 31.12.2023 knüpft die Festsetzung der Zulage an einen besonderen Antrag des Zulageberechtigten. Im Wesentlichen sind nach dieser Rechtslage folgenden Fallgruppen Grund für einen Antrag auf Festsetzung nach § 90 Abs. 4 EStG: Der Zulageberechtigte hat keine Zulage erhalten oder die zunächst gewährte Zulage wurde nach Überprüfung d...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 89... / 2.5 Mehrere Verträge

Rz. 18 Hat der Zulageberechtigte im Beitragsjahr Altersvorsorgebeiträge für mehrere Verträge gezahlt, so hat er mit dem Zulageantrag zu bestimmen, auf welche Verträge die Zulage überwiesen werden soll (§ 89 Abs. 1 S. 2 EStG). Beantragt der Zulageberechtigte die Zulage für mehr als 2 Verträge, so wird die Zulage nur für die 2 Verträge mit den höchsten Altersvorsorgebeiträgen ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 6.4.2 Gegenstand

Rz. 21 Gegenstand des Antrags ist die Festsetzung der Altersvorsorgezulage für das im Antrag bezeichnete Beitragsjahr. Festgesetzt wird die Zulage für ein Beitragsjahr, d. h. auch in Fällen des § 87 EStG, in denen ein Zulageberechtigter zugunsten mehrerer Verträge Beiträge zahlt, erfolgt keine vertragsbezogene Festsetzung der Zulage, sondern lediglich eine Verteilung der Zul...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 89... / 2.6 Mitwirkungspflichten des Antragstellers

Rz. 19 Eine Änderung der Verhältnisse, die zu einer Minderung oder zum Wegfall des Zulageanspruchs führt, muss der Antragsteller unverzüglich dem Anbieter mitteilen (§ 89 Abs. 1 S. 5 EStG). Mitzuteilen ist insbesondere[1]: Änderung der Art der Zulageberechtigung (unmittelbar/mittelbar), Änderung des Familienstands, Änderung der Daten zur Ermittlung des Mindesteigenbeitrags, sof...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 6.4.4 Rechtsfolgen

Rz. 23 Durch den Antrag auf Festsetzung der Zulage tritt kein Devolutiveffekt ein, da – wie im maschinellen Verfahren auch – über den Antrag die zentrale Stelle entscheidet. Ein Suspensiveffekt besteht nur insofern darin, dass die Bestandskraft der Entscheidung über die Gewährung der Zulage gehemmt wird. Bis zum Abschluss des durch den Antrag auf Festsetzung eingeleiteten Ve...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 6.5 Festsetzung von Amts wegen

Rz. 24 Ab 1.1.2024 erfolgt in den Fällen, in denen die berechnete von der beantragten Zulage abweicht (§ 90 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG n. F.) oder eine Rückforderung nach § 90 Abs. 3 EStG erfolgt (§ 90 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG n. F.) eine Festsetzung von Amts wegen. Keine Festsetzung von Amts wegen erfolgt, wenn nach Erstberechnung die Zulage aufgrund des nicht erreichten Mindeste...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 6.1 Inhalt

Rz. 17 § 90 Abs. 4 EStG regelt das Verfahren, das zur förmlichen Festsetzung der Zulage führt. Bis 31.12.2023 beschränkt sich dieses Verfahren darauf, dem Zulageberechtigten durch ein Antragsrecht die Möglichkeit zu eröffnen, nach Durchführung des in § 90 Abs. 2 und 3 EStG geregelten maschinellen Verfahrens die Angelegenheit einer manuellen Bearbeitung zuzuführen. Ab 1.1.2024...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 89... / 2.1 Frist

Rz. 8 Die Antragsfrist endet mit Ablauf des zweiten Kj. nach Ablauf des Beitragsjahres. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der Zulageantrag beim Anbieter eingeht.[1] Bei der Antragsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die als Ausschlussfrist zu qualifizieren ist.[2] Die Frist ist nicht verlängerbar. Bei Fristversäumnis kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 3.1.1 Auszahlungszeitpunkt

Rz. 7a Die Zulagen werden zu den Auszahlungsterminen am 15. der Monate Februar, Mai, August und November eines Jahres zur Zahlung angewiesen (§ 15 S. 1 AltvDV). Welche Zulagen zum jeweiligen Auszahlungstermin angewiesen werden, regelt § 15 S. 2 AltvDV. Ab 1.1.2024 erfolgt die Auszahlung nicht mehr, sobald die Zulage erstmalig ermittelt wurde, sondern erst, nachdem auch das in...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 4.3 Rückabwicklung

Rz. 15 Gesetzlicher Regelfall ist die Rückabwicklung der Zahlungsströme über den Anbieter. Bei Gewähr von Zulagen ist Anspruchsberechtigter der Zulageberechtigte, zugunsten dessen Konto die Zulagen vom Anbieter zunächst gutgeschrieben werden. Dieses Konzept kehrt sich bei der Rückabwicklung um: Da die Auszahlung nur an den Anbieter erfolgt, ohne dass der Zulageberechtigte di...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 3.1 Auszahlung an den Anbieter, Abs. 2 S. 1

Rz. 7 Die Auszahlung erfolgt an den Anbieter, nicht an den Zulageberechtigten selbst. Hinter dieser Regelung steht das gesetzgeberische Ziel, dass die Beiträge, Erträge und Zulagen in der Auszahlungsphase zur Verfügung stehen sollen, um auf diese Weise das Absinken des Rentenniveaus abzumildern.[1] Der Zulageberechtigte hat somit keinen Anspruch auf Auszahlung an sich, sonde...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 89... / 2.2 Form

Rz. 13 Der Antrag auf Zulage nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ist vom Antragsteller eigenhändig zu unterschreiben.[1]mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 89... / 3 Bevollmächtigung des Anbieters, sog. Dauerzulageantrag (Abs. 1a)

Rz. 23 Der Zulageberechtigte kann den Anbieter seines Vertrags bevollmächtigen, für ihn die Zulage für jedes Beitragsjahr zu beantragen (§ 89 Abs. 1a S. 1 EStG). Der Antrag auf Zulage im sog. Dauerzulageantragsverfahren ist eine eigene Willenserklärung des Anbieters im Namen des Zulageberechtigten. Es gelten die allgemeinen Grundsätze der Vertretung im steuerlichen Verfahren...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 91... / 5 Mitteilungspflichten (Abs. 1 S. 3, 4)

Rz. 13 Ergibt die Überprüfung, dass der Zulageanspruch ganz oder teilweise nicht besteht oder weggefallen ist, fordert die zentrale Stelle zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen zurück (§ 90 Abs. 3 Satz 1 EStG). Wurde eine Zulage zu Unrecht ganz oder teilweise nicht gewährt, wird eine nachträgliche Auszahlung veranlasst (§ 90 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 EStG). Die ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 3.3 Gutschrift auf den Vertrag, Abs. 2 S. 3

Rz. 9 Nach Erhalt des Gesamtbetrags aller Zulagen von der zentralen Stelle muss der Anbieter diese nach Zulageberechtigten aufteilen und den begünstigten Verträgen gutschreiben. Möglich ist dies dem Anbieter erst nach Erhalt des Datensatzes, in dem die Aufschlüsselung des Gesamtbetrags übermittelt wurde (§ 12 Abs. 2 S. 1 AltvDV). Die Gutschrift hat "unverzüglich" zu erfolgen...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 2.1 Datengrundlage und Berechnung

Rz. 3 Die der zentralen Stelle obliegende "Ermittlung" erfolgt automatisiert aufgrund der von ihr erhobenen oder der ihr übermittelten Daten. Dies geschieht, indem die Daten ein Computerprogramm durchlaufen, in das die Anspruchsvoraussetzungen technisch "übersetzt" wurden. Durch Abgleich der Daten gegen die abstrakt hinterlegten Anspruchsvoraussetzungen ergibt sich das "Ob u...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 4.2 Mitteilung über die Rückforderung

Rz. 14 Die Mitteilung der zentralen Stelle nach § 90 Abs. 3 S. 1 EStG gegenüber dem Anbieter beinhaltet sowohl die Änderung des Zulagenbetrags als auch die Rückzahlungsaufforderung. Der systematische Zusammenhang der Vorschrift lässt kein anderes Verständnis zu. Anderenfalls könnte der Anbieter den ihm auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen. Die Bescheinigung der Änder...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 6.3 Einordnung

Rz. 19 § 90 Abs. 4 EStG ist eine Korrekturvorschrift eigener Art, die Elemente der Durchführung der Besteuerung (Vierter Teil der AO) und des Rechtsbehelfs (Siebenter Teil der AO) in sich vereint. Schon die Bezeichnung als "Festsetzung" hat vor dem Hintergrund der Systematik des Steuerrechts den Anklang einer die Durchführung der Besteuerung betreffenden Vorschrift. Bei genau...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 6.7.3 Zahlungsströme folgen der Festsetzung, Abs. 4 S. 6

Rz. 29 Der Verweis auf § 90 Abs. 3 EStG ist eine Rechtsfolgenverweisung. Es wird angeordnet, dass die Zahlungsströme den im Verfahren nach § 90 Abs. 4 EStG gefundenen Ergebnissen entsprechen sollen. Die Fristen des § 90 Abs. 3 S. 1 EStG (Rz. 13b) finden insoweit keine Anwendung. Unterschiedliche Fallkonstellationen sind hierbei zu unterscheiden: Sofern die Gesamtaufrollung er...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 89... / 3.2 Antrag des Anbieters

Rz. 29 Die Frist zur Beantragung der Zulage endet mit Ablauf des zweiten Kj. nach Ablauf des Beitragsjahres. Maßgebend ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Zugangs des Antrags beim Anbieter. Da der bevollmächtigte Anbieter den Antrag auf Zulage bei sich selbst stellen müsste, fingiert die Finanzverwaltung den Antragseingang. Zeitpunkt des Zugangs des Antrags ist im Fall der B...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 6.7.1 Stellungnahme und erforderliche Unterlagen, Abs. 4 S. 4

Rz. 26 Erforderlich für die Prüfung eines Antrags auf Festsetzung ist die Bescheinigung nach § 92 EStG samt Mitteilung des Versanddatums, da die zentrale Stelle nur auf diese Weise die Einhaltung der Jahresfrist nach Abs. 4 S. 2 prüfen kann. Darüber hinaus gehören zu den erforderlichen Unterlagen solche, die geeignet sind, einen von dem bei der Berechnung der Zulage zugrunde...mehr