Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck

Rz. 1 Zweck der Vorschrift ist es, persönliche, sachliche oder örtliche Besonderheiten zur schnellen Erzielung eines günstigen Verwertungserlöses i. R.d. Sachpfändung zu nutzen (BGH, NJW 2007, 1276 = WM 2007, 364 = DGVZ 2007, 23 = MDR 2007, 682 = Rpfleger 2007, 213 = KKZ 2008, 112 = ZIP 2007, 355 = FamRZ 2007, 391 = JuS 2007, 688 = FoVo 2008, 140; BGH, BGHZ 119, 75). Die Nor...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 13 Vollstreckung des Ordnungsmittels

Rz. 37 Die Vollstreckung erfolgt von Amts wegen durch den Rechtspfleger des Prozessgericht, nicht durch den Rechtspfleger der StA (§ 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, §§ 31 Abs. 3, 4 Abs. 2 Nr. 2a RpflG; OLG München, NJW-RR 1988, 1407). Die Vollstreckung eines in einem Ordnungsmittelverfahren ergangenen Beschlusses stellt eine Zivil- und Handelssache i. S. des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 EuVTV...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.5 Klageverbindung (Absatz 3)

Rz. 10 Die Klage auf vorzugsweise Befriedigung gegen den Pfändungsgläubiger kann mit einer Klage aus materiellem Recht gegen den Schuldner, der möglicherweise ebenfalls das Bestehen eines Pfandrechts bestreitet und/oder der Befriedigung des Klägers widerspricht, verbunden werden. In der Praxis wird sie in den Fällen unumgänglich, in denen der Verwertungserlös hinterlegt ist ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.4 Öffentlich-rechtliche Geldforderungen

Rz. 12 Der Pfändung steht grundsätzlich nicht entgegen, dass die Forderung ihren Rechtsgrund im öffentlichen Recht hat (Stöber, Forderungspfändung, Rn. 22), z. B. als Steuererstattungsanspruch, als Anspruch auf Sozialleistungen, als Anspruch auf Entschädigung aus Enteignung usw. Insoweit kommt es allerdings darauf an, ob die jeweiligen öffentlich-rechtlichen Sondergesetze di...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Norm ist lex specialis zu § 888 ZPO (OLG Saarbrücken, Beschluss v. 28.8.2014, 5 W 56/14 – Juris). Die Bestimmung regelt die zwangsweise Durchsetzung eines titulierten Anspruchs auf Abgabe einer Willenserklärung. Der Wille des Schuldners soll hier nicht – wie bei der Erzwingung einer unvertretbaren Handlung nach § 888 ZPO – durch Zwangsmittel gebeugt werden. Die "Be...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift bezweckt die Pfandverwertung von Wertpapieren, welche einen sicheren Börsen- oder Marktpreis erzielen. Sie knüpft an die Pfändung an. Für die Pfändung von Wertpapieren gilt § 808 ZPO entweder unmittelbar oder über § 831 ZPO. Wertpapiere im engeren Sinne werden ausnahmslos vom Gerichtsvollzieher als bewegliche Sachen nach den Regeln der §§ 808, 809, 826 Z...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Kosten – Gebühren

Rz. 52 Die Eintragung einer Zwangshypothek löst eine volle Gerichtsgebühr aus (Nr. 14121 GNotKG VV) nebst Auslagen. Wird die Zwangshypothek auf mehreren Grundstücken unter Verteilung des Betrages der Forderung auf die einzelnen Grundstücke eingetragen, liegen so viele selbständige Rechte vor, als Einzelbeträge eingetragen worden sind mit der Folge, dass die Eintragungsgebühr...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Unterbleiben der Pfändung (Abs. 2)

Rz. 6 Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 offenkundig gegeben, soll eine Pfändung – ohne Schuldneranhörung (§ 834 ZPO) – unterbleiben. Dies ist der Fall, wenn die Tatsache entweder allgemein, d. h. von der Öffentlichkeit ohne Widerspruch als wahr anerkannt wird und die Unsicherheit bei der Wahrnehmung des Einzelnen unerheblich ist (OLG Karlsruhe, MDR 1989, 363; BGH, MDR 1989...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich (Abs. 1)

Rz. 2 Die Vorschrift regelt die Vorgehensweise des Gerichtsvollziehers , was sich bereits aus der Stellung der Norm im Allgemeinen Teil ergibt. Die Norm findet auch im Insolvenzverfahren Anwendung (AG Rosenheim, InsbürO 2017, 37 = NZI 2017, 87 = ZVI 2017, 242-243 = DGVZ 2018, 185; AG München, Beschluss v. 12.02.2016, 1503 IN 3339/15; Siebert, NZI 2016, 541 f.). Rz. 3 Der Gru...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.2 Antrag auf Termin zur eidesstattlichen Versicherung

Rz. 31 An das Amtsgericht – Gerichtsvollzieherverteilungsstelle – Az.: ... Antrag auf Abgabe einer Offenbarungsversicherung nach § 883 Abs. 2 ZPO In der Zwangsvollstreckungssache X ./. Y zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete. Namens und in Vollmacht desselben werde ich beantragen, einen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Schuldner zu bestimmen und ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Verwertung

Rz. 13 Die Verwertung des gepfändeten Gesellschaftsanteils erfolgt durch Überweisung zur Einziehung (§ 835 ZPO). Eine Veräußerung des Gesellschaftsanteils nach § 844 ZPO verbietet sich ebenso wie die Überweisung an Zahlungs statt, da der Anteil keinen Nennwert hat. Auch einer Verwaltung (§ 857 Abs. 4 ZPO) bedarf es nicht, weil die Pfändung des Gesellschaftsanteils sowohl den...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift konkretisiert § 851 ZPO, indem sie in Abs. 1 bestimmt, dass die Pfändung eines Anteils eines Ehegatten an dem Gesamtgut beim Güterstand der Gütergemeinschaft und an einzelnen dazugehörigen Gegenständen für die Gläubiger des von der Verwaltung ausgeschlossenen Ehegatten nicht zulässig ist. Diese vollstreckungsrechtliche Regelung entspricht der materiell-r...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Muster – Widerspruch gegen den Verteilungsplan

Rz. 12 An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – Az.: ... Widerspruch im Verteilungsverfahren nach § 876 ZPO In der Zwangsvollstreckungssache X ./. Y zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete. Namens und in Vollmacht desselben lege ich gegen den Teilungsplan Widerspruch ein, und zwar insoweit, als in Abschnitt ..., lfd. Nr. ..., des Teilungsplanes auf den Gläubiger ein Betrag ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Rechtsbehelfe

Rz. 14 Die Erinnerung des Schuldners gemäß § 766 ZPO gegen die Terminsankündigung des Gerichtsvollziehers zur Abgabe der Vermögensauskunft ist unzulässig, weil es dem Schuldner an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn bei der Terminsankündigung handelt es sich lediglich um eine Vorbereitungshandlung im Rahmen des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft. Eine Vollstreck...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Zwangsversteigerung

Rz. 6 Die Zwangsversteigerung des schuldnerischen Grundstücks ist im ZVG geregelt (vgl. § 869 ZPO). Sie ist in ihrer Wirkung die schwerwiegendste Form des Zugriffs eines Gläubigers im Rahmen der Immobiliarvollstreckung, da hierbei der Schuldner sein Eigentum verliert (§ 90 Abs. 1 ZVG). Das Verfahren hat zum Ziel, dass sich der Gläubiger hinsichtlich seiner Geldforderung aus ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.9.1 Allgemeines

Rz. 161 Rz. 161a Nach BGH (Vollstreckung effektiv 2005, 78 = NJW 2005, 681 = WM 2005, 288 = WuM 2005, 138 = NZM 2005, 192 = FamRZ 2005, 436 = Rpfleger 2005, 206 = JurBüro 2005, 210 = KKZ 2005, 254 = MDR 2005, 650) waren Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung außerhalb des von § 851b ZPO umfassten Bereichs grundsätzlich uneingeschränkt pfändbar. Die Notwendigkeit, zur Sicherung...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Norm regelt das Einsichtsrecht in das Schuldnerverzeichnis. Das Schuldnerverzeichnis muss grundsätzlich für jedermann einsehbar sein, um seiner Warn- und Informationsfunktion gerecht zu werden. Ein Einsichtsrecht besteht allerdings nur dann, wenn der Nutzer einen legitimen Zweck darlegt (Abs. 1). Abs. 1 Satz 2 bestimmt, dass die Verwendung der Daten nur zu dem Zwec...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Rechtsbehelfe

Rz. 22 Gegen den Beschluss nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 ist sowohl für den Gläubiger als auch für den Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben (§ 793 ZPO). Im Falle des Abs. 2 gilt dies allerdings nur, soweit der Beschwerdewert von 200 EUR überschritten ist (§ 567 Abs. 2 ZPO). Dies gilt auch dann, wenn in der Hauptsache ein Rechtsmittel nicht zulässig wäre (OL...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Verordnungsermächtigung (Absatz 8)

Rz. 10 Die Norm enthält die Verordnungsermächtigung zur Regelung der Einzelheiten der Abdruckerteilung. Es gelten diesbezüglich die Regelungen der SchuldnerverzeichnisabdruckVO (BGBl. 2012, 1658). Einer besonderen Regelung der Berechtigung von Verwaltungsbehörden zum Bezug von Abdrucken bedurfte es wie schon im bis zum 31.12.2012 geltenden Recht nicht. Zwar wird bei ihnen and...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Rechtskräftiger Titel

Rz. 2 Der Titel muss (formell) rechtskräftig sein. In Betracht kommen daher Urteile, Beschlüsse, einstweilige (Leistungs-) Verfügungen (OLG Hamburg, NJW-RR 1991, 382; a. A. OLG München, GWR 2010, 139), Anwaltsvergleiche (soweit gerichtlich für vollstreckbar erklärt; § 796 ZPO), Schiedssprüche, soweit diese für vollstreckbar erklärt wurden (BGH, BB 1961, 264). Die Norm gilt n...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Verwertung

Rz. 6 Haben die Wertpapiere im Inland einen Börsen- oder Marktpreis, so hat der Gerichtsvollzieher sie "aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen" (1. Alternative; § 105 Abs. 1 GVGA). Börsenpreis ist der jeweilige amtliche Kurs eines an der Börse zum Handel zugelassenen Papiers, Marktpreis der am inländischen Handelsplatz festgelegte Ankaufspreis eines Papiers. Der Gerichts...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.1 Vollstreckungsauftrag wegen Herausgabe beweglicher Sachen

Rz. 30 An die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge beim Amtsgericht Betr.: Vollstreckungsauftrag In der Vollstreckungssache X ./. Y überreiche ich anliegend vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Landgerichts ... vom ... (Az.: ...) nebst Zustellungsnachweis mit dem Auftrag, die im Titel näher bezeichneten Sachen dem Schuldner wegzunehmen und mir zu übergeben. Zugle...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.4 Unpfändbare Sachen (Abs. 2 Satz 4)

Rz. 35 Nicht anzugeben sind unpfändbare Sachen nach § 811 Nr. 1, 2 ZPO es sei denn, dass eine Austauschpfändung (§ 811a ZPO) in Betracht kommt. Ist die Unpfändbarkeit einer Sache nicht mit Sicherheit anzunehmen, ist deren Aufnahme in das Vermögensverzeichnis geboten (BT-Drucks. 16/10069 S. 25; Müller, NJW 1979, 905; Arnold, MDR 1979, 358).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Wirkungen der Einstellung/Rechtsbehelfe

Rz. 4 Verstöße gegen die Vorschrift berühren nicht die Wirksamkeit der Übertragung der Gegenstände auf den Erwerber, lösen jedoch ggf. Amtshaftungsansprüche aus. Nach der Einstellung sind die übrigen Sachen an den (ehemaligen) Schuldner als Eigentümer zurückzugeben. Rz. 5 Ohne Zustimmung des Gläubigers kann der Gerichtsvollzieher die Pfändung nicht aufheben. Gibt der Gläubige...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Löschungsfrist wegen Fristablaufs (Absatz 1)

Rz. 3 Abs. 1 regelt die Löschung einer Eintragung wegen Fristablaufs. Die Löschung hat von Amts wegen durch das nach § 882h Abs. 1 ZPO zuständige zentrale Vollstreckungsgericht zu erfolgen. Die regelmäßige Löschungsfrist von drei Jahren des § 915a Abs. 1 Satz 1 ZPO a. F. wurde beibehalten. Diese entspricht somit nicht der zweijährigen Sperrfrist des § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.10.5.4 Insolvenzgeld

Rz. 190g Insolvenzgeld stellt eine Lohnsersatzleistung für die Ausfallzeit dar. Gem. § 165 SGB III haben alle Arbeitnehmer einen Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren ein sog. Insolvenzereignis vorliegt wie z. B. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers oder die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfah...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Muster – Streitverkündung an den Vollstreckungsschuldner

Rz. 6 An das Amts-/Landgericht Az.: ... Streitverkündungsschrift In dem Rechtsstreit (Rubrum einfügen) verkünde ich namens des Klägers dem ... (Vollstreckungsschuldner) den Streit und fordere ihn auf, dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers als Nebenintervenient beizutreten. Begründung Mit der am ... zugestellten Klage hat der Kläger gegen den Beklagten (Drittschuldner) eine Forder...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.10.5.5 Kurzarbeitergeld

Rz. 193a Kurzarbeit liegt vor, wenn die betriebliche Arbeitszeit vorübergehend verkürzt oder sogar vorübergehend eingestellt wird. So soll der Betrieb ohne Arbeitsplatzabbau wirtschaftlich entlastet werden. Die Mitarbeiter erhalten statt des Lohns sog. Kurzarbeitergeld (vgl. §§ 95 ff. SGB II). Kurzarbeitergeld Lohnersatzleistung Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung f...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Befristetes Widerspruchsrecht bei Abnahme der Vermögensauskunft in der Wohnung des Schuldners (Abs. 2)

Rz. 2 Eine Abnahme in der Wohnung des Schuldners ist möglich (Abs. 2) und kann sinnvoll sein, etwa um bei Schuldnern mit ungeordneten Lebensverhältnissen sicherzustellen, dass sie die nötigen Unterlagen zur Hand haben (vgl. BT-Drucks. 16/10069 S. 26), oder wenn der Schuldner infolge Erkrankung am Erscheinen in den Geschäftsräumen des GV verhindert ist (vgl LG Nürnberg-Fürth,...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Abs. 1 entspricht dem bis zum 31.12.2012 geltenden § 901 ZPO. Abs. 2 entspricht dem bis zum 31.12.2012 geltenden § 909 Abs. 1 ZPO. Gemäß § 39 Nr. 1 EGZPO ist für Vollstreckungsaufträge, die vor dem 1.1.2013 beim Gerichtsvollzieher eingegangen sind, die bis zum 31.12.2012 geltenden Rechtslage (§§ 901, 909 Abs. 1 ZPO a. F.) weiter anzuwenden (Art. 5 ZwVollstrAufklRefG; B...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2.1 Verpflichtung zur Vermögenauskunft

Rz. 4 Voraussetzung für die Anordnung der Erzwingungshaft ist, dass der Vollstreckungsschuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet ist und ein Haftgrund vorliegt. Dies ist gegeben, wenn der Schuldner den für die Abgabe der Vermögensauskunft bestimmten Termin trotz ordnungsgemäßer, d. h. richtiger und rechtzeitiger Ladung (LG Ellwangen DGVZ 2015, 23 m. w. N.; vgl. ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Kosten – Gebühren

Rz. 27 Gerichtskosten fallen keine an. Der Gerichtsvollzieher erhält für seine Tätigkeit nach Abs. 1 52,00 EUR gem. Nr. 300 als Anlage zu § 9 GvKostG zzgl. Auslagen (Nrn. 700, 702, 703, 711 als Anlage zu § 9 GvKostG) und ggf. einen Zeitzuschlag gem. Nr. 500 als Anlage zu § 9 GvKostG. Dies gilt nicht bei einer Versteigerung im Internet. Wird nach Anordnung ein Dritter (§ 825 ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1.1 Vertragliches Pfandrecht

Rz. 2 Das vertragliche Pfandrecht ist ein sog. Faustpfandrecht (§§ 1204 ff. BGB). Es entsteht dadurch, dass der Eigentümer (Verpfänder) dem Gläubiger eine bewegliche Sache übergibt und beide darüber einig sind, dass dem Gläubiger zur Sicherung einer Forderung (akzessorische Kreditsicherheit) das Pfandrecht zustehen soll. Infolge der in der Praxis regelmäßig zu bestellenden S...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.5 Pflichtteil

Rz. 146a Vgl. auch § 852 Rz. 6 ff. Rz. 146b Ein Pflichtteilsanspruch kann vor vertraglicher Anerkennung oder Rechtshängigkeit als in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingter Anspruch gepfändet werden (BGH, Vollstreckung effektiv 2009, 80 = WM 2009, 710 = ErbBstg 2009, 120 = ZEV 2009, 247 = ZNotP 2009, 192 = FamRZ 2009, 869 = MDR 2009, 648 = Rpfleger 2009, 393...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Muster – Antrag auf andere Verwertung

Rz. 14 An das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Az.: ... Antrag auf andere Verwertung, § 844 ZPO In der Zwangsvollstreckungssache X ./. Y zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete. Namens und in Vollmacht desselben werde ich beantragen, die anderweitige Verwertung des mit Pfändungsbeschluss vom ..., Az. ..., gepfändeten Gesellschaftsanteils des Schuldners an der ... GmbH na...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift normiert die Pflicht des Gläubigers, in einem Prozess gegen den Drittschuldner auf Zahlung der gepfändeten und überwiesenen Forderung oder auf Hinterlegung des geschuldeten Betrags oder gegebenenfalls auf Feststellung des Bestehens der gepfändeten Forderung dem Schuldner den Streit zu verkünden Die Verpflichtung besteht sowohl bei der Überweisung zur Ein...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Pfändung

Rz. 2 Die Pfändung des Herausgabeanspruchs erfolgt durch einen Pfändungsbeschluss des zuständigen Vollstreckungsgerichts (§ 828 ZPO) nach § 829 ZPO. Insoweit kann vollinhaltlich auf das zu § 847 ZPO (Rz. 2 ff.) Ausgeführte verwiesen werden. Eine Vorpfändung ist möglich (§ 845 ZPO). Wirksam wird die Pfändung mit Zustellung an den Drittschuldner gem. § 829 Abs. 3 ZPO. Eine Übe...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Gegenstand des Widerspruchs

Rz. 5 Der Widerspruch richtet sich gegen den Teilungsplan selbst, d. h. angegriffen wird die Berechtigung anderer Beteiligter (Pfandrechts-) Gläubiger hinsichtlich des ihnen zugeteilten Betrages, des Ranges bzw. des Bestandes ihrer Forderung. Es wird demnach das sachliche Zuteilungsrecht eines formell ordnungsgemäß berücksichtigten Beteiligten bestritten. Zulässig ist auch d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Rechtsbehelfe

Rz. 39 Gegen die Zurückweisung des Antrages steht dem Gläubiger die Erinnerung nach § 766 ZPO zu. Bestreitet der Schuldner die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen oder wegen der in § 802d ZPO geregelten Sperrwirkung, so findet gegen die Anordnung zur Abgabe als Vollstreckungshandlung ebenfalls Eri...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendbarkeit – Voraussetzungen

Rz. 2 Erfasst werden alle Erwerbsfälle, die sich nach Maßgabe der §§ 894, 897 ZPO vollziehen. Dazu gehören die Übereignung einer beweglichen Sache und die Bestellung eines dinglichen Rechts an ihr sowie die Übereignung und dingliche Belastung von Grundstücken und die Abtretung und Belastung von Rechten an Grundstücken. Schließlich zählt dazu nach h. M. auch die aufgrund der ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich – Voraussetzungen

Rz. 2 Erfasst werden sämtliche Fälle, in denen ein Urteil die Willenserklärung des Schuldners fingiert (§§ 894, 895 ZPO). "Öffentliches Buch oder Register" sind neben den in § 895 ZPO genannten Grundbuch, Schiffs- oder Schiffsbauregister u. a. auch das Handels- wie Genossenschaftsregister, Erbbau-, Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch sowie Muster- und Patentrolle. Zur Eintr...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Entscheidung

Rz. 28 Das der Klage stattgebende Urteil lautet im Tenor zur Hauptsache dahin gehend, dass der Kläger aus dem Reinerlös (also nach Abzug der Vollstreckungskosten) der gepfändeten (genau bezeichneten) Sache bis zur Höhe seiner (ebenfalls genau zu bezeichnenden) Forderung vor dem Beklagten zu befriedigen ist. Rz. 29 Das Urteil hat nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 91ff. Z...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Vollständige Befriedigung (Nr. 1)

Rz. 5 Die Vorschrift sieht die vorzeitige Löschung bei Nachweis der vollständigen Befriedigung des Gläubigers vor. Dies ist bei einer zwischen Schuldner und Gläubiger getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung nicht gegeben, auch wenn der Gläubiger sich mit der Löschung einverstanden erklärt (BayVGH, Beschluss v. 21.9.2018, 22 ZB 18, 1043 m. w. N. – Juris, DGVZ 2015, 21), nachdem...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Normzweck

Rz. 2 Das von Amts wegen durchzuführende Verteilungsverfahren dient dazu, die Berechtigung und das Rangverhältnis der Pfändungsgläubiger verbindlich zu klären und damit die Auszahlung des hinterlegten Betrags nach Maßgabe des Rangverhältnisses zu ermöglichen (OLG Karlsruhe, InVo 2007, 79). Hierzu ist die Aufstellung eines Teilungsplans (§ 874 ZPO) durch das Vollstreckungsger...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Verwertung

Rz. 11 Auf die Verwertung der Sache sind die Vorschriften über die Verwertung gepfändeter Sachen anzuwenden (Abs. 2). Hat der Gerichtsvollzieher die Gegenstände in Besitz genommen, dann leitet er, sofern es sich nicht um eine Sicherungs- oder Arrestvollstreckung handelt, die Verwertung nach den Vorschriften der §§ 814 bis 825 ZPO ein, als ob er sie von Anfang an beim Schuldn...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Voraussetzungen (Abs. 1)

Rz. 4 Bei einem Auftrag nach § 807 ZPO muss der Gerichtsvollzieher zuerst die Voraussetzungen nach § 807 Absatz 1 Nr. 1 oder 2 ZPO schaffen, bevor er einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bestimmt (AG Augsburg, DGVZ 2013, 193). Die in Abs. 1 genannten besonderen Voraussetzungen entsprechen § 807 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ZPO in der bis zum 31.12.2012 geltenden Form. Die bis...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Schutz vor erneuter Haft (Abs. 3)

Rz. 7 Abs. 3 schützt den Schuldner nach Entlassung aus der Erzwingungshaft vor einer Haftanordnung in einem anderen Verfahren desselben Gläubigers oder eines anderen Gläubigers. Der Schutz des Schuldners ist jedoch in Angleichung an die Sperrfrist des § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO auf zwei Jahre nach Haftbeendigung beschränkt. Der Schutz entfällt, wenn die Voraussetzungen zur ern...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Voraussetzungen der Norm

Rz. 3 Macht der Schuldner die Herausgabe des Pfandgegenstands von der Leistung einer Sicherheit abhängig, ist der Gläubiger gezwungen, eine solche zu erbringen. Kommt der Schuldner nun seiner Verpflichtung zur Herausgabe des Gegenstands Zug um Zug gegen Nachweis der erbrachten Sicherheitsleistung nicht freiwillig nach, kann der Gläubiger ihm den Gegenstand nicht – aufgrund d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Haftdauer (Abs. 1)

Rz. 1 Abs. 1 beschränkt die Ausübung des Beugezwangs auf sechs Monate (BT-Drucks. 10069/29; Fristbeginn: Verhaftung § 802g Abs. 2 ZPO). Die Beugehaft stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das besonders gewichtige Recht auf die Freiheit der Person dar (BVerfG, UPR 2010, 27 = NuR 2010, 116). Die Frist ist von Amts wegen (Abs. 1 Satz 2) durch den Leiter der Vollzugsanstalt z...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.8 Gefangenengelder

Rz. 155 Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.8.2006 (BGBl. I 06 S. 2034; Föderalismusreformgesetz 2006) wurde der Strafvollzug der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes (Art. 72 GG) entzogen und der Kompetenz der Ländergesetzgebung (Art. 70 Abs. 1 GG) zugeordnet. Danach sind die Länder befugt, eigene Strafvollzugsgesetze zu erlassen. Von dieser Befugnis h...mehr