Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck

Rz. 1 Die Norm bestimmt, wie die Pfändung in körperliche Sachen, die im Gewahrsam des Schuldners sind, zu erfolgen hat. Der Unterschied der Pfändung nach der Regelung zu derjenigen nach § 809 ZPO besteht lediglich darin, dass bei letzterer an die Stelle des Gewahrsams des Schuldners derjenige eines herausgabebereiten Dritten tritt (BGH, NJW 1981, 1835). Rz. 2 Der Gewahrsam de...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck

Rz. 1 § 882 a Abs. 1 ZPO bezweckt einerseits, die Erfüllung der dem Staat oder der sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts obliegenden öffentlichen Aufgaben bzw. wo ein öffentliches Interesse entgegensteht (LG Berlin, Kunst und Recht 2010, 130) zu sichern, indem durch eine Wartefrist Gelegenheit zur Bereitstellung von Mitteln oder Einlegung von Rechtsbehelfen gegebe...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Bestimmung knüpft an die Regelung des § 510b ZPO an und bestimmt deshalb den Ausschluss der Anwendbarkeit der §§ 887, 888 ZPO, weil der Gläubiger (Kläger nach § 510b ZPO) sich (schon) in dem Verfahren nach § 510b ZPO bedingt zur Verurteilung des Interesses entschieden hat. Damit hat er zu erkennen gegeben, dass er sich jedenfalls auch mit dem Interesse zufrieden gi...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck

Rz. 1 Die Vorschrift bezweckt den Erhalt des wirtschaftlichen Zusammenhangs zw. Grundstück und mithaftenden Gegenständen, um hierdurch einen angemessenen Erlös zu erzielen und die Interessen des Gläubiger zu wahren, der seine Befriedigung aus dem Grundstück und den übrigen Gegenständen nicht in getrennten Verfahren suchen soll (Zöller/Seibel, § 865 Rn. 1). Abs. 1 erstreckt d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.5.3 Antrag auf Überweisung des bereits gepfändeten Pflichtteilsanspruchs, wenn die Voraussetzungen nach § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen

Rz. 146e Da nur ein Überweisungsbeschluss beantragt werden darf ist darauf zu achten, dass in der Überschrift die Wörter "Pfändungs- und" gestrichen werden. Darüber hinaus darf die Zustellung nach § 840 ZPO nicht beantragt werden, da dies bereits in dem zuvor erlassenen Pfändungsbeschluss geschehen ist. Nachstehendes Feld sollte gestrichen werden, da eine Pfändung nicht erfol...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Anwendungsbereich

Rz. 5 Die Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn der Schuldner nach erfolgter Vorführung ohne Abgabe der Vermögensauskunft aus der Haft entlassen wird, weil er der deutschen Sprache nicht mächtig ist und auch kein Dolmetscher zur Verfügung steht. Hierdurch wird der Haftbefehl nicht verbraucht und die erneute Verhaftung zulässig (AG Kirchheim, DGVZ 1983, 63). Ebenso scheidet ei...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.12.3 Ansprüche aus Rechtsschutzversicherungen

Rz. 212 Auch der Anspruch aus einer Rechtsschutzversicherung geht auf Befreiung von einer Schuld. Als solcher Anspruch ist er – gleich dem aus der Haftpflichtversicherung – nicht pfändbar. Auch hier gilt, dass der Anspruch sich in einen Zahlungsanspruch umwandelt, wenn der Versicherte den Gläubiger (z. B. Rechtsanwalt) befriedigt. Rz. 213 Der Pfändung steht allerdings nicht e...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 3 Die Vorschrift gilt für alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach § 802a Abs. 2 ZPO , mithin von der Beantragung der Abnahme der Vermögensauskunft bis zur Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c ZPO), sodass die Vereinbarung einer Ratenzahlung vor – nicht nach (LG Karlsruhe, DGVZ 2013, 211) – einer Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis der ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Muster – Klage auf Hinterlegung durch den Drittschuldner bei Mehrfachpfändung

Rz. 10 An das Amts-/Landgericht Klage nach § 856 ZPO mit Streitverkündung In dem Rechtsstreit (Klagerubrum) wegen Hinterlegung nach § 853 ZPO Streitwert: ... Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und werde beantragen den Beklagten zu verurteilen, den pfändbaren Teil der Bezüge seines Angestellten ... für die Monate von ... bis ... und auch für die folgenden Monate bi...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Kosten – Gebühren

Rz. 13 An Gerichtsgebühren entsteht für den Erlass des Pfändungs- (und) Überweisungsbeschlusses eine Gebühr in Höhe von 20 EUR (Nr. 2111 KV Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Der Gerichtsvollzieher erhält für die Übernahme beweglicher Sachen zum Zwecke der Verwertung eine Gebühr in Höhe von 16 EUR nach KV Nr. 206 der Anlage zu § 9 GvKostG). Für die Verwertung erhält er die Gebühr ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Löschung des Vermögensverzeichnisses (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 5 Satz 3 regelt die Löschung der nach Satz 1 oder Satz 2 hinterlegten Vermögensverzeichnisse. Das jeweilige Vermögensverzeichnis wird bei dem zentralen Gericht für die Dauer von zwei Jahren nach seiner Abgabe (entsprechend der zweijährigen Sperrwirkung des § 802d Abs. 1 Satz1 ZPO bzw. des § 284 Abs. 4 Satz 1 AO) oder bis zum Eingang eines neuen Verzeichnisses gespeichert. R...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.10.5.6.3 Pfändbarer Betrag bei Vollstreckung durch Zahlkind – Zählkinder sind vorhanden

Rz. 193j Ist neben den Zahlkindern auch ein "Zählkind" vorhanden, wird der pfändbare Betrag zunächst ohne Berücksichtigung des Zählkindvorteils festgelegt (§ 54 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SGB I, § 76 Satz 2 EStG). Anschließend wird nach § 54 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB I, § 76 Satz 2 EStG der Zählkindvorteil ermittelt und gleichmäßig auf alle (Zahl- und Zählkinder) verteilt. Rz. 193k Be...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Norm bezweckt eine Vermeidung sich widersprechender Urteile, sodass es sinnvoll ist, dass ein einziges Gericht über alle im Termin erhobenen Widersprüche entscheidet. Es ist stets der ordentliche Rechtsweg gegeben, auch wenn die Forderungen teilweise öffentlich-rechtlicher Natur sind (RGZ 116, 369; Zimmermann, § 879 Rn. 1). Die Zuständigkeit ist ausschließlich (§ 8...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Lohnverschiebung (Abs. 1)

Rz. 2 Bei Abs. 1 handelt es sich um eine den Gläubigerschutz ergänzende Ausnahmebestimmung (BAG, MDR 1996, 1155 = ZIP 1996, 1567 = DB 1996, 2395 = KTS 1996, 584). Zugunsten des Gläubigers wird eine dem Schuldner wg. seines Vertrages mit dem Empfänger der Arbeitsleistung nicht zustehende Gegenforderung fiktiv als ein zu seinem Vermögen gehörender Anspruch behandelt. Die Regel...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Inhalt (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 15 Satz 2 bestimmt den Inhalt des Haftbefehls. Bei Prozessunfähigen als Schuldner sind auch die gesetzlichen Vertreter als die zu verhaftenden Personen zu nennen. Ob eine rechtsgeschäftliche Vertretung des Prozessunfähigen im Verfahren der Vermögensauskunft zulässig ist, ist umstritten (vgl. § 802c Rz. 13a ff.). Als Grund der Verhaftung ist anzuführen, auf welcher Rechts...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.3 Wohnungsrecht

Rz. 26 Das Wohnungsrecht ist grundsätzlich unpfändbar (BGH, InVo 2007, 250 = WuM 2007, 30 = ZVI 2007, 195). Wie der BGH bereits zur Pfändbarkeit von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten und zu Wohnungsrechten schon mehrfach ausgesprochen hat, sind diese Rechte, wenn sie der typengerechten Ausgestaltung entsprechen, gemäß § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 857 Abs. 3, § 851 Ab...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Ermittlung des pfändbaren Betrages

Rz. 33 Bei der Pfändung wegen einer Unterhaltsforderung wird anstelle der Bezugnahme auf die Tabelle des § 850c ZPO der dem Schuldner zu verbleibende pfandfreie Betrag vom Vollstreckungsgericht grds. individuell festgesetzt (§ 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dabei darf der dem Schuldner zu belassende Freibetrag nicht höher sein als der unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich – Voraussetzungen:

Rz. 2 Erfasst werden sämtliche dinglichen Rechtsänderungen bei beweglichen Sachen (Abs. 1) sowie die Bestellung, Abtretung und Belastung von Grundpfandrechten (Abs. 2). Rz. 3 Voraussetzung ist, dass der Schuldner verurteilt wurde zur Übertragung des Eigentums oder zur Bestellung eines Rechts an einer beweglichen Sache (Abs. 1) oder zur Bestellung einer Hypothek, Grund- oder R...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3 Ruhegelder

Rz. 12 Mit Ruhegeldern sind nicht gesetzliche Renten gemeint, sondern lediglich solche, die aufgrund des Arbeits- bzw. Dienstvertrags geschuldet werden, wie z. B. Betriebsrenten und Beamtenpensionen. Hierzu zählen auch Versorgungsbezüge von Vorstandsmitgliedern einer AG oder von Geschäftsführern einer GmbH (BGH, NJW-RR 1989, 286; BAG, ArbR 2013, 212 = GWR 2013, 191 = FA 2013...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.5 Forderung des Gläubigers als Drittschuldner

Rz. 13 Sind Gläubiger und Drittschuldner identisch, d. h. der Gläubiger will eine gegen sich selbst gerichtete Forderung des Schuldners pfänden, so ist dies grds. zulässig; der Gläubiger muss den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dann wg. § 829 Abs. 3 ZPO an sich selbst zustellen lassen (BGH, Rpfleger 2011, 535 = FamRZ 2011, 1145 = JurBüro 2011, 497 = MDR 2011, 882 = NJW-...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Rechtsfolge

Rz. 3 Der Gläubiger kann die Verurteilung zur Vornahme der Handlung nicht erzwingen nach den §§ 887, 888 ZPO. Nimmt der Schuldner diese nicht innerhalb der genannten Frist vor, so ist der Gläubiger auf die Geldvollstreckung beschränkt. Deshalb ist ihm sogleich eine Vollstreckungsklausel zu erteilen. Den Ablauf der Frist hat das zuständige Vollstreckungsorgan vor Beginn der G...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Allgemeines

Rz. 2 Neben dem Grundstück selbst haften für Hypothekengläubiger die in den §§ 1120 ff. BGB genannten Gegenstände (Hypothekenhaftungsverband). Die Regelungen der §§ 1120 ff. BGB gelten auch für Grundschuldgläubiger (§ 1191 Abs. 1 BGB) und Rentenschuldgläubiger (§§ 1199 Abs. 1, 1191 Abs. 1 BGB). Schließlich wird der Haftungsverband des Grundstücks auch für sonstige dingliche ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Anwendbar ist die Vorschrift nur dann, wenn die Hypothek zum Zeitpunkt der Pfändung besteht, was sich letztendlich nach materiellem Recht beurteilt (Thomas/Putzo/Seiler, § 830 Rn. 2; Hk-ZPO/Kemper, § 830 Rn. 2). Entsteht die Hypothek somit erst nach der Forderungspfändung, so wird sie bereits von dieser (Forderungs-)Pfändung erfasst (OLG Hamm, OLGZ 1981, 19 = JMBl NW 1...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Voraussetzung

Rz. 4 Voraussetzung der Anwendung ist eine Veräußerung aufgrund der Pfändung durch das zuständige Vollstreckungsorgan. Kraft hoheitlichen Akts hat dieses die Verwertung vorzunehmen. Die Vorschrift setzt nicht unbedingt die Wirksamkeit einer nach §§ 803 ff. ZPO erfolgten Pfändung voraus; zumindest aber muss der Gerichtsvollzieher den Gegenstand fortgeschafft und verwertet hab...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10.1 Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek

Rz. 54 An das Amtsgericht – Grundbuchamt – Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek In der Zwangsvollstreckungssache X ./. Y zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete. Namens und in Vollmacht desselben werde ich beantragen, wegen der sich aus den beiliegenden vollstreckbaren Ausfertigungen des …gerichts vom … und des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom … ergebenden Hauptsachefo...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Rechtsbehelfe

Rz. 8 Verfahrensfehler sind durch den Gläubiger und Schuldner – soweit dieser davon betroffen ist – mit der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) geltend zu machen. Solche Fehler sind: Unzuständigkeit des Gerichts (§ 873 ZPO), Ablehnung, das Verfahren durchzuführen, Nichtbeachten von Fristen und Ladungen (§ 875 ZPO), die Weigerung, den Teilungsplan auszuführen, obwohl die Widersp...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.11 Leasing

Rz. 73 Ansprüche auf Nutzung aus einem Leasingvertrag sind als unveräußerliche Rechte pfändbar gem. Abs. 1, 3, wenn der Schuldner als Leasingnehmer nach dem Leasingvertrag oder einer nachträglichen Vereinbarung den Gebrauch des Leasingobjektes einem Dritten überlassen darf (OLG Düsseldorf, NJW 1988, 1676; OLG Schleswig, SchlHA 1990, 55; AG Neuwied, DGVZ 1996, 142). Darüber h...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10.2 Antrag auf Verwertung durch Verkauf

Rz. 29 An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – Az.: ... Antrag auf anderweitige Verwertung durch Verkauf In der Zwangsvollstreckungssache X ./. Y zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete. Namens und in Vollmacht desselben beantrage ich , dem Gerichtsvollzieher ... zu gestatten, den von ihm bei dem Schuldner laut Pfändungsprotokoll vom ..., DR Nr. ..., gepfändeten PKW der ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Einräumen einer Zahlungsfrist bzw. Gestattung von Ratenzahlungen

Rz. 4 Der Gerichtsvollzieher kann dem Schuldner auf der Grundlage einer positiven Erfüllungsprognose (BGH, NJW 2016, 876 = MDR 2016, 354 = WM 2016, 649 = Rpfleger 2016, 360-363) eine Zahlungsfrist einräumen (Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 ZPO). Dies beinhaltet das Zugeständnis an den Schuldner einerseits den vollen vollstreckbaren Betrag zu zahlen oder aber auch Teilleistungen in Form...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Gebühren – Kosten

Rz. 10 Der Gerichtsvollzieher erhält für die Zustellung der Verzichtserklärung an den Schuldner und den Drittschuldner je die Zustellungsgebühr in Höhe von 10 EUR nach KV Nr. 100 der Anlage zu § 9 GvKostG und daneben Auslagen (KV Nrn. 711, 713 der Anlage zu § 9 GvKostG). Hat der Rechtsanwalt die 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG bereits – wie im Regelfall – verdient,...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3.3 Dritter als Mitbesitzer

Rz. 24 Aus einem Räumungstitel gegen den Schuldner als Mieter einer Wohnung kann der Gläubiger nicht gegen einen im Titel nicht aufgeführten Dritten vollstrecken, wenn dieser Mitbesitzer ist (BGH, ZAP EN-Nr. 790/2004 = NJW 2004, 3041 = JurBüro 2005, 55; AG Wuppertal, DGVZ 2010, 158; KG Berlin, OLGZ 1994, 479; OLG Oldenburg (Oldenburg), NJW-RR 1994, 715; OLG Köln, DGVZ 1997, ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Rechtsnatur der Widerspruchsklage

Rz. 2 Die Widerspruchsklage gem. Abs. 1 stellt von ihrer Rechtsnatur eine prozessuale Gestaltungsklage dar (BGH, NJW 2001, 2477; OLGR Rostock 2000, 475). Deshalb sind weder ein isolierter Zahlungs- noch ein entsprechender Feststellungsantrag geeignet, das damit erstrebte Ziel hinreichend zu bezeichnen. Die Widerspruchsklage ist auf eine vorrangige Befriedigung der eigenen, z...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Folgen der Säumnis

Rz. 2 Erscheint ein Gläubiger im Verhandlungstermin nicht oder widerspricht er nicht rechtzeitig, wird er so behandelt, als stimme er dem Verteilungsplan zu (Abs. 1). Diese Vermutung gilt nicht nur für den im Termin nicht erschienenen Gläubiger, sondern auch für den, der zwar erschienen ist, aber keine Erklärung zum Verteilungsplan abgegeben hat (MünchKomm/ZPO-Eickmann, § 87...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.3 Zwangsverwaltung

Rz. 7 Die Zwangsverwaltung ist neben der Zwangsversteigerung und der Eintragung einer Zwangshypothek eine selbstständige und gleichberechtigte Art der Immobiliarvollstreckung. Sie kann nach Belieben des Gläubigers für sich allein betrieben werden, d. h. sie dient nicht der Vorbereitung der Zwangsversteigerung. Ihr vorrangiger Zweck ist es, durch die Erwirtschaftung von Erlös...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Kosten – Gebühren

Rz. 9 Die Anordnung nach Abs. 1 löst keine Gerichtsgebühr aus. Der Antrag des Gläubigeranwalts nach Abs. 1 löst keine besondere Gebühr aus, da er als mit der Vollstreckungsgebühr abgegolten gilt (§§ 18 Abs. 1 Nr. 1, 19 Abs. 2 Nr. 3 RVG). Lediglich der Schuldnerantrag auf Anordnung nach Abs. 1 löst eine besondere Anwaltsgebühr aus (0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 RVG VV). ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Norm wurde durch das MietRÄndG mit Wirkung zum 1.5.2013 geändert und neu gefasst (BGBl. I S. 434). Die Vorschrift regelt das Verfahren zur Herausgabe, Überlassung und Räumung unbeweglicher Sachen (Besitzzverschaffung) und der diesen gleichgestellten eingetragenen Schiffe oder Schiffsbauwerke (für nicht eingetragene Schiffe gilt § 883 ZPO). Ebenfalls geklärt wird auc...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8.1 Verzichtserklärung gegenüber Schuldner

Rz. 11 An den Schuldner ... Sehr geehrte/r Herr/Frau, ... hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich als Gläubiger gemäß § 843 Satz 1 ZPO auf die Rechte des ( ) Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des AG ... vom ..., Az. ... M ... ./. ... verzichte und daraus keine Rechte mehr herleite. ( ) Überweisungsbeschlusses des AG ... vom ..., Az. ... M ... ./. ... verzichte und daraus kein...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Umfang

Rz. 4 Ein Verzicht auf die Pfändung beinhaltet zwangsläufig auch einen solchen auf Überweisung. Wurde hingegen allein auf das Recht aus der Überweisung verzichtet, bleibt die Forderung beschlagnahmt und das Pfändungspfandrecht an ihr bestehen. Der Vollstreckungsgläubiger verliert daher nur seine durch die Überweisung erworbenen Befugnisse (§ 835 ZPO). Nach Pfändung und Überw...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck – Anwendungsbereich

Rz. 1 Die Regelung steht im Zusammenhang mit § 846 ZPO und betrifft eine dort genannte Sonderregelung bei der Pfändung von Herausgabe- und Leistungsansprüchen einer unbeweglichen Sache wie z. B. Grundstücke, Bruchteilseigentum an Grundstücken, Grundstückzubehör (§ 1120 BGB), Wohnungseigentum, Gebäudeeigentum oder Erbbaurecht (§§ 864, 865 ZPO). Unanwendbar ist § 866 Abs. 3 ZP...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 11 Rechtsbehelfe

Rz. 39 Hat das Vollstreckungsgericht gem. Nr. 2, 2a und 4 nach Anhörung der Beteiligten einen Beschluss erlassen, so steht dem jew. beschwerten das Recht der sofortigen Beschwerde zu. Er lässt das Gericht zugleich mit dem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eine Anordnung nach Nr. 2, 2a, so steht dem Schuldner die unbefristete Vollstreckungserinnerun...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Mehrere Widerspruchsklagen (Absatz 2)

Rz. 2 Sind hinsichtlich ein und desselben Verteilungsplans mehrere Widerspruchsklagen erhoben worden, ist nach Abs. 2 das Landgericht für sämtliche Klagen zuständig, wenn seine Zuständigkeit nach dem Inhalt der Widersprüche auch nur in einem Fall begründet wäre. Das gilt allerdings dann nicht, wenn sämtliche Kläger (Gläubiger) vereinbaren, dass das Verteilungsgericht (Amtsge...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Regelungsgehalt

Rz. 1 Abs. 1 regelt allein die Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen mit erweiterten Zugriffsmöglichkeiten der Gläubiger, die wg. ihrer Bedürftigkeit von dem Schuldner in besonderem Maße abhängig sind (BGH, NJW 2003, 2832 = FamRZ 2003, 1176 = Rpfleger 2003, 514 = InVo 2003, 397 = BGHReport 2003, 1112 = MDR 2003, 1199 = KTS 2003, 605 = FF 2003, 176 = ZFE 2003, 279 = FPR 2003, 675...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8.2 Einziehungsklage gegen Drittschuldner auf Arbeitslohn

Rz. 26 An das Arbeitsgericht Klage mit Streitverkündung In dem Rechtsstreit (Klagerubrum) Streitverkündender: ... wegen Zahlung von Arbeitslohn bestelle ich mich für den Kläger und erhebe namens und in seiner Vollmacht Klage und werde beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR ... nebst ... % Zinsen hieraus seit dem ... zu zahlen, für die Zukunft, und zwar für die D...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Kosten

Rz. 19 Da die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnisein Teil des Vollstreckungsverfahrens darstellt (§ 882c Abs. 1 Satz 2 ZPO), kann somit durch den Gerichtsvollzieher keine Gebühr gem. Nr. 100 KV GVKostG für die Zustellung der Eintragungsanordnung an den Schuldner verlangt werden (OLG Brandenburg, JurBüro 2018, 327 m. w. N.; AG Mettmann, JurBüro...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Norm wurde durch das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge v. 26.3.2007 (BGBl. I, S. 368) mit Wirkung zum 31.3.2007 eingefügt. Die Regelung steht neben der Vorschrift des § 850i ZPO (BGH, NZI 2018, 326 = ZIP 2018, 737 = NJW-RR 2018, 625 = Rpfleger 2018, 482 = NZM 2018, 867 = NJW-Spezial 2018, 311 = FoVo 2018, 114 = Vollstreckung effektiv 2018, 112; vgl. auc...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.1.1 Rückschlagsperre

Rz. 19 Nach h. M. (Zöller/Herget, § 845 Rn. 5; Stöber, Rn. 805; Musielak/Voit/Becker, ZPO, § 845 Rn. 9; RGZ 151, 265 – für das frühere Vergleichsverfahren; LG Karlsruhe Rechtspfleger 1997, 268) entfällt die Wirkung der Vorpfändung, wenn die Zustellung der nachfolgenden Pfändung im Rahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens in die Frist der sog. Rückschlagsperre (§ 88 InsO) ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift bezweckt die Sicherung des Schuldners für dessen fortbestehende Haftung gegenüber dem Drittschuldner aufgrund eines für die gepfändete Forderung bestehenden Pfandrechts an einer beweglichen Sache (Zöller/Stöber, § 838 Rn. 1). Rz. 2 Der Begriff des Faustpfands meint im zivilrechtlichen Sprachgebrauch die Sicherung einer Forderung durch Einräumung eines Pfa...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Norm erfasst ausschließlich Tiere, die ohne Erwerbszweck in räumlicher Nähe, d. h. im häuslichen Bereich zum Schuldner, gehalten werden. Der Erwerbszweck scheidet bereits aus, wenn das Tier nur einem Nebenerwerb dient. Eine Ausnahme ist nur zu machen, wenn der Nebenerwerb gänzlich in den Hintergrund tritt, etwa ein Tier nur einmalig gegen ein geringes Entgelt als Z...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Mängel der Pfändung und ihre Folgen

Rz. 18 Ist die Pfändung des Übereignungsanspruchs unwirksam oder erfolgreich angefochten, so ist eine Sicherungshypothek von Anfang an nicht entstanden, auch wenn sie eingetragen ist. Bei Aufhebung der Pfändung kann sie sich daher auch nicht in eine Eigentümergrundschuld umwandeln (Schuschke/Walker, § 848 Rn. 12). Die gerichtliche Bestellung eines Sequesters bleibt sowohl be...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.12.1 Gebrauchs- Geschmacksmuster

Rz. 74 Das Urheberrecht an einem Gebrauchsmuster (§ 1 GebrMG) ist übertragbar und damit pfändbar (LG Berlin, WRP 1960, 291). Voraussetzung der Pfändbarkeit ist, dass es sich um ein bereits vorhandenes, übertragbares Recht handelt (Stöber, Rn. 1541). Die Pfändung erfolgt nach Abs. 2 durch Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Schuldner (als Urheber), weil ein Drittschuld...mehr