Corona-Verdacht bei einem Mitarbeiter
Die DGUV hat im Faltblatt "Coronavirus SARS-CoV-2-- Verdachts- und Erkrankungsfälle im Betrieb" neben allgemeinen Schutzmaßnahmen Empfehlungen veröffentlicht, wie bei so einer Situation vorgegangen werden sollte. Hier die wichtigsten Tipps zusammengefasst.
Vorgehen bei Corona-Verdacht
Wenn ein Mitarbeiter Symptome einer COVID-19 Erkrankung hat:
- Schicken Sie den betroffenen Beschäftigten bei Corona-Verdacht umgehend nach Hause.
- Weisen Sie den Mitarbeiter darauf hin, dass sich er sich bei seinem Hausarzt telefonisch anmelden soll.
- die Räume, in denen sich der Mitarbeiter aufgehalten hat, sollten - soweit möglich - gut gelüftet werden.
- Desinfizieren Sie alle Kontaktflächen mit einem geprüften, für Viren geeigneten Desinfektionsmittel, also z. B. den Arbeitsplatz, Tastaturen, Telefone, Türgriffe, Toiletten etc. Das kann die weitere Verbeitung des Erregers reduzieren. Für die Inaktivierung von SARS-CoV-2 sind alle Desinfektionsmittel mit nachgewiesener begrenzt viruzider Wirksamkeit geeignet. Produkte mit dem Wirkspektrum begrenzt viruzid PLUS und viruzid können ebenfalls angewendet werden.
- Stellen Sie fest, welche Personen sich in unmittelbarer Nähe zum Betroffenen aufgehalten haben. Diese Information muss bei Bedarf dem Gesundheitsamt übermittelt werden, um Infektionsketten zu ermitteln.
Häusliche Quarantäne bei Corona-Verdacht
Und so geht es weiter, wenn ein Corona-Verdacht besteht:
- Über das weitere Vorgehen entscheidet der Hausarzt. Hat er ebenfalls einen Corona-Verdacht, meldet er das an das zuständige Gesundheitsamt. Letzteres kann dann mit dem Arbeitgeber weitere Absprachen treffen, z. B. im Hinblick auf den Umgang mit Kontaktpersonen.
- Bis das Testergebnis vorliegt, muss der Mitarbeiter in häusliche Quarantäne.
- Ist das Testergebnis positiv, muss der Mitarbeiter für zwei Wochen in häuslicher Quarantäne bleiben, auch bei milden Krankheitsverläufen. Das Gesundheitsamt meldet sich beim Arbeitgeber, um mögliche weitere Regelungen zu treffen, z. B. für Personen, die eng mit dem Betroffenen zusammengearbeitet haben.
- Der Arbeitgeber sollte mit dem betroffenen Mitarbeiter in Kontakt bleiben, um ggf. weitere Fragen im Hinblick auf Lohnfortzahlung, Homeoffice o. ä. zu klären.
Zurück an den Arbeitsplatz
Wann eine Rückkehr an den Arbeitsplatz im Betrieb wieder möglich ist, entscheidet das Gesundheitsamt bzw. der behandelnde Arzt. Kriterien für die Entlassung aus der Quarantäne finden Sie beim RKI.
In enger Abstimmung mit dem Mitarbeiter sollte grundsätzlich für eine gewisse Übergangszeit die Möglichkeit der Arbeit von zu Hause oder die Möglichkeit des Überstundenabbaus oder Urlaub zu nehmen, in Betracht gezogen werden.
Das könnte Sie auch interessieren
-
Wiedereingliederung - was ist zu beachten?
4.8671
-
Bildschirmbrille: Fragen und Antworten
4.116
-
Arbeitsmedizinische Vorsorge: Pflicht oder freiwillig?
2.803
-
Was tun, wenn der Frosch nicht verschwinden will
1.042
-
Dürfen Mitarbeiter frei bestimmen, wie sie ihre Pause verbringen?
1.028
-
Arbeitsstättenverordnung: Wann ist ein Pausenraum Pflicht?
987
-
Wutausbrüchen am Arbeitsplatz souverän begegnen
730
-
ASR A3.5: Ab wann ist die Raumtemperatur am Arbeitsplatz zu kalt?
686
-
Gefahr durch Epoxidharz wird unterschätzt
424
-
Nachtschichtuntauglichkeit: Wenn ein Mitarbeiter nicht mehr nachts arbeiten darf
402
-
Wie sich Arbeitsplätze altersfreundlich gestalten lassen
17.12.2024
-
Burnout bei „Interaktionsarbeit“: Welche Berufe sind besonders betroffen?
12.12.2024
-
Mitarbeiterbindung als Erfolgsfaktor
06.12.2024
-
Fünf-Schicht-System: Grundlagen, Funktion und Arbeitsschutz
04.12.2024
-
Wiedereingliederung nach psychischen Erkrankungen
02.12.2024
-
Wie sich neue Arbeitsformen auf Leistung und Beanspruchung auswirken
29.11.2024
-
Vier-Schicht-System: Grundlagen, Funktion und Arbeitsschutz
28.11.2024
-
Barrierenmanagement im BGM
21.11.2024
-
Drei-Schicht-System: Grundlagen, Funktionsweise und Arbeitsschutz
20.11.2024
-
Wutausbrüchen am Arbeitsplatz souverän begegnen
11.11.2024