Arbeitsaufenthalt im Ausland: Alles Wissenswerte zur DGUV-Empfehlung


DGUV-Empfehlung:Arbeitsaufenthalt im Ausland

Die DGUV-Empfehlung „Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen“ wendet sich an Beschäftigte mit Tätigkeiten in Regionen, in denen klimatische Bedingungen herrschen und Gesundheitsrisiken auftreten, die sich von Mitteleuropa teilweise signifikant unterscheiden - insbesondere in den Tropen und Subtropen sowie den Kälte- und Hochgebirgsregionen der Erde.

Diese DGUV-Empfehlung ist eine Pflichtvorsorge für alle Beschäftigten, die berufliche Auslandsaufenthalte in Regionen mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen planen. Dazu zählen nicht nur die feucht-heißen Tropen, sondern auch subtropische Wüstengebiete, Hochgebirge oder Subpolar- und Polargebiete. Insbesondere aber in den Tropen müssen diese Personen neben den ungünstigen klimatischen und hygienischen Verhältnissen auch mit unzureichender ärztlicher Versorgung rechnen, daher wurde die Vorgängerregelung dieser DGUV-Empfehlung, die G 35, umgangssprachlich auch als „Tropenuntersuchung“ bezeichnet.

Was sind die Grundlagen für die Vorsorgeuntersuchung?

Wichtigste Grundlage der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist das Vorliegen einer aktuellen Gefährdungsbeurteilung. Weiterhin muss im Vorfeld geklärt sein, wie die Arbeitsplatzverhältnisse abgesehen von den gesundheitlichen Risiken genau aussehen und welche individuellen Beanspruchungen beim Beschäftigten vorliegen. Erst aus der Synthese dieser Informationen lassen sich Inhalt und Umfang der Beratung der potenziell darauffolgenden Untersuchung festlegen.

Welche Faktoren muss die Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen?

  • Neben den klassischen Tropenerkrankungen wie beispielsweise Malaria und Bilharziose spielen sogenannte „neu auftretende Infektionserkrankungen“ (Emerging Infectious Diseaeses) wie Zika oder SARS eine immer wichtigere Rolle.
  • Bestimmte Arbeitsverfahren und Tätigkeiten können im Ausland mit höheren Gesundheitsgefährdungen verbunden sein.
  • Auch der Wechsel aus der gewohnten Umgebung ist mit seinen physischen und psychischen Belastungen zu berücksichtigen. Neben dem Klima und Infektionsrisiken ist dabei auch das neue soziale Umfeld, Sprache und Kultur, Umweltverschmutzungen sowie die politische und individuelle Sicherheitslage zu bewerten.
  • Zu den für die Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigenden individuellen Risikofaktoren gehören:
    • Bereits bestehende gesundheitliche Probleme wie Asthma, Diabetes oder Autoimmunerkrankungen,
    • Lage des Arbeits- und Wohnorts, so zum Beispiel eine große Entfernung von größeren Siedlungen und damit eine soziale Isolation,
    • Hygienische Verhältnisse am Arbeits- und Wohnort wie beispielsweise defekte Trinkwasser- und Abwassersysteme,
    • Unfallrisiken beispielsweise aufgrund schlechter Straßenverhältnisse,
    • Vorkommen von Krankheitsüberträgern (Vektoren) wie Ratten,
    • Persönliche Sicherheit aufgrund von zum Beispiel Kriminalität oder Terrorismus,
    • Besondere Umweltbelastungen wie eine schlechte Luftqualität,
    • Besondere geographische Besonderheiten wie eine Hochgebirgslage des Arbeitsortes,
    • Soziokulturelle Verhältnisse wie zum Beispiel die untergeordnete Stellung der Frau in der Gastgebergesellschaft.

Was gilt für den durchführenden Betriebsarzt?

Der für die Durchführung der Vorsorge zuständige Arzt muss über die Beurteilung der spezifischen Gesundheitsrisiken, beispielsweise von Tropenkrankheiten, erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Hat er diese nicht, muss zusätzlich ein weiterer Arzt mit den entsprechenden Kompetenzen hinzugezogen werden. 

Welche Vorsorgearten können durchgeführt werden?

Bei allen Auslandsaufenthalten in Regionen, in denen mit besonderen klimatischen Belastungen und gesundheitlichen Gefährdungen zu rechnen ist, ist eine Pflichtvorsorge für die jeweiligen Beschäftigten durchzuführen. Am Ende des Auslandsaufenthalts kann der Arbeitgeber eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten (Angebotsvorsorge). Eine Wunschvorsorge ist dem Beschäftigten ebenfalls grundsätzlich zu gewähren, es sei denn die Arbeitsbedingungen und Schutzmaßnahmen werden als risikoarm und ausreichend eingestuft.

Wie läuft die Vorsorge ab?

  • Beratung des Unternehmens durch den Betriebsarzt.
  • Gefährdungsbeurteilung durch das Unternehmen, ggf. sind Ergebnisse Anlass für die arbeitsmedizinische Vorsorge.
  • Der Unternehmer teilt dem Arzt den Anlass für den Vorsorgetermin mit und beauftragt ihn, die Vorsorge durchzuführen.
  • Der durchführende Arzt muss sich im Vorfeld der Beratung die notwendigen Kenntnisse über den Arbeitsplatz des Beschäftigten sowie dessen gesundheitliche Risiken verschafft haben. – darunter u. a. die aktuelle Gefährdungsbeurteilung. 
  • Darauf folgt als erster Schritt der eigentlichen Vorsorge die Eingangsberatung einschließlich einer Anamnese. 
  • Der Arzt stellt dabei fest, ob eine weitergehende ärztliche Untersuchung erforderlich ist. Ist sie das seiner Meinung nach, kann sie aber dennoch vom Beschäftigten abgelehnt werden.
  • Im Anschluss an eine Untersuchung kommt es zu einem weiteren Beratungstermin. Neben der Beratung des Beschäftigten kann ggf. auch eine Beratung des Arbeitgebers stattfinden.
  • Zum Abschluss händigt der Arzt dem Beschäftigten als auch dem Unternehmer eine Vorsorgebescheinigung aus. Diese erhalten beide Personen in jedem Fall, egal, ob neben der Eingangsberatung auch eine Untersuchung stattgefunden hat oder nicht.
  • Nach der Vorsorge muss der Arzt alle Ergebnisse auswerten. Meint er, dass die Schutzmaßnahmen am betreffenden Arbeitsplatz nicht ausreichen, hat er darüber den Arbeitgeber/Unternehmer zu informieren und muss diesem darüber hinaus auch bessere Schutzmaßnahmen vorschlagen. 
  • Die ärztlichen Ergebnisse muss das Unternehmen wiederum in der Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung und seiner Schutzmaßnahmen berücksichtigen.