Die meisten Apps, die auf den Online-Verkaufsplattformen angeboten werden, liegen im Niedrigpreissegment. Der Betrag von 410 EUR wird nur selten überschritten. Da Apps als Anwendersoftware (= Standard-Software) zu beurteilen sind, ist R 5.5 Abs. 1 EStR anzuwenden.
Hiernach wird Anwendersoftware (Standard-Software), die netto ohne Umsatzsteuer nicht mehr als 410 EUR kostet, aus Vereinfachungsgründen als materielles Wirtschaftsgut
behandelt. Eine Sofortabschreibung zu 100 % im Jahr der Anschaffung kommt somit in Frage, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entweder
- nicht mehr als 150 EUR netto ohne Umsatzsteuer betragen (in diesem Fall muss die Software, die mehr als 150 EUR und nicht mehr als 410 EUR kostet, in einen Sammelposten eingestellt werden) oder
- nicht mehr als 410 EUR netto ohne Umsatzsteuer betragen (bei dieser Variante darf ein Sammelposten nicht gebildet werden, auch nicht für andere Wirtschaftsgüter).
Praxis-Hinweis: Sofortabschreibung oder Aktivierung
Bei der 410-EUR-Variante kann die Software anstelle der Sofortabschreibung auch über die übliche Nutzungsdauer von 3 Jahren abgeschrieben werden.
Kauf einer oder mehrerer Apps - wie wird das beurteilt?
Bei der Beurteilung, ob der Grenzwert von 150 EUR bzw. 410 EUR überschritten wird, muss jede App für sich betrachtet werden. Werden mehrere Apps gleichzeitig heruntergeladen, muss der Gesamtbetrag aufgeteilt werden, sodass regelmäßig mehrere Wirtschaftsgüter vorhanden sind, die sofort abgeschrieben werden können.
Nutzungs- und Abschreibungsdauer normaler Anwendersoftware
Liegen die Anschaffungskosten einer App über 410 EUR, ist sie als immaterielles Wirtschaftsgut zu behandeln, die über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Standardsoftware hat sich an der Nutzungsdauer von Hardware zu orientieren (FG Niedersachsen, Urteil v. 16.1.2003, 10 K 82/99). Nach der amtlichen Abschreibungstabelle für die allgemein verwendbaren Wirtschaftsgüter beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Personalcomputern und Notebooks 3 Jahre. Das bedeutet, dass Apps als normale Anwendersoftware (Standardsoftware) ebenfalls über 3 Jahre abgeschrieben werden.
Keine außergewöhnliche Abschreibung
Softwareprogramme werden durch Updates aktualisiert. Das rechtfertigt jedoch keine zusätzliche Abschreibung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung. Eine Abschreibung wegen außergewöhnlicher technischer oder wirtschaftlicher Abnutzung setzt nach § 7 Abs. 1 EStG eine Substanzeinbuße (= technische Abnutzung) oder eine dauerhafte Einschränkung der wirtschaftlichen Nutzbarkeit oder Verwendungsmöglichkeit (= wirtschaftliche Abnutzung) durch außergewöhnliche Umstände voraus. Diese Voraussetzungen liegen bei Software und somit auch bei Apps in der Regel nicht vor.
Programm-Updates: Sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand
Updates dienen dazu, ein Programm auf den neuesten Stand zu bringen und eventuelle Fehler der alten Version zu beseitigen. Muss der Unternehmer für die neue Version seiner bisher genutzten App ein Entgelt zahlen, handelt es sich in der Regel um Aufwendungen für ein „Programm-Update“, die sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Bei den Updates handelt es sich nicht um nachträgliche Anschaffungskosten, sondern um steuerlich sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand. Handelt es sich bei der App, die der Unternehmer herunterlädt, um ein völlig neues Programm (auch wenn es vergleichbare Funktionen hat) muss es mit seinen Anschaffungskosten als eigenständige App, ggf. als geringwertiges Wirtschaftsgut, entsprechend den vorstehenden Ausführungen erfasst werden. Die „neuen“ Anschaffungskosten werden nicht mit den Anschaffungskosten der alten App zusammengerechnet.
Praxisbeispiele mit Buchungssätzen (z.B. "Kauf einer App für betriebliche Zwecke" oder "Kauf einer App die als Software aktiviert und abgeschrieben werden muss") finden Sie auf hier.