Ermittlung der privaten Nutzung mithilfe eines Fahrtenbuchs

Wenn ein Firmenwagen auch für private Fahrten genutzt wird, ist der private Nutzungsanteil beim Unternehmer gewinnerhöhend zu erfassen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) und beim Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil (Arbeitslohn) zu versteuern (§ 8 Abs. 2 EStG).

Wird der Umfang der privaten Nutzung mithilfe eines Fahrtenbuchs ermittelt, werden die tatsächlichen Kosten entsprechend den Nutzungsverhältnissen aufgeteilt. Werden die tatsächlichen Kosten angesetzt, sind hinsichtlich der Ermittlung der Abschreibung Besonderheiten zu beachten.

  • Beim Unternehmer wird der Teil der Abschreibung erfasst, der gewinnmindernd gebucht wird (i. d. R. also eine Abschreibung auf der Basis einer 6-jährigen Abschreibung).
  • Bei der Überlassung eines Firmenwagens an einen Arbeitnehmer ist eine Abschreibung von 12,5 % der Anschaffungskosten entsprechend einer 8-jährigen (Gesamt-)Nutzungsdauer zugrunde zu legen (EStH 8.1. (9-10) LStH 2015).

Soweit ein Gegenstand für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird, zählen zur Bemessungsrundlage für die Umsatzsteuer auch die Anschaffungs- und Herstellungskosten für diesen Gegenstand. Diese sind gem. Abschn. 10.6. Abs. 3 UStAE gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG für diesen Gegenstand entspricht (bei einem Pkw also über 5 Jahre). Nach Ablauf von 5 Jahren sind die gesamten Anschaffungskosten in die Bemessungsgrundlage eingeflossen und anschließend bei der Bemessung der Umsatzsteuer nicht mehr zu berücksichtigen.

Praxis-Beispiel: Arbeitnehmer darf den Firmenwagen auch für private Fahrten nutzen

Ein Unternehmer hat einen Firmenwagen für brutto 21.420 EUR gekauft, den er seinem Arbeitnehmer auch für private Fahrten überlässt. Die Vorsteuer von 3.420 EUR macht er in voller Höhe geltend. Die Anschaffungskosten von 18.000 EUR verteilt er wie folgt:

  • bei der Ermittlung der Lohnsteuer über von 8 Jahre (18.000 EUR : 8 = 2.250 EUR) und
  • bei der Umsatzsteuer über 5 Jahre (18.000 EUR : 5 = 3.600 EUR).


Einkommensteuer, Gewinnermittlung*)

Lohnsteuer

Umsatzsteuer

Abschreibung über 6 Jahre

Abschreibung über 8 Jahre/

Verteilung auf 5 Jahre (entsprechend § 15 a UStG)

3.000 EUR

2.250 EUR

 3.600 EUR

Laufende Kfz-Kosten mit Vorsteuerabzug

4.200 EUR

4.200 EUR

4.200 EUR

Laufende Kfz-Kosten ohne Vorsteuerabzug

1.200 EUR

1.200 EUR

      0 EUR

Kfz-Kosten insgesamt

8.400 EUR

7.650 EUR

7.800 EUR

35 % entfallen auf private Fahrten

2.940 EUR

2.677,50 EUR

2.730 EUR

*) Nur anzusetzen, wenn der Unternehmer selbst den Firmenwagen nutzt.

Die Umsatzsteuer beträgt 2.730 EUR x 19 % = 518,70 EUR. Als Arbeitslohn sind 2.677,50 EUR + 518,70 EUR = 3.196,20 EUR zu erfassen. Der Unternehmer bucht wie folgt:

Konto SKR 03 SollKontenbezeichnungBetragKonto SKR 03 HabenKonntenbezeichnungBetrag
4120Gehälter3.196,208610Verrechnete sonstige Sachbezüge2.677,50
   1776Umsatzsteuer 19 %518,70


Konto SKR 04 SollKontenbezeichnungBetragKonto SKR 04 HabenKonntenbezeichnungBetrag
6020Gehälter3.196,204946Verrechnete sonstige Sachbezüge2.677,50
   3806Umsatzsteuer 19 %518,70

Schlagworte zum Thema:  Fahrtenbuch, Private Pkw-Nutzung, Firmenwagen