Bei einer Sonderabschreibung wird der Buchwert des Kontos „Pkw“ 0320 (SKR 03) bzw. 0520 (SKR 04) erhöht. Gegenkonto ist das Konto „Variables Kapital“ 0880 (SKR 03) bzw. 2010 (SKR 04).
Das Finanzamt hat eine Betriebsprüfung für die Jahre 00 bis 02 angeordnet. Der Prüfer stellt fest, dass die private Nutzung des Firmen-Pkw im Jahr 02 mehr als 10 % betragen hat. Die steuerliche Sonderabschreibung im Jahr 01 bleibt dem Unternehmer aber nur dann erhalten, wenn die private Nutzung auch im Jahr 02 nicht mehr als 10 % beträgt.
Hinweis: Rückgängigmachen einer Sonderabschreibung
Die Problematik, dass die Sonderabschreibung wegen einer mehr als 10%igen Privatnutzung wieder rückgängig gemacht wird, tritt nur bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften auf.
Da die private Nutzung im 2. Jahr über 10 % liegt, muss die Sonderabschreibung im Jahr 01 rückgängig gemacht werden. Das sieht so aus, dass das Finanzamt den Steuerbescheid für 01 berichtigt, indem es (ohne Korrektur der Bilanz) den Gewinn 01 um 6.000 EUR erhöht.
Abschreibungen im Vergleich
Buchung des Unternehmers | Änderung durch den Prüfer | |
Anschaffungskosten 01 | 30.000 EUR | 30.000 EUR |
Lineare Abschreibung in 01 | 1.250 EUR | 1.250 EUR |
Sonderabschreibung in 01 | 6.000 EUR | ----- |
Lineare Abschreibung in 02 | 5.000 EUR | 5.000 EUR |
Buchwert zum 31.12.02 | 17.750 EUR | 23.750 EUR |
Aber: Nach der Korrektur stimmt im Anlageverzeichnis zum 1.1.03 der Buchwert des Firmenwagens nicht mehr. Der Buchwert ist wegen des Wegfalls der Sonderabschreibung um 6.000 EUR zu niedrig ausgewiesen. Spätestens beim Jahresabschluss für 03 muss der Anfangswert des Firmenwagens um 6.000 EUR erhöht werden. Dazu bucht der Unternehmer wie folgt:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag EUR | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag EUR |
0320/0520 | Pkw | 6.000 | 0880/2010 | Variables Kapital | 6.000 |
Praxisbeispiel: Rückgängigmachen der Sonderabschreibung
Herr Huber hat im Oktober 01 einen neuen Firmenwagen für 30.000 EUR zuzüglich 5.700 EUR Umsatzsteuer erworben. Mithilfe eines Fahrtenbuchs hat er nachgewiesen, dass er das Fahrzeug im Jahr 01 nur zu 5 % privat (also fast ausschließlich betrieblich) genutzt hat.
Er macht für die Anschaffung im Jahr 01 die lineare Abschreibung und die Sonderabschreibung von 20 % geltend. Er darf die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG für das Jahr 01 beanspruchen. Er kann die Sonderabschreibung geltend machen, auch wenn jetzt noch nicht feststeht, welchen Umfang die Privatnutzung im Folgejahr 02 haben wird. Er berechnet die Abschreibung wie folgt:
Lineare Abschreibung über 6 Jahre | |
(30.000 EUR : 6 = 5.000 EUR : 12 × 3 Monate = | 1.250 EUR |
Sonderabschreibung (30.000 EUR × 20 % =) | 6.000 EUR |
Insgesamt | 7.250 EUR |
Buchung: Lineare Abschreibung und Sonderabschreibung
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag EUR | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag EUR |
4832/6222 | Abschreibungen auf Kfz | 1.250 | 0320/0520 | Pkw | 1.250 |
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag EUR | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag EUR |
4852/6242 | Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG (für Kfz) | 6.000 | 0320/0520 | Pkw | 6.000 |