Offenlegung der Rechnungslegung: "Nullbilanz" formal ausreichend

Nach § 325 HGB sind die gesetzlichen Vertreter von KapG und Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264a HGB verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen fristgerecht im Bundesanzeiger offenzulegen. Andernfalls droht die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gem. § 335 HGB.

Nach dem Beschluss des LG Bonn (Beschluss v. 15.3.2013, 37 T 730/12, StuB 2013, S. 664) genügt indes eine beim Bundesanzeiger fristgerecht eingereichte sog. „Nullbilanz“ (das ist eine lediglich aus Nullen bestehende Bilanz) den handelsrechtlichen Offenlegungspflichten nach §§ 325 ff. HGB. Das LG Bonn unterscheidet in seinem Beschluss zwischen dem formalen Akt der Offenlegung sowie Inhalt und Form der Rechnungslegungsunterlagen.

Der Entscheidung des LG Bonn lag ein Rechtsstreit zwischen dem Bundesamt für Justiz (BfJ) und einer kleinen GmbH zugrunde. Nachdem die GmbH ihren Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2009 nicht ordnungsgemäß und nicht fristgerecht innerhalb der 12-Monatsfrist offengelegt hatte, drohte das BfJ der GmbH im Februar 2012 ein Ordnungsgeld an. Nachdem die GmbH auch nach Ablauf der Androhungsverfügung ihren Offenlegungspflichten nicht nachgekommen war, setzte das BfJ ein Ordnungsgeld fest. Im April 2012 reichte die GmbH eine nur aus Nullen bestehende Bilanz ein, die das BfJ nicht als Erfüllung der Offenlegungspflicht anerkannte. Diese Ansicht teilte das LG Bonn nicht und stellte in seinem Beschluss klar, dass auch eine – nicht aussagekräftige – Nullbilanz den insoweit allein relevanten formalen Offenlegungserfordernissen entspreche.

§ 325 HGB regle allein die Offenlegung des Jahresabschlusses, nicht hingegen seinen Inhalt und seine Form. Für die Erfüllung der Offenlegungspflichten sei ein geringes Mindestmaß an formellen Aspekten ausreichend. Es müsse erkennbar sein, dass es sich um eine Bilanz handele. Auf deren Inhalt komme es nicht an. Nach Ansicht des LG Bonn ist es für den Adressaten des in Form einer Nullbilanz offengelegten Abschlusses leicht erkenntlich, dass die veröffentlichten Informationen kein zutreffendes Unternehmensbild zeichnen. Folglich verletze die Nullbilanz nicht den Schutzzweck der für die Offenlegung geltenden Regelungen. Indes verstoße die Aufstellung und Offenlegung einer Nullbilanz gegen die inhaltliche Richtigkeit der offenzulegenden Jahresabschlussinformationen.

Hinweis

Nach dem Beschluss des LG Bonn qualifiziert die Offenlegung einer Nullbilanz als fristwahrende Offenlegung (der Bilanz als eines von mehreren Elementen des Jahresabschlusses). Zwar scheitert insoweit die Festsetzung von Ordnungsgeldern nach § 335 HGB. Indes müssen sich die gesetzlichen Vertreter auf die Festsetzung von Bußgeldern nach § 334 HGB einstellen.


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