Schätzung des Bruttolistenpreises bei Importfahrzeugen
In seinem Urteil vom 9.11.2017 (BFH, Urteil v. 9.11.2018, III R 20/16) hat der BFH Grundsätze zur Ermittlung eines Bruttolistenpreises für Zwecke der Versteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeuges aufgestellt, wenn es sich um ein Importfahrzeug handelt. In seinem solchen Fall ist der Bruttolistenpreis zu schätzen.
Praxis-Hinweis: Verkaufspreis als Schätzgrundlage für den Listenpreis
Die Entscheidung schafft für den Fall, dass ein inländischer Bruttolistenpreis nicht zu ermitteln ist, eine gewisse Rechtssicherheit. Zutreffend erscheint es hierbei, dass nicht einfach der ausländische Preis an die Stelle des inländischen Preises gesetzt werden kann, auch wenn dies – zumindest im Urteilsfall – für den Steuerpflichtigen vorteilhaft gewesen wäre. Schlüssig argumentiert der BFH zudem, dass der Preis, zu dem der Händler das Fahrzeug verkauft, eine angemessene Schätzungsgrundlage bildet. Dem wird man im Regelfall wenig entgegen zu halten haben, wenngleich bei Schätzungen stets die Besonderheiten des einzelnen Sachverhalts eine Rolle spielen können. Insofern lohnt es sich, in entsprechenden Fällen genau zu prüfen, ob die Grundsätze des BFH anzuwenden sind oder nicht.
Amerikanischer Listenpreis wurde zugrunde gelegt
Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In seinem Betriebsvermögen befand sich ein Pkw, bei dem es sich um ein Importfahrzeug aus den USA handelt. Dieses hatte er für rund TEUR 76 vom Händler erworben. Für dieses Fahrzeug gab es keinen inländischen Bruttolistenpreis. Der Kläger ermittelte deshalb unter Anwendung der 1%-Regel den privaten Nutzungsanteil unter Verwendung des amerikanischen Listenpreises – unter Umrechnung des Preises zum Stichtagskurs. Dieser Listenpreis lag bei rund TEUR 54. Das Finanzamt vertrat im Rahmen einer Außenprüfung die Ansicht, für die Berechnung des privaten Nutzungsanteils sei auf die Anschaffungskosten abzustellen. Einspruchs-und Klageverfahren hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht gab dem Finanzamt im Wesentlichen Recht, ließ jedoch die Revision zum BFH zu.
Ohne inländischen Listenpreis ist eine Schätzung bei ausländischen Fahrzeugen nötig
Diese Informationen könnten Sie auch interessieren:
Aus der Praxis - für die Praxis - private Pkw-Nutzung des Unternehmers - Vorsteuerabzug
-
Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter
9.866
-
Nutzungsdauer von Computerhardware und Software auf ein Jahr reduziert
3.9621
-
Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrags und wann die Anwendung sinnvoll ist
3.052
-
Erhöhung der Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen in Kraft getreten
2.535
-
Voraussetzungen für die Einstufung als Kleinstkapitalgesellschaft
2.410
-
Urlaubsrückstellung berechnen
1.976
-
Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
1.9442
-
Voraussetzungen: Wer kann für welche Wirtschaftsgüter einen IAB geltend machen?
1.872
-
Auflösung von Investitionsabzugsbeträgen
1.829
-
Vorteil 3 für die Kleinstkapitalgesellschaft: Hinterlegung statt Offenlegung
1.425
-
IASB veröffentlicht Entwurf mit gezielten Verbesserungen an IAS 37
21.11.2024
-
ESMA und BaFin veröffentlichen Prüfungsschwerpunkte für die Berichtssaison 2024
21.11.2024
-
Konsequenzen einer verspäteten Umsetzung der CSRD ins HGB
20.11.2024
-
Risikobetrachtungen und Nachhaltigkeitsberichterstattung sind ESMA Prüfungsschwerpunkte 2024
20.11.2024
-
IDW sieht auch viele öffentliche Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet
19.11.2024
-
Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten – ISSA 5000 und CEAOB-Leitlinien verabschiedet
05.11.2024
-
BAFA-Bericht über die Prüfungen der Lieferkettensorgfaltspflichten
05.11.2024
-
Diskussionen um das CSRD-Umsetzungsgesetz
30.10.2024
-
EU verschiebt Erstanwendung der Entwaldungsverordnung
28.10.2024
-
IASB schließt die Überprüfung von IFRS 15 "Erlöse aus Verträgen mit Kunden" ab
17.10.2024