Private Pkw-Nutzung Importfahrzeuge - Schätzung Listenpreis

Bei der Berechnung des privaten Nutzungsanteils eines Firmen-Pkw und Anwendung der 1%-Methode ist der inländische Bruttolistenpreis des Fahrzeugs maßgebend. Wie dieser bei einem ausländischen Fahrzeug ermittelt wird, dazu hatte der BFH Stellung bezogen.

In seinem Urteil vom 9.11.2017 (BFH, Urteil v. 9.11.2018, III R 20/16) hat der BFH Grundsätze zur Ermittlung eines Bruttolistenpreises für Zwecke der Versteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeuges aufgestellt, wenn es sich um ein Importfahrzeug handelt. In seinem solchen Fall ist der Bruttolistenpreis zu schätzen.

Praxis-Hinweis: Verkaufspreis als Schätzgrundlage für den Listenpreis

Die Entscheidung schafft für den Fall, dass ein inländischer Bruttolistenpreis nicht zu ermitteln ist, eine gewisse Rechtssicherheit. Zutreffend erscheint es hierbei, dass nicht einfach der ausländische Preis an die Stelle des inländischen Preises gesetzt werden kann, auch wenn dies – zumindest im Urteilsfall – für den Steuerpflichtigen vorteilhaft gewesen wäre. Schlüssig argumentiert der BFH zudem, dass der Preis, zu dem der Händler das Fahrzeug verkauft, eine angemessene Schätzungsgrundlage bildet. Dem wird man im Regelfall wenig entgegen zu halten haben, wenngleich bei Schätzungen stets die Besonderheiten des einzelnen Sachverhalts eine Rolle spielen können. Insofern lohnt es sich, in entsprechenden Fällen genau zu prüfen, ob die Grundsätze des BFH anzuwenden sind oder nicht.

Amerikanischer Listenpreis wurde zugrunde gelegt

Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In seinem Betriebsvermögen befand sich ein Pkw, bei dem es sich um ein Importfahrzeug aus den USA handelt. Dieses hatte er für rund TEUR 76 vom Händler erworben. Für dieses Fahrzeug gab es keinen inländischen Bruttolistenpreis. Der Kläger ermittelte deshalb unter Anwendung der 1%-Regel den privaten Nutzungsanteil unter Verwendung des amerikanischen Listenpreises – unter Umrechnung des Preises zum Stichtagskurs. Dieser Listenpreis lag bei rund TEUR 54. Das Finanzamt vertrat im Rahmen einer Außenprüfung die Ansicht, für die Berechnung des privaten Nutzungsanteils sei auf die Anschaffungskosten abzustellen. Einspruchs-und Klageverfahren hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht gab dem Finanzamt im Wesentlichen Recht, ließ jedoch die Revision zum BFH zu.


Ohne inländischen Listenpreis ist eine Schätzung bei ausländischen Fahrzeugen nötig

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