Bilanzierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt

Mit Entscheidung vom 10.8.2016 (Aktenzeichen I R 25/15) hat der BFH seine Rechtsprechung zur Bilanzierung von Verbindlichkeiten bei einem erklärten Rangrücktritt bestätigt. Diese Verbindlichkeiten sind nur bei einer zutreffenden Formulierung des Rangrücktritts in der Steuerbilanz zu erfassen.

Praxis-Tipp: Formulierung ist entscheidend

Das Urteil bietet spätestens Anlass dazu, etwaige Rangrücktrittsvereinbarungen darauf hin zu prüfen, ob diese vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BFH und der Ansicht der Finanzverwaltung standhalten, also nicht dazu führen, dass die Verbindlichkeit auszubuchen ist. Hierbei kommt der Formulierung, dass die Erfüllung aus einem zukünftigen Bilanzgewinn, einem Liquidationsüberschuss oder einem sonstigen freien Vermögen erfolgt, zentrale Bedeutung zu (vgl. BMF-Schreiben v. 8.9.2006, IV B 2 – S 2133 – 10/06, BStBl. I 2006., S. 497). Einzelheiten sind allerdings weiterhin umstritten, so dass die Prüfung bestehender Rangrücktrittsvereinbarungen durch einen Fachmann erfolgen sollte.

Bestätigung der bisherigen Rechtsauffassung: Keine Passivierung in der Steuerbilanz

Mit seinem Urteil, welches jetzt nachträglich zu Veröffentlichung vorgesehen wurden, bestätigt der BFH seine Auffassung, dass ein Rangrücktritt, der eine Erfüllung nur aus einem zukünftigen Bilanzgewinn oder Liquidationsüberschüssen vorsieht, dazu führt, dass die entsprechende Verbindlichkeit in der Steuerbilanz nicht mehr passiviert werden darf. Die Folge ist ein Ertrag in Höhe des werthaltigen Teils der ausgebuchten Verbindlichkeit. Die Entscheidung dürfte dabei deshalb nachträglich zur Veröffentlichung vorgesehen worden sein, weil sich in dieser der BFH eingehend mit der Kritik an seiner Rechtsauffassung auseinander setzt und diese Kritik letztlich verwirft.

Nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbeträge: Rangrücktritt zur Krisenabwehr

Klägerin war eine GmbH, die in den Streitjahren zum Bilanzstichtag jeweils nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbeträge auswies. Zur Abwendung der Krise der Gesellschaft vereinbarte die GmbH mit ihren Gesellschaftern einen Rangrücktritt der Gesellschafterforderungen. Dieser war so formuliert, dass die Gesellschafterforderungen hinter die Forderungen anderer Gläubiger (mit Ausnahme von Mitgesellschaftern) zurücktraten und ihre Befriedigung nur aus einem zukünftigen Bilanzgewinn oder aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss verlangt werden konnte. Das Finanzamt vertrat im Rahmen einer Außenprüfung die Auffassung, diese Verbindlichkeiten dürften in den Steuerbilanzen nicht mehr berücksichtigt werden und seien gewinnerhöhend auszubuchen. Gegen die geänderten Steuerbescheide legte die Klägerin Einspruch und anschließend Klage ein. Das Finanzgericht gab der Klage statt, ließ jedoch die Revision zu. 

Formulierung führte zu Passivierungsverbot

Auf die Revision des Finanzamts wurde die Entscheidung des FG Köln teilweise aufgehoben. Insbesondere im Hinblick auf die zentrale Frage der Berücksichtigung des Rangrücktritts hatte die Revision aber Erfolg. Der BFH bestätigte insofern seine Rechtsansicht, dass eine solchermaßen formulierte Rangrücktrittsvereinbarung zu einem Passivierungsverbot bezüglich der Verbindlichkeit gemäß § 5 Abs. 2a EStG führe. Zwar sei diese Auffassung des BFH in der Literatur teilweise auf Kritik gestoßen, der BFH halte aber auch nach einer nochmaligen Prüfung an seiner geäußerten Rechtsauffassung fest. Mit der geäußerten Kritik setzt sich der BFH sodann eingehend auseinander, verwirft diese aber.

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