Ländergruppeneinteilung 2017: Unterhaltsleistungen im Ausland

Unterhaltszahlungen sind als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig. Jedoch nicht immer zu 100 %. Es müssen auch die Verhältnisse des jeweiligen Landes berücksichtigt werden. Und hierbei schafft die Finanzverwaltung eine Vereinfachung: Die Ländergruppeneinteilung, die aktuell zum 01.01.2017 geändert wurde.

Unter dem Datum 20.10.2016 hat das BMF (Aktenzeichen IV C 8 - S 2285/07/10005)  ein neues Schreiben zur Einteilung von Ländern in verschiedene Ländergruppen im Hinblick auf die Berücksichtigung von Zahlungen in das Ausland mit steuerlicher Relevanz veröffentlicht. Dieses BMF-Schreiben wird demnächst im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden und ersetzt ab 01.01.2017 das vorherige BMF-Schreiben vom 18.11.2013.

Praxis-Hinweis: Das neue BMF-Schreiben gilt ab 01.01.2017

Steuerpflichtige haben ab dem 01.01.2017 die geänderte Ländergruppeneinteilung zu berücksichtigen. Dieses regelt die Frage, ob Zahlungen ins Ausland in voller Höhe oder nur teilweise steuerlich anerkannt werden. In entsprechenden Fällen ist auf eine Anwendung der letzten Fassung der Ländergruppeneinteilung zu achten. Hierbei lässt sich tendenziell sagen, dass die meisten größeren EU-Länder, aber auch andere wichtige Staaten wie die USA, Kanada oder Norwegen in die erste Gruppe an Ländern eingestuft sind. Die Zahlungen werden also in voller Höhe anerkannt. Aber Achtung: China etwa befindet sich nur in Gruppe 3, während etwa in Hongkong etwa in Nr. 1 eingestuft ist.   

Rechtliche Grundlagen für die Ländergruppen

In verschiedenen Fällen werden Zahlungen in das Ausland nicht mit dem vollen Betrag in Euro berücksichtigt, sondern bei bestimmten Ländern nur anteilig. Hintergrund ist, dass diese Zahlungen oftmals Unterhaltscharakter haben und die Lebenshaltungskosten in gewissen Ländern unter denen in Deutschland liegen. Diese Zahlungen wirken sich aber in Deutschland steuermindernd aus, so dass sie auch nur in dem Maße steuermindern berücksichtigt werden sollen, wie dieses angemessen ist.

Dies gilt nach dem Schreiben bei den Beträgen

  • des § 1 Absatz 3 Satz 2 EStG - nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Beträge,
  • des § 10 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3 – Angemessenheit einer Betreuung eines Kindes in einem ausländischen Staat,
  • des § 32 Absatz 6 Satz 4 EStG – Kürzung von Kinderfreibetrages,
  • des § 33a Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 2 EStG – Kürzung bei den Unterhaltsleistungen in der neuen Fassung ab dem Veranlagungszeitraum 2017.

Diese Ländergruppeneinteilung gilt nicht für die Berücksichtigung von Reisekosten im Ausland. Zwar gibt es auch dort unterschiedliche Ländergruppen, doch gilt für Auslandreisekosten derzeit das BMF-Schreiben vom 9.12.2015 (Aktenzeichen IV C 5 - S 2353/08/10006). Dieses gilt es in entsprechenden Fällen anzuwenden.

Ländergruppeneinteilung 2017: Neuerungen gegenüber dem bisherigen Schreiben

Das neue BMF-Schreiben hat zu einigen Verschiebungen von Ländern in den vier Ländergruppen geführt. Von einiger Bedeutung in der Praxis dürften dabei vor allem die EU-Mitgliedsstaaten sein, die in andere Gruppe eingeteilt wurden. Zypern wurde von der Gruppe 1 in die Gruppe 2 umgegliedert, Kroatien von 2 nach 3. Demgegenüber erfolgte eine Umgruppierung von Lettland und Litauen von Gruppe 3 nach Gruppe 2. Die übrigen Änderungen sind aus dem BMF-Schreiben ersichtlich. Die übrigen Änderungen dürften nur im Einzelfall von Bedeutung sein.

Diese Informationen könnten Sie auch interessieren:

Pflegekosten - Wann ist gut genug auch steuerlich begünstigt?


Schlagworte zum Thema:  Außergewöhnliche Belastung, Unterhalt