Vorsteuerabzug aus Bewirtungskosten
Das FG Berlin-Brandenburg ( Urteil v. 9.4.2019. 5 K 5119/18) entschied: Ein Verstoß gegen die einkommensteuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten führt bei Bewirtungsaufwendungen nicht zu einem Ausschluss des Vorsteuerabzugs.
Praxis-Hinweis: Vorsteuerabzug aus Bewirtungsbelegen trotz nicht anerkanntem Betriebsausgabenabzug möglich
Die Entscheidung klärt – zumindest zunächst – die Frage, ob ein Vorsteuerabzug dann zu versagen ist, wenn der Unternehmer diesen aus Bewirtungsbelegen geltend macht, die nicht den einkommensteuerlichen Vorgaben entsprechen. Erfreulicher- und auch zutreffenderweise sieht das FG Berlin-Brandenburg keinen Zusammenhang
- zwischen einer Anerkennung von Bewirtungskosten für Zwecke der Einkommensbesteuerung und
- der Möglichkeit, einen Vorsteuerabzug aus den Rechnungen für Zwecke der Umsatzsteuer geltend zu machen.
Beide Steuern stehen nebeneinander. Und wenn die Voraussetzungen für Zwecke der Umsatzsteuer erfüllt sind, dürfen nicht aus dem Bereich der Einkommensteuer weitere Voraussetzungen durch die Finanzverwaltung „geschaffen“ werden.
Revision läuft – bei ähnlich gelagerten Fällen Einspruch einlegen und BFH-Entscheidung abwarten.
Trotzdem sollten Steuerpflichtige auf die Einhaltung der Anforderungen, die sich aus dem EStG für Bewirtungsaufwendungen ergeben, achten. Dies nicht nur, um eine Anerkennung als betrieblich veranlasste Bewirtungskosten für Zwecke der Einkommensteuer zu ermöglich, sondern auch um Diskussionen mit der Finanzverwaltung hinsichtlich des Vorsteuerabzugs aus dem Weg zu gehen. Es ist nämlich wichtig zu erkennen, dass hier das Finanzgericht Berlin-Brandenburg im Sinne des Steuerpflichtigen entschieden hat. Eine Rechtssicherheit wird man aber in der hier strittigen Rechtsfrage erst dann haben, wenn der BFH in anstehenden Revisionsverfahren die Auffassung des Finanzgerichts bestätigt.
Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug aus Bewirtungskosten nicht an
Der Kläger erzielte Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und ist zudem umsatzsteuerlicher Unternehmer. Im Streitjahr erklärte er in der Umsatzsteuererklärung Vorsteuer in Höhe von 641,25 EUR, die aus Bewirtungsaufwendungen stammten. Im Rahmen einer Betriebsprüfung versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug, da die Bewirtungsbelege nicht den Vorgaben des EStG entsprachen. Es fehlten nämlich einkommensteuerlich erforderliche Angaben. Im Einspruchsverfahren holte der Kläger diese Angaben nach. Das Finanzamt versagte jedoch den Vorsteuerabzug weiterhin und wies den Einspruch zurück.
FG: Bewirtungskosten sind Aufwendungen für betriebliche Zwecke – Vorsteuerabzug möglich
Das gegen die Einspruchsentscheidung angerufene Finanzgericht gab dem Kläger Recht. Das Finanzamt hat hier den Vorsteuerabzug rechtswidrigerweise nicht gewährt. Unstrittig handelt es sich bei den Aufwendungen um Bewirtungsaufwendungen des Klägers für betriebliche Zwecke. Allerdings hat der BFH die Frage bislang nicht abschließend geklärt, ob ein Verstoß gegen die einkommensteuerlich normierten Formvorschriften zum Abzug von Bewirtungsaufwendungen auch dazu führt, dass keine Vorsteuer aus diesen Bewirtungskosten geltend gemacht werden kann. Diese Frage wird in der Literatur unterschiedlich entschieden. Das FG ist hierbei der Ansicht, dass ein Verstoß gegen einkommensteuerliche Aufzeichnungspflichten nicht auch zugleich zu einem Ausschluss des Vorsteuerabzugs führt. Dies ergibt sich aus einer unionsrechtskonformen Auslegung des Gesetzes. Demnach darf der Vorsteuerabzug nur in engen Grenzen allein aus formalen Gründen versagt werden. Formerfordernisse sind hierbei im Sinne der Neutralität der Umsatzsteuer eng auszulegen. Wenn danach feststeht, dass die Bewirtungsleistungen in einem unternehmerischen Zusammenhang stehen, dürfe kein Ausschluss des Vorsteuerabzugs erfolgen.
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