Steuervorteil für Tierbetreuung
Wer sich ein Haustier anschafft, wünscht sich vor allem Gesellschaft. Aber auch Tiere sind nicht gern allein. Daher greifen immer mehr Berufstätige auf den Hundepapa oder eine Katzenbetreuung zurück. Auch im Urlaub ist es praktisch, wenn man die tierischen Mitbewohner daheim gut versorgt weiß.
Die Kosten dafür können zum Steuervorteil werden. Das Finanzgericht Düsseldorf stufte derartige Ausgaben vor kurzem als haushaltsnahe Dienstleistung ein (Az. 15 K 1779/14 E). Ein Ehepaar hatte für seine Hauskatze für insgesamt drei Wochen eine Tierbetreuerin engagiert. In der Einkommensteuererklärung machte das Paar die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung geltend. Grundsätzlich funktioniert diese Steuerbegünstigung so: Die Finanzverwaltung erkennt 20 Prozent des Rechnungsbetrags an. Dieser Anteil der Aufwendungen ermäßigt direkt die tarifliche Einkommensteuer. Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen werden maximal 4000 Euro jährlich berücksichtigt.
Im Streitfall hatte das Ehepaar Rechnungen über insgesamt 302,90 Euro bezahlt. 20 Prozent davon – also 60,58 Euro – beantragten sie als Steuerermäßigung. Das Finanzamt sah die Sache jedoch anders mit der Begründung, das Bundesfinanzministerium habe die Abzugsfähigkeit von Tierbetreuungskosten ausdrücklich verneint.
Das Finanzgericht Düsseldorf wiederum befand, dass der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ gesetzlich nicht näher bestimmt sei. Die Leistungen müssten vor allem gewöhnlich durch Haushaltsmitglieder erledigt werden. Darüber hinaus sei wichtig, dass es sich um hauswirtschaftliche Tätigkeiten handele – beispielsweise also Kochen, Putzen oder auch Betreuung von Kindern oder zu pflegenden Angehörigen. Die Konsequenz dieser Grundsätze: Auch die Betreuung der Hauskatze ist eine haushaltsnahe Dienstleistung. Dazu zählen die Versorgung der Katze mit Futter und Wasser genauso wie das Reinigen des Katzenklos oder sonstige Beschäftigung mit dem Tier.
Also urteilte das Gericht, dass das Ehepaar die Ausgaben für die Tierbetreuerin anteilig steuerlich geltend machen dürfen. Wichtige Voraussetzung für die Anerkennung als haushaltsnahe Dienstleistung war, dass Rechnungen vorlagen und die Zahlungen auf ein Konto angewiesen worden waren. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen können in der Steuererklärung grundsätzlich nur die Arbeitskosten angesetzt werden. Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass zu diesen steuerbegünstigten Aufwendungen auch die Fahrtkosten der Tierbetreuerin zählen.
Praxistipp
Das betroffene Finanzamt hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Sollten Sie Tierbetreuungskosten als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen wollen, können Sie sich auf das Verfahren berufen (Az. VI R 13/15). Es ist außerdem empfehlenswert, gegen negative Steuerbescheide Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.
Das könnte Sie auch interessieren:
-
Welche Geschenke an Geschäftsfreunde abzugsfähig sind
2.058
-
Pauschalversteuerung von Geschenken
1.868
-
Steuerfreie Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
1.6318
-
Verjährung von Forderungen 2025: 3-Jahresfrist im Blick behalten
1.501
-
Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2024
1.474
-
Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei privater Nutzung des Firmenwagens
1.3927
-
Aufwendungen für eine neue Einbauküche müssen abgeschrieben werden
1.252
-
Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2026
1.162
-
Vorsicht Steuerfalle! Häusliches Arbeitszimmer im Eigenheim
1.1123
-
Wie das Jobticket steuerfrei bleibt oder pauschal versteuert wird
1.1042
-
Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge
01.04.2026
-
Zwischen IT-Monstern und pragmatischen Lösungen
24.03.2026
-
Maßnahmen zur Verbesserung der Liquidität
23.03.2026
-
Empfang für Arbeitnehmer anlässlich seines Eintritts in den Ruhestand
19.03.2026
-
Welche Besonderheiten gelten beim Jahresabschluss
18.03.2026
-
Was kostet eine externe Buchführung
18.03.2026
-
Wie hoch darf die Gebühr sein
18.03.2026
-
Wie darf der Steuerberater abrechnen
18.03.2026
-
Fördermittel-Radar für Unternehmen
16.03.2026
-
So profitieren Arbeitnehmer und Unternehmer bei der Steuer
05.03.2026