BMF erläutert Voraussetzungen
Wann ein Reihengeschäft vorliegt
Ein Reihengeschäft liegt vor, wenn
- mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und
- der Gegenstand der Lieferung unmittelbar vom 1. Unternehmer an den letzten Abnehmer befördert oder versendet wird.
Da beim Reihengeschäft mehrere Lieferungen ausgeführt werden, sind mindestens 3 Personen beteiligt.
Es können jedoch auch mehr als 3 Personen beteiligt sein, die über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen.
Die Finanzverwaltung erläutert die gesetzlichen Voraussetzungen des unmittelbaren Gelangens an den letzten Abnehmer
Die gesetzliche Voraussetzung des unmittelbaren Gelangens des Liefergegenstands vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer wird im BMF-Schreiben vom 7.12.2015 näher definiert.
An der Beförderung oder Versendung des Liefergegenstands können folgende Personen beteiligt sein, entweder
- nur einer der Lieferer oder
- einer der Abnehmer bzw.
- in deren jeweiligen Auftrag ein Dritter.
Möglich ist aber auch, dass sowohl einer der Lieferer als auch auch einer der Abnehmer im Reihengeschäft in den Transport des Liefergegenstands eingebunden sind, weil sie z. B. übereingekommen sind, sich unabhängig von der Frage, wer Kosten und Gefahr trägt, den Transport des Liefergegenstands an den Bestimmungsort zu teilen (sog. gebrochene Beförderung oder Versendung).
Was bei der gebrochenen Beförderung gilt
Nach Auffassung der Finanzverwaltung fehlt es bei einer gebrochenen Beförderung oder Versendung an der für das Reihengeschäft erforderlichen Unmittelbarkeit der Warenbewegung (Abschnitt 3.14 Abs. 4 Satz 1 UStAE). Der Vorgang spaltet sich damit in mehrere hintereinandergeschaltete und getrennt zu beurteilende Einzellieferungen auf.
Praxis-Beispiel: Mehrere hintereinandergeschaltete Einzellieferungen
Der deutsche Unternehmer D liefert Waren an den belgischen Abnehmer B.
B wiederum liefert an seinen französischen Abnehmer F
Die Waren sollen im Ergebnis von Deutschland nach Frankreich gelangen und die Transporte werden wie folgt organisiert.
D versendet die Waren nach Belgien, von wo aus sie durch einen zweiten von B beauftragten Spediteur übernommen und anschließend sofort nach zu F nach Frankreich transportiert werden.
Die deutsche Finanzverwaltung nimmt in diesem Fall kein Reihengeschäft an, sondern geht aufgrund der unterschiedlichen Transportbeauftragungen von einer innergemeinschaftlichen Lieferung des D an B von Deutschland nach Belgien und einer zweiten innergemeinschaftlichen Lieferung des B an F von Belgien nach Frankreich aus.
Was bei der nicht gebrochenen Beförderung oder Versendung gilt
Im Fall einer nicht gebrochenen Beförderung oder Versendung erkennt die Finanzverwaltung rein tatsächliche Unterbrechungen des Transports, die lediglich dem Transportvorgang geschuldet sind, für die Unmittelbarkeit der Warenbewegung und damit für die Annahme eines Reihengeschäfts weiterhin unter diesen Voraussetzungen an: Wenn
- der Abnehmer zu Beginn des Transports feststeht und
- der die Steuerbefreiung begehrende Unternehmer nachweist, dass ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Lieferung des Gegenstands und seiner Beförderung sowie ein kontinuierlicher Vorgang der Warenbewegung gegeben sind.
Praxis-Beispiel: Der Abnehmer steht zu Beginn des Transports fest
Der deutsche Unternehmer D liefert Waren an den belgischen Abnehmer B, der diese wiederum an seinen französischen Abnehmer F liefert. Die Waren sollen im Ergebnis von Deutschland nach Frankreich gelangen und die Transporte werden wie folgt organisiert. D versendet die Waren nach Belgien, von wo aus sie transportbedingt neu verpackt, wenige Tage zwischengelagert und anschließend im Auftrag von D zu F nach Frankreich weiter transportiert werden.
Da der Abnehmer F zu Beginn des Transports feststeht und der die Steuerbefreiung begehrende Unternehmer D nachweisen kann, dass ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Lieferung des Gegenstands und seiner Versendung sowie ein kontinuierlicher Vorgang der Warenbewegung gegeben sind, liegt in diesem Fall ein innergemeinschaftliches Reihengeschäft vor.
Ausnahme: Wann eine gebrochene Beförderung als Reihengeschäft gilt
Lediglich bei einer gebrochenen Beförderung oder Versendung durch mehrere Beteiligte aus einem anderen Mitgliedstaat über Deutschland ins Drittlandsgebiet ist die Behandlung als Reihengeschäft nach Auffassung des BMF unter folgenden Voraussetzungen nicht zu beanstanden:
- der erste Unternehmer befördert oder versendet den Liefergegenstand aus dem Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung (Abgangsmitgliedstaat) nur zum Zweck der Verschiffung ins Drittlandsgebiet nach Deutschland,
- aufgrund des Rechts des Abgangsmitgliedstaats ist die Behandlung als Reihengeschäft vorgenommen worden und
- der Unternehmer, dessen Lieferung bei Nichtannahme eines Reihengeschäfts im Inland steuerbar wäre, weist dies nach.
BMF, Schreiben v. 7.12.2015, III C2 – S7116-a/13/1000
Hier finden Sie die grundlegenden Informationen zum innergemeinschaftlichen Reihengeschäft:
Innergemeinschaftliche Reihengeschäfte: Aktuelle umsatzsteuerliche Behandlung
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