Lohnsteuer und Kfz-Überlassung
In einem umfangreichen Schreiben hat das BMF (BMF, Schreiben v. 4.4.2018, IV C 5 – S 2334/18/10001) zu diversen Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges an Mitarbeiter Stellung genommen.
Praxis-Hinweis: Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten den Arbeitsvertrag prüfen und eventuell anpassen
Das aktuelle BMF-Schreiben ersetzt eine Vielzahl anderer BMF-Schreiben, die bislang Einzelaspekte der Überlassung eines Kfz aus der Sicht der Finanzverwaltung geregelt haben. Es ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Insofern sollten Arbeitnehmer aber auch Arbeitgeber prüfen: Sind die Ausführungen in diesem Schreiben für sie günstiger als die bisherigen Ausführungen des BMF? Dies erscheint allerdings nur in Ausnahmefällen wirklich denkbar.
Anwendung des BMF-Schreibens
Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren verpflichtet, die Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten vorzunehmen. Wenn sich aus den arbeitsrechtlichen Grundlagen nichts anderes ergibt, findet das BMF-Schreiben erst ab 1.1.2019 zwingende Anwendung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten insofern die arbeitsvertragliche Situation prüfen und ggf. anpassen.
Darüber hinaus bietet das BMF-Schreiben eine Vielzahl von Einzelregelungen. Sofern sich eine Frage aus dem Bereich der lohnsteuerlichen Behandlung stellt, bietet sich deshalb das neue BMF-Schreiben stets als Einstieg in die Lösung der Rechtsfrage an.
Rechtlicher Hintergrund:
Die lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines Kraftfahrzeuges zu privaten Zwecken an einen Arbeitnehmer ist in § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 EStG geregelt. Weitergehende Ausführungen finden sich in R 8.1 Abs. 9 und 10 LStR. Zusammengefasst bestehen dabei folgende Möglichkeiten:
- mit 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat zuzüglich 0,03 % pro Monat für jeden Kilometer zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte (und etwaiger weiterer Familienheimfahrten) - § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG; sog. pauschale Nutzwertmethode; oder
- Nachweis des privaten Nutzungsanteils durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch - § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG; sog. Fahrtenbuchmethode.
Wesentlicher Inhalt des Schreibens:
Das BMF-Schreiben betrifft eine Vielzahl von Einzelaspekten, die hier nur kurz dargestellt werden können:
- Einleitend wird der Anwendungsbereich dargestellt (Allgemeine Hinweis, Tz. 1-2)
- Dem schließt sich ein umfangreicher Abschnitt zu Einzelheiten der pauschalen Nutzwertmethode an (Tz. 3 – 22):
- Hierbei wird auf die Möglichkeit der Begrenzung der Anwendung dieser Methode bei Nachweis der tatsächlichen Kosten im Wege der Kostendeckelung verwiesen (Tz. 4).
- Auch ist kein geldwerter Vorteil für dienstliche Fahrten zu erfassen (Tz. 5).
- Ferner wird dargestellt, wie der Nutzwert der Fahrten zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte zu berechnen ist, wobei Beispiele der Erläuterung dienen (Tz. 6 – 10).
- Weitere Textziffern betreffen den Fahrzeugpool (Tz. 11),
- den Fahrzeugwechsel im Monat (Tz. 12),
- die gelegentliche Überlassung (Tz. 13),
- die Frage des maßgeblichen Listenpreises (Tz. 14-15),
- die Anforderungen an ein Nutzungsverbot (Tz. 16 – 18, hier ist auf eine arbeitsvertragliche Regelung zu achten), die Berechnung bei Verwendung eines sog. „Park and Ride“ Parkplatzes (Tz. 19 – 20),
- die Überlassung des Kfz an mehrere Arbeitnehmer (Tz. 21) sowie die Überlassung mehrerer Fahrzeuge (Tz. 22).
- Hierbei wird auf die Möglichkeit der Begrenzung der Anwendung dieser Methode bei Nachweis der tatsächlichen Kosten im Wege der Kostendeckelung verwiesen (Tz. 4).
- Der dritte Abschnitt betrifft dann Einzelheiten bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode (Tz. 23 – 37):
- Dieses Verfahren kann nur dann angewendet werden, wenn es sowohl auf Privatfahrten als auch Fahrten zu Arbeit angewendet wird (Tz. 24).
- Weitere Ausführungen betreffen das elektronische Fahrtenbuch (Tz. 25-26)
- Gewisse Erleichterungen bei der Führung des Fahrtenbuchs, die aber nur für Sonderfälle gelten (Tz. 27),
- die Ermittlung des vorläufigen Nutzungswertes (Tz. 28),
- die Berechnung der Gesamtkosten der Nutzung (Tz. 29 – 33),
- die Berücksichtigung sog. Leerfahrten (Tz. 34),
- die Berechnung des Nutzungswertes im Sonderfall von sicherheitsgeschützten Fahrzeugen, (Tz. 35),
- die Berechnung bei der Überlassung mehrerer Fahrzeuge (Tz. 36) und
- die Berechnung bei Umwegstrecken aufgrund von Sicherheitsgefährdung (Tz. 37).
- Es folgt der wichtige Hinweis, dass der unterjährige Wechsel zwischen den Methoden nicht zulässig ist (Tz. 38).
- Ein weiterer Abschnitt befasst sich recht detailliert mit den Auswirkungen der Fahrergestellung und betrifft somit die meisten Arbeitnehmer nicht (Tz. 39 – 43).
- Bedeutsamer ist der Abschnitt zu Familienheimfahrten (Tz. 44 – 45). Eine Heimfahrt pro Woche ist steuerlich bei doppelter Haushaltsführung nicht zu erfassen. Bei mehr als einer Heimfahrt wird der Nutzwert um 0,002% des Listenpreises pro Kilometer erhöht.
- Ein weiterer Abschnitt betrifft Einzelheiten des Leasings (Tz. 46 – 48). Hier ist vor allem die Ausgestaltung des Vertrages im Hinblick auf die Zurechnung des Fahrzeuges zu beachten.
- Der Abschnitt 8 (Tz. 49 – 61) betrifft umfangreiche Ausführungen zu den Folgen der Zahlung eines Nutzungsentgelts durch den Arbeitnehmer. Diese mindern grundsätzlich den Nutzungswert. Das BMF-Schreiben setzt hierbei die jüngere Rechtsprechung des BFH zu diesem Aspekt der Fahrzeuggestellung um. Zu beachten ist insbesondere, dass ein negativer Nutzungswert nicht zu Werbungskosten beim Arbeitnehmer führt. Auch zur Frage der Zuzahlung finden sich im BMF-Schreiben eines Vielzahl von Beispielen.
- Das Schreiben schließt mit einem Verweis auf ergänzende BMF-Schreiben zur Behandlung von Elektro- und Hybridfahrzeugen (Tz. 62) sowie den Anwendungsregelungen (Tz. 63 – 64).
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