Ist bei der pauschalen Versteuerung von Geschenken der Widerruf zulässig?
Betriebsprüfer spüren Geschenke auf
Machen Unternehmer ihren Geschäftsfreunden größere Geschenke, kommt es oft Jahre später zu Irritationen – nämlich dann, wenn im Rahmen einer Außenprüfung der Beschenkte nachträglich Steuer auf die Zuwendung zahlen soll.
Pauschale Besteuerung von Geschenken
Um diesen Ärger zu vermeiden, hat der Gesetzgeber ab 2007 eine Vorschrift in das Gesetz eingefügt, die es dem schenkenden Unternehmer ermöglicht, den geldwerten Vorteil des Geschenks pauschal mit 30 % zu versteuern und damit dem Empfänger des Geschenks die Versteuerung zu ersparen (§ 37b Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 37 Abs. 3 Satz 1 EStG). Zusätzlich fallen Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer an. Der Steuerpflichtige hat den Empfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten (§ 37b Abs. 3 Satz 3 EStG).
Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind die Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer (§ 37b Abs. 1 Satz 2 EStG). Die Pauschalierung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr 10.000 Euro übersteigen oder wenn die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung den Betrag von 10.000 EUR übersteigen (§ 37b Abs. 1 Satz 3 EStG). Fraglich ist, ob die Pauschalversteuerung widerrufen werden darf.
Praxis-Beispiel: 2015 pauschale Besteuerung angewendet - 2016 keine Anwendung
Die X-KG gibt regelmäßig monatliche Lohnsteuer-Anmeldungen ab. Wegen Geschäftsfreunden zugewendeter Wein- und Blumenpräsente hat sie mit der im Januar 2016 eingereichten Lohnsteuer-Anmeldung Dezember 2015 für das Jahr 2015 die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG gewählt. Sie versteuerte einen Zuwendungsbetrag in Höhe von 900 EUR. Die KG unterrichtete, entgegen der Regelung in § 37b Abs. 3 Satz 3 EStG, die Zuwendungsempfänger von der Steuerübernahme nicht.
Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung im Jahr 2016 stellte das Finanzamt fest, dass weitere Geschäftsfreunde Sachzuwendungen in Form von Wein- und Blumenpräsenten erhalten hatten. Die Aufwendungen für diese Zuwendungen, die z.T. nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG wegen des Überschreitens der 35-EUR-Freigrenze nicht zum Betriebsausgabenabzug berechtigen, betrugen im Jahr 2015 9.000 EUR. Das Finanzamt erfasste auch diesen Betrag bei der pauschalen Nachversteuerung. Das war der KG aber zu teuer und sie widerrief im Einspruchsverfahren die Pauschalversteuerung für das Jahr 2015 insgesamt.
Praxis-Tipp: Widerruf des Pauschalierungsantrags
Die Frage, ob der Widerruf eines „Pauschalierungsantrags“ nach § 37b EStG zulässig ist, ist umstritten und bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Verwaltungsseitig wird die Auffassung vertreten, dass die Entscheidung zur Anwendung des § 37b EStG nicht zurückgenommen werden kann (BMF, Schreiben v. 19.5.2015, BStBl. 2015 I S. 458, Rn. 4). In der Literatur wird eine Widerrufsmöglichkeit zum Teil bejaht (Vgl. Loschelder in: Schmidt, EStG, 2015 § 37b Rn. 13).
Das Niedersächsische FG jedenfalls hat einen Widerruf anerkannt (Niedersächsisches FG, Urteil v. 24.9.2015, 14 K 20273/11, EFG 2015 S. 2226, Az. beim BFH VI R 54/15). Das Gesetz sehe keine Frist vor und enthalte auch keine Vorschrift über eine Bindung an die einmal getroffene Wahl. Soweit die Wahl nach der Gesetzesbegründung unwiderruflich sein soll, habe dies im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden. Damit sei die Ausübung des Wahlrechts nach § 37b EStG in gleicher Weise möglich wie in den Fällen anderer steuerlicher Wahlrechte, und zwar bis zur Bestandskraft des Bescheids. Betroffene können sich auf die anhängige Revision berufen und ihren Fall offenhalten. Einsprüche ruhen kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO).
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