Grundstücksgemeinschaft kann an Mitglied vermieten
Hintergrund: Erwerber erkennt Mietvertrag nicht an
Eine aus mehreren Mitgliedern bestehende Grundstücksgemeinschaft schloss mit einer an ihr zu 1/6 beteiligten Miteigentümerin und deren nicht an der Gemeinschaft beteiligtem Ehemann im Jahr 2009 einen als „Wohnungs-Einheitsmietvertrag“ überschriebenen Vertrag. Demnach mieten die Miteigentümerin und ihr Ehemann von der Grundstücksgemeinschaft auf unbestimmte Zeit eine in dem Mehrfamilienhaus gelegene Sechs-Zimmer-Wohnung mit 215 Quadratmetern für eine monatliche Miete von 900 Euro inklusive Betriebskosten und zuzüglich Heizkostenvorauszahlungen.
2014 erbte die Miteigentümerin einen weiteren Miteigentumsanteil von 1/3, so dass sie fortan insgesamt die Hälfte der Miteigentumsanteile an dem Grundstück hielt.
Nach dem Tod eines weiteren Miteigentümers erwarb eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts dessen Anteil von 1/3. Die Gesellschaft versuchte sodann erfolglos, auch die anderen Miteigentumsanteile zu erwerben.
In einem Schreiben aus dem April 2016 vertrat die Gesellschaft die Meinung, der 2009 geschlossene Mietvertrag sei ihr gegenüber gemäß § 1010 Abs. 1 BGB mangels Eintragung im Grundbuch unwirksam und kündigte einen Antrag auf Teilungsversteigerung an. Im Mai 2016 erklärte die Gesellschaft zudem die Kündigung des Mietvertrages.
Die Miteigentümerin und ihr Ehemann meinen hingegen, der Mietvertrag sei nach wie vor wirksam. Sie begehren die Feststellung, dass das Mietverhältnis weder durch den Erwerb des Miteigentumsanteils von 1/3 durch die Gesellschaft noch durch deren Kündigungserklärung beendet worden ist.
Entscheidung: Mietvertrag bestand und besteht
Die Feststellungsklage hat Erfolg. Es besteht ein Mietvertrag, der nach wie vor gültig ist.
Zwischen der Miteigentümerin und ihrem Ehemann auf Mieterseite und der Miteigentümergemeinschaft auf Vermieterseite ist 2009 ein Mietvertrag über die Wohnung zustande gekommen. Es schadet nicht, dass die Miteigentümerin auf beiden Seiten an dem Vertrag beteiligt ist. Die Mitglieder einer Miteigentümergemeinschaft können Wohnräume, die sich auf dem gemeinschaftlichen Grundstück befinden, an ein Mitglied oder an einzelne Mitglieder der Miteigentümergemeinschaft vermieten, ohne dass der Wirksamkeit eines solchen Mietvertrags - schon anfänglich oder später infolge einer Konfusion - entgegenstünde, dass einer der Miteigentümer oder einzelne Miteigentümer sowohl auf Vermieter- als auch auf Mieterseite an dem Vertrag beteiligt sind.
Ein Schuldverhältnis kann (nur dann) erst gar nicht entstehen beziehungsweise erlischt in der Regel, wenn sich die Vertragsparteien und damit die Gläubiger- und Schuldnerstellung - mithin Forderung und Schuld - in einer Person vereinigen. Ein solcher Fall ist bei der hier vorliegenden Vermietung einer Wohnung durch eine Miteigentümergemeinschaft an eines ihrer Mitglieder nicht gegeben.
Keine bloße Verwaltungsregelung
Überlässt eine Miteigentümergemeinschaft ihr Grundstück oder darauf befindliche gemeinschaftliche Räume einem ihrer Mitglieder durch vertragliche Vereinbarung entgeltlich zur alleinigen Nutzung, kommt regelmäßig ein Mietverhältnis zustande. So ist es auch hier. Die 2009 getroffene Vereinbarung stellt nicht bloß eine gemeinschaftsrechtliche Regelung über die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Grundstücks dar. Für einen Mietvertrag spricht, dass ein Entgelt vereinbart ist. Auf die Höhe des vereinbarten Entgelts kommt es nicht an, insbesondere muss dieses nicht der Marktmiete entsprechen, sondern kann auch niedriger sein. Auch die Überschrift des Vertrages sowie der Umstand, dass ein gängiges Mietvertragsformular verwendet wurde, sprechen für einen Mietvertrag, ebenso der Umstand, dass mit dem Ehemann der Miteigentümerin eine an dem Grundstück nicht beteiligte Person einbezogen worden ist.
Gesellschaft ist in Mietvertrag eingetreten
In diesen zwischen der Miteigentümerin und den damaligen Mitgliedern der Miteigentümergemeinschaft abgeschlossenen Mietvertrag ist die Gesellschaft durch den Erwerb des Anteils neben den verbleibenden Miteigentümern auf Vermieterseite eingetreten. Das ergibt sich aus § 566 Abs. 1 BGB, wonach der Erwerber vermieteten Wohnraums anstelle des Vermieters in den Mietvertrag eintritt.
Dem steht § 1010 BGB Abs. 1 nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift wirkt eine von den Miteigentümern eines Grundstücks getroffene Regelung über die Verwaltung und Benutzung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist. Eine solche Eintragung im Grundbuch gab es hier zwar nicht. Da es sich bei der Vereinbarung von 2009 aber nicht schwerpunktmäßig um eine Verwaltungs- und Benutzungsregelung, sondern um einen Mietvertrag handelt, richtet sich der Eintritt eines Rechtsnachfolgers nach der mietrechtlichen Vorschrift des § 566 Abs. 1 BGB.
Daher ist das Mietverhältnis weder durch den Erwerb des Miteigentumsanteils durch die Gesellschaft noch die von der Gesellschaft ausgesprochene Kündigung beendet worden.
(BGH, Urteil v. 25.4.2018, VIII ZR 176/17)
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Gesetzliche Grundlagen
§ 566 BGB - Kauf bricht nicht Miete
(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
§ 1010 BGB - Sondernachfolger eines Miteigentümers
(1) Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist.
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