Rechtsmittelbeschwer bei Streit über Sondernutzungsrecht
Hintergrund: Wohnungseigentümer will Sondernutzungsrecht
Ein Wohnungseigentümer verlangt von den übrigen Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft, der Einräumung eines Sondernutzungsrechts an einer Terrassenfläche zuzustimmen. Vor Amts- und Landgericht hatte seine Klage keinen Erfolg. Eine Revision gegen das Urteil hat das Landgericht nicht zugelassen.
Hiermit will sich der Eigentümer nicht abfinden und hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Er meint, die hierfür erforderliche Beschwer von 20.000 Euro sei erreicht. Die umstrittene Terrasse sei 19,38 Quadratmeter groß. Dies entspreche einer Wohnfläche von 4,845 Quadratmetern (19,38 : 4). Bei einem aktuellen Kaufpreis von 5.984 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche hätte das begehrte Sondernutzungsrecht einen Wertzuwachs seiner Wohnung von 28.992,48 Euro zur Folge. Entsprechend sei seine Beschwer durch die Ablehnung des Sondernutzungsrechts.
Zum Nachweis der aktuellen Kaufpreishöhe beruft sich der Eigentümer auf einen Ausdruck des Immobilienportals „Immowelt“, in dem der der Wertberechnung zugrunde gelegte Preis als durchschnittlicher Wohnungspreis im betreffenden Stadtteil aufgeführt ist.
Entscheidung: Wertsteigerung ist für Beschwer maßgeblich
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwer einen Wert von 20.000 Euro nicht übersteigt.
Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dieses ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten. Streiten die Parteien wie hier um das Bestehen eines Sondernutzungsrechts, ist zu unterscheiden:
Die Beschwer eines beklagten Wohnungseigentümers, der sich gegen die gerichtliche Feststellung des Bestehens eines Sondernutzungsrechts eines anderen Eigentümers wendet, richtet sich nach der Wertminderung, die seine Wohneinheit erfährt, wenn es bei dem Urteil bliebe.
Demgegenüber bemisst sich die Beschwer eines Wohnungseigentümers, dessen Klage auf Feststellung des Bestehens beziehungsweise auf Einräumung eines Sondernutzungsrechts abgewiesen worden ist, nach der Wertsteigerung, die sein Wohnungseigentum erfährt, wenn die Klage Erfolg hätte.
Eine Wertsteigerung von über 20.000 Euro durch Zuerkennung des Sondernutzungsrechts hat der klagende Eigentümer nicht glaubhaft gemacht. Zum einen war zuletzt nur noch eine Fläche von 14,25 Quadratmetern umstritten, was einer Wohnfläche von 3,56 Quadratmetern (14,25 : 4) entspricht. Vor allem ist aber der behauptete aktuelle Kaufpreis von 5.984 Euro pro Quadratmeter nicht glaubhaft gemacht. Ein bloßer „Immowelt“-Ausdruck, in dem ein Durchschnittswert angegeben ist, reicht hierfür nicht aus. Zudem fehlt es an konkreten Angaben zu Lage und Ausstattung der betreffenden Wohnung.
(BGH, Beschluss v. 6.12.2018, V ZR 338/17)
Lesen Sie auch:
BGH: Rechtsmittelbeschwer bei Rückbau von baulicher Veränderung
BGH: Höhe der Rechtsmittelbeschwer, wenn WEG-Verwalter bei Zwangsversteigerung Zustimmung verweigert
BGH: Ästhetisches Interesse an Fassade ist mit 1.000 Euro zu bewerten
BGH: Rechtsmittelbeschwer bei Streit über Verwalterbestellung
BGH: Rechtsmittelbeschwer bei Klage gegen bauliche Veränderung bemisst sich nach Wertverlust
-
Balkonkraftwerke: Das gilt für WEG & Vermieter
2.509
-
Vermieter muss Heizkosten korrekt verteilen
1.657
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter beim Zeitmietvertrag achten
1.629
-
Schönheitsreparaturen: Zulässige und unzulässige Klauseln für Renovierungen im Mietvertrag
1.401
-
Form der Betriebskostenabrechnung und Mindestangaben
1.358
-
Verwaltungskostenpauschale 2023: Kostenmiete steigt mit Tabelle
1.133
-
Untervermietung: Was kann der Vermieter verbieten?
1.103
-
Schlüssel für Schließanlage verloren: Wer muss zahlen?
1.053
-
Rechtsfolgen des Eigentümerwechsels
1.027
-
Wertsicherungsklausel im Gewerbemietvertrag
993
-
Verkehrssicherungspflicht bei Eis und Schnee
22.11.2024
-
Info-Portal für die Heizungswahl
20.11.2024
-
Energiewende – (Wie) macht das der Verwalter?
19.11.2024
-
BGH bleibt dabei: Schonfristzahlung heilt nur fristlose Kündigung
18.11.2024
-
Heizkosten 2023 um rund 31 Prozent gestiegen
06.11.20242
-
Mietminderung bei Legionellen: Urteile im Überblick
04.11.2024
-
Nur zahlungsrelevante Fehler kippen Jahresabrechnung
29.10.2024
-
Heizungsautomatisierung: Frist endet am 31.12. – Bußgelder drohen
25.10.2024
-
Wärmepumpen-Check: Neue Tools für Hauseigentümer
25.10.2024
-
Vorkaufsrecht von Angehörigen geht Mietervorkaufsrecht vor
23.10.2024