Betriebskosten: Mülltonnenservice zählt nicht zu „Müllabfuhr“
Hintergrund
Die Vermieterin einer Wohnung verlangt die Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung. Laut Mietvertrag muss die Mieterin u.a. die Kosten für „Müllabfuhr“, „Straßenreinigung", „Hausreinigung", „Bürgersteigreinigung" sowie „Hauswart“ tragen.
In der Betriebskostenabrechnung hat die Vermieterin für „Mülltonne raus- und reinstellen“ Eigenleistungen von insgesamt 337,50 Euro angesetzt, wovon auf die Mieterin anteilig 56,93 Euro entfallen. Für „Hof- und Zugangsreinigung“ entfallen auf die Mieterin 131,57 Euro.
Die Mieterin erkennt diese Positionen nicht an, weil diese nicht von den Vereinbarungen im Mietvertrag umfasst seien.
Entscheidung
Die Mieterin muss die beanstandeten Positionen nicht tragen.
Grundsätzlich ist die Vermieterin berechtigt, auch Eigenleistungen in die Betriebskostenabrechnung einzustellen, sofern dies den Vereinbarungen des Mietvertrags entspricht. Allerdings ist der „Mülltonnenservice“ sprachlich von der Position „Müllabfuhr“ nicht erfasst. Hätte die Vermieterin das Raus- und Reinstellen der Mülltonnen, das zahllose Vermieter unentgeltlich erbringen, gesondert vergütet haben wollen, hätte sie dies im Mietvertrag vereinbaren müssen.
Auch die Kosten für die „Hof- und Zugangsreinigung“ muss die Mieterin mangels vertraglicher Vereinbarung nicht tragen. Die Hof- und Zugangsreinigung ist räumlich nicht von der „Straßen-„, „Haus-„ und „Bürgersteigreinigung“ umfasst und lässt sich auch nicht unter die Kosten für den Hauswart fassen.
(AG Frankfurt am Main, Urteil v. 16.12.2011, 385 C 2425/11)
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