Einfacher Mietspiegel kann vor Gericht ausreichen
Hintergrund
Die Vermieter einer Wohnung in Dresden verlangen von den Mietern die Zustimmung zu einer Mieterhöhung von 515 auf 540 Euro monatlich. Bei einer Wohnungsgröße von 82 Quadratmetern entspricht dies einer Erhöhung von 6,25 Euro auf 6,55 Euro pro Quadratmeter.
Zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens beriefen sich die Vermieter auf den Dresdner Mietspiegel 2015. An dessen Erstellung waren Interessenvertreter von Vermieter- und Mieterseite beteiligt, die auch das Resultat anerkannt haben. In den Mietspiegel sind knapp 4.000 Datensätze aus einer Datenbereitstellung durch Vermieter und aus einer mündlichen Mieterbefragung eingeflossen.
Die Mieter stimmten einer Mieterhöhung nicht zu. Nachdem die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung vor dem Amtsgericht erfolglos geblieben war, hat das Landgericht die Mieter verurteilt, einer Mieterhöhung auf 6,39 Euro pro Quadratmeter zuzustimmen und sich zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete auf den Mietspiegel gestützt.
Entscheidung
Der BGH bestätigt das Urteil des Landgerichts.
Insbesondere durfte das Landgericht seine Überzeugung über die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete und damit die zulässige Mieterhöhung auf den Mietspiegel stützen. Bei dem Mietspiegel handelt es sich zwar nicht um einen qualifizierten Mietspiegel, so dass nicht gemäß § 558d Abs. 3 BGB vermutet wird, dass die sich daraus ergebenden Werte die ortsübliche Vergleichsmiete darstellen. Indes stellt der (einfache) Mietspiegel ein Indiz dafür dar, dass die dort angegebenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben. Es hängt dann von den Umständen des Einzelfalls ab, ob der Mietspiegel für die Beurteilung der ortsüblichen Vergleichsmiete einer konkret zu beurteilenden Wohnung ausreicht. Maßgebend für die Reichweite der Indizwirkung sind dabei insbesondere die Qualität des Mietspiegels und die Einwendungen der Parteien gegen den Erkenntniswert der darin enthaltenen Angaben.
Dass hier Interessenvertreter von Vermieter- und Mieterseite an der Erstellung des Mietspiegels beteiligt waren und die gefundenen Ergebnisse anerkannt haben, spricht dafür, dass der Mietspiegel die örtliche Mietsituation nicht einseitig, sondern objektiv zutreffend abbildet. Die Parteien haben auch nichts gegen die Qualität des Mietspiegels vorgebracht. Das Landgericht konnte sich daher für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete auf den Mietspiegel stützen und musste keine weiteren Erkenntnisquellen oder Beweismittel heranziehen.
Das Gericht hat auch die zur Einordnung der Wohnung erforderlichen Feststellungen fehlerfrei getroffen. Insbesondere war nicht zu beanstanden, dass das Gericht die Wohnung, die grundsätzlich die Anforderungen an eine mittlere Wohnlage erfüllt, wegen einer unmittelbar vor dem Anwesen verlaufenden Hauptverkehrsstraße ohne konkrete Lärmmessung auf eine einfache Wohnlage abgestuft hat.
(BGH, Urteil v. 13.2.2019, VIII ZR 245/17)
Lesen Sie auch:
BGH: Bezeichnung allein macht keinen „qualifizierten“ Mietspiegel
-
Balkonkraftwerke: Das gilt für WEG & Vermieter
2.509
-
Vermieter muss Heizkosten korrekt verteilen
1.657
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter beim Zeitmietvertrag achten
1.629
-
Schönheitsreparaturen: Zulässige und unzulässige Klauseln für Renovierungen im Mietvertrag
1.401
-
Form der Betriebskostenabrechnung und Mindestangaben
1.358
-
Verwaltungskostenpauschale 2023: Kostenmiete steigt mit Tabelle
1.133
-
Untervermietung: Was kann der Vermieter verbieten?
1.103
-
Schlüssel für Schließanlage verloren: Wer muss zahlen?
1.053
-
Rechtsfolgen des Eigentümerwechsels
1.027
-
Wertsicherungsklausel im Gewerbemietvertrag
993
-
Info-Portal für die Heizungswahl
20.11.2024
-
Energiewende – (Wie) macht das der Verwalter?
19.11.2024
-
BGH bleibt dabei: Schonfristzahlung heilt nur fristlose Kündigung
18.11.2024
-
Heizkosten 2023 um rund 31 Prozent gestiegen
06.11.20242
-
Mietminderung bei Legionellen: Urteile im Überblick
04.11.2024
-
Nur zahlungsrelevante Fehler kippen Jahresabrechnung
29.10.2024
-
Heizungsautomatisierung: Frist endet am 31.12. – Bußgelder drohen
25.10.2024
-
Wärmepumpen-Check: Neue Tools für Hauseigentümer
25.10.2024
-
Vorkaufsrecht von Angehörigen geht Mietervorkaufsrecht vor
23.10.2024
-
Der neue Charme der Betriebsoptimierung
21.10.2024