Die Presse kann ein Recht haben, das Grundbuch und die Grundakten eines Grundstücks einzusehen, wenn dies einer journalistischen Recherche zu einem Thema von öffentlichem Interesse dient.

Hintergrund

Die Herausgeberin eines Nachrichtenmagazins hat beim Grundbuchamt die Einsichtnahme in das Grundbuch und die Grundakten eines Grundstücks beantragt, das im Eigentum eines bekannten Politikers und dessen Ehefrau steht. Zur Begründung beruft sie sich auf den Verdacht, den Eheleuten seien für den Erwerb des Grundstücks finanzielle Vergünstigungen durch einen bekannten Unternehmer gewährt worden, und eine hierauf aufbauende journalistische Recherche.

Das Grundbuchamt hat den Antrag zurückgewiesen, das OLG hat teilweise Auskunft über den Grundbuchinhalt gegeben, eine Einsicht aber abgelehnt.

Entscheidung

Der BGH gewährt volles Einsichtsrecht in Grundbuch und Grundakten.

Sofern die Presse ein schutzwürdiges Interesse daran hat, von den für ein Grundstück vorgenommenen Eintragungen Kenntnis zu erlangen, kann dies auch das für die Grundbucheinsicht erforderliche berechtigte Interesse begründen. Ein solches Interesse besteht hier, da das Einsichtsgesuch auf die Beschaffung journalistisch verwertbarer Informationen im Zusammenhang mit dem Kauf des Grundstücks zielt.

Dem stehen auch schutzwürdige Belange der im Grundbuch Eingetragenen - sei es als (Vor-)Eigentümer, sei es als (ehemalige) dinglich Berechtigte - nicht entgegen. Das Interesse der Presse an der Kenntnisnahme des Grundbuchinhalts erweist sich als gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Eingetragenen vorrangig, wenn es sich um eine Frage handelt, die die Öffentlichkeit wesentlich angeht - was vorliegend mit Blick auf die herausgehobene politische Stellung eines der Eigentümer der Fall ist - und wenn die Recherche der Aufbereitung einer ernsthaften und sachbezogenen Auseinandersetzung dient.

(BGH, Beschluss v. 17.8.2011, V ZB 47/11)