BGH: Lügen des Mieters können zu Kündigung führen VIII ZR 107/13

Falsche Angaben des Mieters in einer Vorvermieterbescheinigung können eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Allerdings muss der Vermieter schnell handeln, wenn er von der Täuschung erfährt.

Hintergrund

Die Vermieter einer Wohnung verlangen vom Mieter nach einer fristlosen Kündigung die Räumung. Das Mietverhältnis besteht seit April 2007. Bevor der Mietvertrag abgeschlossen wurde, erhielt der Mieter vom Verwalter ein Formular einer „Vorvermieterbescheinigung“. Der bisherige Vermieter sollte darin angeben, wie lange das Mietverhältnis gedauert hat und bestätigen, dass der Mieter Kaution und Miete pünktlich gezahlt hat und sich auch ansonsten vertragstreu verhalten hat.

Der Mieter gab das Formular vor Abschluss des Mietvertrags ausgefüllt zurück. Danach hatte er seit 2003 eine Wohnung zu einer Miete von 695 Euro gemietet und seine Pflichten aus dem Mietvertrag immer pünktlich erfüllt.

Im September 2010 kündigten die Vermieter das Mietverhältnis fristlos. Sie begründeten das damit, dass die Angaben in der Vorvermieterbescheinigung falsch gewesen seien. Der Mieter habe weder an der angegebenen Adresse gewohnt noch mit dem angegebenen Vermieter seinerzeit überhaupt einen Mietvertrag abgeschlossen.

Der Mieter wendet ein, die Vermieter hätten schon seit 2007 gewusst, dass die Bescheinigung gefälscht sei. Die Kündigung sei daher verspätet.

Entscheidung

Die Vorlage einer gefälschten Vorvermieterbescheinigung ist eine erhebliche Verletzung (vor-)vertraglicher Pflichten. Diese kann die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen. Wenn die Vermieter – wie vom Mieter behauptet – schon 2007 von der Fälschung Kenntnis erlangt haben, wäre die Kündigung allerdings verspätet gewesen.

Da das Berufungsgericht den Zeitpunkt, zu dem die Vermieter von der Fälschung der Vorvermieterbescheinigung erfahren haben, keine Feststellungen getroffen hat, wurde der Rechtsstreit dorthin zurückverwiesen.

(BGH, Urteil v. 9.4.2014, VIII ZR 107/13)


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