BGH: Vermieter kann wegen bunter Wände Schadensersatz fordern

Der Mieter einer Wohnung muss Schadensersatz leisten, wenn er eine in neutralen Farben gestrichene Wohnung mit einem farbigen Anstrich versieht und so an den Vermieter zurückgibt.

Hintergrund

Die Vermieterin einer Doppelhaushälfte verlangt von den Mietern Schadensersatz. Das Mietverhältnis bestand von Anfang 2007 bis Juli 2009. Die Mieter hatten das Haus frisch mit weißer Farbe renoviert übernommen und strichen sodann einige Wände in kräftigen Farben (gelb, rot, blau). In diesem Zustand gaben Sie das Haus an die Vermieterin zurück.

Die Vermieterin ließ die farbigen Wände mit Haftgrund behandeln und sodann sämtliche Wände und Decken neu streichen. Die Kosten von 3.600 Euro verrechnete sie mit der Kaution und verlangte von den Mietern noch einen Restbetrag von 1.800 Euro. Das Landgericht sprach der Vermieterin unter Berücksichtigung eines Abzugs „neu für alt“ 875 Euro zu.

Entscheidung

Der BGH bestätigt das Urteil des Landgerichts. Die Vermieterin kann wegen des farbigen Anstrichs Schadensersatz verlangen.

Der Mieter ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, den viele Mietinteressenten nicht akzeptieren und der es praktisch unmöglich macht, die Wohnung neu zu vermieten. Der Schaden des Vermieters liegt darin, dass er die Dekoration, die für breite Mieterkreise nicht akzeptabel ist, beseitigen muss.

(BGH, Urteil v. 6.11.2013, VIII ZR 416/12)


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