Waldbesitzer haftet nicht für abstürzende Äste
Hintergrund
Eine Spaziergängerin verlangt Schadensersatz wegen eines Unfalls infolge eines herabgestürzten Astes. Als sie im Juli 2006 bei leichtem Wind auf einem Forstwirtschaftsweg durch ein Waldgrundstück lief, brach von einer 5 m neben dem Weg stehenden Eiche ein langer Ast ab und traf sie am Hinterkopf. Die Spaziergängerin erlitt hierbei eine schwere Hirnschädigung. Sie nimmt nun den Waldbesitzer sowie einen beim Waldbesitzer für den Bereich des Waldgrundstücks zuständigen Forstwirt auf Schadensersatz in Anspruch.
Entscheidung
Die Spaziergängerin kann keinen Schadensersatz verlangen.
Nach den im Einklang mit § 14 BWaldG erlassenen landesrechtlichen Vorschriften (hier: § 25 des Waldgesetzes für das Saarland) ist das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken jedermann gestattet. Die Benutzung des Waldes geschieht jedoch auf eigene Gefahr. Dem Waldbesitzer, der das Betreten des Waldes dulden muss, sollen dadurch keine besonderen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten erwachsen. Er haftet deshalb nicht für waldtypische Gefahren, sondern nur für solche Gefahren, die im Wald atypisch sind. Dazu zählen insbesondere die Gefahren, die nicht durch die Natur bedingt sind.
Die Gefahr eines Astabbruchs ist dagegen grundsätzlich eine waldtypische Gefahr. Sie wird nicht deshalb, weil ein geschulter Baumkontrolleur sie erkennen kann, zu einer im Wald atypischen Gefahr, für die der Waldbesitzer einzustehen hätte.
(BGH, Urteil v. 2.10.2012, VI ZR 311/11)
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