Eine Sondervergütung des Verwalters für die Bearbeitung eines Rechtsstreits gegen einen Wohnungseigentümer gehört jedenfalls dann nicht zu den zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits, wenn der Verwalter die Ansprüche der WEG im eigenen Namen geltend macht.

Hintergrund

Eine WEG-Verwalterin hat gegen eine Wohnungseigentümerin erfolgreich rückständige Hausgelder und eine Sonderumlage eingeklagt. Dabei hat die Verwalterin als Prozessstandschafterin der WEG die Ansprüche in eigenem Namen geltend gemacht.

Im Verwaltervertrag ist vereinbart, dass die Verwalterin für die Bearbeitung gerichtlicher Verfahren eine Sondervergütung erhält. Diese hat sie der WEG mit 244 Euro in Rechnung gestellt.

Die Verwalterin hat nun beantragt, die Sondervergütung als Kosten des Rechtsstreits gegen die beklagte Wohnungseigentümerin festzusetzen.

Entscheidung

Die Verwalterin kann die Sondervergütung nicht als Kosten des Rechtsstreits festsetzen lassen.

Im Kostenfestsetzungsverfahren sind die Kosten festzusetzen, die nach den Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO erstattungsfähig sind. Das sind nur die Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Zu diesen Kosten gehört die Sondervergütung für die Begleitung gerichtlicher Verfahren, die die Verwalterin mit der WEG in dem Verwaltervertrag vereinbart hat, jedenfalls im vorliegenden Fall nicht.

Ein Erstattungsanspruch scheitert hier schon daran, dass nicht die WEG selbst ihre Ansprüche auf Hausgeld und die Sonderumlage eingeklagt hat, sondern die Verwalterin in eigenem Namen tätig geworden ist und Partei des Rechtsstreits war.

Die Kosten für die Sondervergütung sind nicht ihr, sondern der WEG entstanden. Die WEG war aber nicht Partei des Rechtsstreits und ist daher nicht erstattungsberechtigt.

Einen eventuellen Erstattungsanspruch der WEG gegen die beklagte Eigentümerin hätte die Verwalterin im Rahmen ihrer Prozessstandschaft einklagen können. Das ist aber nicht geschehen.

(BGH, Beschluss v. 17.11.2011, V ZB 134/11)