BGH: Wohnungseigentümer muss sich Streitwert vorher überlegen

Klagt ein Wohnungseigentümer gegen eine bauliche Veränderung, gilt die unwidersprochene Streitwertfestsetzung des Gerichts auch für die Frage, ob der für eine Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Beschwerdewert erreicht ist. Der Eigentümer kann keinen höheren Wertverlust „nachlegen“, um das Rechtsmittel möglich zu machen.

Hintergrund: Wohnungseigentümer widerspricht Streitwert nicht

In einer Wohnungseigentumsanlage machte ein Wohnungseigentümer in seiner Wohnung einen Wanddurchbruch von über zwei Metern Breite. Der Eigentümer der darüberliegenden Wohnung verlangt, den Durchbruch wieder zu verschließen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Bei Erhebung seiner Klage gab er den Streitwert mit 6.000 Euro an. Das Amtsgericht und später das Landgericht folgten dieser Angabe und setzten den Streitwert auf 6.000 Euro fest, was der klagende Eigentümer nicht beanstandete. Seine Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg. Eine Revision gegen das Urteil hat das Landgericht nicht zugelassen.

Der Eigentümer hat daraufhin Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt, um sein Anliegen weiterzuverfolgen. Im Zuge dessen legte er ein Sachverständigengutachten vor, wonach der Wertverlust seiner Wohnung aufgrund des Durchbruchs in der darunterliegenden Wohnung mehr als 20.000 Euro betrage.

Entscheidung: Ursprünglicher Streitwert gilt auch für Rechtsmittel

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwer des klagenden Eigentümers den erforderlichen Wert von 20.000 Euro nicht übersteigt. 

Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse eines Wohnungseigentümers, dessen Klage auf Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums abgewiesen worden ist, bemisst sich grundsätzlich nach dem Wertverlust, den sein Wohnungseigentum durch die bauliche Veränderung erleidet. Nach dem vorgelegten Gutachten liegt der Wertverlust über 20.000 Euro, sodass die für eine Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Wertgrenze überschritten wäre.

Allerdings hat der Eigentümer der Wertfestsetzung in den Vorinstanzen auf 6.000 Euro, die aufgrund seiner eigenen Angaben erfolgt ist, nicht widersprochen und eine abweichende Wertfestsetzung nicht verlangt. Auch hat er nicht glaubhaft gemacht, dass die Vorinstanzen Umstände, die einen höheren Streitwert rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt haben. Es ist davon auszugehen, dass der Eigentümer mit der Wertangabe in der Klageschrift den durch den Wanddurchbruch bedingten Wertverlust seiner Wohnung und damit sein wirtschaftliches Interesse an der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes beziffern wollte. 

Der Eigentümer kann sich daher im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf einen höheren Streitwert berufen, sondern muss sich an seiner ursprünglichen Angabe festhalten lassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist damit unzulässig, weil der erforderliche Beschwerdewert von 20.000 Euro nicht überschritten ist.

(BGH, Beschluss v. 20.2.2020, V ZR 167/19)

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