Nach der bis Ende 2017 geltenden Rechtslage musste ein Werkunternehmer, der bei einem Verbraucher mangelhaftes Baumaterial verwendet hat, aufgrund des Werkvertrages das mangelhafte Material aus- und mangelfreies Material einbauen. Aus dem Kaufvertrag mit seinem Lieferanten konnte er aber nur die Lieferung mangelfreien Materials verlangen. Die Aus- und Einbaukosten musste der Werkunternehmer selbst tragen, sofern dem Lieferanten kein schuldhaftes Handeln nachzuweisen ist. Diese Kosten konnten die Vergütung, die dem Werkunternehmer aus dem Werkvertrag zusteht, bei weitem übersteigen. Besonders hohe Ein- und Ausbaukosten konnten entstehen, wenn Materialien an schwer zugänglichen Stellen verbaut wurden oder Teile von geringem Wert wegen Mängeln ausgetauscht werden mussten.
Ersatz der Aus- und Einbaukosten
Der neue § 439 Abs. 3 BGB, der für alle ab 1.1.2018 geschlossenen Kaufverträge gilt, soll Werkunternehmer entlasten. Die Vorschrift sieht vor, dass der Käufer von mangelhaftem Material, das er bestimmungsgemäß eingebaut oder angebracht hat, von seinem Lieferanten auch die Kosten verlangen kann, die für das Entfernen des mangelhaften und den Einbau von mangelfreiem Material anfallen. Voraussetzung ist, dass der Käufer bei der Weiterverarbeitung nicht wusste, dass das Material mangelhaft ist.
Regress in der Lieferkette
Der Verkäufer des mangelhaften Materials kann seinerseits bei seinem Lieferanten Regress nehmen, wenn er dem Käufer Ein- und Ausbaukosten erstatten muss, wie sich aus dem neuen § 445a BGB ergibt. Ziel der neuen Vorschrift ist nach der Gesetzesbegründung, dass Letztverkäufer und Zwischenhändler ihre Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Nacherfüllungspflichten entstehen, in der Lieferkette möglichst bis zum Verursacher des Mangels weiterreichen können.