Berufszulassung für Immobilienverwalter in Kraft getreten
Für Immobilienverwalter gelten erstmals eine Zulassungspflicht und weitere Voraussetzungen. Für Immobilienmakler gilt nun zusätzlich zur bereits bestehenden Zulassungspflicht eine Fortbildungspflicht. Das ergibt sich aus dem „Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter“, das am 1.8.2018 in Kraft getreten ist.
Wohnimmobilienverwalter brauchen Erlaubnis
Für gewerbliche Verwalter von Wohnimmobilien gilt erstmals eine Erlaubnispflicht nach § 34c Gewerbeordnung. Bislang mussten sie die Aufnahme ihrer Tätigkeit lediglich anzeigen. Die Erlaubnispflicht erstreckt sich auf WEG-Verwalter und Mietverwalter von Wohnraum, die das Gesetz unter der Bezeichnung „Wohnimmobilienverwalter“ zusammenfasst.
Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis ist, dass der Verwalter seine Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse sowie den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro je Versicherungsfall und von einer Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres nachweisen kann.
Nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1.8.2018 haben bereits tätige Wohnimmobilienverwalter bis zum 1.3.2019 Zeit, ihre Erlaubnis zu beantragen.
Weiterbildungspflicht statt Sachkundenachweis für Verwalter und Makler
Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler müssen nun regelmäßige Weiterbildungen absolvieren, und zwar 20 Stunden innerhalb von drei Jahren. Diese Fortbildungspflicht wurde anstelle des im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehenen Sachkundenachweises eingeführt. Mit der Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung werde sichergestellt, dass Verwalter und Makler über die für die Berufsausübung erforderliche Sachkenntnis verfügen und das erforderliche Fachwissen aktuell halten, so die Gesetzesbegründung. Verstöße gegen die Fortbildungspflicht können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Die Fortbildungspflicht gilt auch für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen. Für Gewerbetreibende (Makler und Verwalter), die nach gewerberechtlichen Grundsätzen eine juristische oder natürliche Person sein können, reicht es dabei aus, wenn eine angemessene Zahl von vertretungsberechtigten Aufsichtspersonen die Weiterbildung absolviert.
Außerdem sind Verwalter und Makler verpflichtet, über absolvierte Fortbildungen zu informieren und so Verbrauchern ermöglichen, sich ein eigenes Bild über die fachliche Qualifikation zu machen. Die Einzelheiten zur Weiterbildungspflicht sind in einer Rechtsverordnung geregelt. Lesen Sie hier, welche Regelungen diese vorsieht: Fortbildungspflicht für Immobilienverwalter und Makler
Gewerbetreibende mit staatlich anerkanntem Aus- oder Fortbildungsabschluss wie einem Immobilienkaufmann oder Immobilienfachwirt sind durch die Rechtsverordnung in den ersten drei Jahren nach Aufnahme ihrer erlaubnispflichtigen Tätigkeit von der Weiterbildungspflicht befreit.
Verbände fordern weiterhin Sachkundenachweis
Der DDIV, der sich seit Jahren für eine gesetzliche Regelung eingesetzt hatte, ist von den neuen Vorschriften enttäuscht. Ohne den Sachkundenachweis sei das Gesetz eine leere Hülle, so der Verband in einer Mitteilung. Gleichzeitig betont der Verband, am Thema dranbleiben zu wollen und weiter auf die Einführung eines Sachkundenachweises hinzuarbeiten. Auch der Immobilienverband IVD hat in einer früheren Stellungnahme angekündigt, in der neuen Legislaturperiode weiter auf den Sachkundenachweis zu drängen.
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Wenn das Gesetz mit der Ausnahme "Miteigentumsverwalter" kommt, dann macht das doch überhaupt keinen Sinn, dann sollte man dieses Vorhaben direkt im Papierkorb versenken.
- WEG-Verwaltung als gewerbliche Tätigkeit ist auch in Wohnräumen gestattet, sofern dadurch keine Beeinträchtigungen entstehen. Bei einer reinen Bürotätigkeit ohne Publikumsverkehr kann man die wohl ausschließen.
- Es gibt viele gewerbliche Verwalter, die sich mit der Gesetzeslage schlechter auskennen als ehrenamtliche. Der Grund mag in den hohen Anforderungen und der gerade bei kleinen Eigentümergemeinschaften bescheidenen Bezahlung liegen.
- Ein ehrenamtlich tätiger Verwalter investiert viel Zeit und bekommt dafür lediglich Wertschätzung und Fachwissen. Ich kann nicht verstehen, dass man jemanden, der sich freiwillig für seine Mitmenschen einsetzt, in einer solchen Weise negativ darstellt.
- Jeder Eigentümer kann ordnungsgemäße Verwaltung verlangen, auch vom ehrenamtlichen Verwalter. Bei der Gesetzgebung geht es m.E. darum, Verbraucher, die für eine Dienstleistung bezahlen, vor Inkompetenz zu schützen, weil sie sich auf die Fachkompetenz eines Profis verlassen.
Hier werden den Verbänden und Interessenvertreter nur wieder die Taschen voll gemacht.
Ich kann eine Ausbildung als Fachverwalter haben und dennoch keine Ahnung haben.
Ich habe noch nie gehört das unsere Politiker einen Sachkundenachweis vorlegen müssen. Anders kann ich mir nicht erklären wie man solch Mist seit Jahren in Berlin veranstaltet.
vielen Dank für Ihre Anmerkung. Dass der Entwurf Mietverwalter ausnimmt, ist ja auch einer der Kritikpunkte der Verbände. Es bleibt abzuwarten, ob sich insoweit im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens noch etwas anderes ergibt.
Dirk Hammes, Haufe Online Redaktion