Parken im Doppelparker auf eigenes Risiko
Hintergrund
Eine Münchnerin parkte ihren PKW auf ihrem Duplex-Garagenstellplatz. Sie bemerkte nicht, dass sie nicht weit genug in die Parkvorrichtung eingefahren war und die hintere Stoßstange des Fahrzeugs leicht herausragte. Der Benutzer des oberen Stellplatzes senkte kurze Zeit später die Vorrichtung ab. Dabei schrammte der Heckstoßfänger des BMW an der Garagenwand entlang und wurde zerkratzt. An dem Fahrzeug entstand ein Schaden von 1.400 Euro.
Die BMW-Halterin ist der Meinung, der Benutzer des oberen Stellplatzes hätte schon optisch wahrnehmen müssen, dass das Fahrzeug falsch positioniert ist, und gleich bei der ersten Berührung der Stoßstange mit der Garagenwand das Absenken abbrechen müssen. Sie verlangt von ihm, den Schaden zu ersetzen. Der Nutzer des oberen Stellplatzes weigert sich, zu zahlen. Er habe nicht erkennen können, dass das Fahrzeug falsch geparkt war. Nach dem ersten Kratzgeräusch habe er den Absenkvorgang unterbrochen.
Entscheidung
Die Klage auf Schadensersatz blieb erfolglos.
Der Nutzer des oberen Stellplatzes habe nicht schuldhaft gehandelt, da er die erforderliche Sorgfalt habe walten lassen. Bei der Betätigung des Hebe- bzw. Senkmechanismus handelt es sich um einen alltäglichen automatisierten Vorgang. Der Benutzer kann daher darauf vertrauen, dass der Vorgang technisch problemlos ausgeführt werden kann. Vor der Bedienung muss er auch nicht prüfen, ob die anderen Nutzer ihre Fahrzeuge richtig abgestellt haben.
Außerdem sei der BMW-Fahrerin selbst nichts aufgefallen. Auch die Tatsache, dass das Heck lediglich an der Mauer entlangschrammte und das Fahrzeug nicht komplett aufgesessen ist, zeigt, dass die Fehlstellung jedenfalls nicht offensichtlich war.
Zudem sei das Mitverschulden der BMW-Fahrerin so groß, dass eine etwaige Schadensersatzpflicht für den Nutzer des oberen Stellplatzes entfiele. Sie selbst hätte dafür sorgen müssen, ihr Fahrzeug, dessen Abmessungen sie kennt, richtig abzustellen, sodass es bei der Nutzung der Anlage nicht zu Schäden kommt.
(AG München, Urteil v. 30.4.2015, 213 C 7493/15)
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