Eigenmächtiger Vertragsschluss des Wohnungseigentumsverwalters

Ein Verwalter ist zu einem eigenmächtigen Vertragsschluss grundsätzlich nicht befugt. Die Wohnungseigentümer können einen solchen eigenmächtigen Vertragsschluss allerdings genehmigen. Der Vertrag muss dann aber selbst einer ordnungsmäßigen Verwaltung entsprechen.

Hintergrund:
Die Eigentümer genehmigen einen Vertrag der Wohnungseigentümergemeinschaft mit der X-GmbH. Diesen Vertrag hat der Verwalter namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, allerdings ohne Rücksprache mit den Wohnungseigentümern, geschlossen. Inhalt des Vertrags ist die Installation eines Internetanschlusses, und zwar ausschließlich und allein für ein Sondereigentum sowie der Betrieb einer Anlage für den Internetanschluss. Gegen diesen Genehmigungsbeschluss geht ein Wohnungseigentümer vor.

Entscheidung:
Mit Erfolg! Der Beschluss entspreche keiner ordnungsmäßigen Verwaltung. Das WEG schließe zwar die nachträgliche Genehmigung einer Maßnahme durch Beschluss der Wohnungseigentümer nicht aus. Die Installation des Internetanschlusses habe aber allein dem Sondereigentum eines Wohnungseigentümers gedient. Damit liege ein Verstoß gegen § 16 WEG vor. Denn die Kosten für den Betrieb der Anlage für den Internetanschluss werde über den Allgemeinstrom abgerechnet, sodass alle Wohnungseigentümer die Kosten zu tragen hätten. Hinzu komme, dass auch die Entwicklung durch den Anschluss weiterer, wohnungseigentumsfremder Nutzer nicht absehbar sei. Damit aber würden die Wohnungseigentümer durch den Nutzungsvertrag mit den Kosten eines weiteren Internetanschlusses belastet, weil "der Strom für die zur Versorgung des Gebäudes erforderlichen Bauteile zulasten des Gebäudeeigentümers" gehe.

(LG Dessau-Roßlau, Urteil v. 3.3.2016, 5 S 164/15)


Schlagworte zum Thema:  Wohnungseigentumsrecht, WEG-Verwalter